S. 53 / Nr. 11 Urheberrecht (d)

BGE 69 II 53

11. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Januar 1943 i. S. Stöcklin gegen
Kanton Aargau.


Seite: 53
Regeste:
Urheberrecht an literarischen Werken. Abtretbarkeit und Verletzung des
Urheberpersönlichkeitsrechts.
Rechtsnatur des Vertrags über die Erstellung von Rechenheften (Erw. 3).
Das Recht zur Vornahme von Änderungen am Werk ist ein Ausfluss des
Urheberpersönlichkeitsrechtes, das ein Teil des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes ist; Art. 44
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 44 Verwertungspflicht - Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.
URG, Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB. Die Abtretung des
Änderungsrechtes ist daher nur in den Schranken von Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB zulässig.
Nicht gedeckt wird durch die Abtretung eine Änderung, die eine Entstellung
oder Verstümmelung des Werkes darstellt oder der Ehre oder dem guten Ruf des
Urhebers nachteilig ist; Art. 9
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 9 Anerkennung der Urheberschaft - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll.
3    Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.
URG, Art. 6 bis rev. Berner Übereinkunft zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von 1886/1928 (Erw. 4).
Die verspätete Geltendmachung einer Verletzung des
Urheberpersönlichkeitsrechts verstösst gegen Treu und Glauben; Art 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB (Erw.
5).
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oder des Namensrechtes? Art.
28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
/29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB (Erw. 6).
Nature juridique du contrat relatif à la confection de livrets de calcul
(cons. 3).
Le droit d'apporter des modifications à l'oeuvre est une émanation du droit
moral de l'auteur, lequel est un aspect du droit général de la personnalité,
art. 44 LF droit d'aut., art. 28 CC. La cession du droit de modification n'est
donc possible que dans les limites de l'art. 27 CC. La cession n'autorise pas
une modification qui constitue une déformation ou une mutilation de l'oeuvre,
ou qui soit préjudiciable à l'honneur ou à la réputation de l'auteur; art. 9
LF droit d'aut., art. 6 bis Convention de Berne revisée de 1886/1928 pour la
protection des oeuvres littéraires et artistiques (cons. 4).
Il est contraire aux règles de la bonne foi de tarder à se plaindre d'une
violation du droit moral de l'auteur (cons. 5).
Violation du droit général de la personnalité ou du droit au nom art. 28/29 CC
(cons. 6).
Natura giuridica del contratto concernente la compilazione di libretti di
calcolo (consid. 3).
Il diritto di apportare modificazioni all'opera emana dal diritto di paternità
intellettuale dell'autore, che è un aspetto del diritto generale della
personalità; art. 44 della legge federale sui diritti d'autore, art. 28 CC. Il
trasferimento del diritto di apportare modificazioni è dunque ammissibile
soltanto entro

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i limiti dell'art. 27 CC. Il trasferimento di un siffatto diritto non
conferisce la facoltà di deformare o mutilare l'opera o di modificarla in modo
da recare pregiudizio all'onore o al buon nome dell'autore; art. 9 della legge
federale sui diritti d'autore art. 6 bis della Convenzione riveduta di Berna,
del 1886/1928 per la protezione delle opere letterarie ed artistiche (consid.
4).
È contrario alla buona fede di tardare ad insorgere contro la violazione del
diritto di paternità intellettuale dell'autore (consid. 5).
Violazione del diritto generale della personalità o del diritto al nome? Art.
28/29 CC (consid. 6).

Aus dem Tatbestand:
Der Kläger Dr. J. Stöcklin, der ein bekannter Rechenmethodiker ist, erhielt im
Jahre 1907 von der Erziehungsdirektion des Kantons Aargau den Auftrag,
Rechenbücher für die aargauische Primarschule auszuarbeiten. Der Vertrag
bestimmte u. a., dass der Kläger der aargauischen Erziehungsdirektion für den
Kanton Aargau alle Rechte des Urhebers an den Büchlein überlasse, soweit im
Vertrag nichts Abweichendes bestimmt werde.
In den Jahren 1908-1924 erschienen mehrere unveränderte Auflagen dieser
Büchlein. Ende 1924 wurde eine Umarbeitung des aargauischen Rechenlehrmittels
beschlossen. Mit deren Ausführung beauftragte die aargauische
Erziehungsdirektion einige aargauische Lehrer, da die deswegen mit dem Kläger
geführten Unterhandlungen zu keiner Einigung führten. Die umgearbeiteten
Büchlein erschienen in den Jahren 1927-1941.
Im Jahre 1938 protestierte der Kläger bei der aargauischen Erziehungsdirektion
gegen die vorgenommenen Abänderungen, die er als eine Missachtung seines
Urheberpersönlichkeitsrechtes bezeichnete. Da die aargauische
Erziehungsdirektion die Beanstandungen zurückwies, reichte der Kläger im Jahre
1941 gegen den Kanton Aargau beim Bundesgericht eine direkte Klage ein, mit
der er u. a. verlangte, dem Beklagten sei die Verwendung der umgearbeiteten
Rechenbücher zu verbieten und es sei die Einziehung und Zerstörung des
vorhandenen Bestandes dieser Bücher zu verfügen. Zur Begründung

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machte der Kläger im wesentlichen geltend, bei dem Vertrag von 1907 handle es
sich um einen Verlagsvertrag, durch den das Urheberrecht nur soweit auf den
Beklagten übertragen worden sei, als dies zur Ausführung des Vertrages
notwendig gewesen sei. Der Beklagte habe daher nicht das Recht erhalten,
Änderungen am Werk vorzunehmen Auf jeden Fall seien die vorgenommenen
Änderungen unzulässig gewesen, weil sie die geistige Struktur, die
wissenschaftliche Grundhaltung und Systematik des ursprünglichen Werkes
verstümmelt und zerstört hätten Das Bundesgericht weist die Klage ab.
Aus den Erwägungen:
(Erw. 3) ... Bei der Vereinbarung der Parteien handelt es sich entgegen der
Ansicht des Kl. nicht um einen Verlagsvertrag schlechthin. Wesentliches
Erfordernis eines solchen wäre die Pflicht des Verlegers zur Vervielfältigung
und Verbreitung des Werkes auf eigene Rechnung (vgl. Art. 380 i
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
. f. OR). Eine
derartige Verpflichtung hat der Beklagte aber nicht übernommen, wie denn auch
der Vertrag nicht als Verlagsvertrag bezeichnet ist. Gegen die Annahme eines
solchen spricht weiter die Überlegung, dass es dem Beklagten nicht um die
kommerzielle Auswertung des Werkes des Klägers durch den Verkauf der von ihm
erstellten Hefte zu tun war, wie dies normalerweise im Wesen des
Verlagsvertrages liegen würde, sondern dass für ihn das Bestreben wegleitend
war, ein Lehrmittel für seine staatlichen Schulen zu erhalten. Ferner ist in
Betracht zu ziehen, dass der Kläger die Ausarbeitung der Bücher auf Bestellung
des Beklagten übernommen und bei seiner Arbeit die Weisungen und Wünsche der
von diesem eingesetzten Rechenbuchkommission nach Möglichkeit zu
berücksichtigen hatte. All' dies führt dazu, den Vertrag der Parteien als ein
gemischtes Vertragsverhältnis aufzufassen, das Elemente aus dem Rechte des
Werkvertrages, des Auftrages und des Verlagsvertrages aufweist und in welchem
die Übertragung der

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Urheberrechte an dem vom Kläger zu schaffenden literarischen Werke mit
einbedungen wurde (vergl. zu dieser Frage BÜCHLER, Die Übertragung des
Urheberrechts, S. 49 ff., insbesondere S. 55).
4. ­ Der Beklagte ist der Auffassung, dass er auf Grund der Abtretung der
Urheberrechte zur Vornahme jeder ihm gutscheinenden Änderung an den vom Kläger
verfassten Rechenbüchlein berechtigt sei. Diese Auffassung geht jedoch zu
weit.
Richtig ist allerdings, dass der Kläger dem Beklagten grundsätzlich das Recht
eingeräumt hat, an späteren Auflagen Änderungen vorzunehmen. Dies folgt aus
Art. 4 des Vertrages, der ausdrücklich festlegt, dass dem Beklagten alle
Rechte des Urhebers überlassen werden, soweit nicht der Vertrag selber
Einschränkungen aufstellt, hinsichtlich des Änderungsrechtes aber eine solche
Einschränkung nicht vorgesehen ist. Überdies wird der Übergang des
Änderungsrechtes auf den Beklagten dann positiv bestätigt durch die Bestimmung
des Art. 11, wonach Korrekturen und eventuelle Abänderungen vorgesehen sind,
ohne dass für den Beklagten eine Pflicht bestünde, diese Arbeit dem Kläger zu
übertragen; der Beklagte kann sie also selbst vornehmen, bezw. Dritte damit
beauftragen.
Die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Übertragung des Rechts zur
Vornahme von Änderungen an einem literarischen Werk steht ausser Zweifel; sie
ergibt sich zwingend aus Art. 9
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 9 Anerkennung der Urheberschaft - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll.
3    Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.
URG. Dessen Absatz 2 bestimmt nämlich, dass
bei Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Teilrechtes andere
Teilrechte, insbesondere das Recht zur Vornahme von Änderungen am Werk, nicht
als mitübertragen gelten, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Damit
wird nicht nur der Grundsatz der Übertragbarkeit des Änderungsrechtes
anerkannt, sondern es wird die Mitübertragung dieses Rechtes bei
unbeschränkter Abtretung des Urheberrechtes offenbar als die Regel angesehen
...

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Dagegen war das auf den Beklagten übergegangene Änderungsrecht nicht
unbeschränkt, wie er glaubt. Die Befugnis zur Änderung eines urheberrechtlich
geschützten Werkes fällt in den Bereich des sogenannten
Urheberpersönlichkeitsrechtes (droit moral de l'auteur, diritto di paternità
intelletuale). Darunter versteht man den Komplex der rechtlich geschützten
Verhältnisse, die sich aus den persönlichen Beziehungen des Schöpfers zu
seinem Werk ergeben. Das Urheberpersönlichkeitsrecht gehört im Gegensatz zum
Urheberrecht als Immaterialgüterrecht nicht zu den nutzbaren Vermögensrechten,
sondern, wie schon sein Name sagt, zu den Persönlichkeitsrechten. Es wird auch
im schweizerischen Recht anerkannt und geschützt. Zum Teil geschieht dies
durch gewisse Bestimmungen des URG selbst, wie z. B. durch Art. 43 Ziffer 1
und 2, die den Urheber dagegen schützen, dass ein nicht von ihm stammendes
Werk mit seinem Namen versehen oder ein von ihm stammendes ohne seinen Namen
veröffentlicht wird; ferner durch die Art. 9
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 9 Anerkennung der Urheberschaft - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll.
3    Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.
und 28
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 28 Berichterstattung über aktuelle Ereignisse - 1 Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden.
1    Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden.
2    Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
URG mit Vorschriften über
Verbot und Zulassung von Änderungen eines Werkes in bestimmten Fällen.
Grundsätzlich aber ist nach schweizerischer Rechtsauffassung und Gesetzgebung
das Urheberpersönlichkeitsrecht als ein Teil oder eine besondere Seite des
allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aufzufassen, das in den zum Schutz der
Persönlichkeit in Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB und 49 OR aufgestellten Bestimmungen verankert
ist. Dies ergibt sich aus dem in Art. 44
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 44 Verwertungspflicht - Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.
URG ausgesprochenen Vorbehalt
zugunsten der Bestimmungen des ZGB zum Schutze der Persönlichkeit (vergl. BGE
58 II 306 Erw. 5; Botschaft des Bundesrates zum URG, Bundesblatt 1918 III S.
647), und wird ferner bestätigt durch die Stellungnahme des schweizerischen
Gesetzgebers anlässlich der Zustimmung zu den 1928 in Rom getroffenen
Ergänzungen der Berner Übereinkunft von 1886 zum Schutze von Werken der
Literatur und Kunst. Art. 6 bis der Übereinkunft bestimmt nämlich, dass dem
Urheber unabhängig von seinen

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vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung das Recht
gewahrt bleibe, die Urheberschaft am Werke für sich in Anspruch zu nehmen und
ferner sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung des
Werkes, die seiner Ehre oder seinem guten Rufe nachteilig sein sollte, zu
widersetzen. Durch seine Zustimmung erklärte der schweizerische Gesetzgeber
diese Vorschriften im internationalen Verhältnis auch für die Schweiz als
anwendbar, erachtete es aber für das interne Recht als unnötig, eine
entsprechende Änderung im URG selbst anzubringen, weil er eben davon ausging,
dass diese Rechte des Urhebers schon durch das Persönlichkeitsrecht umfasst
und in genügender Weise geschützt seien (Botschaft des Bundesrates,
Bundesblatt 1930 II S. 113; BGE 58 II 308).
Aus dem Charakter des Urheberpersönlichkeitsrechtes als einer Erscheinungsform
des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ergibt sich nun auch der Bereich, in
welchem die Abänderung eines Werkes auf Grund der erfolgten Übertragung des
Rechtes hiezu statthaft ist: Die Abänderung darf nicht derart beschaffen sein,
dass durch sie das Persönlichkeitsrecht des Urhebers in einem die Schranken
von Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB verletzenden Masse beeinträchtigt wird; auch für das
Urheberpersönlichkeitsrecht gilt der fundamentale Grundsatz des Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB,
dass sich niemand in seinem Persönlichkeitsrecht in einem gegen das Recht oder
die Sittlichkeit verstossenden Masse beschränken könne. Wie weit die
Beschränkung durch Übertragung des Urheberpersönlichkeitsrechts auf einen
Dritten reichen kann, wo also bezüglich der Änderung eines geschützten Werkes
die Grenzlinie zwischen zulässiger und unzulässiger Änderung zu ziehen ist,
darüber gibt der bereits erwähnte Art. 6 bis der revidierten Berner
Übereinkunft auch für das interne schweizerische Recht verwendbare
Anhaltspunkte. Danach sind als übermässig und darum durch eine allfällige
Übertragung des Änderungsrechtes nicht gedeckt solche Veränderungen zu
betrachten, die

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einer Entstellung oder Verstümmelung des Werkes gleichkommen oder die der Ehre
oder dem guten Rufe des Urhebers nachteilig sind. Diese Abgrenzung kann
indessen nicht nach einem einheitlichen und absoluten Masstab vorgenommen
werden. Sie muss in jedem Einzelfalle unter Berücksichtigung der
Beschaffenheit und des Charakters des Werkes, sowie der übrigen Verhältnisse,
insbesondere der Persönlichkeit des Urhebers besonders erfolgen. Es kommt
darauf an, wie stark ein Werk Ausdruck der persönlichen Eigenart des Urhebers
und das Resultat einer individuellen Geistestätigkeit desselben ist, und
ferner, welchen Grad die Intensität der Beziehung der Urheberpersönlichkeit
zum Werk erreicht. Ein Gedicht oder ein Drama z. B. werden kaum wesentlichen
Änderungen zugänglich sein, ohne dass eine Entstellung und damit eine
untragbare Beeinträchtigung der Autorpersönlichkeit eintritt. Schon der Maler
muss sich für die graphische Wiedergabe seiner Bilder zwangsläufig
einschneidende Änderungen gefallen lassen, wie Verkleinerung, Druck in nur
wenigen Farben, Änderungen der von der Technik nicht erreichbaren Ton-, Licht-
und Farbennüancen. Das pädagogische Werk, wie das wissenschaftliche Lehrbuch
überhaupt, verkörpert in weit geringerem Masse die Persönlichkeit des
Urhebers, da es nicht Anspruch erheben kann auf die Einmaligkeit des
Kunstwerkes. Es hängt der Natur der Sache nach mit dem Verfasser viel weniger
eng zusammen und ist schon mit Rücksicht auf die fortschreitende Entwicklung
der Wissenschaft Änderungen in weit höherem Masse zugänglich. Um brauchbar zu
bleiben, muss es sogar notwendigerweise dem Stand der Wissenschaft angepasst
werden. In ganz besonderem Masse der Veränderung fähig und bedürftig ist ein
Lehrmittel für den Rechenunterricht an der Volksschule, bei dem es um die
Vermittlung einfachen Wissensgutes geht. Sein Inhalt und die Art, wie er
geboten wird, betrifft kein Gebiet, wo die Einführung einer Methode, die
Gestaltung und die Anordnung der Aufgaben, etwas

Seite: 60
Endgültiges und Einmaliges bedeuten. Ein solches Lehrmittel unterliegt, wie
der Unterricht überhaupt, dem Wandel der Anschauungen, den Zeitströmungen und
den Wünschen der nächstbeteiligten Kreise, insbesondere der Lehrerschaft.
Dabei können die Ansichten über die Güte und Zweckmässigkeit einer Methode
oder die Wünschbarkeit von deren Ersetzung durch eine andere oder eine
Verbindung und Vermischung mit ihr in guten Treuen auseinandergehen. Bis von
einer unzulässigen Beeinträchtigung der Persönlichkeit gesprochen werden kann,
bedarf es deshalb in einem solchen Falle eines in die Augen springenden und
überaus schwerwiegenden Eingriffs.
5. ­ Der Kläger behauptet nun, dass die Änderungen, welche die vom Beklagten
beauftragten Bearbeiter an den von ihm verfassten Rechnungsheften vorgenommen
haben, als Entstellungen und Verstümmelungen im oben umschriebenen Sinne
bezeichnet werden müssten und daher trotz Abtretung des Änderungsrechtes
unzulässig gewesen seien.
Ob diese Behauptung zutrifft, kann jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn
dies nämlich der Fall sein sollte, so dürfte sich der Kläger nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben heute nicht mehr darauf berufen, weil er mit
der Geltendmachung seiner Rechte zu lange zugewartet hat.
Wie der Kläger zugibt, hat er im Mai 1928 von der aargauischen
Lehrmittelverwaltung die 1927 erschienene 5., erstmals umgearbeitete Auflage
des Schülerheftes für das III. Schuljahr empfangen, und am 10. Februar 1931
das Schüler- und das Lehrerheft II, die im Jahre 1928 in 5., erstmals
umgearbeiteter Auflage erschienen waren.
Überdies hat er, wie das hierüber durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat,
spätestens im Frühjahr 1931 die erstmals umgearbeitete 5. Auflage der Schüler-
und Lehrerhefte II - V erhalten. Dass er sie auch prüfte, darf als
selbstverständlich vorausgesetzt werden; jedenfalls durfte der Beklagte es mit
Sicherheit annehmen. In diesen

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Heften fanden sich schon alle vom Kläger heute beanstandeten Änderungen und
Neuerungen vor.
Sofern diese Änderungen nach der Ansicht des Klägers über den Rahmen des
vertraglich eingeräumten Änderungsrechtes hinausgingen und dadurch sein
Urheberpersönlichkeitsrecht verletzten, war er aber nach Treu und Glauben
verpflichtet, dies innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme gegenüber
seinem Vertragspartner geltend zu machen. Als spätester Zeitpunkt einer
solchen Reklamation muss das Jahr 1931 betrachtet werden; selbst wenn man
nämlich annehmen wollte, nach Kenntnis des ersten umgearbeiteten Heftes, also
desjenigen für das III. Schuljahr im Mai 1928, habe der Kläger zunächst noch
die weitere Entwicklung der Angelegenheit abwarten dürfen, so musste ihm das
im Jahre 1931 festgestellte Vorliegen einer ganzen Anzahl weiterer
Umarbeitungen klar zur Erkenntnis bringen, dass eine systematische und
durchgreifende Umarbeitung seiner Hefte im Gange war. Der Kläger hat jedoch
1931 keine Einsprache erhoben; ja selbst 1934, als noch weitere umgearbeitete
Hefte zu seiner Kenntnis gelangten, hat er weder protestiert noch auch den
Beklagten nur verwarnt. Erst im Oktober 1938, also volle 7 Jahre nach
Feststellung der vorgenommenen Änderungen, gelangte er an die zuständige
Stelle, die Erziehungsdirektion des Kantons Aargau. Ein derart langes Zuwarten
mit der Geltendmachung einer allenfalls vorliegenden Verletzung des
Urheberpersönlichkeitsrechtes ist aber, wenn auch eine stillschweigende
Einwilligung in die Verletzung oder eine Verwirkung mit Rücksicht auf die
Unverzichtbarkeit des Persönlichkeitsrechtes nicht angenommen werden kann,
doch mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben nicht vereinbar im
Hinblick auf die für den Beklagten sich daraus ergebenden einschneidenden
Folgen. Hätte der Kläger rechtzeitig Einsprache erhoben, so hätte sich, wenn
tatsächlich eine Verletzung des klägerischen Urheberpersönlichkeitsrechts
vorgelegen hätte, diese ohne erhebliche

Seite: 62
Unzukömmlichkeiten für den Beklagten beheben lassen. Würde dagegen heute dem
Beklagten gemäss den Begehren des Klägers die Verwendung der gedruckt
vorliegenden, umgearbeiteten Rechenhefte untersagt, der Einzug und die
Zerstörung aller im Gebrauch befindlichen Hefte verfügt und dem Beklagten die
Herstellung von Neuauflagen der seit Jahren im aargauischen Schulunterricht
eingeführten umgearbeiteten Rechenhefte verboten, so erlitte nicht nur der
Beklagte einen gewaltigen finanziellen Schaden, sondern es ergäbe sich
überdies eine grobe und nachhaltige Störung des Rechenunterrichtes an seinen
Schulen.
Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, dies hätte der Beklagte sich
selber zuzuschreiben, da er sich über die Unzulässigkeit der von ihm
vorgenommenen Änderungen hätte Rechenschaft ablegen müssen. Wie bereits
erwähnt wurde, ist in einem Falle wie dem vorliegenden die Grenze zwischen
einer auf Grund vertraglicher Übertragung des Änderungsrechtes vorgenommenen
zulässigen und einer übermässigen und darum unzulässigen Änderung sehr schwer
zu ziehen. Aus dem Stillschweigen des Klägers während Jahren konnte daher der
Beklagte in guten Treuen folgern, dass er die vorgenommene Änderung nicht als
unzulässig empfinde.
Aber auch die erst nach 1934 vorgenommene, ja sogar die nach dem vom Kläger
erhobenen Protest erfolgte Herausgabe von Neuauflagen umgearbeiteter Hefte ist
nicht zu beanstanden. Nachdem die umgearbeitete Fassung und ihre Methodik mit
allen sich aus ihr ergebenden Änderungen und Neuerungen seit Jahren eingeführt
ist und sich eingelebt hat, ist dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht
zuzumuten, auf einmal alles bisher Geschehene preiszugeben und zu den
ursprünglichen Rechenheften des Klägers zurückzukehren.
6. Der Kläger nimmt im weiteren den Standpunkt ein, es liege eine Verletzung
seines Persönlichkeitsrechtes im allgemeinen, insbesondere seines
Namensrechtes (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
/29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB) darin, dass sein Name auf den Titelblättern

Seite: 63
der umgearbeiteten Hefte angebracht sei. Er müsse dadurch vor der
Öffentlichkeit für etwas einstehen, was er nicht billigen könne, und auch
dadurch leide sein Ansehen als Verfasser von Rechenbüchern und als anerkannter
Rechenmethodiker.
Die beanstandeten Hefte tragen neben dem Namen des Klägers noch die Angabe,
dass sie umgearbeitet seien und von wem. Es konnte also in der Öffentlichkeit
nie ein Zweifel darüber bestehen, dass die Hefte nicht die ihnen vom Kläger
ursprünglich gegebene Fassung aufwiesen sowie, dass sie nicht vom Kläger
selber, sondern von Dritten umgestaltet worden seien. Da dem Sachkundigen ohne
weiteres klar sein wird, welche Teile der Umarbeitungen mit den vom Kläger
verfochtenen methodischen Grundsätzen nicht im Einklang stehen, so ist auch
nicht zu befürchten, dass die Auffassung entstehen könnte, der Kläger habe
seine einstmals mit konsequenter Schärfe verfochtene Ansicht preisgegeben. Von
einer Verletzung des Namens- und Persönlichkeitsrechtes des Klägers kann daher
nicht die Rede sein. Im Gegenteil war der Beklagte sogar verpflichtet, den
Namen des Klägers auch auf den umgearbeiteten Heften anzubringen, da noch
immer ein grosser Teil ihres Inhaltes vom Kläger stammt.
Der Kläger beschwert sich noch im besonderen wegen der Aufschrift auf den für
die aargauische Sekundarschule bestimmten Rechenbüchern, die Material aus den
Stöcklinschen Rechenbüchern für das VI. - VIII. Schuljahr enthalten. Die
Aufschrift lautet: «Rechenbuch für die Sekundarschulen des Kantons Aargau,
nach den Rechenbüchern für den Kanton Aargau von J. STÖCKLIN verfasst von T.
BRACK, Sekundarlehrer in Murgenthal». Der Kläger ist der Auffassung, dass
dadurch seine Urheberschaft nicht genügend zur Geltung gebracht sei;
angesichts des zahlreichen Stoffes, der aus seinen Rechenbüchern übernommen
worden sei, rechtfertige sich die Bezeichnung des T. BRACK als Verfasser
nicht. Auch

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dieser Standpunkt entbehrt jedoch der Begründung. Dem Fachmann sind auch bei
dieser Formulierung die tatsächlichen Verhältnisse ohne weiteres klar. Selbst
wenn aber der - Auffassung des Klägers eine gewisse Berechtigung nicht
abzusprechen wäre, vermöchte dies ein Einschreiten noch nicht zu
rechtfertigen. Nachdem der Kläger sich beschwert hatte, er müsse mit seinem
Namen für etwas einstehen, das er nicht billige, ist es verständlich, dass der
Beklagte bestrebt war, eine Formulierung zu finden, die wenn möglich noch
klarer zum Ausdruck bringen sollte, dass die mit den Lehren des Klägers nicht
im Einklang stehenden Partien von einem anderen Verfasser stammten.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 69 II 53
Date : 01. Januar 1942
Published : 20. Januar 1943
Source : Bundesgericht
Status : 69 II 53
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Urheberrecht an literarischen Werken. Abtretbarkeit und Verletzung des...


Legislation register
OR: 380i
URG: 9  28  44
ZGB: 2  27  28  29
BGE-register
58-II-290 • 69-II-53
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