S. 1 / Nr. 1 Personenrecht (d)

BGE 69 II 1

1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. März 1943 i. S. Alt gegen Waisenamt
Frauenfeld.


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Regeste:
Wohnsitz, Art. 23 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
. ZGB.
Der von der Heimatbehörde dauernd armenrechtlich in Obhut genommene Bürger
behält den bisherigen Wohnsitz als fiktiven gemäss Art. 24
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
, Abs. 1 ZGB nicht
bei und erwirbt im Heimatkanton einen neuen Wohnsitz im Sinne des Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB.
Wohnort am Sitze der Armenbehörde oder am Orte, welcher dem Schutzbefohlenen
zum dauernden Aufenthalt angewiesen wurde?
Le citoyen dont les autorités d'assistance, à son lieu d'origine, doivent
prendre soin d'une manière permanente ne conserve pas, à titre fictif, en
vertu de l'art. 24 al. 1 CC, le domicile qu'il a eu jusqu'alors, mais il
acquiert un nouveau domicile dans son canton d'origine selon l'art. 23 CC.
Le domicile se trouve-t-il au siège de l'autorité d'assistance ou au lieu où
l'intéressé a été placé pour y demeurer d'une manière durable?
Domicilio, art 23 e seg. CC. Il cittadino, che le autorità di assistenza del
suo luogo d'origine soccorrono in modo permanente, non conserva, come
fittizio, in virtù dell'art. 24 cp. 1 CC, il domicilio sino allora avuto, ma
acquista un nuovo domicilio nel cantone d'attinenza ai sensi dell'art. 23 CC.
Il domicilio si trova nel luogo ove risiede l'autorità di assistenza o nel
luogo ove l'interessato è stato posto per dimorarvi durevolmente?

A ­ Adolf Alt, geb. 1880, welcher seit 1937 von der evangelischen Armenpflege
seiner Heimatgemeinde Frauenfeld unterstützt wird, wohnte bis 1939 in Basel
und nachher in Olten. Sein querulantisches Verhalten und ein Strafuntersuch
wegen Unterlassung der polizeilichen Anmeldung und wegen Hausierens ohne
Bewilligung führten im September 1940 zu einem psychiatrischen Untersuch in
der kantonalen Heil- und Pflegeanstalt Friedmatt. Einen Monat später wurde er
in die Anstalt Münsterlingen versorgt, wo er sich seither ununterbrochen
aufhält. Das

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Gutachten dieser Anstalt vom 5. Februar 1942 stellt bei Alt eine
Geisteskrankheit im Sinne von Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB fest, sowie Gemeingefährlichkeit
und Unmöglichkeit, sich in die Gesellschaft einzufügen.
B. ­ Nachdem sich die Behörden von Olten und Basel als unzuständig erklärt
hatten, leitete das Waisenamt Frauenfeld die Entmündigung ein. Das
Bezirksgericht Frauenfeld wies die Einrede der Unzuständigkeit ab und
bevormundete Alt wegen Geisteskrankheit. Mit Urteil vom 12. Januar 1943
bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau den erstinstanzlichen
Entscheid.
C. ­ Gegen das Urteil des Obergerichtes reichte Alt die zivilrechtliche
Beschwerde ein mit dem Antrage, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit abzuweisen. Materiell wird das
Urteil der Vorinstanz nicht angefochten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es steht fest, dass der Rekurrent mittellos, alt und geisteskrank ist. Die
Heimatbehörden haben ihn deshalb aufgenommen und müssen dauernd für ihn
sorgen. Alt kann nicht mehr an seinen frühern Wohnsitz Olten oder Basel
zurückkehren. Diese Orte können deshalb nicht mehr der Wohnsitz im Sinne von
Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB sein; denn der blosse Wunsch, dort den Mittelpunkt des Lebens zu
haben, genügt nicht. Der tatsächliche Aufenthalt muss hinzu kommen. Olten oder
Basel können deshalb nur als fiktiver Wohnsitz im Sinne des Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB
in Frage kommen, wenn der Beschwerdeführer inzwischen keinen neuen Wohnsitz
begründet hat.
Die heimatliche Armenbehörde muss dem mittellosen und geistig abnormalen
Interdizenden dauernde Fürsorge gewähren und ihm auch die Wohnung anweisen.
Der Rekurrent hat sich diesen Anordnungen zu fügen. Während sonst eine Person
den Wohnsitz frei wählt, ist es hier der Wille der fürsorgenden Behörde,
welcher den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Rekurrenten bestimmt. An

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Stelle des Wunsches des Versorgten tritt die verbindliche Weisung der
Armenbehörde (BGE 65 II Nr. 17). Diesem Willen der Armenbehörde Frauenfeld
muss bei der Wohnsitzbegründung rechtliche Bedeutung beigemessen werden. Die
Armenpflege gewährt Alt im Kanton Thurgau dauernde Fürsorge auf allen
Lebensgebieten; Alt hat deshalb im Kanton Thurgau, freiwillig oder
unfreiwillig, den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. Würde man keinen
Wohnsitz im Kanton Thurgau annehmen, so würde der Rekurrent ohne hinzutretende
Entmündigung vielleicht sein Leben lang den fiktiven Wohnsitz in Olten oder
Basel beibehalten, ohne dort den Mittelpunkt seines Lebens zu haben. Eine
solche Auslegung hiesse den Anwendungsbereich des Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB
überspannen; diese Gesetzesbestimmung will lediglich verhüten, dass eine
Person überhaupt keinen Wohnsitz hat.
Es ist rechtlich unerheblich, ob jemand nur deshalb seine Beziehungen zum
früheren Wohnsitz nicht mehr aufnehmen kann, weil er alt, mittellos und
geisteskrank ist und daher der ständigen Fürsorge der Heimatgemeinde bedarf,
oder ob er zudem, wie es in BGE 65 II Nr. 17 der Fall war, noch
armenpolizeilich vom früheren Wohnsitz ausgewiesen ist. Massgebend ist
lediglich die Tatsache, dass die örtlichen Beziehungen mit dem früheren
Wohnort wegen Verarmung nicht mehr aufgenommen werden können, so dass der
Wohnsitz im Sinne von Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB wegfällt. Übrigens hätte es die
Heimatbehörde meistens in der Hand, durch Verweigerung der Unterstützung die
Ausweisung vom bisherigen Wohnsitz und die Heimschaffung in die Heimat zu
erwirken. ­ Entscheidend ist auch nicht, wie lange der Interdizend vor
Anhebung der Bevormundung in der Heimat war, da der Wohnsitz nicht erst nach
einem Aufenthalt von bestimmter Dauer erworben wird, sondern vom ersten Moment
der Niederlassung an, sofern die andern Requisite des Wohnsitzes vorliegen.
Ob Frauenfeld als Sitz der massgebenden

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Armenbehörde oder Münsterlingen als Ort des tatsächlichen Aufenthaltes der
Wohnsitz des Beschwerdeführers ist, kann dahingestellt bleiben, da § 47 lit. a
des thurgauischen EG z. ZGB in Verbindung mit Art. 376 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
ZGB bei
armengenössigen Kantonsbürgern, welche im Kanton Thurgau den Wohnsitz haben,
das Waisenamt der Heimatgemeinde als zuständige Vormundschaftsbehörde erklärt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 11. ­ Voir aussi no 11.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 II 1
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 04. März 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 II 1
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Wohnsitz, Art. 23 ff. ZGB.Der von der Heimatbehörde dauernd armenrechtlich in Obhut genommene...


Gesetzesregister
ZGB: 23 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
24 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
369 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
376
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
BGE Register
69-II-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
thurgau • frauenfeld • olten • leben • wille • bisheriger wohnsitz • fiktiver wohnsitz • bundesgericht • weisung • entscheid • bedürftigkeit • gemeindebürgerrecht • sozialhilfe • bewilligung oder genehmigung • freiwilligkeit • strafuntersuchung • stelle • wiese • weiler • psychiatrische untersuchung • monat • heimschaffung • angewiesener • vorinstanz • personenrecht • frage • obhut • verhalten • mais
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