S. 286 / Nr. 47 Erbrecht (d)

BGE 69 II 286

47. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. November 1943 i. S. Müller gegen
Konkursmasse der Genossenschaft für industriellen Blindenbetrieb.


Seite: 286
Regeste:
Pfandrecht an Forderungen.
1. Inwieweit ist das Urteil im Prozesse, der die Prüfung auf die
grundsätzliche Frage der gültigen Pfandbestellung beschränkt hatte, ein
Haupturteil? (Art. 58 Abs. 1 OG).
2. Verpfändung aller zukünftigen Guthaben aus Warenlieferung als Sicherheit
für Bardarlehen: wann verstösst sie gegen Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR und 27 ZGB?
3. Bedeutung eines Zessionsvermerks auf Debitorenliste im Zusammenhang mit
vorausgegangenem Pfandvertrag.
Droit de gage sur des créances.
1. En quelle mesure le jugement rendu dans un procès où a été seule examinée
la question de la validité de la constitution d'un gage mobilier,
constitue-t-il un jugement au fond dans le sens de l'art. 58 al. 1 OJ?
2. Engagement de toutes les créances devant découler de livraisons de
marchandises: quand est-il contraire aux dispositions des art. 20 CO et 27 CC?
3. Portée d'une déclaration de cession figurant au bas d'une liste de
débiteurs, relativement à la constitution antérieure d'un gage sur ces mêmes
créances.
Diritto di pegno su crediti.
1. In quale misura il giudizio pronunciato in un processo, nel quale è stata
esaminata soltanto la questione della validità della costituzione d'un pegno
manuale, rappresenta un giudizio di merito ai sensi dell'art. 58 cp 1 OGF?
2. Pegno su tutti i crediti dipendenti da forniture di merci: quando è
contrario agli art. 20 CO e 27 CC?

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3. Portata d'una dichiarazione di cessione figurante in calce ad una lista di
debitori, in relazione ad un pegno anteriore sui medesimi crediti.

A. - Die Genossenschaft für industriellen Blindenbetrieb in Basel (abgekürzt
«Gebba») nahm im Jahre 1939 von einem ihrer Verwaltungsräte, Dr. Bauer, ein
hauptsächlich zum Ankauf von Rohmaterial bestimmtes Darlehen von Fr. 55000.-
auf, das u.a. durch ein Pfandrecht auf allen Kundenguthaben der «Gebba»
sichergestellt war. Als im Jahre 1940 Dr. Bauer das Darlehen kündigte, suchte
die «Gebba» einen neuen Geldgeber und fand ihn in der Person des Klägers Albin
Müller, des Schwiegervaters ihres Prokuristen Bosshard. Sein Darlehen von Fr.
45000.- wurde zur Rückzahlung des grössten Teils des Darlehens Dr. Bauer
verwendet; Müller wurde Verwaltungsrat und Bosshard Direktor der
Genossenschaft. Gemäss dem von den bisherigen Verwaltungsräten der «Gebba»
aufgestellten Darlehensvertrag vom 11. März 1940 wurden für das Darlehen
folgende Sicherheiten bestellt:
a) «Die Guthaben der Genossenschaft bei ihren Debitoren, sowohl alle zur Zeit
bestehenden und die künftig aus dem Geschäftsbetriebe noch entstehenden,
werden dem Darlehensgeber zu Eigentum abgetreten. Diese Zession ist den
Schuldnern auf erstes Verlangen des Darlehensgebers zu notifizieren... Dem
Darlehensgeber ist innert kürzester Frist eine umfassende Aufstellung der
Debitoren auszuhändigen.»
b) (Pfandrecht am jeweiligen Warenlager).
c) (Pfandrecht an einem vorverpfändeten Inhaberschuldbrief von Fr. 30000.-).
Am 14. März 1940 erhielt Müller von der «Gebba» eine Debitorenliste im
Gesamtbetrage von Fr. 61141.35 mit dem Vermerk, dass diese Forderungen gemäss
den Bestimmungen des Darlehensvertrags vom 11. März 1940 an

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Müller abgetreten werden und dieser jederzeit zum Inkasso berechtigt sei. Im
Mai und Juni 1940 gab Müller der «Gebba» zwei weitere Darlehen von Fr. 6000.-
und 3000.-, woran in der Folge Fr. 1000.- zurückbezahlt wurden. Mit einem
zweiten Vertrag vom 29. Juni 1940 wurden dem Darlehensgeber für diese
Darlehensforderung die gleichen Sicherheiten bestellt wie mit demjenigen vom
11. März 1940 für das erste Darlehen.
Am 14. November 1940 kündigte Müller das Darlehen von Fr. 45000.- auf den 15.
Dezember 1940 und ersuchte die «Gebba» um Notifikation der Zession an
sämtliche Debitoren und um Zustellung einer genauen Debitorenliste. Eine
solche erhielt er am 10. März 1941; sie wies einen Forderungsbetrag von Fr.
39147.75 auf und trug einen entsprechenden Vermerk betr. Abtretung
«zahlungshalber» und Inkassoberechtigung.
B. - Wenige Tage später geriet die «Gebba» in Konkurs. Das Konkursamt
kollozierte die Darlehensforderung Müllers von Fr. 53000.- in V. Klasse unter
Abweisung des geltend gemachten Pfandrechts. Darauf erhob Müller die
vorliegende Kollokationsklage mit dem Begehren um Anerkennung eines
Pfandrechts an sämtlichen Debitoren der «Gebba» gemäss den Darlehensverträgen
vom 11. März und 29. Juni 1940, die sich bei Konkursausbruch auf rund Fr.
125000.- belaufen hätten, sowie am Inhaberschuldbrief von Fr. 30000.- .
Die beklagte Konkursmasse beantragte Abweisung des Pfandanspruchs an allen
Aktiven, ev. mit Ausnahme der in Liste I, subev. der in den Listen I und II
enthaltenen, ganz ev. aller Guthaben aus Warenverkauf.
Auf Antrag der Beklagten beschränkte das Zivilgericht den Prozess auf die
grundsätzliche Frage der Gültigkeit der Pfandbestellung bezüglich der
verschiedenen Guthabenkategorien, unter Beiseitelassung der rein
rechnungsmässigen Untersuchung, welches die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung
dem Pfandrecht unterliegenden Forderungen waren.

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C. - Mit Urteil vom 6. April 1943 schützte das Zivilgericht die Klage in
diesem grundsätzlichen Sinne und stellte fest, dass dem Kläger das Pfandrecht
an allen bei Konkursausbruch offenstehenden Warenguthaben der Beklagten
zustehe. Dagegen wies es den Pfandanspruch bezüglich des Inhaberschuldbriefes
ab.
Der Kläger zog dieses Urteil nicht weiter. Die Beklagte appellierte dagegen
unter Aufrechterhaltung ihrer Antwortbegehren; sie liess jedoch ausdrücklich
einige der anfänglich erhobenen Einwendungen fallen, namentlich die
Behauptung, dass die dem Kläger in den Pfandverträgen vom 11. März und 29.
Juni 1940 verpfändeten gegenwärtigen und zukünftigen Guthaben hiezu nicht
genügend bestimmt, und dass diese Pfandbestellungen als solche paulianisch
anfechtbar seien. Dagegen hielt sie an dem Standpunkt, die Verträge seien
gemäss Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR und 27 ZGB nichtig, und eventuell daran fest, dass die
Abtretungen gemäss Zessionsvermerk auf der Debitorenliste II (vom 10. März
1941) paulianisch anfechtbar seien.
D. - Das Appellationsgericht schützte mit Urteil vom 29. Juni 1943 die
Appellation teilweise in dem Sinne, dass es das Pfandrecht des Klägers auf die
in der Debitorenliste I vom 11. (recte: 14.) März 1940 aufgeführten
Forderungen, soweit sie bei Konkursausbruch noch bestanden, beschränkte.
E. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers mit
dem Antrag auf Wiederherstellung desjenigen des Zivilgerichts. Die beklagte
Konkursmasse trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Berufung nicht unzulässig sei,
weil das angefochtene Urteil, das die Prüfung auf die grundsätzliche Seite des
Streites beschränkt und die ziffermässige Bestimmung des Klagegegenstandes
beiseite lässt, kein Haupturteil im Sinne des Art. 58 Abs. 1 OG sei. Insoweit
jedoch das angefochtene

Seite: 290
Urteil das beanspruchte Pfandrecht grundsätzlich verneint, erledigt es den
Streit abschliessend, ist es also Haupturteil. Und gerade nur insoweit wird es
mit der vorliegenden Berufung angefochten, auf die daher einzutreten ist.
2.- Eine Reihe von Rechtsfragen sind hier nicht mehr zu prüfen. Der Kläger hat
durch Unterlassung der Appellation gegen das erstinstanzliche Urteil, das er
wiederherzustellen beantragt, auf seinen Pfandanspruch am Inhaberschuldbrief
von Fr. 30000.- verzichtet. Die beklagte Konkursmasse hat bereits vor dem
Appellationsgericht auf die Einwendungen verzichtet, dass die
Pfandbestellungen mangels genügender Bestimmtheit der zu verpfändenden
Forderungen unwirksam, oder gemäss Art. 287 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511
. SchKG anfechtbar seien; auch
hat sie gegen das Urteil, soweit es das Pfandrecht an einem Teil der Guthaben
bejaht, nicht Berufung eingelegt.
Streitig ist mithin lediglich noch, a) ob die Verpfändung aller zukünftigen
Forderungen zufolge Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR oder Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB nichtig sei, und b) ob,
wenn keine Verpfändung zustandegekommen ist, die Abtretung der Guthaben durch
Zessionsvermerk auf der Debitorenliste II vom 10. März 1941 paulianisch
anfechtbar sei.
a) Die Vorinstanz führt aus, die Verpfändung sämtlicher bestehender Guthaben
sei an sich keine nichtige Abrede; sie werde es aber dann, wenn der
Pfandschuldner infolge der Verpfändung in seiner Freiheit, in der Betätigung
seiner wirtschaftlichen Persönlichkeit in einem das sittliche Gefühl
verletzenden Grade beschränkt werde. Dieser Grad von Gebundenheit sei dann
erreicht, wenn sie die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz des
Verpflichteten ganz oder in zu weitgehendem Masse gefährde. Dies könne in casu
von der Verpfändung der bei Abschluss des Pfandvertrages vom 11. März 1940
existenten, in der zugehörigen Debitorenliste I vom 14. März 1940 enthaltenen
Guthaben nicht gesagt werden, weil jene Abtretungen ja zur Sicherung eines
Darlehens erfolgt seien, welches zur Weiterführung des Betriebes,

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also gerade zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz der «Gebba» gedient
habe. Anders verhalte es sich aber, soweit ausser den bestehenden auch «alle
künftigen Forderungen» verpfändet worden seien. Dadurch habe sich die «Gebba»
jeder Möglichkeit begeben, aus ihrem Geschäftseinkommen den Betrieb
aufrechtzuerhalten, nachdem einmal die vorhandenen Barmittel und Warenvorräte
aufgebraucht gewesen seien; sie habe damit zugleich einem einzelnen Gläubiger
für den Konkursfall sämtliche Aktiven zum Nachteil der übrigen ausgeliefert.
Eine solche Verpfändung könne trotz der in Form des Darlehens empfangenen
Gegenleistung nicht mehr als eine Sanierung betrachtet werden, welche eine
Abtretung künftiger Forderungen vielleicht noch zu rechtfertigen vermöchte,
sondern müsse als Verzicht auf die Erwerbsfähigkeit und demnach als
sittenwidrige Einschränkung der persönlichen Freiheit (Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR, 27 ZGB)
gewertet werden, jedenfalls aber als ein gegen allgemeine Rechtsgrundsätze
verstossendes, schon im Hinblick auf Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB nicht mehr zulässiges
Verhalten.
Diese Auffassung erweist sich jedoch als zu streng. Die grundsätzliche
Zulässigkeit der Verpfändung zukünftiger Forderungen ist anerkannt und wird
auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Gewiss sind damit Gefahren
für Drittpersonen, die mit dem Pfandschuldner geschäftlich verkehren,
verbunden. Diese rühren aber daher, dass das Gesetz für die Verpfändung von
Forderungen keine die Offenkundigkeit gewährleistende Vorschriften aufstellt
wie für Faustpfand und Grundpfand. Ist die Verpfändung zukünftiger Forderungen
an sich erlaubt, so kann es grundsätzlich keinen Unterschied ausmachen, ob sie
sich auf alle zukünftigen Forderungen des Pfandbestellers bezieht, immerhin in
den durch die Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR und 27 ZGB gegebenen Schranken. Diese hat die
Vorinstanz jedoch zu eng gezogen:
Wie das Zivilgericht zutreffend ausführte, bildet die auch im Verkehr mit
Banken oft angewandte

Seite: 292
Sicherstellung von Darlehen durch Abtretung künftiger Kundenguthaben für viele
Geschäftsleute den einzigen Weg zur Kreditbeschaffung. Ob die vorgenommene
Abtretung tatsächlich dazu angetan sei, zu einer unzulässigen Beschränkung in
der Erwerbstätigkeit des Schuldners zu führen, ist in jedem einzelnen Falle
individuell zu untersuchen. Bei der «Gebba» kann davon nicht gesprochen
werden. Die verpfändeten Kundenguthaben stellten nicht alle Betriebsmittel des
Unternehmens dar. Die «Gebba» besass zur Zeit der Darlehensgewährung ein
Postscheckguthaben von Fr. 18000.-, ferner erhebliche Vorräte an Rohmaterial
und Fertigfabrikaten, welche auf alle Fälle den Weiterbetrieb für einige Zeit
ermöglichten. Vor allem aber ist wesentlich, dass es sich nur um eine
Verpfändung für eine zum voraus bestimmte Forderung handelte, die sich in dem
Masse verminderte, in dem der Pfandgläubiger die verpfändeten Guthaben
einkassierte. Ganz anders wäre die Lage eines Schuldners zu beurteilen, der
für eine Pauschalsumme alle künftigen Geschäftsforderungen veräussert hätte;
dieser wäre wirklich aller künftigen Erwerbsmöglichkeiten beraubt, weshalb von
einer Verletzung der Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR und 27 ZGB gesprochen werden könnte. Konnte
die «Gebba» dank ihren Warenvorräten und freibleibenden Mitteln fortfahren zu
fabrizieren, so fielen allerdings die neu entstehenden Kundenguthaben unter
das Pfandrecht; aber gleichzeitig gingen, solange der Pfandgläubiger nicht zum
Inkasso schritt, laufend Zahlungen für ältere Guthaben an die «Gebba» selbst
ein, die damit wieder aus der Pfandhaft fielen, sodass dergestalt eine
ständige Auswechslung im Bestand der Pfandguthaben stattfand und der
Schuldnerin laufend freie Mittel zugingen. Tatsächlich hat denn auch der
Kläger erst im November 1940 die Notifikation der Verpfändung verlangt und
keine Inkassi vorgenommen. Wenn die «Gebba» schliesslich doch in Konkurs fiel,
so nicht weil ihr der Darlehensgläubiger durch Blockierung ihrer Guthaben die
Möglichkeit weiterer Tätigkeit

Seite: 293
abgeschnitten hätte, sondern weil auch dieses Darlehen die nötige Sanierung
nicht zu bewirken vermocht hatte. Die Verpfändung der Guthaben beeinträchtigte
die Liquidität des Unternehmens nicht. Der Totalbetrag der künftigen
Kundenguthaben, über welche die Schuldnerin die freie Verfügung preisgab,
entsprach genau dem empfangenen Bardarlehen; dieses diente zur Ablösung eines
andern, in gleicher Weise pfandgesicherten Darlehens, das seinerseits zum
Ankauf von Material verwendet worden war. Selbst wenn der Pfandgläubiger
sogleich mit dem Einzug der verpfändeten Kundenforderungen begonnen hätte,
bedeutete die Verpfändung keine Verschlechterung der Liquidität der «Gebba».
Diese liess sich die Kundenguthaben in Form des Pfanddarlehens bevorschussen,
erhielt also diese Guthaben zum voraus gesamthaft bezahlt, die sie sonst erst
später und allmählich erhalten hätte; sie stand also mit der Verpfändung nicht
schlechter als ohne dieselbe. Die Darlehensgewährung des Klägers verbesserte
momentan die Liquidität der «Gebba»; sie führte ihr, wie das Zivilgericht
zutreffend ausführt, mindestens indirekt die Mittel für ihr Weiterbestehen zu
und trug damit nicht zum Untergang, sondern zu einer, wie sich in der Folge
allerdings zeigte, nur vorübergehenden Sanierung der Genossenschaft bei.
Höchstens liesse sich von dem Geschäft allenfalls sagen, dass es durch die
Auslieferung aller künftigen Guthaben den Darlehensgläubiger gegenüber den
andern Gläubigern ungebührlich begünstigte; diese Einwendung müsste jedoch im
Wege der paulianischen Anfechtung erfolgen, auf welche die Beklagte mit Bezug
auf die Pfandbestellungen vom 11. März und 29. Juni 1940 schon vor der
Vorinstanz ausdrücklich verzichtet hat, sodass nicht untersucht zu werden
braucht, ob dieser Standpunkt sich mit Erfolg hätte aufrecht erhalten lassen.
Die Pfandbestellungen sind daher auch bezüglich der zukünftigen Guthaben als
wirksam zustandegekommen zu erachten.
Übrigens würde die Argumentation der Vorinstanz,

Seite: 294
welche dies für die zukünftigen Guthaben verneint, keineswegs die
ausgesprochene Nichtigerklärung des Pfandrechts an allen in der Debitorenliste
II vom 10. März 1941 aufgeführten Guthaben rechtfertigen. Denn es liegt kein
Anhaltspunkt dafür vor - und die Vorinstanz selber stellt es nicht fest -,
dass alle Guthaben der Debitorenliste II zukünftige seien mit Bezug auf den
Zeitpunkt des zweiten Pfandvertrages vom 29. Juni 1940, d.h. dass sie alle
erst nach diesem Datum entstanden seien. Selbst nach der Rechtsauffassung der
Vorinstanz müsste also das Pfandrecht auf jeden Fall (bis zum Betrag des
zweiten Darlehens von Fr. 8000.-) an denjenigen Forderungen der Liste II
anerkannt werden, die schon am 29. Juni 1940 bestanden.
b) Die Vorinstanz hat sich weiter die Frage vorgelegt, ob die auf der
Debitorenliste II vom 10. März 1941 verurkundete Abtretungserklärung für sich
allein, unabhängig von den Grundverträgen auf Pfandbestellung, dem Kläger ein
Recht an den in dieser Liste aufgeführten Guthaben verschafft habe. Sie
verneint dies, weil die Abtretung in dem genannten Zeitpunkt, wo die
Darlehensforderung des Klägers längst fällig, also nicht mehr bloss
sicherzustellen, sondern zu bezahlen gewesen sei, ausdrücklich zahlungshalber
erfolgt sei, somit eine nach Art. 287 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511
SchKG anfechtbare Tilgung einer
Geldschuld durch nicht übliche Zahlungsmittel darstelle. Die Frage stellte
sich indessen gar nicht. Der Kläger hat nie daran gedacht, die
Abtretungserklärung der «Gebba» vom 10. März 1941 von den vorausgegangenen
Grundgeschäften loszulösen, und hat im Prozess nicht die Rechte eines
Zessionars geltend gemacht, sondern ausschliesslich diejenigen eines
Pfandgläubigers. Diese aber gingen schon aus den Pfandverträgen vom 11. März
und 29. Juni 1940 hervor, ohne dass es noch des Zessionsvermerks vom (14. März
1940 und) 10. März 1941 bedurft hätte, der dem Kläger keine neuen
selbständigen Rechte verschafft hat, sondern lediglich zur nähern Bestimmung
der ihm bereits zufolge der

Seite: 295
frühern Pfandverträge zustehenden diente. Die Anfechtung der Abtretung
«zahlungshalber» ist daher einerseits überflüssig, weil der Kläger aus dieser
gar keine Rechte ableitet, und anderseits unbehelflich, da das beanspruchte
Pfandrecht, unabhängig von der Erklärung vom 10. März 1941, kraft der
Pfandverträge vom 11. März und 29. Juni 1940 an allen bei Konkursausbruch
offen stehenden Kundenguthaben zu Recht besteht, wie das Zivilgericht
entschieden hat. Dessen Urteil ist daher wieder herzustellen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil sowie die
Kollokationsverfügung vom 24. Dezember 1941 aufgehoben und festgestellt, dass
dem Kläger für seine Forderung von Fr. 53000.- nebst 5 % Zins das Pfandrecht
an allen bei Konkursausbruch offenstehenden Warenguthaben der Beklagten
zusteht.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 II 286
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 18. November 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 II 286
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Pfandrecht an Forderungen.1. Inwieweit ist das Urteil im Prozesse, der die Prüfung auf die...


Gesetzesregister
OG: 58
OR: 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
SchKG: 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
BGE Register
69-II-286
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
darlehen • beklagter • vorinstanz • weiler • zivilgericht • genossenschaft • frage • nichtigkeit • konkursmasse • schuldner • einwendung • pfandvertrag • inkasso • unternehmung • wiese • mass • empfang • künftige forderung • bundesgericht • verhalten • grundpfand • stichtag • sitte • zahl • paulianische anfechtung • entscheid • eröffnung des entscheids • dauer • angabe • erlöschen der obligation • lagergebäude • kantonales rechtsmittel • beurteilung • forderungsüberweisung • abtretung einer forderung • persönliche freiheit • geldschuld • frist • pfandhaft • kollokationsklage • freie mittel • betriebsmittel • faustpfand • prokurist • sucht • eigentum • tag • konkursamt • verwaltungsrat • gegenleistung • zins • zahlungsmittel • zweifel • erbrecht • zessionar
... Nicht alle anzeigen