S. 257 / Nr. 48 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 69 I 257

48. Auszug aus dem Urteil vom 3. Dezember 1943 i. S. J. Fuchs und Konsorten
gegen Krisenabgabe-Rekurskommission des Kantons Luzern.

Regeste:
Krisenabgabe:
1. Die für Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide über eidgenössische
Steuern geforderte Begründung kann in einer Bezugnahme auf Ausführungen in
Eingaben betreffend eine Einschätzung für kantonale Steuern bestehen, sofern
dabei diejenigen Angaben bezeichnet werden, die zur Begründung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angerufen sein sollen und die Angaben selbst
schlüssig, d. h. dem System und den Vorschriften der massgebenden
eidgenössischen Steuererlasse angepasst sind.

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2. Amtsberichte kantonaler Steuerrevisoren über die Buchführung eines
Steuerpflichtigen werden der Entscheidung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden
zu Grunde gelegt, soweit nicht der Steuerpflichtige nachweist, dass ein
Bericht Fehler oder Irrtümer aufweist oder der Bericht selbst zu Zweifeln in
seine Objektivität Anlass gibt.
Contribution fédérale de crise:
1. L'énoncé des moyens de recours exigé à l'appui du recours de droit
administratif peut, en matière de contributions fédérales, consister dans une
référence à des mémoires relatifs à la taxation pour des impôts cantonaux, ~
condition toutefois que soient spécifiés les arguments qui doivent servir à
fonder les conclusions du recours de droit administratif et que ces arguments
soient pertinents, c'est-à-dire puissent être pris en considération dans le
système et selon les règles qui régissent les impôts fédéraux dont il s'agit.
2. Dans ses arrêts sur recours de droit administratif, le Tribunal fédéral
s'en tient aux rapports officiels des contrôleurs d'impôt cantonaux aussi
longtemps que le contribuable ne prouve pas que ces rapports sont erronés ou
d'une objectivité douteuse.
Contribuzione federale di crisi:
1. La motivazione necessaria al ricorso di diritto amministrativo può
consistere, trattandosi di contribuzioni federali, in un riferimento a memorie
concernenti la tassazione per le imposte cantonali, purchè siano specificati
gli argomenti che debbono servire a fondare il ricorso di diritto
amministrativo e questi argomenti siano pertinenti, ossia possano essere presi
in considerazione nel sistema e secondo le regole che disciplinano le imposte
federali, di cui si tratta.
2. Nelle sue sentenze concernenti ricorsi di diritto amministrativo il
Tribunale federale si basa sui rapporti officiali dei revisori cantonali
d'imposta in quanto che il contribuente non provi che Bi tratti in concreto
d'un rapporto erroneo o di dubbia oggettività.

A. ­ Die drei Beschwerdeführer sind unbeschränkt haftende Teilhaber zu
gleichen Teilen der Kollektivgesellschaft B. Fuchs Söhne, Walzmühle in
Malters. Die kantonale Rekurskommission hat das für die IV. Periode der
eidgenössischen Krisenabgabe massgebende Einkommen und Vermögen der
Kollektivgesellschaft gestützt auf einen eingehenden Bericht des kantonalen
Steuerrevisorats vom 1. Mai 1942 über eine im Laufe des Einspracheverfahrens
durchgeführte Bücheruntersuchung festgesetzt und jedem der Gesellschafter
einen Drittel angerechnet. In der Begründung des Entscheides wird Bezug
genommen auf

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einen am 16. Februar 1943 gefällten Rekursentscheid betreffend die Veranlagung
zu den kantonalen Steuern, in welchem festgestellt sei, dass bei Berechnung
des Reineinkommens der Gesellschaft Erfahrungsziffern beigezogen werden
müssen, da auf die Buchhaltung zufolge ihrer mangelhaften Führung und zufolge
ausserordentlicher Abweichungen von den Normalzahlen kein Verlass sei; sodann
seien Zuschlage zu machen für private Unfallversicherungsprämien, für den
Privatanteil an den Autobetriebskosten und für unzulässige Abschreibungen an
Immobilien, Maschinen und Automobilen.
B. ­ Die Rekurrenten haben drei gleichlautende Verwaltungsgerichtsbeschwerden
eingereicht und darin beantragt, die Entscheide der
Krisenabgabe-Rekurskommission vom 16. Februar 1943 aufzuheben. Sie nehmen
Bezug auf eine gleichzeitig eingereichte staatsrechtliche Beschwerde
betreffend die Veranlagung der Kollektivgesellschaft B. Fuchs Söhne zu den
kantonalen Steuern und fügen bei, bei der Einschätzung für das eidgenössische
Wehropfer sei für die Geschäftsmobilien der Steuerwert festgesetzt worden,
damit sei auch die Veranlagung für die Krisenabgabe präjudiziert, wofür Art.
3, Abs. 3 WOB angerufen wird. ­ Der Hinweis auf die Mangelhaftigkeit der
Buchhaltung beziehe sich auf eine Behauptung eines Vertreters des Fiskus,
nicht auf Feststellungen einer neutralen Person. Sämtliche Einkünfte seien in
der Geschäftsbuchhaltung verbucht und würden zwangsläufig in der
Ertragsrechnung erfasst. Die Beschwerdeinstanz lasse die in einer Eingabe vom
2. September 1942 hinsichtlich der Besonderheit des Betriebes gemachten
Hinweise ausser Acht.
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird ausgeführt, es widerspreche dem
gesunden Rechtsempfinden, wenn bei der Bemessung des Steuerwertes der
Geschäftsmobilien « auf den nackten Versicherungswert aufgebaut » werde. Die
Versicherungswerte seien als Wertmasstab nicht verwendbar, weil die Positionen
zum grössten Teil veraltetes

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Mühlenzubehör und den starker Abnützung unterliegenden Fuhrpark in sich
schliessen. Die Rekurskommission habe die Wertbemessung beim Wehropfer nicht
berücksichtigt. ­ Die Behauptung, auf die Buchhaltung könne nicht abgestellt
werden, sei irrelevant und verwerflich; eine fiskalisch geschaltete
Steuerexpertise könne kein abschliessendes Urteil über eine
Buchhaltungsorganisation geben. Auf die Aussetzungen an der Buchhaltung sei in
einer Äusserung des Buchhaltungsexperten G. Dreyer geantwortet worden; die
Rekurskommission habe aber die Äusserung aus dem Recht gewiesen. Die
Berechnung des Reingewinnes auf Grund der vom Experten festgestellten Umsätze
bedeute eine Härte für die Firma und Willkür. Sie belaste die Unternehmung
ungebührlich und trage ihrer Ertragsintensität nicht Rechnung. Es sei
lediglich mit Vermutungen operiert worden. Im Einzelnen wird noch bemerkt:
Der Autobetrieb habe nur geschäftlichen Charakter; auch Sonntagsfahrten
dienten in der Regel dem Besuche von Kunden,«was ja durchaus im
Geschäftsinteresse liegt». Die Geschäftsinhaber seien Unfallgefahren
ausgesetzt und darum versichert, die Zuschläge für Versicherungen seien nicht
zu verstehen. Auf den Immobilien seien Abschreibungen von 5 %, auf Maschinen
20 % und auf Fahrzeugen 25 % des Buchwertes zuzulassen.
Aus den Erwägungen:
1. ­ Nach Art. 13 VDG in Verbindung mit Art. 178 , Ziff. 3 OG sollen
Verwaltungsgerichtsbeschwerden die Anträge der Parteien enthalten. Die
Beschwerdeführer haben die Aufhebung der angefochtenen Entscheide verlangt.
Aus der Begründung der Beschwerden geht aber hervor, dass damit nicht eine
gänzliche Aufhebung der angefochtenen Taxation, sondern lediglich deren
Abänderung gemeint sein kann. Der Antrag auf Aufhebung ist daher im Sinne der
Begründung der Beschwerden zu verstehen und entgegenzunehmen (KIRCHHOFER: Die

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Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht, S. 37 f.). Danach ist angefochten
die Bewertung des gewerblichen Mobiliars beim Vermögen und im Zuschlag auf
Grund einer Kontrollschätzung nach Erfahrungssätzen beim Einkommen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich auch noch auf die Begründung der
staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Einschätzung zu den kantonalen Steuern
in Luzern. Wenn auch nach der bestehenden Praxis die Bezugnahme auf
Ausführungen zugelassen wird, die in Eingaben betreffend die Einschätzung für
kantonale Steuern enthalten sind, so muss doch in einem solchen Falle
wenigstens verlangt werden, dass diejenigen Angaben bezeichnet werden, die zur
Begründung der Beschwerde betreffend die Krisenabgabe angerufen sein sollen;
die Angaben selbst müssen nach ihrer Formulierung schlüssig, d. h. dem System
und den Vorschriften des Krisenabgabebeschlusses angepasst sein (Entscheid vom
13. Februar 1936 i. S. Omlin c/Luzern, nicht publiziert).
Die staatsrechtliche Beschwerde bezieht sich auf eine Einschätzung, der die
Ergebnisse von vier Jahren zugrundeliegen, während für die Krisenabgabe nur
die Jahre 1938 und 1939 massgebend sind. Sie beruht zudem auf grundsätzlich
verschiedenen Beschwerdegründen. Es kann dem Bundesgericht nicht zugemutet
werden aus einer Eingabe, die einem wesentlich verschiedenen Rechtsmittel zu
dienen bestimmt ist, diejenigen Ausführungen herauszusuchen, die etwa geeignet
wären, mit als Rechtfertigung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwendet zu
werden. Es wäre Sache der Rekurrenten gewesen zu erklären, welche Ausführungen
ihres staatsrechtlichen Rekurses gleichzeitig als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gelten sollen. Mitzuberücksichtigen sind
lediglich Stellen, welche die Darlegungen weiter ausführen, die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst enthalten sind. Übrigens betreffen die
weitern Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde im wesentlichen die
Bewertung und Berechnung

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(Schätzung) des steuerpflichtigen Einkommens; diese hätte vom
Verwaltungsgericht ohnehin nur auf Offensichtliche Unrichtigkeit überprüft
werden können (Art. 10, Abs. 2 VDG).
2...
3. ­ Der Zuschlag beim Einkommen wird u. a mit der Behauptung bestritten, es
sei nicht nachgewiesen, dass die Buchhaltung Lücken enthalte.
Die Behauptung ist aber nicht begründet. Dass die Buchführung der
Kollektivgesellschaft B. Fuchs Söhne mangelhaft ist, eine sachgemässe
Kontrolle der Geschäftsergebnisse nicht zulasst, ergibt sich aus dem Bericht
über die Bücheruntersuchung des kantonalen Steuerrevisorats. Darin ist im
einzelnen ausgeführt, worin die Mängel bestehen, und die Rekurrenten haben
nicht einmal ernsthaft versucht, die Feststellungen des Untersuchungsbeamten
zu widerlegen. Eine Äusserung ihres Beraters Dreyer ist von der kantonalen
Rekurskommission aus dem Recht gewiesen worden, weil sie in der Form ungehörig
war. Die Rekurrenten haben es bei einem Protest gegen die Wegweisung der
Eingabe bewenden lassen, die Eingabe aber nicht ersetzt. Die Beanstandung der
Objektivität des Untersuchungsberichtes ist offensichtlich haltlos. Die
Bücheruntersuchung war der Behörde anvertraut, die im Kanton Luzern für
derartige Erhebungen eigens eingesetzt ist; diese Behörde hat die Untersuchung
im Rahmen ihrer Amtsobliegenheiten durchgeführt. Es besteht kein Grund dafür,
einen solchen Amtsbericht der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen, soweit
nicht die Rekurrenten nachweisen, dass er Fehler oder Irrtümer aufweist
(Urteil vom 21. Juni 1943 i. S. Bernhardsgrütter G. St. Gallen, Erw. 1, nicht
publiziert), oder der Bericht selbst zu Zweifeln in seine Objektivität Anlass
bietet...
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 69 I 257
Date : 01 janvier 1942
Publié : 03 décembre 1943
Source : Tribunal fédéral
Statut : 69 I 257
Domaine : ATF - Droit administratif et droit international public
Objet : Krisenabgabe:1. Die für Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide über eidgenössische Steuern...


Répertoire des lois
OJ: 178
Répertoire ATF
69-I-257
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
automobile • calcul • caractère • décision • déclaration • emploi • entreprise • hameau • impôt fédéral direct • motivation de la décision • moyen de droit • présomption • rapport • recours de droit public • remise d'impôt • revenu net • société en nom collectif • tribunal fédéral • valeur comptable • valeur d'assurance • valeur fiscale