S. 78 / Nr. 15 Erbrecht (d)

BGE 68 II 78

15. Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. März 1942 i.S. Rieser-Honauer und
Kinder gegen Honauer.


Seite: 78
Regeste:
Ausgleichungspflicht der Nachkommnen (Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB):
1. Mehrere Ausgleichungspflichtige haften nicht solidarisch (Erw. 2).
2. Erlass der Ausgleichungspflicht durch den Erblasser: Dessen Verfügung ist
an keine Form gebunden, gleichgültig ob sie anlässlich der Zuwendung oder erst
später getroffen wird. Sie kann durch Erklärung an den Bedachten oder einen
Dritten oder auch durch blosse Niederschrift zu Handen der Erben getroffen
werden. Sie ist einseitig und widerruflich.
Der Nachweis einer dahingehenden Willensmeinung des Erblassers genügt nicht.
Es bedarf einer ausdrücklichen Verfügung.
Rapport entre descendants (art. 626 al. 2 CC):
1. Lorsque plusieurs héritiers sont assujettis au rapport, ils ne répondent
chacun que du montant reçu, sans solidarité entre eux (consid. 2).
2. Dispense de rapport, de par la volonté du défunt: La disposition par
laquelle le défunt dispense un héritier du rapport n'est soumise à aucune
forme, soit qu'elle ait été prise au moment même de la libéralité, soit
qu'elle ait été prise seulement plus tard. Elle peut résulter d'une
déclaration faite au bénéficiaire ou à un tiers ou encore d'un simple écrit
destiné aux héritiers. C'est un acte unilatéral et révocable.
Il ne suffit pas de prouver que telle était l'intention du défunt. La preuve
de la dispense doit résulter d'une déclaration formelle.
Collazione tra discendenti (art. 626 cp. 2 CC):
1. Se più eredi sono soggetti alla collazione, ciascuno di essi rispondo
soltanto nella misura dell'importo ricevuto, senza vincolo solidale.
2. Dispensa dalla collazione per volontà del testatore: La disposizione, con
la quale il testatore dispensa un erede dalla collazione, non è vincolata ad
alcuna forma, tanto se presa al momento della liberalità o solamente più
tardi. Essa può risultaro da una dichiarazione fatta al beneficiario o ad un
terzo o anche da un semplice scritto destinato agli eredi. è un atto
unilaterale o revocabile.
Non basta provare che tale era l'intenzione del testatore. La prova della
dispensa deve risultare da una dichiarazione formale.

A. - Maria Rieser-Honauer ist eine Tochter des am 6. Mai 1937 gestorbenen
Johann Honauer. Der ihren Pflichtteil übersteigende Betrag ihres gesetzlichen
Erbteils kommt gemäss letztwilliger Verfügung des Erblassers vom

Seite: 79
1. März 1932 ihren Kindern zu. In Ziffer IV der letztwilligen Verfügung ist
sodann bestimmt:
«Die seinerzeit erlittenen Verluste aus dem Betriebe der ehemaligen Firma
Honauer & Cie in Luzern gehen gänzlich zu meinen persönlichen Lasten, d.h.
keinem meiner Erben, also weder meinem Sohne Emil Honauer noch meiner Tochter
Maria Rieser-Honauer darf von daher etwas als Vorempfang angerechnet werden.»
Erst nach Abschluss der Erbteilung unter den vier Kindesstämmen erfuhren die
Eheleute Rieser von lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an den Sohn Emil
und die Tochter Helvi in Beträgen von je Fr. 30000.-, wovon Emil Fr. 10000.-
und Helvi Fr. 9000.- dem weitern Erben Jean überwiesen hatten. Frau Rieser und
ihre Kinder klagten nun gegen Emil Honauer auf Ausgleichung durch Nachzahlung
von Fr. 15000.- mit Zins. Diese Klage wurde vom Bundesgericht am 3. Juli 1941
in dem Sinne grundsätzlich geschützt, dass das Recht, Ausgleichsansprüche zu
erheben, ebenso wie der Frau Rieser auch den Kindern zustehe, und dass die in
Frage stehende Zuwendung in der Tat der Ausgleichung gegenüber den Klägern
unterliege, sofern der Erblasser nicht durch die angeblich dem Bücherrevisor
Stocker abgegebene Erklärung ausdrücklich das Gegenteil verfügt habe. Zur
Entscheidung darüber wurde die Sache an das Obergericht des Kantons Luzern
zurückgewiesen (BGE 67 II 207).
B. - Mit Urteil vom 12. Dezember 1941 sprach das Obergericht den Klägern,
deren Hauptbegehren nur noch auf eine Zahlung von Fr. 7500.- mit Zins ging,
insgesamt Fr. 5000.- mit Zins zu, nämlich Fr. 3750.- der Frau Rieser und
zusammen Fr. 1250.- den beiden Kindern. Dieses Urteil ist im wesentlichen wie
folgt begründet: Die Ausgleichungspflicht des Beklagten ist durch die Aussagen
des Zeugen Stocker nicht entkräftet. Dieser bestätigt nur eine dahingehende
Erklärung des Erblassers, er werde den Ausgleich für den vom Ehemann Rieser im
Geschäft Honauer & Cie verursachten Verlust nicht im

Seite: 80
Testament, sondern privat vornehmen. Ob, in welcher Form und wann der
Erblasser diese Absicht dann auch verwirklicht habe, vermag der Zeuge nicht zu
sagen. Im übrigen ist nicht bewiesen, dass der Erblasser bei Vornahme der
Zuwendung von insgesamt Fr. 60000.- die Ausgleichungspflicht durch eine
ausdrückliche Willenserklärung erlassen hat. Eine spätere Erlasserklärung wäre
überhaupt nur in der Form einer letztwilligen Verfügung gültig. Bei Bemessung
der Ansprüche der Kläger ist von einem blossen Belauf der Zuwendung an den
Beklagten von Fr. 20000.- auszugehen; denn es ist anzunehmen, dieser sei von
Anfang an verpflichtet gewesen, die übrigen vom Erblasser erhaltenen Fr.
10000.- dem Bruder Jean zukommen zu lassen.
C. - Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung an das Bundesgericht
erklärt. Die Kläger beantragen Erhöhung der Urteilssumme auf Fr. 7500.-,
eventuell Zusprechung von Fr. 5625.- an die Erstklägerin allein, je mit Zins.
Der Beklagte erneuert seinen Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beklagte stützt seinen Abweisungsantrag nach wie vor darauf, dass ihm
der Erblasser die Ausgleichungspflicht durch Erklärung an den Zeugen Stocker
erlassen habe. Dieses Vorbringen war nicht von vornherein unbeachtlich. Art.
626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB gibt dem Erblasser das Recht, den Empfänger der Zuwendung durch
ausdrückliche Verfügung von der Pflicht zu befreien, den Gegenstand der
Zuwendung dereinst bei der Erbteilung zur Ausgleichung zu bringen. Für solche
Verfügungen ist also keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie kann schriftlich
oder auch nur mündlich getroffen werden. Die Ansicht, dies könne nur gerade
anlässlich der Zuwendung geschehen, während später ein förmliches Testament
errichtet werden müsse (so TUOR, zu Art. 626 Nr. 46, und neuerdings F. GUISAN,
im Journal des Tribunaux 1942 S. 144), trifft

Seite: 81
nicht zu. Das schweizerische ZGB kennt eine formfreie Verfügung solcher Art,
anders als § 2050 des deutschen BGB, nicht nur «bei der Zuwendung», weshalb
aus der deutschen Rechtslehre in dieser Beziehung nichts für die Anwendung von
Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB hergeleitet werden kann. Diese Vorschrift unterscheidet
auch nicht zwischen einer bei der Zuwendung und einer später getroffenen
Verfügung, wie etwa Art. 919 Abs. 2 des französischen Code civil, wonach «la
déclaration que le don est à titre de préciput et hors part pourra être faite,
soit par l'acte qui contiendra la disposition, soit postérieurement dans la
forme des dispositions entre vifs ou testamentaires». Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB
anerkennt ohne Einschränkung eine formfreie «ausdrückliche Verfügung» des
Erblassers. Diese Verfügung hat allerdings erbrechtlichen Charakter. Sie
schliesst die Anwendung der gesetzlichen Norm aus, wonach die Zuwendung
dereinst bei der Erbteilung zum nachgelassenen Vermögen hinzuzurechnen und dem
Empfänger auf seinen Erbteil anzurechnen oder von ihm einzuwerfen wäre. Daraus
folgt jedoch nichts für die erwähnte Lehre. Dieser Charakter kommt der in
Frage stehenden Verfügung auch dann zu, wenn sie anlässlich der Zuwendung
getroffen wird. Sie betrifft nicht die Bestimmungen des Zuwendungsgeschäfts
und gehört nicht zu dessen vertraglichem Inhalt. Sie ordnet nur das
erbrechtliche Verhältnis. Indem das Gesetz von einer Verfügung des Erblassers
spricht, hebt es die Befreiung von der Ausgleichungspflicht deutlich aus den
vertraglichen Bestimmungen des Zuwendungsgeschäftes heraus. Es ist nicht die
Rede von einem vertraglichen Erlass der Ausgleichungspflicht, sondern von
einer vom Erblasser allein, einseitig und demgemäss widerruflich, getroffenen
Verfügung. Ob sich der Erblasser auch vertraglich im Sinne der Aufhebung der
Ausgleichungspflicht binden könne, ohne einen förmlichen Erbvertrag
abzuschliessen, ist hier nicht zu entscheiden. Was aber die einseitige
Verfügung betrifft, so kommt nach dem Gesagten nichts darauf an, ob sie bei
der Zuwendung oder

Seite: 82
später getroffen werde. Als einseitige Verfügung kann sie ferner
rechtsbeständig werden, so gut wie durch Erklärung an den Bedachten, auch
durch Erklärung an einen andern Erben oder sogar einen Unbeteiligten, etwa
eine zur Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen bezeichnete Behörde, und
endlich durch blosse Niederschrift in den Papieren des Erblassers,
vorausgesetzt, dass die Niederschrift wie die Eröffnung an einen Unbeteiligten
oder eine Amtsstelle eben zuhanden der Erben, im Sinn einer bei der Erbteilung
zu befolgenden Anordnung geschehe, was aus dem Inhalt oder auch aus einer
beigefügten Weisung hervorgehen kann. Der Grund der Formfreiheit ist
angesichts der uneingeschränkten Fassung von Art. 626 Abs. 2 darin zu sehen,
dass das Gesetz derartige Zuwendungen unter Lebenden nicht so streng der
Ausgleichung unterwerfen will wie das nachgelassene Vermögen selbst, und dass
es für die Aufhebung der Ausgleichungspflicht bezüglich solcher Zuwendungen
auch nicht zum Schutze des Verfügenden die Einhaltung der für Verfügungen von
Todes wegen aufgestellten Formvorschriften für nötig hält.
Die Formfreiheit der Verfügung darf aber nicht dazu verleiten, die
Ausgleichungspflicht schon dann abzulehnen, wenn eine dahingehende
Willensmeinung des Erblassers vorzuliegen scheint. Das Gesetz stellt nicht auf
die Willensmeinung als solche, sondern auf die Willenserklärung ab. Die
Ausgleichungspflicht gilt von Rechts wegen. Vorbehalten ist nur eine
ausdrückliche Verfügung. In der Regel dient die Ausgleichungspflicht der
Gleichstellung der Nachkommen und damit der Billigkeit. Will der Erblasser
davon abweichen, so mag er es anordnen. Das ist ihm freigestellt. Das Recht
der benachteiligten Erben, Ausgleichung zu verlangen, bleibt aber geschützt,
sofern nicht eine ausdrückliche Aufhebung dieses Anspruchs durch den Erblasser
dargetan ist. Diesen minimalen Schutz des Ausgleichungsanspruchs hat die
Vorinstanz mit Recht beachtet. Das Erfordernis einer ausdrücklichen Verfügung
dient auch der Rechtssicherheit. Liegt eine solche Verfügung

Seite: 83
nicht vor, so entfällt jede weitere Erörterung über die Willensmeinung des
Erblassers. Blosse Absichtsäusserungen, wie sie von Stocker bezeugt sind,
fallen ausser Betracht. Der Antrag des Beklagten scheitert daran, dass ein
Verfügungsakt des Erblassers, wodurch die in Frage stehende Zuwendung der
Ausgleichung entzogen wäre, nicht vorliegt.
2.- Der Klägerschaft kann nur ihr Anteil an der dem Beklagten selbst
zugekommenen Zuwendung zugesprochen werden. Mehrere Ausgleichungspflichtige
haften nicht solidarisch. Aus Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR ergibt sich nichts Abweichendes,
da die Ausgleichungspflicht nicht auf unerlaubter Handlung beruht. Als dem
Beklagten bestimmte Zuwendung betrachtet die Vorinstanz den Betrag von Fr.
20,000.-, da er von Anfang an verpflichtet gewesen sei, Fr. 10,000.- dem
Bruder Jean zu überweisen. Die Klägerschaft bezeichnet diese Feststellung mit
Unrecht als aktenwidrig; denn es ist nicht dargetan, dass die Vorinstanz von
unrichtigen Annahmen über den Inhalt der Akten ausgeht (BGE 62 I 60). Somit
hat es bei der Zusprechung von insgesamt Fr. 5000.- mit Zins an die drei
Kläger sein Bewenden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Luzern vom 12. Dezember 1941 wird bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 68 II 78
Date : 31. Dezember 1942
Published : 18. März 1942
Source : Bundesgericht
Status : 68 II 78
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Ausgleichungspflicht der Nachkommnen (Art. 626 Abs. 2 ZGB):1. Mehrere Ausgleichungspflichtige...


Legislation register
OR: 41
ZGB: 626
BGE-register
62-I-60 • 67-II-207 • 68-II-78
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
character • child • company • compulsory portion • contract of succession • decision • defendant • descendant • directive • dismissal • disposition in contemplation of death • endowment • federal court • file • form and content • guideline • heir • intention • interest • language • law of succession • legal certainty • lower instance • nullity • prosecutional dividend • question • standard • subsequent payment • testament • testator • tortuous act • witness