S. 122 / Nr. 22 Prozessrecht (d)

BGE 69 II 122

22. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. März 1943 i. S. Fränkel gegen Buch-
und Kunstdruckerei Benteli A.-G. und Bern, Appellationshof.

Regeste:
Zivilrechtliche Beschwerde, Art. 87 Ziffer 1 OG; vorsorgliche Massnahmen im
Urheberrechtsprozess, Art. 52
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Das IGE beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften.
/53
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 53 Umfang der Aufsicht - 1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
1    Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2    Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3    Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
URG. Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
zivilrechtlichen Beschwerde.
Vorsorgliche Massnahmen im Urheberrechtsprozess: Da Art. 53
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 53 Umfang der Aufsicht - 1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
1    Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2    Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3    Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
URG die Ordnung
des Verfahrens abgesehen von gewissen Mindestanforderungen den Kantonen
überlässt, liegt in der Anwendung der allgemeinen Vorschriften des kantonalen
Prozessrechts über die einstweiligen Verfügungen, sofern sie den
Mindestanforderungen von Art. 53
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 53 Umfang der Aufsicht - 1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
1    Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2    Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3    Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
URG entsprechen, keine Verletzung von
Bundesrecht, auch wenn Art. 53
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 53 Umfang der Aufsicht - 1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
1    Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2    Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3    Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
URG im Entscheid nicht ausdrücklich erwähnt
wird.
Recours de droit civil, art. 87 ch. 1 OJ; mesures conservatoires dans les
procès relatifs au droit d'auteur, art. 52 et 53 LDA. Conditions de
recevabilité du recours de droit civil.
Mesures conservatoires dans les procès relatifs au droit d'auteur: L'art. 53
LDA laissant aux Cantons, sous certaines réserves, le soin de régler la
procédure à suivre en matière de mesure

Seite: 123
conservatoires, il n'y a pas de violation du droit fédéral dans le fait qu'un
tribunal a appliqué les dispositions générales de la procédure cantonale sur
les mesures conservatoires, lorsqu'elles satisfont aux conditions posées à
l'art. 53, et lors même que cet article n'aurait pas été expressément cité
dans le jugement.
Ricorso di diritto civile, art. 87 cifra 1 OGF; provvedimenti conservativi
nelle cause riguardanti il diritto d'autore, art. 52 e 53 LDA. Condizioni di
ricevibilità del ricorso di diritto civile.
Provvedimenti conservativi nelle cause riguardanti il diritto d'autore:
Siccome l'art. 53 LDA lascia ai Cantoni di determinare sotto certe riserve la
procedura da seguire in materia di provvedimenti conservativi, il diritto
federale non è violato pel fatto che un tribunale ha applicato le disposizioni
generali della procedura cantonale sui provvedimenti conservativi, purchè esse
siano conformi alle condizioni previste dall'art. 53, anche se quest'articolo
non fosse stato citato espressamente nella sentenza.

A. ­ Am 1. September 1930 schlossen Prof. Dr. Jonas Fränkel und die Buch- und
Kunstdruckerei Benteli A.-G. einen Verlagsvertrag ab, durch den Prof. Fränkel
der Benteli A.-G. das Verlagsrecht an der von ihm zum Teil bereits besorgten
und in den noch nicht erschienenen Bänden noch zu besorgenden Gesamtausgabe
der Werke Gottfried Kellers übertrug.
Da in der Folge zwischen den Parteien Differenzen auftraten, erhob die Benteli
A.-G. Ende Dezember 1940 vor dem Appellationshof des Kantons Bern gegen Prof.
Fränkel Klage mit dem Begehren um Feststellung, dass sie berechtigt sei, die
kritische Ausgabe von Gottfried Kellers sämtlichen Werken, soweit dieselbe
nicht bereits durch Prof. Fränkel besorgt sei, im Einverständnis mit der
Erziehungsdirektion des Kantons Zürich durch einen Dritten vornehmen zu
lassen.
Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an und erhob Widerklage auf
Feststellung, dass die Benteli A.-G. nicht berechtigt sei, weiterhin
irgendwelche Verlagsrechte auszuüben an der von ihm besorgten kritischen
Ausgabe von Kellers Werken, an welcher ihm als dem Urheber des
Bearbeitungsplanes das Urheberrecht zustehe.
B. ­ Da im Laufe des Prozesses die Benteli A.-G. in Katalogen usw. das
Erscheinen eines von einem Dritten

Seite: 124
bearbeiteten Bandes der Gesamtausgabe der Werke Gottfried Kellers ankündigte,
stellte Professor Fränkel beim bernischen Appellationshof das Gesuch, es sei
der Benteli A.-G. durch einstweilige Verfügung die Fortsetzung der
Gesamtausgabe von Gottfried Kellers Werken zu untersagen.
C. ­ Der Appellationshof des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 21. Januar
1943 das Gesuch ab mit der Begründung, da an einem noch gar nicht geschaffenen
Werke kein Urheberrecht bestehe, könne ein solches auch nicht durch
einstweilige Verfügung im Sinne von Art. 326 Ziff. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
der bernischen ZPO gegen
Veränderungen geschützt werden, und ebensowenig könne von einer zu
befürchtenden Schädigung eines solchen Urheberrechts gemäss Art. 326 Ziff. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.

ZPO die Rede sein.
D. ­ Gegen den Entscheid des Appellationshofs hat Prof. Fränkel beim
Bundesgericht zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 87 Ziff. 1 OG erhoben mit
dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung; eventuell hat er beantragt, das
Bundesgericht möge die vorsorgliche Verfügung selber erlassen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe «urheberrechtliche
Bestimmungen ohne nähere Untersuchung prozessual abgelehnt» auf Grund der
rechtsirrtümlichen Annahme, dass ihm an den noch nicht erschienenen, aber im
Rahmen der Gesamtausgabe vorgesehenen Banden kein Urheberrecht zustehe. Bei
richtiger Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechts seien die
Voraussetzungen von Art. 326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
bern. ZPO in Verbindung mit Art. 52
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Das IGE beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften.
und 63
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 63 Einziehung im Zivilverfahren - 1 Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.61
1    Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.61
2    Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst.
URG
erfüllt, weshalb er Anspruch auf Erlass der verlangten einstweiligen Verfügung
habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Beschwerde gemäss dem vom
Beschwerdeführer angerufenen Art. 87
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 63 Einziehung im Zivilverfahren - 1 Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.61
1    Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.61
2    Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst.
OG sind im vorliegenden Falle erfüllt:
Der

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angefochtene Entscheid des bernischen Appellationshofs kann mit keinem
ordentlichen Rechtsmittel an eine andere kantonale Instanz weitergezogen
werden und stellt somit ein letztinstanzliches Urteil dar (BGE 63 II 104,
327398). Er kann sodann auch nicht durch Berufung an das Bundesgericht
weitergezogen werden, da er nicht abschliessend über einen streitigen Anspruch
des materiellen Rechts entscheidet, also kein Haupturteil im Sinne von Art. 58
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 63 Einziehung im Zivilverfahren - 1 Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.61
1    Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.61
2    Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst.

OG ist (BGE 68 II 245, 63 II 298, 53 II 74). Dass die in Frage stehenden
vorsorglichen Massnahmen durch das Bundesrecht, nämlich durch Art. 52
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Das IGE beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften.
und 53
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 53 Umfang der Aufsicht - 1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
1    Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2    Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3    Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.

URG, vorgesehen sind, ist ohne Bedeutung, da dadurch am rein provisorischen
Charakter der vorsorglichen Massnahmen nichts geändert wird. Aus diesem Grunde
ist denn auch die Berufungsfähigkeit von Urteilen über vorsorgliche Massnahmen
im Scheidungsprozess nach Art. 145
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 53 Umfang der Aufsicht - 1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
1    Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2    Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3    Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
ZGB (BGE 41 II 329) sowie von Entscheiden
zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 169 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
. ZGB (BGE 68 II 245)
von jeher verneint worden. Endlich hat man es auch mit einem Entscheid in
einer Zivilsache zu tun. Zwar gehört die Frage nach der Zulässigkeit einer
einstweiligen Massnahme, um die sich der Streit der Parteien unmittelbar
dreht, an sich dem Prozessrecht an. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes fallen aber unter den Begriff der «Entscheidung in einer
Zivilsache», im Sinne von Art. 87
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 63 Einziehung im Zivilverfahren - 1 Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.61
1    Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.61
2    Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst.
OG auch Entscheide über prozessuale
Präjudizialpunkte, sofern nur das zu Grunde liegende Streitverhältnis als
solches zivilrechtlicher Natur ist (BGE 56 II 322). Letzteres ist hier der
Fall, da zwischen den Parteien Ansprüche aus dem Urheberrecht streitig sind.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. ­ Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 87 Ziff. 1 OG, wonach ein
Entscheid aufzuheben ist, wenn er auf kantonalem Recht an Stelle des allein
anwendbaren Bundeszivilrechts beruht. Die Vorinstanz hat nun in ihrem
Entscheid die Art. 52
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Das IGE beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften.
und 53
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 53 Umfang der Aufsicht - 1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
1    Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2    Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3    Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
URG, die von den vorsorglichen Massnahmen bei
urheberrechtlichen Streitigkeiten

Seite: 126
handeln, nicht erwähnt, sondern sie befasst sich ausschliesslich mit den
Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts über die einstweiligen Verfügungen,
Art. 326 Ziff. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
und 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
der bernischen ZPO. Es ist daher zu prüfen, ob hierin
eine Verletzung des anwendbaren Bundeszivilrechts liege.
Art. 52
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Das IGE beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften.
und 53
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 53 Umfang der Aufsicht - 1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
1    Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2    Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3    Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
URG betreffen Fragen des Prozessrechts und der
Gerichtsorganisation, die nach Art. 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
BV grundsätzlich dem kantonalen Recht
vorbehalten sind. Art. 53
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 53 Umfang der Aufsicht - 1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
1    Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2    Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3    Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
URG überlässt es denn auch den Kantonen, das für den
Erlass vorsorglicher Massnahmen einzuschlagende Verfahren zu bestimmen und
beschränkt sich darauf, gewisse Mindestanforderungen vorzuschreiben, die
erfüllt sein müssen, wie dies in zahlreichen Bundesgesetzen zur Sicherung des
materiellen Bundeszivilrechts der Fall ist (vgl. ZGB Art. 8
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 8 - 1 Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.
1    Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.
2    Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
3    Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.
-10
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 10
betr. die
Beweisregeln, Art. 158
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 10
für das Scheidungsverfahren, Art. 310 ff
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 10
. für die
Vaterschaftsklage, PatG. Art. 38-49 usw.). Auf Grund dieser Bestimmung stand
es daher den Kantonen frei, entweder besondere Verfahrensvorschriften
aufzustellen oder einfach die allgemeinen Vorschriften ihres Prozessrechts
über die vorsorglichen Massnahmen zur Anwendung zu bringen. Diese letztere
Lösung hat das bernische Prozessrecht getroffen; im Gebiete des Urheberrechtes
gelten daher für das Verfahren bei vorsorglichen Massnahmen die Bestimmungen
der Art. 326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
-332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO. Soweit zwischen ihnen und den Vorschriften von Art. 52
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Das IGE beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften.

und 53
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 53 Umfang der Aufsicht - 1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
1    Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2    Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3    Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
URG Widersprüche bestehen, hat jedoch das Bundesrecht zufolge seiner
derogatorischen Kraft den Vorrang. Immerhin ist bei der Prüfung des
Zusammenspielens der beiden Ordnungen zu berücksichtigen, dass die Regelung
des Prozessrechtes grundsätzlich Sache des Kantons ist; die bundesrechtlichen
Vorschriften sind daher einschränkend auszulegen (BGE 56 II 323).
Eine Verletzung des Bundesrechtes wäre im vorliegenden Falle somit nur dann
anzunehmen, wenn die Vorinstanz bei der Anwendung der Art. 326 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
. ZPO eine
der in Art. 52
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Das IGE beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften.
und 53
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 53 Umfang der Aufsicht - 1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
1    Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2    Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3    Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
URG aufgestellten Vorschriften nicht

Seite: 127
berücksichtigt hätte. Dass dies der Fall sei, behauptet aber der
Beschwerdeführer selber nicht. Insbesondere kann nicht gesagt werden, Art. 326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.

ZPO sei für den Gesuchsteller weniger günstig als Art. 53
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 53 Umfang der Aufsicht - 1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
1    Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2    Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3    Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
URG; denn nach
beiden Bestimmungen ist nicht der strikte Nachweis des behaupteten Rechtes und
der bereits erfolgten oder drohenden Verletzung desselben erforderlich,
sondern es genügt schon die blosse Glaubhaftmachung. Dass nach der Praxis zu
Art. 326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO die rechtliche Begründetheit des Anspruches, d. h. seine Existenz
unter den vom Gesuchsteller behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen, restlos
zu prüfen ist (vgl. LEUCH, Kommentar zur bernischen ZPO, N. 3 Abs. 1 zu Art.
326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
), stellt ebenfalls keine Erschwerung gegenüber Art. 53
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 53 Umfang der Aufsicht - 1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
1    Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2    Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3    Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
URG dar. Auch
dieser kann vernünftigerweise nicht anders verstanden werden: Wer nur
Tatsachen behauptet, aus denen das geltendgemachte Recht nicht abgeleitet
werden kann, macht dieses nicht glaubhaft.
Da sich somit die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
im Sinne von Art. 326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
bern. ZPO genau mit denjenigen der Art. 52
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Das IGE beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften.
und 53
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 53 Umfang der Aufsicht - 1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
1    Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2    Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3    Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
URG
decken, kann der Vorinstanz keine Verletzung derselben vorgeworfen werden. Sie
erwähnt zwar die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen Rechtes nicht
ausdrücklich, aber sie hat sie in Wirklichkeit doch angewendet. Damit ist der
Beschwerde der Boden entzogen.
3. ­ Wie die Begründung der Beschwerde zeigt, behauptet der Beschwerdeführer
übrigens gar nicht, dass die Vorinstanz kantonales an Stelle des
eidgenössischen Rechts angewendet habe. Er macht vielmehr nur geltend, die
Vorinstanz habe ihm zu Unrecht ein Urheberrecht an den noch nicht erschienenen
Bänden der Gesamtausgabe abgesprochen; er wirft mit andern Worten der
Vorinstanz vor, sie sei von einer unzutreffenden Auffassung des
bundesrechtlichen Begriffes des Urheberrechtes ausgegangen. Ob die Vorinstanz
den Begriff des Urheberrechts richtig oder unrichtig verstanden hat, ist
jedoch im Rahmen der zivilrechtlichen Beschwerde nicht zu untersuchen. Es
genügt,

Seite: 128
dass die Vorinstanz diese Frage in Anwendung eidgenössischen Rechtes
entschieden hat (BGE 63 II 400).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 14, 16. ­ Voir aussi nos 14, 16.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 II 122
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 11. März 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 II 122
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Zivilrechtliche Beschwerde, Art. 87 Ziffer 1 OG; vorsorgliche Massnahmen im Urheberrechtsprozess...


Gesetzesregister
BV: 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
OG: 58  87
PatG: 8 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 8 - 1 Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.
1    Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.
2    Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
3    Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.
10 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 10
158  310
URG: 52 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Das IGE beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften.
53 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 53 Umfang der Aufsicht - 1 Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
1    Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.
2    Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen.
3    Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.
63 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 63 Einziehung im Zivilverfahren - 1 Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.61
1    Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.61
2    Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst.
326
ZGB: 145  169
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
1    Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2    Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
ZPO: 326 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
BGE Register
41-II-323 • 53-II-74 • 56-II-318 • 63-II-102 • 63-II-295 • 63-II-397 • 68-II-245 • 69-II-122
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
auflage • begründung des entscheids • beklagter • bewilligung oder genehmigung • buch • bundesgericht • charakter • eheliche gemeinschaft • entscheid • frage • gerichts- und verwaltungspraxis • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • kantonales recht • kantonales rechtsmittel • materielles recht • ordentliches rechtsmittel • richtigkeit • stelle • urheber • vaterschaftsklage • verfahren • verlagsvertrag • vorinstanz • vorsorgliche massnahme • widerklage • wiese • zivilsache