S. 145 / Nr. 34 Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung)(d)

BGE 69 I 145

34. Urteil vom 29. November 1943 i. S. Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft,
in Chippis, gegen Kanton Schaffhausen und Obergericht des Kantons
Schaffhausen.


Seite: 145
Regeste:
1. Periodische Steuern sind, soweit das Gesetz nicht Abweichendes vorschreibt,
für jede Periode nur einmal geschuldet und dürfen nicht ein zweites Mal
erhoben werden.
2. Ein Systemwechsel, Übergang von Praenumerando- zu Postnumerandobesteuerung
des Einkommens, muss, sofern ihm ein einzelner Steuerpflichtiger umterworfen
werden soll, so durchgeführt werden, dass es nicht zu Kollisionen mit bereits
vollzogenen Belastungen kommt.
3. Les impôts périodiques ne sont, sauf prescription contraire de la loi, dus
qu'une seule fois pour la même période et ne peuvent être perçus une seconde
fois.
4. Un changement de système, comme le passage d'une imposition fondée sur le
revenu de l'année précédente (praenumerando) à une imposition fondée sur le
revenu de l'année fiscale (postnumerando), doit, s'il est appelé à s'appliquer
à un contribuable déterminé, être opéré de telle sorte qu'un conflit n'en
résulte pas avec des impositions déjà pratiquées.
5. Le imposte periodiche sono dovute, salva contraria disposizione della
legge, una sola volta per lo stesso periodo e non possono essere riscosse una
seconda volta.
6. Un cambiamento di sistema, come il passaggio da un'imposizione
praenumerando ad un'imposizione postnumerando dev'essere operato (se è da
applicare ad un determinato contribuente) in modo tale che non risulti un
conflitto con imposizioni già praticate.

A. ­ Art. 33, Abs. 1 und 2 des schaffh. Gesetzes über die direkten Steuern vom
26. August 1919/17. Dezember 1934

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bestimmt für juristische Personen mit Wirtschafts und Erwerbszweck:
«Die Steuerpflicht beginnt mit dem Eintrag im Handelsregister und dauert bis
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation. Beginnt oder endet die
Steuerpflicht während des Steuerjahres, so ist die Kapitalsteuer zu entrichten
nach dem Masse der Dauer der Steuerpflicht. Die Ertragssteuer ist ohne
Rücksicht auf die Dauer der Steuerpflicht voll zu entrichten und es fällt im
besonderen der Liquidationsgewinn voll in die Ertragsteuerberechnung.
»Die Grundlage für die Veranlagung bildet die dem Steuerjahr vorausgehende
letzte Jahresrechnung.»
B. ­ Die Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft (AIAG) hat ihren Sitz am 1.
Mai 1940 von Neuhausen nach Chippis (Kt. Wallis) verlegt. Die Bureaux wurden
zum Teil in Chippis, zum Teil in Lausanne eingerichtet. Der Fabrikbetrieb in
Neuhausen war schon vorher, im Jahre 1939, unter der Firma Aluminium Werk
A.-G. Neuhausen verselbständigt worden.
Die AIAG war am 10. Oktober 1939 für die Staats- und Gemeindesteuer 1939
eingeschätzt worden, wobei die Ertragsteuer auf Grund der Ergebnisse des
Geschäftsjahres 1938 veranlagt worden war. Am 7./8. Juni 1940 reichte sie auf
Grund der Bilanz 1939 ihre Steuererklärung 1940 ein mit der Bemerkung am Fusse
der Erklärung: «Der Steuerpflicht unterliegen 4 Monate». In einem
Begleitschreiben führte sie aus, sie habe mit Beginn der Steuerperiode 1940 im
Kanton Schaffhausen keinen Geschäftsbetrieb mehr gehabt, sondern lediglich
eine Verwaltungsabteilung für die Beteiligungen. «Im Laufe der zweiten Hälfte
des Monats April haben wir auch diese Bureaux in Neuhausen aufgehoben und
überdies den Gesellschaftssitz nach Chippis verlegt, sodass ab 1. Mai unsere
Firma im Kanton Schaffhausen weder feste Anlagen unterhält noch irgend eine
Tätigkeit ausübt und infolgedessen für unsere Firma ab diesem Zeitpunkt
jegliche Steuerpflicht in Ihrem Kanton dahinfällt.»
Am 3. Juli 1940 wurden ihr zwei Einschätzungsverfügungen der kantonalen
Steuerkommission für die juristischen Personen zugestellt. Beide sind vom 28.
Juni 1940

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datiert; sie tragen die Bezeichnung «Staats- und Gemeindesteuer 1940» und
lauten dahin, die AIAG habe «nach dem Steuergesetz und nach den festgesetzten
Steueransätzen für das Jahr 1940 die Steuer aus nachstehendem Kapital und
Ertrag zu entrichten». Nach einer der beiden Verfügungen wird von der
Rekurrentin eine Kapitalsteuer von 2 gefordert auf einem steuerpflichtigen
Kapital von Fr. 34247500.-, reduziert auf 4 Monate und, unter Berufung auf
Art. 33
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 33 - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
1    Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2    Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a  bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 32 Absatz 1 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b  gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom Eidgenössischen Finanzdepartement128 im Einzelfalle zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind.
, Abs. 1, letzter Satz StG, eine Ertragsteuer von 9,47% auf einem
steuerpflichtigen Ertrag «pro Geschäftsjahr 1939» von Fr. 4294231.- (abzüglich
Ermässigung für Beteiligungen, Art. 30
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 30 - 1 Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 7, 15, 23).
1    Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 7, 15, 23).
2    Die Verjährung beginnt nicht oder steht still, solange die Abgabeforderung sichergestellt oder gestundet ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3    Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Abgabeforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Abgabeanspruches gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
4    Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.
, Abs. 3 StG) ohne Reduktion pro rata
temporis, nach der andern eine Ertragsteuer von 9,43% «auf dem
steuerrechtlichen Gewinn vom 1. Januar 1940 bis 30. April 1940, berechnet
unter Zugrundelegung der Ergebnisse von 4 Monaten des Geschäftsjahres 1939» im
Betrage von Fr. 1424400.- (abzüglich Ermässigung für Beteiligungen wie
hievor). Auch diese Besteuerung wird auf Art. 33
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 33 - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
1    Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2    Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a  bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 32 Absatz 1 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b  gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom Eidgenössischen Finanzdepartement128 im Einzelfalle zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind.
, Abs. 1 StG gestützt, wonach
die Ertragsteuer voll, ohne Rücksicht auf die Dauer der Steuerpflicht, zu
entrichten sei; sie entspreche sodann dem in Art. 33
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 33 - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
1    Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2    Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a  bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 32 Absatz 1 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b  gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom Eidgenössischen Finanzdepartement128 im Einzelfalle zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind.
StG verankerten Grundsatz
der Postnumerandobesteuerung. Weiter wird erklärt: Als Grundlage der
Ertragsteuerberechnung für den Reingewinn der ersten 4 Monate des Jahres 1940
möge zunächst das einem gleichen Zeitraum entsprechende Ergebnis des
Geschäftsjahres 1939 dienen in der Meinung, dass zu Beginn des Steuerjahres
1941 eine Korrektur nach oben oder nach unten vorgenommen werden könne, wenn
das Ergebnis des Geschäftsjahres 1940 wesentlich von der Grundlage der
Ertragsteuerberechnung abweiche.
Die AIAG hat diese Belastung als willkürlich und gegen das Verbot der
Doppelbesteuerung verstossend angefochten. Sie hat in ihrer Einsprache an die
kantonale Steuerkommission beantragt, es sei für das Steuerjahr 1940 ein
einziger Steuerzettel auszufolgen mit verhältnismässiger Bemessung der
Kapital- und der Ertragsteuer für die Zeit

Seite: 148
vom 1. Januar 1940 bis 30. April 1940, und diesen Antrag in ihrem Rekurse an
das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigt.
Das Obergericht hat den Rekurs am 29. Januar 1943 abgewiesen. Zur Begründung
wird im wesentlichen ausgeführt, es herrsche kein Streit darüber, dass die
AIAG infolge ihres auf Ende April 1940 durchgeführten Wegzuges nach Chippis
und Lausanne für die Zeit nach dem 30. April 1940 im Kanton Schaffhausen nicht
mehr steuerpflichtig ist. Die Steuerbehörde verlange von der Rekurrentin die
Ertragsteuer für den im Jahre 1940 erzielten Ertrag nur pro rata temporis, d.
h. für die Monate Januar bis April. Daneben sei der Rekurrentin am 3. Juli
1940 allerdings noch ein Steuerzettel für eine volle Jahressteuer zugestellt
worden. Allein die Steuerbehörde erkläre unter Berufung auf das
Postnumerandoprinzip ausdrücklich, dass es sich hier um die Besteuerung des im
Geschäftsjahr 1939 erzielten Reinertrages handle.
Diese Besteuerung könne allerdings, entgegen der Annahme der Steuerkommission,
nicht auf Art. 33
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 33 - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
1    Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2    Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a  bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 32 Absatz 1 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b  gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom Eidgenössischen Finanzdepartement128 im Einzelfalle zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind.
, Abs. 1 StG gestützt werden, welche Bestimmung nur die
Besteuerung im Falle einer Liquidation ordne, den Wegzug eines
Steuerpflichtigen in einen andern Kanton dagegen nicht mitumfasse.
Entscheidend sei jedoch, wie nach dem kantonalen Steuerrecht der Jahresertrag
juristischer Personen in zeitlicher Beziehung zur Steuer herangezogen werde,
ob Gegenstand der Steuer der Ertrag des Steuerjahres oder der Ertrag des
Vorjahres sei, wobei unter Steuerjahr das Jahr zu verstehen sei, in dem die
fragliche Steuer erhoben wird (Steuererhebungsjahr). Es wird dann ausgeführt,
nach der Praxis, für die sich das Obergericht nach anfänglichem Schwanken
entschieden habe, werde das Einkommen natürlicher Personen nach dem Grundsatze
der Postnumerandobesteuerung erfasst. Der nämliche Grundsatz müsse aber auch
für die Ertragsteuer juristischer Personen gelten, schon auf Grund allgemeiner
Erwägungen, aber auch im Hinblick auf einzelne Bestimmungen des Steuergesetzes

Seite: 149
(Art. 33, Abs. 2, Art. 30), aus denen hervorgehe, dass das Gesetz auf diesem
Boden stehe. Der Gesichtspunkt blosser Postnumerandobemessung sei daher
auszuschliessen. Es entspreche aber dem Grundsatz der
Postnumerandobesteuerung, dass die Rekurrentin, die mit ihrer im Jahre 1939
entrichteten Steuer den Ertrag des Jahres 1938 versteuerte, im Jahre 1940 für
den Ertrag des Jahres 1939, sowie für den auf die Monate Januar bis April 1940
entfallenden Ertrag zur Steuer herangezogen werde. Dagegen könne nicht
eingewendet werden, diese Veranlagung stelle deshalb eine Überbesteuerung dar,
weil die AIAG unter dem neuen Steuergesetz, also 1920 bis 1939, lückenlos die
Ertragsteuer entrichtet habe. Denn im Jahre 1920 habe sie den Ertrag des
Jahres 1919 als Steuerobjekt versteuert. Die Rekurrentin habe sodann unter dem
alten Steuergesetz Steuerfreijahre gehabt. Wenn sie am Ende ihrer im Kanton
Schaffhausen bestehenden Steuerpflicht noch für den Ertrag des dem Wegzugjahr
vorausgehenden Jahres besteuert werde, so sei dies lediglich eine Folge des
Prinzips der Postnumerandobesteuerung und der zu Beginn der Steuerpflicht
genossenen Steuerfreijahre. Eine steuerliche Überbelastung könne in dieser
Besteuerung nicht erblickt werden. Sie sei auch nicht nachgewiesen. Die
angefochtene Besteuerung verstosse auch nicht gegen das Verbot der
Doppelbesteuerung.
C. ­ Gegen diesen Entscheid hat die AIAG die staatsrechtliche Beschwerde
ergriffen und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und im Sinne des
bei der Vorinstanz gestellten Begehrens einen einzigen Steuerzettel
auszufolgen mit verhältnismässiger Bemessung der Kapital- und der Ertragsteuer
für die Zeit vom 1. Januar 1940 bis 30. April 1940 und nach Massgabe der
Selbstdeklaration, wobei 3 im Einspracheverfahren zugestandene Modifikationen
zu berücksichtigen seien, unter Kostenfolge. Es wird mit eingehender
Begründung und unter Berufung auf gutachtliche Äusserungen der Herren Prof.
Dr. E. Blumenstein in Bern und Rechtsanwalt Dr. J. Henggeler in Zürich

Seite: 150
der Vorwurf von Verstössen gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
, Abs. 2 BV erhoben. ­ Der
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat kostenfällige Abweisung der
Beschwerde beantragt. Das Obergericht hat zu einzelnen Einwendungen in der
Rekursschrift Stellung genommen.
Die Begründung der Parteianträge und die Stellungnahme des Obergerichts ergibt
sich, soweit nötig, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV hat rein
kassatorischen Charakter und kann daher nur zu einer ganzen oder teilweisen
Aufhebung des angefochtenen Entscheides, aber nicht zu positiven Anordnungen
führen. Bei Doppelbesteuerungsbeschwerden gehen die Befugnisse des
Gerichtshofes etwas weiter. Hier hat das Bundesgericht unter Umständen
Anordnungen zu treffen; sie können sich aber nur auf das beziehen, was im
einzelnen Falle vorzukehren ist, um eine verfassungsrechtlich unzulässige
Doppelbesteuerung zu vermelden. Alles weitere bleibt Sache der zuständigen
örtlichen Behörden. Vor allem steht es dem Bundesgericht nicht zu,
Steuerrechnungen für kantonale oder Gemeindesteuern auszufolgen, wie es hier
beantragt worden ist. Die Behandlung der Beschwerde wird daher auf den Antrag
auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides beschränkt.
2. ­ Das Schaffhauser Steuergesetz sieht für die Besteuerung von Vermögen und
Einkommen bei natürlichen Personen und von Kapital und Erträgnissen
juristischer Personen mit Wirtschafts- und Erwerbszweck Jahresleistungen vor,
die aufeinanderfolgend alljährlich und je für ein Jahr erhoben werden, solange
die subjektive Steuerpflicht besteht und die objektiven Voraussetzungen für
die Besteuerung in einem Steuerjahr zutreffen. Diese Ordnung (periodische
Besteuerung) schliesst es aus, dass ein einzelner Steuerpflichtiger (ohne
besondere Ermächtigung im Gesetz) für ein Jahr mehr als einmal herangezogen
wird, dass

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Vermögen oder Einkommen unter verschiedenen Gesichtspunkten der Steuer für das
nämliche Jahr zugrunde gelegt werden. Die gleichmässige Aufeinanderfolge der
Beitragspflicht an die öffentlichen Lasten, die Kontinuität der Besteuerung,
wird gestört, wenn bei einem Steuerpflichtigen die Belastung von Vermögen oder
Einkommen in einem und demselben Jahr wiederholt wird. Wurde für ein Jahr die
Steuerleistung erbracht, so ist jede weitere Besteuerung für das nämliche Jahr
grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gesetz allerdings kann (im Rahmen der ihm
auferlegten verfassungsrechtlichen Schranken) Abweichungen von einer
derartigen Ordnung vorsehen. Soweit es dies aber nicht ausdrücklich tut,
verbietet es der Grundsatz der Kontinuität der Besteuerung, eine Steuer auf
Vermögen oder Einkommen für ein und dasselbe Steuerjahr zu wiederholen.
Periodische Steuern sind für die einzelne Periode nur einmal geschuldet.
Als Steuerjahr (Steuerperiode) muss dabei, nach dem in der schweizerischen
Steuergesetzgebung allgemein üblichen Sprachgebrauch, der Zeitraum angesehen
werden, für den die Steuer geschuldet und erhoben wird. Auf den Zeitpunkt des
Bezuges dagegen kommt es nicht an; Periodizität und Kontinuität der
Besteuerung werden dadurch nicht gestört, dass Steuerleistungen für mehrere
Perioden miteinander bezogen werden, ein Steuerpflichtiger somit in einem
Jahre gelegentlich mehrere Jahresleistungen zu erbringen hat, sofern nur mit
den Leistungen die Steuerpflicht für eine entsprechende Anzahl von
Steuerperioden erfüllt wird. Jede Mehrleistung dagegen ist schlechtweg
ausgeschlossen.
3. ­ Der angefochtene Entscheid geht zutreffend davon aus, dass die
Rekurrentin der Steuerpflicht im Kanton Schaffhausen nur bis zum 30. April
1940 unterstand. Daraus folgt, dass die periodischen Kantons- und
Gemeindesteuern auf Vermögen und Einkommen für das Jahr 1940 nur für den
Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April erhoben werden können. In der Begründung
des

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obergerichtlichen Entscheides wird diese Schlussfolgerung gezogen, wozu es
aber einer Umdeutung der angefochtenen Steuerzettel bedurfte. Denn so, wie die
Steuerzettel erlassen werden waren, wäre die Belastung ohne weiteres bundes-
und kantonalrechtlich anfechtbar gewesen. Nach den Steuerzetteln wurde von der
Rekurrentin die Staats- und Gemeindesteuer 1940 einmal als Jahressteuer, also
auch für den Zeitraum Mai bis Dezember gefordert, in welchem dem Kanton
Schaffhausen und der Gemeinde Neuhausen die Steuerhoheit nicht mehr zukam, und
für den Zeitraum Januar bis April wurde die Ertragsteuer zweimal unter
verschiedenen Gesichtspunkten verlangt, nämlich auf dem durch die
Jahresrechnung ausgewiesenen Gewinn des Jahres 1939 und auf dem mutmasslichen
Gewinn des Jahres 1940 (bemessen nach dem ausgewiesenen Ergebnis des
Vorjahres), was nach dem unter Ziffer 2 Gesagten einer kontinuierlichen
Besteuerung nach Perioden widersprochen hätte. Die Steuerkommission hatte
angenommen, dass eine Vorschrift des Steuergesetzes hier eine
Sonderbehandlung, Wiederholung der Ertragsteuer, ermögliche, und sich dafür
auf Art. 33
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 33 - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
1    Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2    Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a  bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 32 Absatz 1 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b  gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom Eidgenössischen Finanzdepartement128 im Einzelfalle zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind.
, Abs. 1, letzter Satz, des StG berufen; das Obergericht hat aber
zutreffend festgestellt, dass diese Bestimmung die Liquidation einer
Unternehmung betrifft und auf den Wegzug eines Steuerpflichtigen aus dem
Kanton nicht passt, also bei der Rekurrentin nicht angewendet werden kann.
Das Obergericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die angefochtene
Einschätzung enthalte eine Postnumerandobesteuerung des im Jahre 1939 und in
den Monaten Januar bis April 1940 erzielten Reingewinns. Sie entspreche dem
Gesetz, welches nach der Praxis, zu der sich das Obergericht nach anfänglichem
Schwanken entschieden und die es seither stets festgehalten habe, auf dem
Boden der Postnumerandobesteuerung stehe. Die Einschätzung halte sich such im
Rahmen des Besteuerungsrechtes, das dem Kanton Schaffhausen nach
Doppelbesteuerungsgrundsätzen zustehe.

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Nach der Rekurrentin soll das Schaffhauser Steuergesetz auf dem Boden der
Postnumerandobemessung stehen, und vor allem wird geltend gemacht, die
Besteuerung der Rekurrentin sei bisher nach diesem Gesichtspunkte vorgenommen
worden.
4. ­ Wenn die beiden angefochtenen Steuerzettel eine Postnumerandobesteuerung
für 1939 und die 4 ersten Monate 1940 enthalten, so kann ihnen das Verbot der
Doppelbesteuerung kaum entgegengehalten werden. Die Postnumerandobesteuerung
für Einkommen besteht darin, dass die Steuer auf dem Einkommen erst nach
Ablauf des Steuerjahres bezogen wird in einem Zeitpunkt, wo das Einkommen, das
den Gegenstand der Besteuerung bildet, erzielt ist. Die Steuerperiode, der
Zeitraum, für den die Steuer geschuldet wird, ist dabei identisch mit der
zeitlichen Umgrenzung des Steuerobjektes (Erwerbsdauer). Jede zeitliche
Diskrepanz zwischen Steuerperiode und Steuerobjekt ist ausgeschlossen. Unter
dem Gesichtspunkt der zeitlichen Abgrenzung der Steuerhoheit genügt es daher
hier, wenn die Besteuerung auf den Zeitraum beschränkt wird, auf den sich die
Steuerhoheit erstreckt. Dies wäre nach der Annahme des Obergerichtes hier der
Fall, die Beschwerde wegen Doppelbesteuerung danach unbegründet.
Die Begründung des Rekursentscheides enthält allerdings Ausführungen, die
darauf schliessen lassen, dass über das, auf was es bei der
Postnumerandobesteuerung ankommt, nicht völlige Klarheit besteht. Die
Umschreibung des Begriffes der Postnumerandobesteuerung (S. 14 des Urteils: «
Demnach wird die Ertragsteuer geschuldet von dem im Vorjahr des Steuerjahres
erzielten Reinertrag und erhoben im Steuerjahr») trifft den Kern der Sache
darum nicht, weil hier unter «Steuerjahr» ­ im Anschluss an die Ausdrucksweise
in FUISTING: Steuerlehre S. 117 und 133 ­ der Zeitraum verstanden zu sein
scheint, in welchem die Steuer erhoben wird (Steuerbezugsjahr), nicht dem
schweizerischen Sprachgebrauch entsprechend,

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die Steuerperiode als die Zeit, für die die Steuer geschuldet ist.
Postnumerandobesteuerung liegt nur vor, wenn der Zeitraum, der in der
Definition des Obergerichtes «Vorjahr >, genannt wird, die Steuerperiode, das
Steuerjahr im Rechtssinne ist, worüber sich die Definition nicht ausspricht.
Ähnlich verhält es sich mit der Bemerkung auf S. 13, dass die Revision von
Art. 33 des Steuergesetzes im Jahre 1934 grundsätzlich nichts Neues gebracht
habe. Damals wurde die Bestimmung in Absatz 2, dass Grundlage für die
Veranlagung die «im Zeitpunkt der Veranlagung bekannte letzte Jahresrechnung»
bildet, dahin abgeändert, dass die «dem Steuerjahr vorausgehende letzte
Jahresrechnung» massgebend sei. Welches auch die Bedeutung des ursprünglichen
Wortlautes gewesen sein mag, die neue Fassung jedenfalls lässt sich mit einer
Postnumerandobesteuerung nur dann vereinbaren, wenn hier «Steuerjahr» im Sinne
der Ausdrucksweise von Fuisting den Zeitpunkt der Steuererhebung und nicht die
Steuerperiode im Rechtssinne bezeichnet, die Vorschrift also von der
Ausdrucksweise abweicht, der sich das Gesetz, im Einklang mit dem in der
schweizerischen, kantonalen und eidgenössischen Steuergesetzgebung üblichen
Sprachgebrauch, sonst bedient (vgl. z. B.: Art. 33, Abs. 1; Art. 5, Art. 24
[dazu sinngemäss auch Art. 34, Abs. 1], Art. 34 Abs. 4).
Die Begriffe Postnumerando- und Praenumerandobesteuerung charakterisieren die
Ordnung der Einkommenssteuer im Verhältnis zum Steuerjahr, als dem Zeitraum,
für den die Steuer geschuldet ist. Bei der Postnumerandobesteuerung wird mit
der Erhebung der Einkommenssteuer zugewartet, bis das Steuerjahr abgelaufen
ist, die Einkommenssteuer für das Steuerjahr also nachträglich bezogen. Soll
dagegen mit der Veranlagung und dem Bezug der Einkommenssteuer schon im
Verlaufe des Steuerjahres begonnen werden, so ist man auf
Praenumerandobesteuerung angewiesen. Das Einkommen des Steuerjahres steht bei
der Veranlagung meist nicht fest, weshalb

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es der Besteuerung nicht ohne weiteres zu Grunde gelegt werden kann, was zu
einer Steuerbemessung auf anderer Grundlage führen muss. Hier wird meist das
Einkommen eines oder mehrerer vorangegangener Jahre vorläufig (unter dem
Vorbehalt späterer Berichtigung nach dem wirklichen Einkommen des
Steuerjahres) oder endgültig (gewissermassen als "Steuerobjekt") zu Grunde
gelegt, jedenfalls die Einkommenssteuer in der oder jener Weise nach einem
andern Massstab als nach dem wirklichen Einkommen des Steuerjahres bemessen.
Charakteristisch für diese Art der Besteuerung ist, dass sich die
Steuerperiode, das Steuerjahr, nicht mit dem Zeitraum deckt, in welchem das
Einkommen erzielt wurde, das Grundlage der Veranlagung bildet. Das Einkommen
des Steuerjahres wird belastet, bevor es erzielt ist; es wird es auch dann,
wenn an seiner Stelle das Einkommen des Vorjahres zum «Gegenstand» der
Besteuerung gemacht wird.
Postnumerando im umschriebenen, für die hier zu treffenden Unterscheidungen
einzig erheblichen Sinne, besteuert nur der Kanton Basel-Stadt; alle übrigen
Kantone erheben die Einkommenssteuer schon während des Steuerjahres, sind also
auf Praenumerandobesteuerung angewiesen, auch der Kanton Zürich. Es beruht auf
unklaren Vorstellungen über das Wesen der Postnumerandobesteuerung, wenn in
der Vernehmlassung des Regierungsrates in diesem Zusammenhang auf die Zürcher
Steuergesetzgebung Bezug genommen und Basel-Stadt und Zürich im gleichen
Atemzug als Vorbilder des neuen Schaffhauser Steuergesetzes angerufen werden.
Die Steuerordnungen von Basel-Stadt und Zürich sehen in diesem Punkte
grundsätzlich verschiedene Lösungen vor. Schaffhausen hat die Ordnung der
baselstädtischen Gesetzgebung über die Besteuerung der anonymen
Erwerbsgesellschaften auch nicht unverändert übernommen. Art. 33
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 33 - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
1    Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2    Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a  bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 32 Absatz 1 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b  gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom Eidgenössischen Finanzdepartement128 im Einzelfalle zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind.
, Abs. 1 des
schaffh. StG entspricht zwar offenbar inhaltlich ungefähr der Regelung in
Ziff. VI des baselstädtischen Gesetzes vom 26. März 1908 (nun § 2 des Gesetzes
vom 23. Juni 1921

Seite: 156
über die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften). Art. 33 enthält aber
ausserdem die bereits erwähnte Vorschrift in Absatz 2, die sich im Basler
Gesetz nicht findet und die ohne Umdeutung mit Postnumerandobesteuerung des
Einkommens nicht leicht vereinbar ist.
5. ­ Wenn man mit dem Obergericht davon ausgeht, dass die angefochtenen
Steuerzettel eine Postnumerandobesteuerung für das Jahr 1939 und für 4 Monate
1940 enthalten und insofern die Grenzen der Steuerhoheit Schaffhausens nicht
überschritten sind, muss die Besteuerung gleichwohl aufgehoben werden; denn in
diesem Falle widerspricht sie der bisherigen langjährigen Behandlung der
Rekurrentin im Kanton Schaffhausen und kollidiert mit der bereits
rechtskräftig gewordenen früheren Besteuerung für 1939. Die Rekurrentin war
bisher nicht nach dem Grundsatz der Postnumerandobesteuerung behandelt worden.
Sie wurde unter dem neuen Steuergesetz von jeher, zuletzt für die Staats- und
Gemeindesteuern 1939, im Steuerjahr selbst veranlagt, praenumerando, bevor das
Einkommen des Steuerjahrs erzielt war. Ihre Beschwerde gegen die unvermittelte
Änderung des Besteuerungssystems anlässlich ihres Wegzuges ist begründet. Denn
dadurch, dass die Rekurrentin, die für das Steuerjahr 1939 auf Grund des im
Vorjahr 1938 erzielten Reingewinns besteuert worden war, nun nach der Deutung,
die das Obergericht den angefochtenen Steuerrechnungen gegeben hat, ein
zweites Mal auf Grund des Reingewinns des Jahres 1939 selbst zu einer
Ertragsteuer herangezogen werden soll, wird die Kontinuität unterbrochen, auf
der die Ordnung der Ertragsteuer im Schaffhauser Steuergesetz beruht. Es ist
widerspruchsvoll, dass die Rekurrentin, die bisher seit nahezu 20 Jahren Jahr
für Jahr die Ertragsteuer nach Massgabe der im entsprechenden Vorjahr des
Steuerjahres erzielten Gewinne zu entrichten hatte, nur weil sie den Kanton
verlässt, zu Steuerleistungen herangezogen wird, die nach dem System der
Postnumerandobesteuerung auf die Gewinne des Steuerjahres selbst gelegt
werden, ohne dass auf

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die bisherige Besteuerung Rücksicht genommen wird. Die Ordnung des
Schaffhauser Steuergesetzes lässt es nicht zu, die Ertragsteuer für ein und
dasselbe Steuerjahr zweimal zu erheben. Die Willkür der angefochtenen
Besteuerung erhellt ohne weiteres daraus, dass die Rekurrentin nach dem
Entscheid des Obergerichtes für das Steuerjahr 1939 und für 4 Monate 1940
Ertragsteuern zu entrichten hätte, die einem Zeitraum von 2 Jahren und 4
Monaten entsprechen.
Die Mehrbelastung, die der Rekurrentin mit dem Entscheid des Obergerichtes
zugemutet würde, lässt sich nicht mit dem Hinweis auf angebliche Freijahre
rechtfertigen, die der Rekurrentin früher gewährt worden sein sollen. Auf das,
was früher, vor vielen Jahren, geschehen ist, kann es überhaupt nicht
ankommen. Massgebend ist allein, dass die Rekurrentin heute für ein
Steuerjahr, für das sie die Steuerpflicht erfüllt hatte, ein zweites Mal
besteuert werden soll in einer Weise, die in offensichtlichem Widerspruch zu
der grundsätzlichen Ordnung steht, auf der die Besteuerung von Einkommen und
Erträgnissen nach der Schaffhauser Steuergesetzgebung beruht. Der Grund der
Beanstandung liegt weniger darin, dass überhaupt zu einer Besteuerung
postnumerando übergegangen wurde, als darin, dass der Systemwechsel, nach dem
Entscheid des Obergerichtes, unvermittelt ohne Rücksicht auf die bereits
vorgenommene Besteuerung für 1939 angeordnet wurde. Die Rechtsgleichheit
verlangt, dass Systemwechsel, denen ein einzelner Steuerpflichtiger
unterworfen werden soll, so durchgeführt werden, dass es nicht zu Kollisionen
mit bereits vollzogenen Belastungen kommt. Darum kann es auch nicht darauf
ankommen, ob es im Kanton Unternehmungen gibt, die von ihrer Gründung an
postnumerando besteuert wurden; diese Unternehmungen werden keinem
Systemwechsel unterworfen, der zu Kollisionen mit der bisherigen Behandlung
führt.
Nachdem die Rekurrentin für das Steuerjahr 1939 bereits besteuert war. konnte
sie im Zeitpunkt ihres

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Wegzuges aus dem Kanton Schaffhausen nur noch für die Zeit vom 1. Januar bis
30. April 1940 besteuert werden. Soweit mit der angefochtenen Einschätzung und
dem Entscheid des Obergerichtes etwas anderes gefordert wird, ist die
Beschwerde der Rekurrentin begründet und der angefochtene Entscheid
aufzuheben. Im übrigen ist es Sache der kantonalen Behörden, darüber zu
befinden, ob die Steuer für 4 Monate 1940 praenumerando nach dem Gewinn des
Vorjahres 1939 oder postnumerando nach dem Gewinn des Steuerjahres selbst
erhoben werden soll.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, soweit darin eine Steuerpflicht in
Anspruch genommen wird für einen andern Zeitraum als die Monate Januar bis
April 1940
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 69 I 145
Date : 01. Januar 1942
Published : 29. November 1943
Source : Bundesgericht
Status : 69 I 145
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 1. Periodische Steuern sind, soweit das Gesetz nicht Abweichendes vorschreibt, für jede Periode nur...


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BV: 4  46
StG: 30  33
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69-I-145
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