ee ss ' Obligationenrecht. N° 9.

schlossen werden, noch nicht fällige Raten zu liefern woraus hervorgehen
würde, die Ansetzung einer Frist erweise sich schon vor eingetretener
Fälligkeit im Sinne von Art. 108
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 108 - Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:
1  wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
2  wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
3  wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
Zifî. 1 OR als unnütz. Nun lässt sich
aus den Zuschriften des Beklagten und seinem übrigen Verhalten auf die
Mahnungen und Fristansetzungen der Klägerin nicht der Schluss ziehen,
er habe auch die weitere Er-

füllung des Vertrages verweigern wollen ; denn er hat die ,

Lieferpflicht hinsichtlich der späteren Raten'nie in Abrede gestellt -auch
dann nicht, als die Klägerin ihm den Rücktritt vom ganzen Vertrag androhte
, sondern nur deren Fälligkeit bestritten, weil seine Lieferpflicht erst
mit dem 1. April beginne. ss

c) Aber auch die Voraussetzungen von Art. 108 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 108 - Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:
1  wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
2  wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
3  wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
OR sind nicht
erfüllt : die Lieferungen für 1915 und 1916 sind nicht nutzlos geworden,
weil die für 1914 geschuldete Menge nicht geleistet worden ist.

War somit der Rücktritt vom ganzen Vertrag seitens der Klägerin
verfrüht, so kann immerhin diese Erwägung nicht zur Abweisung
der ganzen Schadenersatzforderung führen. Die Klägerin hat die
Ablehnung späterer Leistungen zugleich für die rückständigen und
für die zukünftigen Lieferungen angedroht. Für die Rückstände war die
Massnahme gerechtfertigt, nicht aber für die erst später fällig werdenden
Lieferungen. Aus der Unbegründetheit letzterer Massregel darf jedoch
nicht auf die Unwirksamkeit g'zsider ersteren geschlossen; werden. Sie
sind logisch und juristisch teilhar, und denn auch im Androhungsbriefe
der Klägerin faktisch getrennt worden.

Dagegen ergibt sich aus dem Ges'agten, dass der Beklagte nicht für
die Folgen des Wegfalles des ganzen Vertrages aufzukommen hat, sondern
höchstens für die Folgen der Nichtleistung der zur Zeit der Androhung
des Deckungskauies bereits fälligen Raten, also von 403 t, sofern die
übrigen, von ihm erhobenen und von der Vorinstanz noch zu prüfenden
Einwendungen sich als unbegründet erweisen.Obligationenrecht. N° 10. 63

'Demnach erkennt das Bundesgericht :

Das Urteil des Handelsgeiichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 1918 wird
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.

10. Urteil ,der I. Zivilabteilung vom 6. Februar 1919 ' ss i. S. Marbach
gegen Wyss.

Haftung mehrerer schuldi-rjekschuldner,wenn Selidarhaft nicht ausdrücklich
vorgesehen. S o l 1 d a r e Verpflichtung zu schliessen aus der g e S
a m t h 21 ft e n Ve r pfändung' mehrerer Miteigentumsanteile. Art. 798
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 798 - 1 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
1    Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
2    In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.
3    Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.

ZGB. v e r z i (h t auf die Sohdarhaft durch nichtentsprechendes Verhalten
des Gläubigers im Betreibungsverfahren? Geltendmachung der Sohdarhaft
seitens des zahlenden B ü r g e n gegenüber einem Briefschuldner;
nachdem die Gläubiger-in es zugelassen, dass in der Betreibung gegen zwei
Hauptschuldner trotz ,der gesamthaftenVerpfändun g der LiegenSchaft je
nur ein Miteigentumsanteil verwertet und dieWertpapiere entsprechend
reduziert bzw. die Grundbucheintragungen teilweise gelöscht werden
s1nd. Geltendmachung von W ert p ap i erio r derungen nur unter Verlegung
des Papiers. Ist u n g e r e c h t.f e r t 1 g t im Sinne von Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB
eine _L ö s ch u n g, die sich auf eine unrichtigé, aber in Rechtskraft
erwachsene Betreibungs--

handlung stützt?

A. Am 14. August 1908 gewährte die Spar &sisi Leîhkasse in Thun dem
Liegenschaftenhändler ssHadornsi eigen Kredit von 30,000 Fr. gegen
Errichtung eines Schadloshrjefesanhseiner im Ried bei Thun gelegenen
Liegenschaft ,und ferner gegen Bürgschaft. welch letztere der Ehemann der
Beklagten Wyss, sowie ein Ernst Kipfer und emiFnedrich Schmid solidarisch
übernahmen. Ferner verpflichtete

64 Obligationenrecht. N° 10.

sich als Nachbürge der heutige Kläger Marbach. Einige Zeit darauf
fiel Hadorn in Konkurs. In diesem_Konkurs erwarben die drei Bürgen
die Liegenschaft im Ried und übernahmen den Kredit von 30,000 Fr.,
der durch dieselbe sichergestellt war. Der bisherige Nachbürge Marbach
unterstützte diese Transaktion insofern, als er nun seinerseits iür den
erwähnten Kredit als einfacher Bürge Garantie leistete. Die Liegenschaft
im Ried wurde in der Folge gegen zwei Besitzungen in Matten und Hofstetten
eingetauscht, wobei Marbach Wiederum die Kaufrestanzen verbürgte. Die
eine dieser Besitzungen Wurde im Frühjahr 1912 wieder vertauscht und zwar
gegen 4 Häuser in Bümpliz, die Wyss, Kipi'er und Schmid zu Miteigentum
erwarben. Dieser Tausch wurde in die Form gegenseitiger Kaufverträge
gekleidet und für die auf den 4 Häusern verbleibenden Kaufrestanzen von
4500 Fr., 3500 Fr. , 3500 Fr. und 3500 Fr. je ein Inhaberschuldbriei' im
dritten Rang errichtet. Diese Schuldbriefe haben folgenden Wortlaut : Die
Herren Gottfried Wyss, Jakobs sei., von Landis Wil, Fuhr-haltetin Bern,
Ernst Kipfer, Alexanders sel., von Lüt zelflüh, Gipserund Malermeister
in Bern, und Fritz Schmid, Christians sel., von Aegerten, Malermeister
in Bern, bekennen hiermit, dem Inhaber dieses Schuldbriefes die Summe
von . . . ._ ...... Franken schuldig zu sein. Diese Schuld ist vom
1. November 1911 hinweg per Jahr zu 5 % oder zu dem zwischen Gläubiger
und Schuld ner jeweilen vereinbarten Zinsiusse zu verzinsen und nach
Ablauf von fünf Jahren auf eine gegenseitig frei stehende sechsmonatliche
Kündigung zahlfällig. Zur Sicherheit für Kapital und Zins nach den
Vor schriften des Zivilgesetzbuches wird ein Grundpfand bestellt auf
den Grundstücken und mit dem Range wie umstehend verzeichnet. _ si '
-Obligationenrecbt. N° 10. 65

Bern, den 30. März 1912. Dies Schuldner: s Gottfr. Wyss,

Ernst Kipier, Fr. Schmid. Ausserdem verpflichtete sich Marbach, dem
jeweiligen Inhaber der Schuldbriefe gegenüber unterm 17. April 1912 als
Solidarbürge. si

Am 2. Mai 1914 erwarb die Kantonalbank Bern die 4 Schuldbriefe yon deren
bisherigem ersten Inhaber. Kurz darauf starb der eine Schuldner Wyss und
wurde von seiner Frau sub beneficio inventarii beerbt._ Die Kantonalbank
gab ihre Rechte aus den Schuldbriefen dem das Inventar aufnehmenden
Regierungsstatthalteramt ein, indem sie den verstorbenen Wyss als
solidarSchuldner des Gesamtbetrages aller 4 Schuldbriefe bezeichnete.
Der zweite Schuldner Kipier fiel in der Folge in Konkurs, worauf die
Kantonalbank Wieder-urn den Gesamtbetrag aller 4 Schuldbriele' mit
15,000 Fr. eingebsie wurde jedoch nur mit einem Dnttedder Schuldsnnnäie,
grundpiandyersichert durch den bliteigentumsanteil ,es Kipfer an den
4 Häusern, kollezrert, wogegenhsne kein}? Einsprache erhob. Auch die
Verwertung bescbrankte; su; auf den Miteigentumsanteil des Kridaren, den
d1e_Bek_ag e Frau Wyss erwarb, wobei jedoch die Schuidbneftlelil'iorderung
zu Verlust kam. Auch in der gegen den Sch nelr Schmid durchgeführten
Grundpiandverwertung, die am Wiederum nur auf den Miteigentumsanteil
Schmids ärstreckte, blieb die Bank ohne Deckung, indem die non der
Ersteigererin, Witwe Wyss, bezahlten Kaufpreiäe ie vol-gehenden Lasten
nicht überstiegen. Die Glan igerm wandte sich darauf, d.h. noch bevor
die Verwertungigegir; Schmid durchgeführt, an den Burgen Marbach,
i]? lie 11,228 Fr. 65 Cts. bezahlte. Gestntzt hierauf ste Î ; ihm unterm
3. März 1917 eine Urkunde au , laut wue1 ä er sie ihm, da er sie für
die Kapitalanteile der Sch ner

si Kipfer und S'chmicl befriedigt habe, ihre Gläubigerrechte

abtrat, während sie ihre Ansprüche gegen die Schuldnerin

5 as 45 u 1919

es Obligutionenrecht. N° 10.

Wyss bezüglich des noch unbezahlten Dritteile sich vorbehielt. Ferner
verpflichtete sie sich, im Grundbuch für die Eintragung des
GläubigerWechsels besorgt zu sein. Am 24. Dezember 1917 sodann
zedierte sie Marbach ihre Rechte aus den in der Betreibung gegen
Schmid erhaltenen 'Pfandausfallseheinen und die im Konkurs Kipfer
ausgestellten Verlustscheine lautend je auf einen Drittel der betreffenden
Schuldbriefforderung. Am 29. Dezember 1917 endlich übergab sie ihm die
vier Schuldbriefe selber, die jedoch schon am 30. Mai 1917 mitRùcksicht
auf die erfolglose Verwertung in der Betreibung Schmid und im Konkurs
Kipfer in der Weise reduziert worden waren, dass das Grundbuchamt auf
Begehren der Betreibungsbehörden im Grundbuch und auf den Titeln das
Pfandrecht und die Sehnldsumrne, ohne bei der Kantonalbank auf Widerstand
zu stossen, je um 2/3 abgeschrieben hatte.

Mit der vorliegenden Klage verlangt Marbach von der

WitWe Wyss als der Erbin des Schuldners Wyss Ersatz der an die Bank
bezahlten Summe, indem er sich auf Art. 505
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 505 - 1 Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
1    Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
2    Im Konkurs und beim Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine Forderung anzumelden und alles Weitere vorzukehren, was ihm zur Wahrung der Rechte zugemutet werden kann. Den Bürgen hat er vom Konkurs und von der Nachlassstundung zu benachrichtigen, sobald er von ihnen Kenntnis erhält.
3    Unterlässt der Gläubiger eine dieser Handlungen, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlassung ein Schaden entstanden ist.
OR und die Abtretungen der
Kantonalbank stützt, und geltend macht, die drei Hauptschuldner-haben
sich solidarisch für die Schuldhriefschulden verpflichtet

Die Beklagte hatauf Abweisung der Klage antragen lassen mit der
Begründung, sie hatte nicht solidarisch sondern nur pro rata, während
derBürge den auf sie entfallenden Schuldteil nicht geltend mache, und
zudem sei sie nicht verpflichtet auf ein reduzieites Wertpapier und
trotz der Löschung im Grundbuch zu zahlen.

B. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Sie nahm zwar an,
die teilweise Löschung im Grundbuch und die Reduktion der Titel sei
ungerechtfertigt gewesen und könne daher von den Schuldbriefschuldnern
nicht angerufen Werden, dagegen fehle der Nachweis ,eines
Solidarverhältnisses unter ihnen,2der Bürge könne daher die für Kipfer
und Schmid bezahlten Beträge von Frau Wyss nicht ersetzt verlangen.

C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufungvanzina-mux
c...-... .....

an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Zusprechung der
Klage eventuell Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zu neuer
Entscheidung.

Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung antragen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Da mit der Errichtung der Schuldbriefe das alte Forderungsverhältnis
noviert wurde (Art. 855
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 855 - Der Papier-Schuldbrief darf im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist.
ZGB), so beantwortet sich die Frage, ob die
Schuldbriefschuldner solidarisch haften oder nicht, in erster Linie aus
den Pfandtiteln selber.

Hievon ausgehend ist der Beklagten zunächst zuzugeben, dass die
Schuldbriefe selber lediglich die Mehrheit der Schuldner feststellen,
dass es sich ferner um eine teilbare Leistung handelt, und dass
dementsprechend eine blosse Teilverpflichtung der Briefschuldner
durchaus möglich ist. Allein damit ist der Parteiwille, bezw. das, was
bei vernünftiger Auslegung nach den im Verkehr geltenden Grundsätzen
als Parteiwille erscheint, noch keineswegs festgestellt. Es ist zu
berücksichtigen, dass im Verkehr, auf einem Wertpapier, das von Hand
zu Hand gehen soll, die Verpflichtung Mehrere-r besonders streng
aufgefasst zu Werden pflegt. Das Wertpapier soll die Garantie bieten
möglichst rascher und sicherer Wertbeschaifung. Dieser Zweck ist ihm
derart inhärent, dass der Erwerber eine Formulierung, die hinsichtlich
der ihm gebotenen Garantien Zweifel offen lässt, an sich schon eher zu
seinen Gunsten auslegen darf. Ergibt sich hieraus schon ein gewichtiges
Moment dafür, dass die drei Briefschuldner (die sich allerdings für eine
teilbare Schuld, aber ohne jeden Vorbehalt gemeinsam verpflichtet haben),
als solidarisch haftbar anzusehen sind, so kommt nun aber hiezu weiter,
dass die gemeinsame Verpflichtung durch ein gemeinsames Pfand gesichert
worden ist, obschon dies Pfand im Miteigentum der Hauptschuldner sich
befand. Die so vorgenommene einheitliche Verpfändung eines im

68 Obligationenrecht. N° 10.

Miteigentum Mehrerer stehenden Grundstückes schafft nämlich analoge
Verhältnisse wie die Gesaintverpfä ndung mehrerer Grundstücke. Zum
mindesten gilt das insoweit, als bei der gesamten Verpfändung von
Miteigentumsanteilen die gleichen Gründe für die Aufstellung des
Requisites der Solidarhaft unter den mehreren miteigentumsberechtigten
Piandschuldnern sprechen, wie das beim eigentlichen Grundpfand der
Fall ist (Art. 798
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 798 - 1 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
1    Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
2    In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.
3    Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.
ZGB). Auch für die gesamthalte Verpfändung von
Miteigentuinsanteilen für blosse Teilforderungen muss insbesonders
gelten, dass der einzelne Anteil viel zu sehr belastet und daher entwertet
wiirde. Er]. 234, WLELAND zu Art. 798 N . 1, LEEMANN ibid. N. 13 und 25,
Die vorliegende Verpfändung wäre somit ungültig, wenn nicht eine solidare

Haltbarkeit der mehreren Schuldner angenommen werden -

diirfte. Nach bekannter Auslegungsregel ist nun aber im Zweifel diejenige
Auslegung zu wählen, die das in Frage stehende Rechtsverhältnis bei
Bestand lässt. Auf alle Fälle aber gilt diese Auslegung für die Bank
als zweite Schuldbriefeigentümerin, indem sie sich darauf berufen
kann, sie habe sich mit Rücksicht auf die gesamthalte Verpfändung der
Miteigentumsanteile auf die solidare Hait der Briefschuldner verlassen
dürfen. Art. 865
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 865 - 1 Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.
1    Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.
2    Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf sechs Monate nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere.
3    In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.
/ 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
ZGB.

Dagegen ist allerdings das Verhalten der zweiten Schuldhrieiinhaberiu, der
Kantonalbank, gegenüber den Solidarschuldnern ein sonderbares gewesen. Sie
hat ruhig zugesehen, wie im Konkurs Kipi'er und in der Pfand-verwertung
Schmid das ganze Schuld-und Pfandverhältnis auf einer ganz unrichtigen
Basis liquidiert wurde. Sie hat es zugelassen, dass die Schuldner nur
anteilsmässig belangt, und das gar nicht das, was verpfändet worden,
(1. h. nicht die Grundstücke als solche, sondern die Miteigentumsanteile
verwertet und dementsprechend die Grundbucheinträge teilweise gelöscht
und auf den Schuldbriefen Pfandund Forderungsrecht ,reduziert wurden.
Nicht mit der Solidarhaft stimmt sodann auch zusammen, wenn die Bank in
ihrer Abtretung zu Gunsten des Bürgena. Lugancnemccnt. . ,tb.

von Kapitalanteilen und (Anteilen des Grundpi'andes spricht, und wenn sie
die Geltendmachung des Anteiles der Frau Wyss sich bei dieser Abtretung
vorbehalten hat. Allein all das ändert nichts an dem Gesagten, Wonach die
fraglichen Schuldpflichten als solidarische b e gr ii n d e t wurden, und
ein Verzicht der Bank auf diese Solidarität kann aus ihrem Verhalten doch
nicht getolgert werden. Dasselbe zeigt nur, dass sie selber ihrer Sache
nicht sicher war, wenn sie auch zunächst, wie sich aus ihrer Eingabe
anlässlich der Inventarisierung des Nachlasses Wyss und nachher aus
ihrer Anmeldung der Gesamtiordernng im Konkurs Kipier ergibt, offenbar
die drei Briefaussteller als solidarisch haitend angesehen hat. Aus
einer solchen Unsicherheit über den Umfang eines Rechtes und aus der
entsprechend unsicheren Geltendmachung desselben darf nun aber nicht
ein Verzicht abgeleitet werden.

2. War danach die Kantonalbank berechtigt, die Brieischuldner solidarisch
zu belangen,. so trägt sich nur, ob dieses Recht mit der Zahlung von
2/3 der Schuldsumme auch auf den Bürgen übergegangen ist.

Dabei sind die Ansprüche des Bürgen gegenüber den Hauptschuldnern die
nämlichen, ob man von der Abtretung vom 3. März 1917, der Zession der
Verlustscheine und der Pfandausiallscheine oder aber von der gesetzlichen
Forderungsübertrag'ung gemäss Art. 505 ausgeht. Auf alle Fälle konnte
weder durch Abtretung noch von gesetzeswegen auf den Bürgen etwas anderes
{mex-gehen, als was die Bank an Rechten gegenüber den Hauptschuldnem
selber noch hatte.

Diese Rechte der Bank gingen zunächst auf Geltendmachung der
Titelt'orderungen, die, in Wertpapiere verkörpert, nur mittels der
Titel realisiert werden konnten. Dabei stand es der Gläubiger-in frei,
sich in erster Linie an den solidarisch haftenden Bürgen (Art. 496
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 496 - 1 Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.
1    Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.
2    Vor der Verwertung der Faustpfand- und Forderungspfandrechte kann er nur belangt werden, soweit diese nach dem Ermessen des Richters voraussichtlich keine Deckung bieten, oder wenn dies so vereinbart worden oder der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat.
OR)
oder aber vorerst an die Hauptsehuldner zu halten. Bei-Belangung des
Bürgen zum Voraus wären die Wertpapiere bestehen geblieben, und es hatte
der zahlende Bin-ge die

70 Obligationenrecht. N° Ill-

Uebertragung von Pfandund Forderungsrechten durch Uebergabe der Titel
verlangen können, Art. 508 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 508 - 1 Bezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er dem Hauptschuldner Mitteilung zu machen.
1    Bezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er dem Hauptschuldner Mitteilung zu machen.
2    Unterlässt er diese Mitteilung und bezahlt der Hauptschuldner, der die Tilgung nicht kannte und auch nicht kennen musste, die Schuld gleichfalls, so verliert der Bürge seinen Rückgriff auf ihn.
3    Die Forderung gegen den Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereicherung bleibt vorbehalten.
OR. Die Geltendmachung der Ansprüche
gegenüber den Hauptschuldnern in erster Linie musste dagegen zur Löschung
der Grundbucheintragungen und der Schuldbriefe führen, Art. 156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
SchKG. Auf
den Bürgen konnten daher in diesem Falle nicht mehr Wertpapieiiorderungen,
sondern nur mehr die vom Wertpapier losgelösten, unversicherten, durch
die Pfandausfallbezw. Konkursverlust-scheine dokumentierten Forderungen
übergehen.

Die Kantonalbank hat sich für die zweite Art des Vorgehens entschieden
und zunächst zwei der Hauptschuldner belangt. Allein, wie bereits gezeigt
worden ist, kam es dabei nicht Zu einer Verwertung der Pfänder,

sondern lediglich zur Versteigerung der gar nicht ver-· s

pfändeten Miteigentumsanteile der Hauptschuldner. Da somit das Pfandrecht
nicht realisiert wurde, konnte aus der Verwertung für die Gläubigerin
auch nicht eine pfandentkleidete, vom Wertpapier losgelöste Forderung
entstehen. Vielmehr blieben die Wertpapiere materiell von den Verwertungen
unberührt. Die Bank hätte demnach nach wie vor den Schuldnern gegenüber
die Schuldbriefe geltend machen können. Es stand ihr aber auch jetzt noch
frei, sich direkt an den Bürgen zu halten, aber, da die Pfànder noch
nicht verwertet waren, nur gestützt auf die Schuldbriele selbst. Adi
alle Fälle musste sie daher für die Aufrechterhaltung der Wertpapiere,
die durch die unrichtigen Betreibungen in ihrer formellen Grundlage
bedroht waren, besorgt sein. statt dessen hat sie es zugelassen, dass
die Wertpapiere teilweise entkräitet wurden, ohne dass sie, nach dem
Gesagten, an ihrer stelle eine von den Titeln losgelöste Verlustiorderung
erworben hätte. Sie kam daher in die Lage, dem zahlenden Bürgen weder
eine solche unversicherte Forderung (zum mindesten keine gegen Frau
Wyss, die von den beiden VerWertungen überhaupt nicht berührt worden
war), noch die unversehrten, durch Titel und Grundbuch verlautbarten
Wertpapieriorderungen abtreten zu können.Obnigahonenrecht. N° lo.

3. Der Kläger, der trotzdem 2/3 der Schuld an sie bezahlt hat, macht nun
allerdings geltend, die Löschung der Piandtitel im Grundbuch sei eine
ungerechtfertigte im Sinne des Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB und könne daher seitens
des bösgläubigen Schuldners dem Gläubiger, bezw. dem an seine stelle
getretenen Bürgen nicht entgegengehalten Werden. Art. 974
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 974 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.
2    Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.
3    Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.
ZGB. Dieser
Ansicht wäre beizutreten, wenn man im vorliegenden Falle wirklich von
einem ungerechtfertigten Eintrag sprechen könnte. Nun versteht man
aber'hierunter solche Aenderungen im Grundbuch, die ohne gültigen
Rechtsgrund oder ohne verbindliche Eintragsbewilligung vorgenommen
worden sind. Im vorliegenden Fall kommt, da es sich um eine behördlich
veranlasste Löschung handelt, nur die erstere Eventualität in Frage. In
dieser Hinsicht kann der Kläger mit Recht geltend machen, die Verwertung
der Miteigentumsanteile sei kein Rechtsgrund gewesen, die Piandrechte
und Pfandforderungen bezüglich der Gesamtgrundstücke zu löschen. Allein
dieser ungültige Löschungstitel konnte zu einem formell gültigen werden
dadurch, dass man die Betreihungen, gestützt auf welche die Löschungen
vorgenommen wurden, in Rechtskraft erwachsen liess. Es ist ohne weiteres
klar, dass die Aufhebung der Löschungen nur erfolgen kann, wenn auch die
unrichtigen Verwertungshandlungen wieder aufgehoben werden können. Es
kann nicht ein Teil des unrichtigen Verfahrens aufgehoben und der andere
bestehen gelassen werden. Andern ' _falls würden die in Frage stehenden
VerWertungshand"lungen gänzlich in der Luft stehen. Frau Wyss hätte ihre

ltfiteigentumsanteile erworben und wäre an ihren Erwerb

gebunden, trotzdem der Wert dieser Anteile durch das Wiederauftauchen des
Gesamtptandrechtes erheblich beeinträchtigt würde, bezw. trotzdem damit
die Situation eine ganz andere Wäre, als sie im Verlaufe der unrichtigen
Betreihungen ihr erscheinen musste. Ob nun aber eine Aufhebung dieser
Verwertungshandlungen noch zulässig, oder ob nicht die Betreibungen,
weil bis nach ihrem Abschluss unangefochteu, in Rechtskraft erwachsen,

72 Obiigationenrecht. N° LO.

können nur die Aufsichtsbehörden des Betreibungsund Konkursrechtes
entscheiden, das Bundesgericht als Berufungsinstanz ist hiezu nicht
kompetent, es kann insbesondere keine Betreihungshandlungen kassieren. Der
Kläger hätte daher im vorliegenden Falle den Beweis erbringen müssen,
dass eine derartige Kassatien durch die Aufsichtsbehörden vorgenommen
worden. Dieser Beweis ist nicht erbracht. Dementsprechend müssen aber
die den Löschungen vorangegangenen Betreibungsverfahren als noch zu
Recht bestehend und damit die streitigen Aenderungen im Grundbuch für
den vorliegenden Prozess als gerechtfertigt angesehen werden.

4. Nach dem Gesagten ist die Klage schon gemäss den Bestimmungen
des , allgemeinen Grundbuchrechtes abzuweisen, so lange nicht der
Beweis geleistet wird, dass der Löschungsgrund im technischen Sinne
ungerechtfertigt geblieben ist. Aber auch vom Standpunkt des speziellen
Wertpapierrechts aus, unter dessen Normen der Schuldbrief fällt (AS
43 H 766) kommt man zu dem gleiehen Resultat. Der Wertpapierschuldner
ist nur verpflichtet, gegen Uebergabe des unversehrten Wertpapieres,
oder eines Ersatzes desselben (Amortisatiens--

entscheid) zu bezahlen. Das sagt das Gesetz zum min--

desten für Schuldbrief und Gült ausdrücklich, indem es in Art. 873 den
Gläubiger verpflichtet, den Pfandtitel nach vollständiger Abzahlung
unentkräftet herauszuge-

ben. Schon aus diesem Grunde hätte daher der Kläger-

zuerst den Versuch machen sollen, ob, was allerdings zweifelhaft
erscheint, eine Berichtigung von Grundbuch und Titeln unter Aufhebung
der unrichtigen Betreibungshandlungen noch möglich ist. ss

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des bernischen Appellationshofes vom 10. Oktober 1918
bestätigt. 'Obligationenrecht. N° il. ss 73

11. Arrét de la. 1" section civile da 28 février 1919 dans la cause Eggis
contre Banque de l'Etat de' Fribourg. Cr aint e io n & ée, art. 29 et
30 C0: La contrainte subie doit étre considérée in con creto eu égard
aux cirooustances , dans lesquelies elle s'est produite. La menace
doit étre de nature à faire impression sur la personne en cause et le
consentement doit 'étre donné sous l'influence directeet décisive de
I'intimidation. Tel n'est pas le cas ]orsque la menace n'est ni inatt
endue'ni nouvelle, quela personne menacée peut se rendre compte qu'il
s'agit d'une vaine menace et que l'intimidation n'a pu d'ailleurs
avoir été exercée dans le but et dans l'idée d'obtenir sans droit le
consentement de la vietime ni d'exploiter sa gène pour lui extorquer
des avantages

exeessifs. '

A. Afin de doter l'Université de Fribourg de deux nouvelle-s facultés,
sans faire appel aux ressources de l'Etat, le gouvernement frihourgeois
avait accordé par arrété du 22 février 1892 à la Société A. Normand &
Cie, à Paris, la concession d'un droit d'émission de bons ou hillets de
Ioterie jusqu'à concurrenco d'un montant total de six millions

L'entreprise ayant échoué, la Direction de i'lnstruction publique du
canton de Fribourg recourut le 26 juillet 1898 à la combinaison suivante
que lui proposait la Banque d'épargne Eggis & Cie, à Fribourg : Emission
d'un emprunt à lots de deux millions, seit de 100000 obliga-tions à prima:
de 20 fr. chacune, rnunies en marge d'un talon de 20 numéros représentant
20 billets des sériesV et VI de la loterie. Ce talou devait participer
avec les quatre premières series à deux tirages supplémentaires. Le
produit escompté de l'emprunt constituerait le fonds nécessaire à ces
tirages. La banque Eggis & Cie se réservait le manopole de l"émission
et prenait à sa charge tous les frais, risques et perle de l'opération.

aDans la suite, par lettre du 1er décembre 1898, la Direction de
I'Instruction consentit à ce que la moitié du montant des obligations
ou lots perimés Îùt mise à la
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 63
Datum : 06. Februar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 63
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : ee ss ' Obligationenrecht. N° 9. schlossen werden, noch nicht fällige Raten zu liefern


Gesetzesregister
OR: 108 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 108 - Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:
1  wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
2  wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
3  wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
496 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 496 - 1 Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.
1    Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.
2    Vor der Verwertung der Faustpfand- und Forderungspfandrechte kann er nur belangt werden, soweit diese nach dem Ermessen des Richters voraussichtlich keine Deckung bieten, oder wenn dies so vereinbart worden oder der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat.
505 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 505 - 1 Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
1    Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
2    Im Konkurs und beim Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine Forderung anzumelden und alles Weitere vorzukehren, was ihm zur Wahrung der Rechte zugemutet werden kann. Den Bürgen hat er vom Konkurs und von der Nachlassstundung zu benachrichtigen, sobald er von ihnen Kenntnis erhält.
3    Unterlässt der Gläubiger eine dieser Handlungen, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlassung ein Schaden entstanden ist.
508
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 508 - 1 Bezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er dem Hauptschuldner Mitteilung zu machen.
1    Bezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er dem Hauptschuldner Mitteilung zu machen.
2    Unterlässt er diese Mitteilung und bezahlt der Hauptschuldner, der die Tilgung nicht kannte und auch nicht kennen musste, die Schuld gleichfalls, so verliert der Bürge seinen Rückgriff auf ihn.
3    Die Forderung gegen den Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereicherung bleibt vorbehalten.
SchKG: 156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
ZGB: 6 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
798 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 798 - 1 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
1    Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
2    In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.
3    Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.
855 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 855 - Der Papier-Schuldbrief darf im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist.
865 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 865 - 1 Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.
1    Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.
2    Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf sechs Monate nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere.
3    In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.
974 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 974 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.
2    Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.
3    Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.
975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wertpapier • grundbuch • miteigentumsanteil • schuldner • kantonalbank • beklagter • bundesgericht • pfand • verhalten • vorinstanz • frage • lieferung • miteigentum • erwachsener • weiler • 1919 • grundpfand • stelle • thun • solidarhaftung
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