S. 84 / Nr. 16 Sachenrecht (d)

BGE 68 II 84

16. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. April 1942 i.S. Gertsch gegen
Villiger.


Seite: 84
Regeste:
Schuldbriefrecht.
Der Untergang des Pfandrechts wegen ergebnisloser Zwangsverwertung lässt die
persönliche Haftung aus dem Schuldbrief unberührt (Erw. 1).
Grundbuch und Pfandtitel bieten keine Gewähr für die Person des
Schuldbriefschuldners. Art. 865
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 865 - 1 Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.
1    Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.
2    Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf sechs Monate nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere.
3    In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.
/ 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
, 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
, 975 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB, 40, 57 Abs. 3 GrdBV
(Erw. 3).
Gerichtliche Ungültigerklärung eines Grundstückskaufs und der darin
vereinbarten Übernahme der Schuldpflicht für den Schuldbrief wegen
Willensmangels; Wirkung gegenüber dem Faustpfandgläubiger, der nicht
Prozesspartei war (Erw. 2 und 4).
Cédule hypothécaire. L'extinction du droit de gage résultant d'une réalisation
infructueuse de l'immeuble laisse subsister la responsabilité personnelle du
débiteur de la cédule (consid. 1).
Le registre foncier et le titre ne font pas foi quant à l'identité du débiteur
de la cédule. Art. 865, 866, 973, 975 al. 2 CC, 40, 57 al. 3 ORI (consid. 3).
Annulation judiciaire, pour vice du consentement, d'une vente immobilière et
d'une convention accessoire de reprise de la dette incorporée dans la cédule.
Effet du jugement à l'égard d'un créancier gagiste qui n'a pas été partie au
procès (consid. 2 et 4).
Cartella ipotecaria. L'estinzione del diritto di pegno in seguito a
realizzazione infruttuosa dell'immobile lascia sussistere la responsabilità
personale del debitore della cartella (Consid. 1).
Il registro fondiario e il titolo non fanno fede per quanto riguarda
l'identità del debitore della cartella. Art. 865/ 6, 973, 975 cp. 2 CC, 40, 57
cp. 3 ORF (Consid. 3).
Annullamento giudiziale, per vizio del contratto, d'una vendita immobiliare e
d'un contratto accessorio di assunzione del debito incorporato nella cartella.
Effetto del giudizio nei confronti di un creditore pignoratizio che non ha
preso parte al processo (Consid. 2 e 4).

A. - Kaspar Villiger kaufte am 6. Januar 1939 von Otto Knecht dessen
Liegenschaft in Schlieren. Er übernahm unter Anrechnung auf den Kaufpreis die

Seite: 85
Schuldpflicht für verschiedene Grundpfandtitel, so auch für den
Inhaberschuldbrief im Betrage von Fr. 12500.-, den Knecht zwei Tage zuvor auf
seinem Grundstück im III. Rang errichtet hatte. Der Verkäufer behielt diesen
Titel verabredungsgemäss. Der Käufer wurde im Grundbuch als Eigentümer
eingetragen.
Im Frühjahr 1939 focht Villiger den Kaufvertrag wegen absichtlicher Täuschung
an. Der Vermittlungsvorstand fand am 5. April statt. Die Klage gegen Knecht
wurde aber erst am 3. Oktober 1939 beim Bezirksgericht Meilen eingeleitet,
weil die Parteien den Streit zunächst gütlich beizulegen versuchten.
Am 13. Juni 1939 erhielt Knecht von Louis Gertsch gegen Hingabe des erwähnten
Schuldbriefs zu Faustpfand ein Darlehen von Fr. 5000.-. Gertsch will hiezu
hauptsächlich durch eine günstig lautende Information über Villiger bewogen
worden sein, die ihm Knecht gezeigt haben soll. Im schriftlichen Darlehens-
und Faustpfandvertrag wurde Villiger als persönlicher Schuldner für die
Schuldbriefforderung nicht erwähnt. Der Schuldbrief lautete nach wie vor auf
Knecht als Schuldner zur Zeit der Errichtung.
Mit Urteil vom 1. Februar 1940, das am 5. April 1940 in Rechtskraft erwuchs,
erklärte das Bezirksgericht Meilen den Grundstückskauf wegen absichtlicher
Täuschung als nichtig und verfügte die Löschung des Eigentumsübergangs an
Villiger. An dessen Stelle trug das Grundbuchamt am 18. April 1940 Knecht
wieder als Eigentümer ein und teilte Gertsch diese Berichtigung gemäss Art.
969
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 969 - 1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
1    Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
2    Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
ZGB mit. Ferner verpflichtete das Dispositiv des bezirksgerichtlichen
Urteils den Beklagten Knecht, den seinerzeit an Gertsch übergebenen
Schuldbrief im Grundbuch löschen zu lassen. In den Motiven wurde hiezu
ausgeführt, der am Prozess nicht beteiligte Gertsch müsse sich, sofern er den
Schuldbrief gutgläubig erhalten habe, gemäss Art. 975 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
und 866
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB diese
Löschung nicht gefallen lassen; somit wäre Knecht, falls die Löschung im

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Vollstreckungsverfahren nicht erzwingbar sei, zur sekundären Leistung von Fr.
12600.- Schadenersatz zu verpflichten.
Inzwischen hatte Knecht das Darlehen nicht zurückbezahlt, weshalb Gertsch im
März 1940 gegen ihn Betreibung auf Faustpfandverwertung angehoben hatte. Da
aber die Gläubiger der vorgehenden Schuldbriefe bereits Betreibung auf
Grundpfandverwertung eingeleitet hatten, wurde gemäss VZG gleichzeitig auch
das Faustpfand grundpfändlich verwertet. An der Liegenschaftssteigerung vom
12. Juni 1940 kam der Schuldbrief im III. Rang gänzlich zu Verlust. Am 4. Juli
1940 forderte deshalb das Betreibungsamt Schlieren den Titel von Gertsch
zwecks Löschung ein.
In der von Gertsch auf Grund des erhaltenen Pfandausfallscheins gegen Knecht
weitergeführten Betreibung versteigerte das Betreibungsamt Illnau am 2.
September 1940 ein Guthaben von Fr. 12500.- nebst Zins zu 4 1/2% seit 1.
Januar 1939 gegenüber Villiger «laut gelöschtem Schuldbrief per Fr. 12500.-
dat. 4. Jan. 1939 auf Obgenannten»; dieses Guthaben war betreibungsamtlich auf
Fr. 1.- geschätzt und wurde für Fr. 5.- Gertsch zugeschlagen. Darnach betrieb
dieser Villiger für 12600.- nebst Zins zu 4 1/2% seit 1. Januar 1939 und
reichte, da der Betriebene seine Schuldpflicht bestritt, gegen ihn die
vorliegende Klage auf Zahlung dieser Summe ein.
B. - Das Bezirksgericht Arbon überband dem Kläger durch Zwischenurteil das
Schiedshandgelübde zum Beweis, dass er bei der Faustpfandbestellung den Streit
über die Gültigkeit des Kaufs nicht gekannt habe, wogegen der Beklagte
Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau einlegte. Dieses wies die
Klage am 13. November 1941 materiell ab.
C. - Der Kläger erklärte die Berufung an das Bundesgericht. Er beantragt
Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur
weitern Durchführung des Beweisverfahrens. Der Beklagte schliesst auf
Abweisung der Berufung.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beklagte macht vorab geltend, ein «Guthaben laut gelöschtem
Schuldbrief» ihm gegenüber hätte nicht versteigert werden dürfen; es könnte
allenfalls noch in Gestalt des Pfandausfallscheins Bestand haben. Hier sei
indessen ein Pfandausfallschein gegen Knecht, nicht aber gegen ihn, Villiger,
ausgestellt worden, obwohl dies der Kläger hätte verlangen können. Die
Vorinstanz betrachtet unter Hinweis auf BGE 64 II 286 die persönliche
Forderung aus dem Schuldbrief schlechthin als durch dessen Entkräftung und
Löschung des entsprechenden Grundbucheintrags untergegangen, wobei sie
immerhin eine Forderung gegen Knecht auf Grund des auf diesen lautenden
Pfandausfallscheins vorbehält. Allein BGE 64 II 286 betrifft den besondern
Fall des Untergangs der persönlichen Haftung infolge einer auf Vereinbarung
der Parteien beruhenden Entkräftung und Löschung. Der Untergang des
Pfandrechts wegen ergebnisloser Zwangsverwertung dagegen lässt die persönliche
Haftung aus dem Schuldbrief unberührt (vgl. BGE 45 II 70). Dies gilt auch für
den vorliegenden Fall der grundpfändlichen Verwertung des zu Faustpfand
dargegebenen Schuldbriefs gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 35 - 1 Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
1    Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
2    Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, oder sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.
und 102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
VZG. Dem Kläger steht
also die im Schuldbrief verkörperte, trotz Löschung des Pfandrechts nach wie
vor bestehende persönliche Forderung auf alle Fälle schon auf Grund des
Faustpfandrechts und dessen Liquidation in der Grundpfandverwertung zu, selbst
wenn die nachherige Ersteigerung dieser Forderung irgendwie zu beanstanden
wäre. Ob diese Forderung im titelgemässen Umfang von Fr. 12500.- oder aber nur
in der Höhe der durch das Faustpfand nicht gedeckten Darlehensschuld bestehen
könnte, bleibe dahingestellt. In der Tat kann nämlich, wie sich aus Erwägung 2
ergibt, gar nicht der Beklagte Schuldner der persönlichen Forderung aus dem
Schuldbrief sein. Die gegen ihn gerichtete Klage ist deshalb schon aus diesem
Grunde

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abzuweisen. Somit kann auch offen bleiben, ob Gertsch, um gegen Villiger als
angeblichen Drittschuldner vorgehen zu können, sich einen auf diesen lautenden
Pfandausfallschein hätte ausstellen lassen müssen; dass das Pfand dem Kläger
keine Deckung verschaffte, ist übrigens auch ohne betreibungsamtliche
Bescheinigung hierüber nicht bestritten.
2.- Wie der Richter rechtskräftig festgestellt hat, war der Kaufvertrag
zwischen Knecht und Villiger wegen absichtlicher Täuschung ungültig. Als
Bestandteil dieses Vertrages fiel auch die darin vereinbarte Übernahme der
Schuldpflicht für den Schuldbrief von Fr. 12500.- dahin. Die Geltendmachung
des Willensmangels durch Villiger hatte zur Folge, dass Kauf und
Schuldübernahme von allem Anfang an nichtig waren (BGE 39 II 244; 64 II 135).
Villiger war daher nie Eigentümer der Liegenschaft und nie
Schuldbriefschuldner. So wie demzufolge Knecht gemäss Art. 974 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 974 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.
2    Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.
3    Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.
und 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.

ZGB wieder als Eigentümer des Grundstücks eingetragen werden musste, blieb
auch die persönliche Haftung für den Schuldbrief bei ihm.
3.- Der Kläger macht demgegenüber geltend, er habe sich gutgläubig auf den
Schuldbrief und darauf verlassen, dass Villiger zur Zeit der
Faustpfandbestellung im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen
gewesen sei; er habe demnach den Beklagten als Titelschuldner betrachten
dürfen (Art. 865
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 865 - 1 Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.
1    Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.
2    Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf sechs Monate nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere.
3    In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.
/ 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
und 975 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB). Es ist ihm zuzugeben, dass Art. 865
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 865 - 1 Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.
1    Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.
2    Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf sechs Monate nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere.
3    In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.
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6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
im Gegensatz zu Art. 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
ZGB auch die Forderung schützen, wie sie sich aus
dem Titel oder Eintrag ergibt, auch wenn sie materiell nicht bestehen oder an
einem Mangel leiden sollte (BGE 56 II 176); der Beklagte bestreitet denn auch
nicht, dass die Schuldbriefforderung titel- und grundbuchgemäss bestand. Wenn
nun der Kläger aus dem Eintrag des Beklagten als Eigentümers die Gewähr auch
für die Person des Schuldbriefschuldners ableitet, indem er annimmt, dass der
damals eingetragene

Seite: 89
Eigentümer auch der Titelschuldner sei, d.h. gewesen und geblieben sei, so
übersieht er, dass die Person des Schuldbriefschuldners überhaupt nicht der
Eintragung im Grundbuch fähig ist. Die Schuldnerperson kann nämlich infolge
Veräusserung des Grundpfandes und Schuldübernahme mit Genehmigung des
Schuldbriefgläubigers wechseln, ohne dass dieser Wechsel im Grundbuch
eingetragen werden müsste oder auch nur könnte. Grundbuch und Schuldbrief
bieten dem Erwerber des Titels bloss die Garantie dafür, dass überhaupt ein
Schuldner vorhanden sei, nicht aber dafür, dass der im Titel oder Grundbuch
bezeichnete Eigentümer oder persönliche Schuldner in einem bestimmten
Zeitpunkt (noch immer) der Schuldner sei. Entsprechend dieser Rechtslage sieht
das vom Bundesrat vorgeschriebene Schuldbriefformular die Nennung bloss des
Schuldners «zur Zeit der Errichtung», nicht aber auch allfälliger späterer
Schuldner im Titel vor, und nur jener erste Schuldner hat den Schuldbrief
gemäss Art. 57 Abs. 3 GrdBV zu unterzeichnen (vgl. BGE 42 II 458 ff.; ferner
Art. 40 GrdBV). Der im Streite liegende Schuldbrief lautet denn auch lediglich
auf Knecht als Schuldner. Kann sich somit der Kläger bezüglich der
Schuldnerperson überhaupt nicht auf Art. 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
ZGB berufen, so kann offen
bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen der Anwendbarkeit dieser Bestimmung
vorliegen, ob er insbesondere gutgläubig war. Die von ihm eventuell beantragte
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung
hinsichtlich der Frage des guten Glaubens erübrigt sich mithin. Er muss sich
die Einrede des Beklagten gefallen lassen, dass dieser gar nie persönlicher
Schuldner aus dem Schuldbrief war; denn Villiger kann diese Einrede jedem,
selbst dem gutgläubigen Briefinhaber und auch dem Erwerber der blossen
persönlichen Forderung entgegenhalten. Dass der Kläger bei der
Darlehensgewährung von der Annahme ausging, Villiger sei der
Schuldbriefschuldner, beruhte auf einem unbeachtlichen Motivirrtum.

Seite: 90
4.- Damit erledigt sich auch der weitere Einwand des Klägers, die gerichtliche
Ungültigerklärung des Kaufs berühre ihn nicht, weil sie nur unter den Parteien
jenes Prozesses wirke. Die Verpfändung des Schuldbriefs verschaffte ihm nur
ein Recht auf Deckung aus dem Erlös des verpfändeten Grundpfandrechts, also
(nach Art. 35
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 35 - 1 Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
1    Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
2    Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, oder sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.
VZG) auf Deckung aus dem Ergebnis der dinglichen Haftung der mit
dem Schuldbrief belasteten Liegenschaft und aus der persönlichen Forderung,
die im Schuldbrief verkörpert war (vgl. LEEMANN, Vorbem. 4 zu Art. 899 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 899 - 1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.
1    Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.
2    Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.
., N.
4 zu Art. 901
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1    Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2    Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
ZGB). Da nun dem Pfandgeber Knecht, wie in Erwägung 2
festgestellt wurde, kein Recht aus dem Schuldbrief gegenüber Villiger zustand,
hatte auch der Kläger als Faustpfandgläubiger für den Fall der Verwertung von
Villiger nichts zu fordern. Persönlicher Schuldner aus dem verpfändeten
Schuldbrief war Knecht, nicht Villiger.
Nach dem Ausgeführten konnte Gertsch daher auch durch die Ersteigerung des
«Guthabens laut gelöschtem Schuldbrief» keine Forderung gegen den Beklagten
erwerben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 13. November 1941 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 68 II 84
Date : 31. Dezember 1942
Published : 29. April 1942
Source : Bundesgericht
Status : 68 II 84
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Schuldbriefrecht.Der Untergang des Pfandrechts wegen ergebnisloser Zwangsverwertung lässt die...


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VZG: 35  102
ZGB: 6  865  866  899  901  969  973  974  975
BGE-register
39-II-238 • 42-II-454 • 45-II-63 • 56-II-175 • 64-II-132 • 64-II-284 • 68-II-84
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debtor • defendant • land register • certificate of forfeited pledge • dead pledge • prosecution office • nullity • willful deceit • coverage • lower instance • federal court • loan • mortgage • thurgau • rank • interest • absence of intention • hamlet • good faith • pledge
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