S. 4 / Nr. 2 Familienrecht (d)

BGE 68 II 4

2. Urteil der II. Zlvilabteilung vom 5. Februar 1942 i. S. Meier gegen Schoch.

Regeste:
Leistungen bei Scheidung. Verhältnis des Art. 151 zum Art. 152 ZGB
hinsichtlich Entschädigungsrente (151) bezw. Unterhaltsbeitrag
(Bedürftigkeitsrente, 152). Keine Kombination beider Renten. Steht dem
berechtigten Ehegatten grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch aus Art. 151
zu und wäre er in Form einer Rente zuzusprechen, die jedoch die Bedürftigkeit
nicht beheben würde, so ist ausschliesslich eine Bedürftigkeitsrente aus Art.
162 zu geben, die aber mit Rücksicht auf den konkurrierenden Rechtstitel des
Art. 151 angemessen höher angesetzt werden kann. Revisionsmöglichkeit der
ganzen Rente nach Art. 153 Abs. 2.

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Prestations en cas de divorce. Rapports de l'art. 151 avec l'art. 152 CC
touchant, d'une part la rente attribuée à titre de dédommagement (151), et,
d'autre part, le droit à des prestations alimentaires (rente due en raison du
dénuement où se trouve l'époux créancier, 152). Les deux espèces de rente ne
peuvent être combinées l'une avec l'autre. Lorsque l'ayant droit peut, en
principe, réclamer un dédommagement de par l'art. 151 et que le dédommagement
doit être payé sous forme de rente celle-ci ne suffisant pas toutefois, à
tirer le bénéficiaire du besoin où il se trouve, le juge allouera uniquement
une pension alimentaire en vertu de l'art. 152, mais il pourra l'augmenter
équitablement en raison de la prétention concurrente issue de l'art. 151.
Possibilité de reviser toute la rente en vertu de l'art. 153 al. 2.
Prestazioni in caso di divorzio. Relazioni tra l'art. 151 e l'art. 152 CC
circa la rendita accordata a titolo di riparazione morale (art. 151) e il
diritto a prestazioni alimentari (rendita dovuta quando l'altro coniuge si
trovi in grave ristrettezza, art. 152). Le due specie di rendita non possono
essere combinate tra loro. Se l'interessato può in massima chiedere
un'indemnità in virtù dell'art. 151 e se questa gli dev'essere pagata sotto
forma di rendita che non basterebbe tuttavia a trarlo dal bisogno, il giudice
accorderà soltanto una pensione alimentare a'sensi dell'art. 152, ma potrà
aumentarla equamente a motivo della pretesa concorrente fondata sull'art. 151.
Possibilità di rivedere tutta la rendita in virtù dell'art. 153 op. 2.

A. ­ Die Vorinstanz sprach die Scheidung der Ehe der Parteien auf Begehren der
Ehefrau in Anwendung von Art. 142 ZGB wegen alleinigen Verschuldens des
Ehemannes aus, teilte das Kind Elda, geb. 1931, der Mutter zu und verurteilte
den Beklagten zu bezahlen: für das Kind bis zu seinem vollendeten 18.
Altersjahre einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 70.-; an die Klägerin einen zum
voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 151 ZGB von Fr.
150.- für die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils,
und eine Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 von Fr. 50.- für die Dauer von 10
Jahren, ebenfalls beginnend mit der Rechtskraft des Urteils; ferner eine
Genugtuungssumme von Fr. 2000.- und den Vorschlagsanteil von Fr. 5700.-. Die
Auseinandersetzung bezüglich des Mobiliars wurde zum Teil auf Grund gütlicher
Einigung der Parteien

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geregelt. Die Prozesskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und
die Parteikosten wettgeschlagen.
B. ­ Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ans Bundesgericht ein mit
dem Antrag, Dispositiv 5 desselben sei dahin abzuändern, dass ihr der Beklagte
einen im voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 200.- im Sinne
von Art. 151 und 153 Abs. 1 ZGB bis zu einer eventuellen Wiederverheiratung zu
bezahlen habe, eventuell gemäss dem bezirksgerichtlichen Urteil im Sinne der
Art. 151 und 152 mit dem Vorbehalt, dass der Beklagte eine Abänderung
beantragen könne, wenn ihm die fernere Leistung zufolge gänzlich veränderter
Verhältnisse ohne Beschränkung seines eigenen Lebensunterhalts nicht mehr
möglich sein sollte; unter Kostenfolge zulasten des Beklagten.
Der Beklagte erhob Anschlussberufung mit dem Begehren, Dispositiv 5 des
obergerichtlichen Urteils sei dahin zu ergänzen, dass ihm die Möglichkeit
vorbehalten werde, eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 151 von
Fr. 150.- während seiner fünfjährigen Dauer zu beantragen, wenn ihm die
fernere Leistung zufolge geänderter Verhältnisse nicht mehr möglich sein
sollte; eventuell, für den Fall einer zeitlichen Ausdehnung der
Beitragspflicht im Sinne der Hauptberufung, dass deren Höbe auf Fr. 100.-,
eventuell auf einen Betrag nach richterlichem Ermessen herabgesetzt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zur Zusprechung einer Rente gemäss Art. 151 ZGB für 5 Jahre und gleichzeitig
einer solchen gemäss Art. 152 für 10 Jahre gelangte die Vorinstanz aus der
Erwägung, dass die Klägerin für die nächsten Jahre einen Ersatz für den
während der Ehe aus dem gemeinsam geführten Geschäft bezogenen Unterhalt haben
müsse, nach Gewinnung einer eigenen Existenz jedoch zufolge ihrer in der Ehe
geschädigten Gesundheit weiterhin teilweise bedürftig bleiben werde. Gegen die
Kombination nebeneinanderbestehender

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Renten aus den verschiedenen Rechtsgründen des Art. 151 und des Art. 152
erheben sich jedoch Bedenken logischer und namentlich praktischer Art. Eine
Ehefrau, die eine Entschädigung gemäss Art. 151 in Form einer Rente erhält,
ist solange nicht von grosser Bedürftigkeit im Sinne des Art. 152 bedroht.
Wenn in BGE 60 II 394 bezüglich des Verhältnisses zwischen den beiden
Gesetzesbestimmungen ausgeführt wird, Art. 152 sei im Verhältnis zu Art. 151
als ergänzende Spezialbestimmung aufzufassen, welche die weitergehenden
Ansprüche aus Art. 151 auch mit Bezug auf die Entschädigung für entgehenden
Unterhalt unberührt lasse, so ist dabei nicht an eine Ergänzung in dem Sinne
gedacht, dass eine Rente aus Art. 152 neben eine solche aus Art. 151 treten
könne; vielmehr soll Art. 152 bei grosser Bedürftigkeit des schuldlos
Geschiedenen die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages ermöglichen, auch wenn
die übrigen Voraussetzungen für eine Rente aus Art. 151 fehlen, namentlich ein
Verschulden des andern Ehegatten. Steht aber dem berechtigten Ehegatten
grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch aus Art. 151 zu und wäre er in der
Form einer Rente zuzusprechen, die jedoch zu klein wäre, um die Bedürftigkeit
des Berechtigten zu beheben, so ist ausschliesslich eine Bedürftigkeitsrente
aus Art. 162 zuzusprechen, die aber mit Rücksicht auf den konkurrierenden
Rechtstitel des Art. 151 angemessen höher angesetzt werden kann.
Was im vorliegenden Falle die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin aus
Art. 151 anbetrifft, würde es jedenfalls, nach der zutreffenden Beurteilung
der festgestellten Tatsachen durch die Vorinstanz, an einem Verschulden des
Beklagten nicht mangeln. Fraglich dagegen erscheint, ob von einem Verlust von
Vermögensrechten und Anwartschaften gesprochen werden kann Das eheliche
Vermögen bestand im wesentlichen aus Errungenschaft, von der die Klägerin
vorweg einen Drittel als Vorschlagsanteil erhält. Ihre Erbanwartschaft an dem
dem Manne zufallenden Teil wäre, neben derjenigen des gemeinsamen

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Kindes, nicht mehr bedeutend, und bei ihrer Bewertung im Zeitpunkt der
Scheidung müsste der Möglichkeit des späteren Vermögensverlustes vor dem
Erbfall Rechnung getragen werden, wie die Vorinstanz dies durch die zeitliche
Begrenzung der Rente auf B Jahre auch tut. Den Lebensunterhalt hat die
Klägerin in der Ehe nicht vom Manne bezogen, sondern durch eigene Arbeit im
gemeinsam geführten Geschäfte voll verdient.
So wie die Vorinstanz die Zusprechung eines nach Dauer und Höhe gestuften
Unterhaltsbeitrags begründet ­ Notwendigkeit der Schaffung einer neuen
Existenz, gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ­, entspricht
es seinem Sinn und Zweck besser, ihn einheitlich auf den Boden des Art. 152
ZGB zu stellen. Dabei kann zeitlich sowohl von einer Stufung als von einer
Begrenzung ­ abgesehen von der gesetzlichen nach Art. 153 Abs. I ­ Umgang
genommen werden, da die von Gesetzes wegen dem Pflichtigen gegebene
Revisionsmöglichkeit nach Art. 153 Abs. 2 den Scheidungsrichter der
Notwendigkeit enthebt, diesbezüglich auf blosse Wahrscheinlichkeiten
abzustellen. Was die Höhe der Bedürftigkeitsrente anbelangt, erscheint die
Summe der beiden vorinstanzlich gesprochenen Beiträge, Fr. 200.-, auf Grund
der Feststellungen über die Situation der Parteien und die Verschuldenslage
angemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In teilweiser Gutheissung der Hauptberufung und Abweisung der
Anschlussberufung wird Dispositiv 5 des angefochtenen Urteils dahin
abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin vom Tage dieses
Urteils an eine im voraus zahlbare Rente von monatlich Fr. 200.- im Sinne des
Art. 152 ZGB zu bezahlen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 II 4
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 04. Februar 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 II 4
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Leistungen bei Scheidung. Verhältnis des Art. 151 zum Art. 152 ZGB hinsichtlich Entschädigungsrente...


Gesetzesregister
ZGB: 142  151  152  153
BGE Register
60-II-391 • 68-II-4
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • ehegatte • dauer • ehe • monat • beginn • bezogener • mann • bundesgericht • parteientschädigung • bedürftigkeitsrente • berechnung • zufall • anwartschaft • sprache • erbanwartschaft • berufung ans bundesgericht • wiederverheiratung • verurteilter
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