S. 68 / Nr. 18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 69 III 68

18. Entscheid vom 10. September 1943 i. S. Schild

Regeste:
Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl nach Ausstellung eines
Verlustscheins (Art. 149 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...292
SchKG): kann nicht nochmals verlangt werden,
wenn solche Fortsetzung neuerdings zur Ausstellung eines Verlustscheins
geführt hat; - wohl aber bei einem auf neuem Zahlungsbefehl beruhenden
Verlustschein.
Doppelte Betreibung: Setzt der Gläubiger eine bereits in Betreibung stehende
Forderung neu in Betreibung, so kann der Schuldner Recht vorschlagen (Art. 69
Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
SchKG). Bei unbestrittener Identität der Forderung hilft auch
Beschwerdeführung, und

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bei Versäumung des Beschwerderechtes ist immerhin die volle Tilgung der
Forderung, falls sie in der einen Betreibung erfolgt, auch in der andern zu
berücksichtigen.
Continuation de la poursuite sans nouveau commandement de payer, après
délivrance d'un acte de défaut de biens (art. 149 al. 3 LP,): La continuation
de la poursuite ne peut pas être demandée une seconde fois lorsque la seconde
poursuite a elle-même abouti à la délivrance d'un nouvel acte de défaut de
biens;
- il en est autrement quand le second acte de défaut de biens repose sur un
nouveau commandement de payer.
Double poursuite: Si le créancier poursuit en vertu d'une créance qui fait
déjà l'objet d'une première poursuite, le débiteur a le droit de faire
opposition (art. 69 ch. 3 LP). Si l'identité des créances n'est pas contestée,
le débiteur peut recourir à la voie de la plainte et s'il n'est plus à temps
pour le faire utilement il lui est toujours possible, dans le cas où la
créance aurait été entièrement payée dans une des poursuites, d'invoquer ce
fait dans l'autre.
Proseguimento dell'esecuzione senza nuovo precetto esecutivo dopo rilascio
d'un attestato di carenza di beni (art. 149 cp. 3 LEF): Il proseguimento
dell'esecuzione non può essere chiesto una seconda volta, allorchè la seconda
esecuzione è terminata col rilascio d'un nuovo attestato di carenza di beni
- a meno che il secondo attestato di carenza di beni poggi su un nuovo
precetto esecutivo.
Doppia esecuzione: Se il creditore promuove esecuzione per un credito già in
escussione, il debitore ha diritto di fare opposizione (art. 69 cifra 3 LEF).
Se l'identità dei crediti non é contestata, il debitore può inoltrare reclamo
e, se il termine è spirato, può sempre invocare, qualora il credito sia stato
integralmente pagato in una delle esecuzioni, un siffatto pagamento per quanto
concerne l'altra esecuzione.

A. - Die Firma Ernst Erni & Cie erhielt am 23. Januar 1940 in der Betreibung
Nr. 349 gegen Schild einen definitiven Verlustschein für Fr. 2793.85. Sie
setzte diesen Betrag am 19. Oktober 1940 mit dem Zahlungsbefehl Nr. 384 neu in
Betreibung. Der Zahlungsbefehl blieb unbestritten. Am 12. Juli 1941 wurde Lohn
auf ein Jahr und am 15. Dezember 1941 zudem ein Radioapparat «Orion»
gepfändet. Dessen Verwertung fand nach Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens erst am 17. April 1943 statt. Am 19. Mai 1943 schloss
das Betreibungsamt die Betreibung Nr. 384 durch Ausstellung eines
Verlustscheines für Fr. 2570.- ab.
B. - Schon am 25. Juli 1942 hatte der Gläubiger auf Grund der als
provisorischer Verlustschein ausgestellten

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Pfändungsurkunde der Betreibung Nr. 384 Lohn des Schuldners auf ein weiteres
Jahr arrestieren lassen, den Arrest dann mit dem Zahlungsbefehl Nr. 597
prosequiert, der gleichfalls unbestritten blieb, und am 1. Oktober 1942 eine
Lohnpfändung erlangt.
C. - Ohne Rücksicht hierauf verlangte er auf Grund des in der Betreibung Nr.
384 erhaltenen Verlustscheins am 21./24. Mai 1943 Fortsetzung der Betreibung
im Sinne von Art. 149 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
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SchKG. Diesem Begehren wurde am 28. Mai 1943
durch Anschluss an eine Pfändungsgruppe entsprochen.
D. - Der Schuldner beschwerte sich über diese Pfändung mit Hinweis auf die
noch laufende Arrestbetreibung Nr. 597; die Fortsetzung der andern Betreibung
laufe auf die Geltendmachung einer zusätzlichen Forderung von Fr. 2570.-
hinaus. Die untere Aufsichtsbehörde hob die angefochtene Pfändung auf, nicht
aus dem vom Schuldner geltend gemachten Grunde, sondern weil der Verlustschein
vom 19. Mai 1943, als zweiter für die nämliche Forderung, den Gläubiger gar
nicht zur Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl berechtigte.
Die obere Aufsichtsbehörde entschied am 20. August 1943 zugunsten des
Gläubigers, wogegen der Schuldner mit dem vorliegenden Rekurs am
Beschwerdebegehren festhält.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- Mit Recht erkennt die Vorinstanz dem Verlustschein vom 19. Mai 1943 die
Wirkungen des Art. 149 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
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SchKG zu, obwohl dem Zahlungsbefehl der
betreffenden Betreibung bereits ein Verlustschein zugrunde lag. Die
Vergünstigung des Art. 149 Abs. 3 kann vom Gläubiger für die betreffende
Forderung nicht schlechthin nur einmal, für den ersten Verlustschein, in
Anspruch genommen werden. Eine Einschränkung dieses Rechtes ist freilich
längst anerkannt: Führt die gemäss Art. 149 Abs. 3 fortgesetzte Betreibung
nochmals zur Ausstellung eines definitiven

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Verlustscheines, so kann nicht auf Grund des letztern wiederum ohne neuen
Zahlungsbefehl fortgefahren werden (Archiv 5 Nr. 5 = BGE 22 S. 272, BGE 24 I
537
= Sep.-Ausg. 1 S. 269). Wenn als Grund hiefür angegeben wurde, die
gesetzliche Frist von sechs Monaten wolle den Schuldner vor späterer
Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl schützen, so will dies jedoch nicht
sagen, jeder später für die betreffende Forderung ausgestellte Verlustschein
sei von den Wirkungen des Art. 149 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
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SchKG ausgenommen. Es handelt sich
gar nicht um die Wirkungen des Verlustscheines als solchen, sondern des ihm
zugrunde liegenden Zahlungsbefehls. Dessen Kraft als Vollstreckungstitel
überdauert die Ausstellung des Verlustscheins noch sechs Monate, und nicht
länger, so dass nur während dieser Frist die Fortsetzung der Betreibung ohne
neuen Zahlungsbefehl verlangt werden kann, dagegen nicht nochmals, wenn eine
solche Fortsetzung wiederum zur Ausstellung eines Verlustscheines führt. In
diesem Falle ist der Gläubiger, gleichwie wenn er die Frist gar nicht benutzt
hat, darauf angewiesen, den Schuldner mit neuem Zahlungsbefehl zu betreiben.
Der neue Zahlungsbefehl hat dann aber die nämlichen Wirkungen wie der alte.
Kommt es in der auf ihm beruhenden neuen Betreibung zur Ausstellung eines
neuen Verlustscheines, so kann daher neuerdings die Vergünstigung des Art. 149
Abs. 3 in Anspruch genommen werden: nicht auf Grund des frühern, verwirkten,
sondern eben des neuen Zahlungsbefehls. Etwas Abweichendes folgt auch nicht
aus der Natur der Verlustscheinsforderung. Die fruchtlos gebliebene Betreibung
hat die in Art. 149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...292
SchKG vorgesehenen Folgen für den materiellen Bestand der
Forderung. Deren Vollstreckbarkeit ist aber nicht beschränkt, insbesondere
nicht für den Fall, dass eine neue Betreibung wiederum nicht volle Tilgung
ergibt.
2.- Der Schuldner erachtet sodann die auf dem Verlustschein der Betreibung Nr.
384 beruhende Fortsetzung deshalb als unzulässig, weil für die gleiche
Forderung noch

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die Betreibung Nr. 597 läuft. In der Tat ist der Gläubiger nicht befugt,
nebeneinander mehrere Betreibungen für dieselbe Forderung durchzuführen. Die
Einwendung des Schuldners ist jedoch verspätet. Sie hätte erhoben werden
müssen, als neben der bis zum 19. Mai 1943 hängig gebliebenen Betreibung Nr.
384 am 31. Juli 1942 die Arrestbetreibung Nr. 597 angehoben wurde. Und zwar
wäre hiefür in erster Linie nicht der Beschwerdeweg, sondern ein
Rechtsvorschlag gegen die Arrestbetreibung in Frage gekommen (Archiv 5 Nr.
130, BGE 39 I 469 = Sep.-Ausg. 16 S. 171). Die Identität der Forderung zu
beurteilen, steht nicht den Betreibungsbehörden, sondern nur dem Richter zu.
Bei feststehender und unbestrittener Identität lässt sich die Korrektur
allerdings auch auf dem Beschwerdeweg erzielen. Hier ergibt sich die Identität
aus den eigenen Vorbringen des Gläubigers, der ja den Arrest eben für die
Forderung der Betreibung Nr. 384 verlangte, auf Grund des in dieser Betreibung
erhaltenen provisorischen Verlustscheins. Weil die Betreibung Nr. 384 hängig
blieb, hätte es keiner neuen zur Prosequierung des Arrestes bedurft (Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.

SchKG). Indessen ist das Beschwerderecht längst versäumt. Die beiden
Betreibungen bleiben daher nebeneinander bestehen. Immerhin wird das
Betreibungsamt darauf Bedacht zu nehmen haben, dass sie auf Vollstreckung der
nämlichen Forderung gerichtet sind. Führt die eine Betreibung zu voller
Befriedigung, so ist auch die andere erledigt und gegebenenfalls ein in ihr
ausgestellter Verlustschein aufzuheben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 III 68
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 09. September 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 III 68
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl nach Ausstellung eines Verlustscheins (Art...


Gesetzesregister
SchKG: 69 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
149 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...292
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
BGE Register
24-I-537 • 39-I-469 • 69-III-68
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angewiesener • archiv • betreibungsamt • biene • einwendung • frage • frist • gesetzliche frist • lohn • monat • obere aufsichtsbehörde • radioapparat • rechtsvorschlag • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • termin • untere aufsichtsbehörde • verlustschein • vermächtnisnehmer • vollstreckungstitel • vorinstanz • weiler • wille • zahl • zahlungsbefehl