S. 248 / Nr. 39 Prozessrecht (d)

BGE 68 II 248

39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. November 1942 i. S. Gex gegen Heimat
A.-G. und Obergericht des Kantons Schaffhausen.

Regeste:
Art. 10 der Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit findet nicht
Anwendung auf Klagen der Kasse gegen den Kreditnehmer; nach Inkrafttreten der
Verordnung konnte eine den neuen allgemeinen Vertragsbedingungen
widersprechende Gerichtsstands- und Schiedsklausel eines gekündeten
Alt-Vertrages nicht mehr erneuert werden.
L'art. 10 OCF du 5 février 1936 sur les caisses de crédit à terme différé
(ROLF 1935 p. 89) est inapplicable aux actions de la caisse contre le
contractant. Après l'entrée en vigueur de l'ordonnance, impossibilité de
renouveler une clause d'arbitrage et de prorogation de for d'un contrat
dénoncé, cette clause étant contraire aux nouvelles conditions générales du
contrat.
L'art. 10 dell'OCF 5 febbraio 1935 sulle casse di credito a termine differito
non è applicabile alle azioni della cassa contro il contraente. Dopo l'entrata
in vigore dell'ordinanza non si può rinnovare una clausola arbitrale e di
proroga del foro d'un contratto disdetto che sia contraria alle nuove
condizioni generali in materia contrattuale.

A. - Der in Genf wohnhafte Beschwerdeführer Gex schloss im Jahre 1933 mit der
Beschwerdebeklagten Heimat A.-G., Kreditkasse mit Wartezeit, Schaffhausen,

Seite: 249
einen Bausparvertrag ab, der in § 22 Abs. 8 und 9 bestimmte:
«Le domicile légal et for pour toute obligation découlant du contrat de
construction-épargne ainsi que pour tout différend s'y rapportant, est à
Schaffhouse.
En cas de différend entre l'épargnant et la «Heimat» le litige est porté
devant un tribunal arbitral, à l'exclusion des instances ordinaires. Chaque
partie nomme un membre, suivant art. 194 CO (?). Ces deux membres désignent
leur président... Le tribunal arbitral décide sans recours.»
Gex geriet bald mit seinen vertraglichen Zahlungspflichten in Verzug. Die
Heimat A.-G. erklärte daher am 14. Januar 1935 den Rücktritt vom Vertrag,
verhandelte aber nachher noch mit Gex über dessen Weiterführung.
Am 8. November 1937 erklärte Gex, den Vertrag von 1933 fortsetzen zu wollen.
Die Heimat A.-G. teilte ihm am 4. Dezember 1937 mit, sie sei damit
einverstanden. Da sie inzwischen ihren Geschäftsplan und die allgemeinen
Vertragsbedingungen der Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit vom 5.
Februar 1935 (VKW) hatte anpassen müssen, fügte sie im Schreiben vom 4.
Dezember 1937 an Gex bei: «Le contrat est adapté au plan d'adaption du 7
novembre 1935 aux conditions d'amortissements du tarif «E». Ci-inclus vous
trouverez le tarif «E» et les conditions générales». Diese neuen allgemeinen
Vertragsbedingungen enthielten keine Schiedsgerichtsklausel mehr. Als
Gerichtsstand anerkannte die Heimat A.-G. nunmehr in Übereinstimmung mit Art.
10 VKW nach Wahl des Kreditnehmers den schweizerischen Wohnsitz des Klägers
oder den Ort des Gesellschaftssitzes.
Im Jahre 1938 kam Gex seinen Verpflichtungen wieder nicht nach. Die Heimat
A.-G. trat daher am 22. August 1938 erneut vom Vertrag zurück und belastete
Gex für verschiedene Beiträge und Spesen mit Fr. 718.50. Gex bestritt diese
Forderung, worauf die Gesellschaft das im Vertrag von 1933 vereinbarte
Schiedsgericht anrief. Da sich Gex weigerte, seinen Schiedsrichter zu
bezeichnen, traf der Bezirksrichter von Schaffhausen auf Gesuch der Heimat
A.-G. die versäumte Wahl in Anwendung der Zivilprozessordnung des Kantons
Schaffhausen.

Seite: 250
B. - Das so bestellte Schiedsgericht erklärte sich mit Entscheid vom 22.
September 1941 als zuständig. Die von Gex dagegen eingereichte
Kassationsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Urteil
vom 15. Mai 1942 ab.
C. - Gegen dieses Urteil hat Gex zivilrechtliche Beschwerde eingereicht mit
dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das von der Heimat
A.-G. angerufene Schiedsgericht sei als unzuständig zu erklären. Der
Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Entscheid verstosse sowohl gegen
Art. 10 VKW als gegen Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen und die Beschwerdebeklagte haben
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Wie nicht bestritten ist, war die Heimat A.-G. im Januar 1935 berechtigt,
wegen Verzuges des Beschwerdeführers vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt
ist als Gestaltungsgeschäft unwiderruflich. Ein durch Rücktritt aufgehobener
Vertrag kann selbst im Einverständnis beider Parteien nicht wiederhergestellt
werden, sondern muss durch einen neuen Vertrag gleichen Inhaltes ersetzt
werden (vgl. VON TUHR, 1. Aufl. S. 124 f.). Als demnach die Parteien im
Dezember 1937 übereinkamen, den alten, durch Rücktritt aufgehobenen Vertrag
fortzusetzen, schlossen sie einen neuen Vertrag ab, allerdings mit
rückwirkender Kraft.
Der neue Vertrag konnte nun aber mit dem alten Vertrag inhaltlich nicht mehr
übereinstimmen, weil sich inzwischen die Rechtsgrundlage der Kreditkassen mit
Wartezeit wegen des Erlasses der VKW grundlegend geändert hatte. Neue Verträge
durfte die Beschwerdebeklagte von Ende Juni 1935 an nur noch gemäss den neuen,
der VKW angepassten Vertragsbedingungen abschliessen (Art. 67 VKW). Wenn sich
daher die Heimat A.-G. am 4. Dezember 1937 zur Weiterführung des alten
Vertrages mit dem

Seite: 251
Beschwerdeführer bereit erklärte, konnte sie auch dieses Vertragsverhältnis
nur mehr zu den neuen allgemeinen Bedingungen begründen, in denen die
Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsklausel des alten Vertrages fehlt. Diesem
Sachverhalt entsprach offenbar auch die Meinung der Parteien. Gex musste aus
der Zusendung der «Conditions générales» und dem Schreiben der Heimat A.-G.
annehmen, dass diese neuen Bedingungen den Vertragsinhalt darstellten. Denn da
der Vertrag ohnehin nicht unverändert weitergeführt werden konnte und die
Heimat A.-G. über die Tragweite der Abänderung nichts bemerkte, musste er für
den Umfang der Abänderung die neuen Formulare als massgebend erachten. Dass
dies auch die Meinung der Heimat A.-G. selbst war, muss nicht nur aus ihrem
Schreiben vom 4. Dezember 1937 an den Beschwerdeführer geschlossen werden,
sondern auch aus ihrer Stellungnahme in der vom Bundesgericht am 9. Juli 1940
beurteilten zivilrechtlichen Beschwerdesache Heimat A.-G. ca. Schuler und
Justizkommission des Kantons Schwyz. Damals vertrat die Heimat A.-G. die
Ansicht, durch Art. 10 VKW werde überhaupt jede in einem Bausparvertrag
enthaltene Schiedsklausel ungültig erklärt. In jenem Falle handelte es sich um
einen im Jahre 1933 geschlossenen Vertrag, der nie durch Rücktritt
dahingefallen war, während der jetzt in Frage stehende Vertrag erst nach
Inkrafttreten der VKW und der neuen allgemeinen Vertragsbedingungen erneuert
wurde. Umsoweniger kann ein Zweifel über die Meinung bestehen, welche die
Heimat A.-G. bei der Übersendung der neuen Vertragsbedingungen an den
Beschwerdeführer im Jahre 1937 hatte.
2.- Nach dem Vertrag, der bei Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens
mit der Heimat A.-G. bestand, war Gex somit nicht gehalten, sich auf dieses
Verfahren in Schaffhausen einzulassen. Das Obergericht behaftet aber den
Beschwerdeführer bei Erklärungen, die dessen Anwalt im schiedsgerichtlichen
Verfahren über die Auslegung der Verträge von 1933 und 1937 abgab. Es kommt
gestützt darauf zum Schlusse, Gex bestreite nur die örtliche

Seite: 252
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes, anerkenne dagegen die Schiedsklausel als
gültig. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Erklärungen seien
unrichtig gedeutet worden, er habe auf die Bestreitung der sachlichen
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nicht verzichtet. Wie es sich damit
verhält, kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben:
Die zivilrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 87 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG gegeben bei
Verletzung von Gerichtsstandsnormen des eidgenössischen Rechts. Der vom
Beschwerdeführer als verletzt angesehene Art. 10 VKW enthält zwar eine solche
Gerichtsstandsbestimmung, aber nur für Klagen des Kreditnehmers gegen die
Kasse. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine Forderung der Kasse
gegen den Kreditnehmer. Über den Gerichtsstand für solche Ansprüche enthält
die VKW keine Bestimmung.
Der Beschwerdeführer bringt eine Reihe von beachtenswerten Gründen vor, die
dafür sprechen, den Gerichtsstandschutz des Art. 10 VKW allgemein auf alle
Streitigkeiten zwischen Kreditnehmer und Kasse auszudehnen. Das Bundesgericht
hat aber eine derartige Auslegung der bestehenden Verordnung bereits im
erwähnten Falle Heimat A.-G. ca. Schuler als unzulässig erklärt. Die Fassung
von Art. 10 VKW ist in der Tat sowohl im deutschen wie im französischen Text
eine so eindeutige, dass anzunehmen ist, der Bundesrat habe bei der Regelung
des Gerichtsstandes ein Schutzbedürfnis für den Kreditnehmer eben nur in dem
Umfang anerkennen wollen, als dies in Art. 10 Abs. 1 zum Ausdruck kommt. Eine
weitergehende ausdehnende Auslegung wäre daher mit der Verordnung nicht mehr
vereinbar. Sie könnte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht
mit dem Hinweis auf den Bundesbeschluss vom 29. September 1934 begründet
werden, durch den die Bundesversammlung den Bundesrat ermächtigte,
Vorschriften über die Kreditkassen mit Wartezeit zu erlassen. Denn die im
Bundesbeschluss enthaltene allgemeine Wegleitung enthält über die Frage des
Gerichtsstandes nichts Besonderes.

Seite: 253
Für Klagen der Kreditkasse gegen den Kreditnehmer
fehlt somit eine Gerichtsstandsbestimmung des eidgenössischen Rechtes, sodass
im vorliegenden Fall eine solche Bestimmung gar nicht verletzt sein kann. Der
Beschwerdeführer stützt sich auch auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV.
Diese Bestimmung begründet aber keinen Gerichtsstand im Sinne von Art. 87
Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG. Eine Verletzung von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV kann daher nur mit
staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden (BGE 66 II 183). Soweit Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
in Frage steht, ist somit die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Akten sind ihr von Amtes wegen
zu überweisen (BGE 56 II 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, im Sinne der
Erwägungen abgewiesen. Die Akten gehen an die staatsrechtliche Abteilung.
Vgl. auch Nr. 31, 33, 34, 41. - Voir aussi nos 31, 33, 34, 41.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 II 248
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 18. November 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 II 248
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 10 der Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit findet nicht Anwendung auf Klagen der...


Gesetzesregister
BV: 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG: 87
BGE Register
56-II-1 • 66-II-179 • 68-II-248
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • allgemeine vertragsbedingungen • wartezeit • frage • verordnung über die kreditkassen mit wartezeit • verzug • bausparvertrag • bundesrat • inkrafttreten • sachverhalt • vertragsinhalt • umfang • entscheid • kantonales rechtsmittel • bewilligung oder genehmigung • nichtigkeit • begründung des entscheids • staatsrechtliche beschwerde • vertrag • änderung
... Alle anzeigen