S. 1 / Nr. 1 Staatsrecht (d)

BGE 70 I 1

1. Urteil vom 7. Februar 1944 i. S. Keller gegen Schaffhausen.


Seite: 1
Regeste:
Handels- und Gewerbefreiheit: Eine Verfügung, durch welche die Coiffeurmeister
eines Ortes verhalten werden, ihr Geschäft einheitlich am Montagnachmittag zu
schliessen, verstösst gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV.
Liberté du commerce et de l'industrie: La décision obligeant les
maîtres-coiffeurs d'une localité à fermer leurs salons uniformément le lundi
après-midi est contraire à l'art. 31 CF.
Libertà di commercio e d'industria: La decisione, che obbliga i padroni
parrucchieri d'una località a chiudere il loro negozio uniformemente il
pomeriggio del lunedì contraria all'art. 31 CF.

A. ­ In Art. 18 des schaffh. Gesetzes betreffend die öffentlichen Ruhetage und
den Ladenschluss wird bestimmt:
«Der Ladenschluss an Werktagen wird für alle Betriebe auf abends 7 Uhr ...
angesetzt (Abs. 1).
Die Coiffeure dürfen ihr Geschäft an Vorabenden von Ruhetagen bis 8 Uhr abends
... offen halten (Abs. 2).

Seite: 2
Wo die örtlichen Verhältnisse es erheischen, dürfen die Gemeinderäte den
Ladenschluss auf einen frühen oder spätern Zeitpunkt verlegen. Eine solche
Massnahme bedarf der Genehmigung der Polizeidirektion.»
Am 8. September 1943 erliess der Stadtrat von Schaffhausen gestützt auf diese
Bestimmung einen Beschluss betreffend den Ladenschluss an Werktagen, in
welchem u. a. der Geschäftsschluss für Coiffeure auf 19 Uhr, am Samstag auf 18
Uhr, festgesetzt wurde (Ziff. 4). Einem gemeinsamen Begehren des
Coiffeurmeisterverbandes des Kantons Schaffhausen und der Sektion Schaffhausen
des Schweizerischen Coiffeurgehilfenverbandes entsprechend wurde in den
Beschluss folgende Vorschrift (Ziff. 2) aufgenommen:
«Die Coiffeurgeschäfte schliessen jeweils am Montagnachmittag, wenn die Woche
keine Feiertage enthält, um 14.00 Uhr. Im übrigen gilt für die
Coiffeurgeschäfte, die in Ziffer 4 dieses Beschlusses festgesetzte Regelung.»
B. ­ Der Beschwerdeführer hat gegen diese Bestimmung einen Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen gerichtet, weil sie gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV verstosse. Der Regierungsrat hat den Rekurs am 27. Oktober 1943
abgewiesen mit der Begründung, die Regelung sei die für Meister und Gehilfen
günstigste Lösung des Problems einer Freizeitordnung, mit im Hinblick darauf,
dass der Montagnachmittag offenbar ohnehin die geringste Geschäftsfrequenz
aufweise. Eine Freizeit-Regelung für die Gehilfen dürfe nach der
bundesgerichtlichen Praxis auch die Meister umfassen. Die Ausdehnung des
Geschäftsschlusses auf den Warenverkauf sei notwendig aus Gründen der
polizeilichen Kontrolle und darum nicht zu beanstanden.
C. - Der Rekurrent erhebt die staatsrechtliche Beschwerde und beantragt
Aufhebung der Ziffer 2 des Stadtratsbeschlusses vom 8. September 1943, unter
Kostenfolge. Er beruft sich auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 26 schaffh. KV
(Gewaltentrennung). Zur Begründung der Anfechtung aus Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV wird im
wesentlichen geltend gemacht, die

Seite: 3
verfügte einheitliche Schliessung aller Coiffeurgeschäfte gehe über den mit
der Massnahme verfolgten sozialhygienischen Zweck, den Coiffeurgehilfen einen
freien Nachmittag pro Woche zu verschaffen, unnötig und unberechtigterweise
hinaus. Sie sei übrigens auch sachwidrig, da sie zu Unzukömmlichkeiten für die
Betriebe führe.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde geschützt und den Entscheid des
Regierungsrates aufgehoben
in Erwägung:
1. ­
Nach der Rechtsprechung des Bundesrates vor 1911 (vgl. SALIS, Bundesrecht, Bd.
III Nr. 1012, Bd. II Nr. 776, 984, 985; BBl 1907 III S. 939 i. S. Rey und 1911
I S. 440 i. S. Hablützel) und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes seit
1911 (BGE 49 I S. 230 ff., und die nicht publizierten Urteile vom 1. Februar
1935 i. S. Javet, vom 1. Juni 1934 i. S. Hürlimann, vom 18. September 1936 i.
S. Guaix et cons., vom 21. November 1924 i. S. Ritschard, vom 23. Dezember
1938 i. S. Gonset et cons., vom 18. Juli 1941 i. S. Guilland et cons., vom 22.
Dezember 1941 i. S. Péclat), sind Vorschriften über die Beschränkung der
Arbeitszeit und über die Ruhetage mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV grundsätzlich vereinbar. Es
handelt sich hiebei um gewerbepolizeiliche Massnahmen im Sinne von Art. 31
lit. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, die dem Schutze der öffentlichen Gesundheit dienen (nicht
publiziertes Urteil vom 13. Dezember 1940 i. S. Quick A.-G.).
Polizeiliche Einschränkungen dürfen aber nicht über das hinausgehen, was
erforderlich, ist um den Zweck, durch den sie gedeckt sind, zu erreichen. (BGE
52 I S. 236, 65 I S. 72, und das nicht publizierte Urteil vom 30. April 1937
i. S. Elsener, ferner SALIS, Bundesrecht II, Nr. 780, und FLEINER,
Institutionen, [8. Aufl.], S. 404). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der
polizeilichen Eingriffe in die freie Gewerbeausübung wird aus Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
abgeleitet.
2. ­ Zweck der in der Stadt Schaffhausen angestrebten

Seite: 4
Regelung ist der Schutz der Coiffeurgehilfen hinsichtlich ihrer Arbeitszeit.
Dies geht sowohl aus den Vorgängen vor Erlass des Beschlusses (Stellungnahme
der Berufsverbände, Eingabe an den Stadtrat), als auch aus diesem selbst
hervor. Der Schutz wird namentlich angestrebt, weil die Gehilfen an den
Abenden länger arbeiten müssen, als Angestellte anderer Geschäfte. Der
genannte Zweck erfordert aber die Einheitlichkeit des freien Nachmittags
nicht. Der Schutz der Arbeiter durch den freien Halbtag an einem beliebigen
Wochentag ist genau gleich wirksam, wie der Schutz durch einen einheitlichen
Halbtag. Die erste Lösung bedeutet aber einen viel weniger grossen Eingriff,
als die zweite, weshalb hier eben der vom Bundesgericht ausgesprochene
Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Polizeigewalt anwendbar ist.
Nur wenn die Zweckbestimmung der Schaffhauser Regelung über den Schutz der
Arbeiter hinausgreift und auch den Schutz der Meister selbst in sich
schliesst, lassen sich sachliche Gründe für die einheitliche Gestaltung des
freien Halbtages und die damit verbundene Schliessung finden. Allein ein
solcher Schutz der Meister verstösst gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Das Bundesgericht hat
allerdings stets angenommen, dass dann, wenn eine Ladenschluss- resp.
Freizeitbestimmung zum Schutze der Angestellten gerechtfertigt sei, auch die
gänzliche Schliessung angeordnet werden dürfe, die dann gleichzeitig auch die
Meister schützt. Es hat aber auch ausdrücklich festgestellt, dass die
Gleichbehandlung von Angestellten und Meistern keineswegs als solche
gerechtfertigt sei, sondern nur wegen der Erleichterung der polizeilichen
Kontrolle (BGE 49 I S. 231 und das nicht publizierte Urteil vom 23. Dezember
1938 i. S. Gonset et cons. S. 8 Erw. 3). Hier handelt es sich aber überhaupt
nicht um die Frage, ob, nachdem eine Ladenschlussbestimmung zum Schutze der
Angestellten als zulässig erklärt wurde, im Interesse der Kontrolle die
Gleichbehandlung der Meister und damit die gänzliche Schliessung einzusetzen
habe. sondern um die davon ganz

Seite: 5
verschiedene Frage, ob eine Ladenschlussbestimmung zulässig ist, auch wenn nur
der Schutz der Meister sie sachlich irgendwie rechtfertigen kann. Diese Frage
ist zu verneinen.
In dem vom Appellationsgericht bestätigten Urteil vom 16. April 1937 i. S.
Fluck hat übrigens auch das Polizeigericht Basel-Stadt angenommen, dass Art.
31 lit. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV die angefochtene Massnahme nicht decke. Wenn der Stadtrat und der
Regierungsrat einwenden, dass die Verhältnisse von Ort zu Ort verschieden
seien, muss ihnen entgegengehalten werden, dass die Auslegung des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
nicht verschieden sein kann.
Ist aber die in Ziffer 2 des Stadtratsbeschlusses verfügte Schliessung der
Coiffeurgeschäfte deshalb nicht haltbar, weil sie gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV verstösst,
so sind der Entscheid des Regierungsrates vom 27. Oktober 1943 und Ziffer 2
des Beschlusses des Stadtrates von Schaffhausen vom 8. September 1943
aufzuheben. Die übrigen Einwendungen, die in der Beschwerde erhoben worden
sind, werden damit gegenstandslos und können auf sich beruhen bleiben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 I 1
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 07. Februar 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 I 1
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Handels- und Gewerbefreiheit: Eine Verfügung, durch welche die Coiffeurmeister eines Ortes...


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BGE Register
49-I-228 • 70-I-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arbeitnehmer • arbeitszeit • basel-stadt • bedürfnis • begründung des entscheids • bundesgericht • bundesrat • coiffeur • einwendung • entscheid • feiertag • frage • freizeit • gerichts- und verwaltungspraxis • gewaltentrennung • gewerbepolizei • grundrechtseingriff • kv • polizeigericht • regierungsrat • samstag • sektion • staatsrechtliche beschwerde • uhr • unternehmung • verhalten • weiler • werktag
BBl
1907/III/939