S. 99 / Nr. 22 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 69 I 99

22. Auszug aus dem Urteil vom 31. Mai 1943 i. S. Haco-Gesellschaft A.-G. gegen
eidg. Steuerverwaltung.

Regeste:
Quellenwehrsteuer und Couponabgabe: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
gegeben gegen Einspracheentscheide der eidg. Steuerverwaltung. Begehren, die
nicht Gegenstand der Einsprache waren, werden von der Hand gewiesen.
Impôt pour la défense nationale perçu à la source et droit de timbre sur les
coupons: Le recours de droit administratif est ouvert contre les décisions sur
réclamation prises par l'Administration fédérale des contributions. Il est
irrecevable dans la mesure où il soulève des questions qui n'ont pas été
soumises à cette administration.
Imposta per la difesa nazionale riscossa alla fonte e diritto di bollo sulle
cedole: Il ricorso di diritto amministrativo è esperibile contro le decisioni
di reclami dell'Amministrazione federale delle contribuzioni, ma è
irricevibile in quanto sollevi questioni che non siano state sottoposte a
quest'amministrazione.

A. Anfangs September 1942 betrug das Aktienkapital der Haco-Gesellschaft Fr.
110000.-; es war eingeteilt in 1100 Aktien zu Fr. 100.-; ausserdem hatte die
Gesellschaft 4400 Genusscheine ausgegeben, auf jede Aktie vier. In der
ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. September 1942 beschloss die
Gesellschaft, das Aktienkapital um Fr. 900.- pro Aktie aus Mitteln der
Gesellschaft auf Fr. 1100000.- zu erhöhen; es wurden aus den Reserven Fr.
300.- auf jede Aktie und Fr. 150.- auf jeden Genusschein ausgeschüttet, wobei
sich die Aktionäre verpflichten mussten, die erhaltenen Beträge sofort für die
Kapitalerhöhung zu verwenden. Von dem auf Aktien und Genusscheine verteilten
Gesamtbetrage von Fr. 990000.-

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wurden auf diese Weise Fr. 966100.- zur Liberierung der Kapitalerhöhung
verwendet. Fr. 24900.- entfielen auf 166 Genusscheine, die nicht mehr in den
Händen des Aktionärs waren. Die Aktionäre, denen die zu einer Aktie gehörenden
Genusscheine fehlten, hatten den entsprechenden Betrag selbst aufzubringen.
Die Durchführung der Kapitalerhöhung und die Einzahlung des neuen
Aktienkapitals ist in der Generalversammlung der Gesellschaft vom 30.
September 1942 festgestellt worden (SHAB Nr. 236 vom 10. Oktober 1942, S. 2.
292).
B. ­ Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert eine Gesamtabgabe von Fr.
122359.50, nämlich 6% Couponabgabe und 5% Quellenwehrsteuer auf Fr. 1112359.50
als dem Bruttobetrag, der einer Nettoausschüttung von Fr. 990000.- entspricht.
Die Haco-Gesellschaft hat jedoch nur Fr. 64679.64 entrichtet. Sie hat sodann
in ihrer Einsprache vom 20. November 1942 beantragt, ihr von der bereits
entrichteten Abgabe die Couponabgabe zurückzuerstatten, die auf eine
Nettoausschüttung von Fr. 24900.- entfällt, weiterhin sei festzustellen, dass
die von ihr vorgenommene Nettoausschüttung von Fr. 990000 der
Quellenwehrsteuer nicht unterliege. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat
die Einsprache und das Begehren um Rückerstattung bereits entrichteter Abgaben
abgewiesen.
C. ­ Die Haco-Gesellschaft erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
beantragt, den Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Dezember
1942 aufzuheben und die eidgenössische Steuerverwaltung zu verhalten, die im
Oktober 1942 bezahlte Couponabgabe von Fr. 63090.28 als nicht geschuldet
zurückzuerstatten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Nach Art. 8
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
, Abs. 4 StG, der die massgebende Verfahrensordnung für die
eidgenössischen Stempelabgaben und für die Quellenwehrsteuer enthält (Art.
140
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
, Abs. 2 WStB) kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen

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den Einspracheentscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung erhoben werden.
Begehren, die nicht Gegenstand der Einsprache waren, und mit denen sich die
Steuerverwaltung nicht befasst hat und nicht zu befassen hatte, können in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nachgeholt werden.
In der Einsprache war die Besteuerung nur angefochten worden, insoweit eine
Quellenwehrsteuer für den Betrag von Fr. 990000.- erhoben wird, der an die
Aktionäre und Genusscheininhaber ausgeschüttet wurde, sowie für die
Couponabgabe, die auf die Barauszahlung von Fr. 24900.- an die Inhaber von
einzelnen Genusscheinen entfällt. Die Couponabgabe auf der Differenz (Fr.
965100.-) war nicht Gegenstand der Einsprache und kann daher mit der
vorliegenden Beschwerde nicht angefochten werden. Soweit sich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf diese Abgabe bezieht und auf deren
Rückerstattung gerichtet wird, ist sie als unzulässig von der Hand zu weisen.
2. ­ .....
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 I 99
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 30. Mai 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 I 99
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Quellenwehrsteuer und Couponabgabe: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegeben gegen...


Gesetzesregister
StG: 8
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
WStB: 140
BGE Register
69-I-99
Stichwortregister
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aktienkapital • betrug • bundesgericht • coupon • couponabgabe • einspracheentscheid • entscheid • liberierung • verhalten