S. 61 / Nr. 14 Registersachen (d)

BGE 69 I 61

14. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Juni 1943 i. S. Moser gegen
Solothurn, Regierungsrat.

Regeste:
Wahl der Vornamen. Art. 69 Ab,. 2 der Verordnung über den Zivilstandsdienst
vom 18. Mai 1928.
Der Zivilstandsbeamte darf nur Vornamen zurückweisen, welche die Interessen
des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen. Unter dieser Voraussetzung
sind auch neue Namen (im vorliegenden Falle «Marisa») zulässig. Philologische
oder ästhetische Gesichtspunkte sind nicht massgebend.
Choix des prénoms. Art. 69 al. 2 de l'ord. sur le service de l'état civil du
18 mai 1928.
L'officier de l'état civil n'a le droit de refuser que les prénoms
manifestement préjudiciables aux intérêts de l'enfant ou de tiers, et cela
même s'il s'agit de nouveaux prénoms (dans le cas particulier celui de
«Marisa»). Des considérations philologiques ou esthétiques ne sont pas
décisives.
Scelta dei prenomi. Art. 69 cp. 2 dell'Ordinanza sullo stato civile (dell'otto
maggio 1928).

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L'Ufficio di stato civile ha il diritto di rifiutare soltanto i prenomi
manifestamente contrari agli interessi dell'infante o di terzi, anche 90 si
tratta di nuovi prenomi (in concreto, «Marisa»). Ragioni filologiche od
estetiche non sono determinanti.

A. ­ F. Moser in Wangen a. A. will seine am 31. Januar 1943 in Solothurn
geborene Tochter «Marisa Christine» nennen. Das Zivilstandsamt Solothurn
verweigerte aber die Eintragung des Namens Marisa.
B. ­ Die hiegegen vom Vater geführte Beschwerde wies der Regierungsrat des
Kantons Solothurn am 3. April 1943 mit der Begründung ab, der Name Marisa
wäre, weil er für schweizerische Verhältnisse ungewöhnlich sei, nur dann
zulässig, wenn er gebräuchlich wäre, was nicht nachgewiesen sei; so sei er
denn auch weder im Namenverzeichnis des Schweizerischen Verbandes der
Zivilstandsbeamten noch im schweizerischen Idiotikon aufgeführt. Er sei durch
Verstümmelung anderer Namen (Maria Elisabeth?) entstanden.
C. ­ In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid macht
Moser geltend, der vom Regierungsrat verlangte Nachweis der Gebräuchlichkeit
sei nicht nur mit dem allein massgebenden Art. 69, Abs. 2 der Verordnung über
den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 unvereinbar, sondern schlechtweg nicht
zu erbringen; denn ein ungewöhnlicher, d. h. sprachlich neuer Vorname könne
nie gebräuchlich sein, sondern es höchstens werden, woran er aber durch die
Nichteintragung im Register verhindert werde.
Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragt Gutheissung der Beschwerde;
es teilt die Auffassung des Rekurrenten, dass der Nachweis der
Gebräuchlichkeit eines Vornamens nicht verlangt werden könne.
Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928
sind Vornamen, welche die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich
verletzen,

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zurückzuweisen. Andere Bestimmungen, die der Wahl der Vornamen Schranken
setzen würden, bestehen nicht. Daraus folgt, dass die Zahl der zur Verfügung
stehenden Vornamen nicht ein für allemal festgelegt ist, sondern dass auch
neue Namen gewählt werden können. Art. 69 Abs. 2 ZStdV erlaubt den
Registerbehörden auch nicht, einen neuen Namen allein aus philologischen oder
ästhetischen Gründen abzulehnen. Ob «Marisa», eine Verstümmelung hergebrachter
Namen oder eine «üble Geschmacksverirrung» sei, wie der Regierungsrat geltend
macht, ist also nicht massgebend.
Inwiefern aber der Name Marisa irgendwelche Interessen des Kindes oder Dritter
offensichtlich verletzen könnte, ist nicht einzusehen. Der Regierungsrat hat
denn auch seine in der Vernehmlassung geäusserte Auffassung, dieser Name werde
dem Kinde einmal schaden, nicht näher begründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und
das Zivilstandsamt Solothurn angewiesen, die am 31. Januar 1943 geborene
Tochter des Beschwerdeführers mit den Vornamen «Marisa Christine» im
Geburtsregister einzutragen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 I 61
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 17. Juni 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 I 61
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Wahl der Vornamen. Art. 69 Ab,. 2 der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928.Der...


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69-I-61
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