S. 67 / Nr. 14 Strafgesetzbuch (d)

BGE 69 IV 67

14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. Januar 1943 i.S. Bünter
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden.

Regeste:
Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB. Subjektiver Tatbestand der Hehlerei.
Art. 141 al. I CP. Conditions subjectives du recel.
Art. 141 cp. I CP. Condizioni soggettive della ricettazione.

A. - Fahrradmechaniker Alois Bünter kaufte dem Schmied Beutter in der Zeit vom
28. August 1940 bis 16. August 1941 nacheinander fünfundzwanzig gebrauchte
Fahrräder ab, alle zu Preisen, welche bedeutend unter dem Verkehrswert lagen.
Beutter hatte die Fahrräder gestohlen.
B. - Das Kantonsgericht von Nidwalden erklärte Bünter am 25. November 1942 in
Anwendung kantonalen Gewohnheitsrechts der Hehlerei schuldig und verurteilte
ihn zu Fr. 200.- Busse. Es nahm an, er habe fahrlässig gehandelt.
C. - Der Verurteilte erklärte rechtzeitig die Nichtigkeitsbeschwerde. Er
beantragt Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache zur Freisprechung.
Er ist der

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Auffassung, nach eidgenössischem Recht (Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB) sei Hehler nur, wer
vorsätzlich oder grob fahrlässig handle. Man könne ihm weder das eine noch das
andere vorwerfen. Daher hätte das für ihn mildere neue Recht angewendet werden
sollen.
D. - Der Staatsanwalt des Kantons Nidwalden beantragt, auf die
Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde
abzuweisen, denn der Beschwerdeführer müsse gewusst haben, dass Beutter die
Fahrräder nicht auf ehrliche Weise erworben haben konnte.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
...
3.- Hehler ist, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie
durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist, erwirbt, sich schenken
lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder absetzen hilft (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202

StGB). Dass Hehlerei auch fahrlässig begangen werden könne, sagt das Gesetz
nicht ausdrücklich. Nach Art. 18 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB erfordert sie deshalb Vorsatz.
Die Wendung, es sei auch Hehler, wer von der Sache annehmen müsse, dass sie
durch strafbare Handlung erworben worden ist, bedeutet nur, es genüge, dass
sich der Hehler der verdächtigen Herkunft der Sache bewusst sei. Hehler soll
nicht nur sein, wer weiss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung
erworben worden ist, sondern auch, wer weiss, dass der Besitz des Vortäters
möglicherweise auf strafbarer Handlung beruht. Wer das weiss, handelt nicht
fahrlässig, denn er kennt die Verdachtsgründe, derentwegen er nach dem Willen
des Gesetzes die Hände von der Sache lassen sollte, und will sich über die
Bedenken hinwegsetzen. Auch in diesem Falle ist der Hehler bösgläubig. Wer die
Verdachtslage verkennt, wenn auch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und
somit fahrlässig, ist gutgläubig und verdient die strenge Strafe der Hehlerei
nach Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB nicht.

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4.- Dies heisst nicht, dass der Beschwerdeführer hätte freigesprochen werden
sollen, weil ihm die Vorinstanz bloss Fahrlässigkeit vorwirft. Damit gesagt
werden kann, ob das neue Recht für ihn milder sei, muss der Tatbestand ohne
Rücksicht auf die Qualifikation, welche er nach altem Recht verdient, unter
den Gesichtspunkten des neuen Rechts beurteilt werden (BGE 68 IV 130).
So gesehen, ist die Tat vorsätzlich begangen. Der Verdacht, dass sich Beutter
die Fahrräder durch strafbare Handlung verschafft haben könnte, ergab sich
daraus, dass er sie in einem Zeitpunkt zunehmender Verknappung in grosser Zahl
und immer zu stark untersetztem Preise abgab, und dies, ohne von Berufes wegen
mit Fahrradhandel zu tun zu haben. Diese Tatsachen waren dem Beschwerdeführer
bekannt und folglich auch die Verdachtslage, in welcher er erwarb.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 69 IV 67
Date : 01. Januar 1942
Published : 29. Januar 1943
Source : Bundesgericht
Status : 69 IV 67
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 144 Abs. 1 StGB. Subjektiver Tatbestand der Hehlerei.Art. 141 al. I CP. Conditions subjectives...


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StGB: 18  144
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68-IV-129 • 69-IV-67
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