S. 160 / Nr. 42 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (i)

BGE 68 III 160

42. Sentenza 8 dicembre 1942 nella causa Steiner.

Regeste:
Applicabilità dell'art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
LEF nel caso di titoli pignorati o rivendicati
dalla moglie nell'esecuzione promossa da un terzo contro il marito, titoli da
lei rimossi, su diffida, ad un tribunale presso cui è pendente tra i coniugi
causa di separazione.
Widerspruchsverfahren, Verteilung der Parteirollen. Spricht die Ehefrau des
von dritter Seite betriebenen Schuldners Wertpapiere als ihr Eigentum an, die
von ihr im hängigen Ehetrennungsprozesse zufolge gerichtlicher Aufforderung
beim Gericht hinterlegt sind, so kommt ihr die Beklagtenrolle gemäss Art. 109
SchKG zu.

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L'art. 109 LP est applicable dans le cas où des titres saisis par un tiers et
revendiqués par la femme dans une poursuite dirigée contre le mari ont été
déposés par ordre du juge auprès du tribunal devant lequel est pendante une
action en séparation entre les époux.

Ritenuto in fatto:
A. ­ Nell'esecuzione 98742 promossa da Ermanno Steiner contro Giuseppangelo
Savi l'Ufficio di Mendrisio pignorava, l'otto luglio 1942, anche alcune
obbligazioni romene d'un valore nominale di 7900 dollari americani depositate
presso la Pretura di Lugano-Campagna, alla quale le aveva rimesse, previa
diffida, Marta Savi, moglie dell'escusso.
Marta Savi rivendicava in proprietà questi titoli e l'Ufficio di Mendrisio le
assegnava un termine ai sensi dell'art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
LEF per agire giudizialmente
contro il creditore che aveva contestato la rivendicazione di lei.
La Savi inoltrava reclamo che l'Autorità cantonale di vigilanza ammetteva con
decisione 6 novembre 1942, osservando in sostanza quanto segue: La questione
di sapere se le obbligazioni pignorate appartengano al debitore od alla
rivendicante dovrà essere decisa dalla Pretura di Lugano-Campagna unitamente
alla causa di separazione tra i coniugi Savi. Il deposito di questi titoli
presso la Pretura di Lugano-Campagna ha creato una specie di compossesso a
favore dei coniugi Savi fino a tanto che sarà definita la loro causa di
separazione. Ne segue che l'Ufficio di Mendrisio deve procedere all'assegno
del termine ai sensi dell'art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
LEF.
B. ­ Contro questa decisione il creditore ha interposto ricorso alla Camera
esecuzioni e fallimenti del Tribunale federale, chiedendo che il termine sia
assegnato in conformità dell'art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
LEF.
Considerando in diritto:
All'atto del pignoramento i suddetti titoli erano posseduti esclusivamente
dalla Pretura di Lugano-Campagna, presso la quale si trovavano depositati.
Questo deposito

Seite: 162
aveva tolto al marito ed alla moglie il possesso od il compossesso dei titoli.
Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale (RU 24 I 347 e 67 III 146),
basta che il debitore non abbia il possesso esclusivo dei beni rivendicati
perchè incomba al creditore di agire giudizialmente contro il rivendicante. In
concreto il termine doveva quindi essere assegnato giusta l'art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
LEF.
La Camera esecuzioni e fallimenti pronuncia: Il ricorso è respinto.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 III 160
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 08. Dezember 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 III 160
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Applicabilità dell’art. 109 LEF nel caso di titoli pignorati o rivendicati dalla moglie...


Gesetzesregister
SchKG: 107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
BGE Register
24-I-340 • 67-III-144 • 68-III-160
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
questio • ehegatte • bundesgericht • mitbesitz • entscheid • aufgabenteilung • landwirtschaftlicher geräteschuppen • nominalwert • kantonale behörde • geschädigter