S. 64 / Nr. 13 Strafgesetzbuch (d)

BGE 69 IV 64

13. Urteil des Kassationshofes vom 16. April 1943 i.S. Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn gegen Furrer.

Regeste:
Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
, Art. 261
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261 - Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,
StGB.
Quittungen der Post im Postcheckverkehr sind private Urkunden.
Art. 110, ch. 5, al. 2; art. 251 CP.
Les récipissés de chèques postaux sont des titres sous seing privé.

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Art. 110, cifra 5, cp. 2; art. 251 CP.
Le ricevute degli chèques postali sono documenti privati.

A. - Walter Furrer, Armenfondsschaffner der Bürgergemeinde Lüsslingen,
bezahlte der Poststelle Nennigkofen am 21. Mai 1940 Fr. 143.-, damit das Geld
dem Postcheckkonto der Kantonalbank von Bern gutgeschrieben würde. In der
Folge änderte er im Empfangsscheinbuch, in welchem ihm die Post quittiert
hatte, den Betrag von Fr. 143.- in Fr. 343- ab, um die Armenfonds-Rechnung zu
seinem Vorteil mit Fr. 200.- mehr belasten zu können, als er ausgegeben hatte.
B. - Am 10. Dezember 1942 erklärte das Obergericht des Kantons Solothurn
Furrer der Urkundenfälschung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB schuldig und
verurteilte ihn unter Zubilligung des bedingten Strafvollzugs zu fünf Monaten
Gefängnis.
C. - Gegen diese Verurteilung erklärte der Staatsanwalt des Kantons Solothurn
die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts. Er
beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Angeklagten der Fälschung einer
öffentlichen Urkunde im Sinne des Art. 251 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB schuldig erkläre.
D. - Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Das Obergericht hat das Strafgesetzbuch als das im Vergleich zum
Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 mildere Recht
angewendet. Dies war richtig, denn bei Anwendung alten Rechts hätte nach Art.
61 BStrR Zuchthaus ausgesprochen werden müssen.
2.- Das Strafgesetzbuch kennt den Begriff der Bundesakte, wie ihn Art. 61
BStrR aufstellte, nicht mehr. Wohl spricht es in Art. 340 Ziff. 1 noch von
Urkunden des Bundes (titres fédéraux), jedoch bloss zur Abgrenzung

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der Bundesgerichtsbarkeit von der kantonalen Gerichtsbarkeit. Für die
materiellrechtlich allein bedeutsame Unterscheidung zwischen öffentlichen und
privaten Urkunden, wie sie Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
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StGB trifft, ist die Frage ohne Belang, ob
die Urkunde eine solche des Bundes sei oder nicht.
Der Begriff der öffentlichen Urkunde ist in Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB
umschrieben. Er umfasst die Urkunden, welche von einer Behörde, von einem
Beamten kraft seine Amtes und von einer Person öffentlichen Glaubens in dieser
Eigenschaft ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten
Schriftstücke, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und
Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften
und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
Da die Post ein Monopolbetrieb des Staates ist, hingt somit die Frage, ob die
vom Beschwerdegegner verfälschte Quittung eine private oder eine öffentliche
Urkunde sei, von der Natur des Geschäftes ab, in welchem sie ausgestellt
worden ist. Es war ein Geschäft des Postcheckverkehrs. Für diesen erklärt Art.
33 des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1924 betreffend den Postverkehr die
Vorschriften des Obligationenrechts als subsidiär anwendbar. Diese Bestimmung
hat nicht den Sinn, dass das Obligationenrecht die Stelle öffentlichen Rechts
versehen solle. Vielmehr geht sie darauf zurück, dass die Post als
Vermittlerin des Checkverkehrs kein Monopol hat (vgl. Art. 1 des Gesetzes),
sondern die Rolle einer Bank versieht. Ihre Leistung besteht hier nicht sowohl
darin, dass sie dem Zahler und dem Empfänger des Geldes das Hindernis der sie
trennenden Entfernung aus dem Wege räumt, sondern darin, dass sie
Geldzahlungen durch Verrechnungen überhaupt überflüssig macht (BURCKHARDT,
Kommentar zur BV (3) 310). Die Geschäfte des Postcheckverkehrs sind daher
gleich den entsprechenden Geschäften von Banken zivilrechtlicher Natur. Dass
die

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Postverwaltung gemäss Art. 4 des Postverkehrsgesetzes gegenüber jedermann zur
Erfüllung der im Gesetz, in der Postordnung und in den Ausführungsbestimmungen
vorgesehenen Leistungen verpflichtet ist, ändert hieran nichts. Der sogenannte
Kontrahierungszwang, dem die Verwaltungen wirtschaftlicher Unternehmungen und
Monopolbetriebe des Staates und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften
und Anstalten in der Regel unterworfen sind, hat mit der Frage, ob das
Geschäft im Sinne des Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB zivilrechtlichen Charakters
sei, nichts zu tun.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 IV 64
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 15. April 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 IV 64
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2, Art. 261 StGB.Quittungen der Post im Postcheckverkehr sind private...


Gesetzesregister
StGB: 110 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
251 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
261
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261 - Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,
BGE Register
69-IV-64
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kassationshof • strafgesetzbuch • die post • frage • geld • beschwerdegegner • staatsanwalt • stelle • strafanstalt • postverkehr • unternehmung • berechnung • ptt • vorteil • verurteilter • hindernis • bundesgericht • charakter • bedingter strafvollzug • zahl
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