S. 179 / Nr. 49 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 68 III 179

49. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Dezember 1942 i. S. Zurkirchen.


Seite: 179
Regeste:
Widerspruchsverfahren, Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
-109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG.
Das Inventar eines vom Ehemann auf seinen alleinigen Namen geführten
Gewerbebetriebes steht im allgemeinen in seinem ausschliesslichen Gewahrsam,
· auch wenn die Ehefrau im Gewerbe mitarbeitet.
· Diese hat jedoch Mitgewahrsam, wenn das Inventar als ihr Sondergut (z. B.
kraft vertraglicher Gütertrennung) im Güterrechtsregister eingetragen, der
Eintrag veröffentlicht und die Ehefrau auch nicht etwa von jedem tatsächlichen
Gewahrsam ausgeschlossen ist.
Procédure de revendication, art. 106 à 109 LP.
Les choses qui figurent à l'inventaire d'une entreprise exploitée sous le seul
nom du mari sont en général dans la possession exclusive de ce dernier.
· Même lorsque la femme collabore à l'entreprise.
· La femme a néanmoins la copossession lorsque les choses qui figurent à
l'inventaire font partie de ses biens réservés (par exemple en vertu d'un
contrat de séparation de biens) et sont inscrites à ce titre au registre des
régimes matrimoniaux, lorsqu'en outre l'inscription a été publiée et que la
femme n'est pas exclue de toute possession de fait.
Procedura di rivendicazione, art. 106-109 LEF.
Gli oggetti che figurano nell'inventario di un'azienda condotta dal marito
sotto il suo solo nome sono in generale nel suo esclusivo possesso, anche se
la moglie collabora ad essa. La moglie ha tuttavia il compossesso, se gli
oggetti figuranti nell'inventario fanno parte dei suoi beni riservati (p. es.
in virtù d'un contratto di separazione di beni), sono come tali iscritti nel
registro dei beni matrimoniali, l'iscrizione è stata pubblicata e la moglie
non è esclusa da ogni possesso di fatto.

Aus dem Tatbestand:
A. ­ Die Eheleute Zurkirchen-Muck vereinbarten durch Ehevertrag vom 16.
September 1941, von der Vormundschaftsbehörde genehmigt, im
Güterrechtsregister eingetragen und am 27. September 1941 veröffentlicht,
Gütertrennung. Der Ehevertrag bestimmt: «Über die von der Ehefrau
eingebrachten Gelder ... Vieh und Inventur etc. besteht ein separates
Verzeichnis, das vom Ehemann unterschriftlich anerkannt ist.» Diesem
Verzeichnis, das dem Ehevertrag «als integrierender Bestandteil» beiliegt, ist
zu entnehmen: «(Ehemann) übergibt hiemit sämtliche lebende und tote Inventur
aus seiner Liegenschaft als

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der Frau gehörend zurück ... Im weitern gehört meiner Frau: 8 Kühe, 1 Schwein,
2 Kalber ...»
B. ­ In einer gegen den Ehemann Zurkirchen angehobenen Betreibung wurde am 22.
Juli 1942 eine Kuh «Brüni» gepfändet, mit der Bemerkung, die gepfändete Kuh
werde von der Ehefrau des Schuldners als ihr Eigentum angesprochen. Das
Betreibungsamt nahm indessen bei Einleitung des Widerspruchsverfahrens
alleinigen Gewahrsam des Schuldners an und setzte nach Bestreitung der
Ansprache durch die Gläubigerin Klagefrist nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG der
Ansprecherin.
C. ­ Deren Beschwerde, womit sie die Beklagtenrolle nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG
beansprucht, wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 29. Oktober 1942
abgewiesen. Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Ansprecherin an der
Beschwerde fest
Die Schuldbetr.- u. Konkurskammer zieht in Erwägung:
Mitgewahrsam, wie er genügt, um der Ehefrau des Schuldners die Beklagtenrolle
nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG zu geben, ist im allgemeinen hinsichtlich aller
Gegenstände anzunehmen, die der (mit dem Manne zusammenlebenden) Ehefrau
ebenso wie dem Manne selbst oder der Familie überhaupt zu dienen haben und
ihnen auch tatsächlich zur Verfügung stehen (BGE 64 III 143). Das gilt jedoch
nicht ohne weiteres für das Inventar eines Gewerbebetriebes, den der Ehemann
auf seinen alleinigen Namen führt. Solches Inventar gehört nicht zum ehelichen
Haushalt, auch nicht im angegebenen weitern Sinne. Vielmehr ist der
Gewerbebetrieb mit seinem fonds de commerce etwas für sich, was freilich nicht
ausschliesst, dass die Beweglichkeiten oder einzelne davon nicht Eigentum des
Geschäftsinhabers sind, aber doch bedingt, dass sie zunächst als in dessen
ausschliesslichem Gewahrsam stehend anzusehen sind. Insbesondere ist
regelmässig an solchem gewerblichem Inventar kein Mitgewahrsam der Ehefrau
anzuerkennen, selbst dann nicht, wenn sie im Gewerbe

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mitarbeitet; denn diese Arbeit ist immerhin eine vom Inhaber des Gewerbes, dem
Ehemann, abhängige. Dabei kann es indessen nicht bleiben, wenn, wie es hier
schon lange vor der Pfändung zutraf, zwischen den Ehegatten Gütertrennung mit
Bezeichnung des gewerblichen Inventars als Frauenvermögen (und zwar nicht etwa
als von den Regeln der Gütertrennung ausgenommene Ehesteuer) vereinbart, diese
Vereinbarung im Güterrechtsregister eingetragen und die Eintragung
veröffentlicht ist. Angesichts der Rechtskraftwirkung und Öffentlichkeit des
Registers (Art. 248
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
und 251 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 251 - Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des Güterstandes neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
ZGB; BGE 58 II 318) stellt der Eintrag eine
Kundgebung an jedermann dar. Enthält er Bestimmungen über Sondergut der
Ehefrau oder weitergehend über eine Gütertrennung mit Angabe dessen, was
abgetrenntes Vermögen der Ehefrau ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 der
Verordnung betreffend das Güterrechtsregister, ferner den Text der hier
ergangenen Veröffentlichung: «... Gütertrennung ... inbezug auf das gesamte
Vermögen. Das Vermögen der Ehefrau ist durch besonderes Verzeichnis
festgestellt»), so sind dadurch die betreffenden Gegenstände öffentlich als
der Verwaltung und Nutzung des Ehemannes entzogenes Frauenvermögen
gekennzeichnet. Das hat zur Folge, dass auch bei Verwendung im Gewerbebetrieb
des Ehemannes ein Mitgewahrsam der Ehefrau anzunehmen ist. Dabei kommt nichts
darauf an, wie weit die Ehefrau im Gewerbe des Mannes mitarbeitet, wenn sie
nur nicht selbst von jedem tatsächlichen Gewahrsam ausgeschlossen ist. Im
vorliegenden Fall ist somit die Ehefrau mit Unrecht in die Klägerrolle
gedrängt worden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 III 179
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 08. Dezember 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 III 179
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Widerspruchsverfahren, Art. 106-109 SchKG.Das Inventar eines vom Ehemann auf seinen alleinigen...


Gesetzesregister
SchKG: 106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
ZGB: 248 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
251
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 251 - Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des Güterstandes neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
BGE Register
58-II-318 • 64-III-143 • 68-III-179
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
inventar • mann • schuldner • kuh • ehegatte • biene • eigentum • sondergut • entscheid • benutzung • einsprache • eintragung • anschreibung • familie • schwein • vieh • schuldbetreibungs- und konkursrecht • betreibungsamt • klagefrist • bestandteil • haushalt • unterschrift • geld
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