S. 24 / Nr. 5 Sachenrecht (d)

BGE 68 II 24

5. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. März 1942 i. S.
Rosenberg gegen Schweizerische Bundesbahnen.

Regeste:
Art. 930 Z ZGB. Bei heimlichem, gewaltsamem oder widerrechtlichem Besitz
entfällt die Eigentumsvermutung. Erweiterung der Rechtsprechung.
Art. 930 CC. La présomption de propriété cesse en cas de possession
clandestine, violente ou illicite. Extension de la jurisprudence.
Art. 930 ca. La presunzione della proprietà cessa in caso di possesso
clandestino, violento od illecito. Estensione della giurisprudenza.

A. ­ Am 30. August 1938 langte in der Reparaturwerkstätte der S.B.B. in Olten
ein ihnen gehörender Personenwaggon ein, der am 22. August in einer
internationalen Zugskomposition von Zürich nach Prag gerollt und von dort,
weil beschädigt, in die Schweiz zurückgeführt worden war. Am 31. August
ersuchten Salomon Rosenberg, ein 22jähriger, in Paris wohnender
Gesangsstudent, und sein 45jähriger, sich als Prager Einwohner ausgebender
Bruder Moses, welcher der Polizei als Mitglied einer internationalen Bande
gewerbsmässiger Devisenschmuggler bekannt ist, im Oltner Bahnhof um die
Erlaubnis, in diesem Wagen nach einer goldenen Puderdose zu suchen, die eine
ihnen bekannte Dame auf der Strecke Zürich-Prag verloren habe. Diesem Wunsche
wurde stattgegeben, und die Bahnorgane begleiteten die beiden in den Wagen.
Während Salomon tat, als ob er die Dose suche, fiel den Bahnangestellten das
Verschwinden Moses' auf. Er hatte sich im Abort des Waggons eingeschlossen und
wurde dort von einem der Beamten, der den Insassen ohne Erfolg zum Öffnen
aufgefordert und daraufhin sich mit seinem Passe
Sachenrecht. No
partout Einlass verschafft hatte, überrascht, als er eben im Begriffe war,
mehrere kleine Pakete, die er hinter der abgeschraubten Wandverschalung
hervorgezogen hatte, in seiner Mappe zu versorgen. Die Pakete enthielten SFr.
320.- und ausländische Devisen, insbesondere 403200.- tschechische Kronen in
Banknoten. Die Bahnorgane nahmen sie Moses Rosenberg ab.
Über die Herkunft der Valuten, deren von Moses Rosenberg angefertigte genaue
Liste sich als richtig herausgestellt hatte, bahnamtlich befragt, bezeichneten
die beiden Brüder sie als Eigentum Salomons. Ihr Vater habe sie von seinem
Wohnort Sevlus (Tschechoslowakei) nach Marienbad, wohin er sich zur Kur
begeben habe, verbracht und dort an Moses zur Überführung nach Prag übergeben,
von wo sie der Vater auf der Rückreise wieder nach Sevlus hätte mitnehmen
sollen. (Nach der Version Moses' hätte allerdings nicht der Vater, sondern
Salomon ihm die Werte in Marienbad ausgehändigt.) Wegen der Wirren im
Sudetengebiet habe Moses die Valoren nicht auf sich tragen wollen; er habe sie
deshalb bei der Abfahrt von Marienbad im oben beschriebenen Versteck
niedergelegt. Es sei ihm dann nicht gelungen, sie vor der Ankunft in Prag
wieder an sich zu nehmen, weil der Abort immer besetzt gewesen sei. Andern
Tags habe er zu seiner Bestürzung vernehmen müssen, dass der Wagen wegen einer
Havarie bereits auf der Rückfahrt nach der Schweiz begriffen sei. Der Waggon
stand aber nach den Akten mehrere Tage im Prager Bahnhof. Er habe, fuhr Moses
fort, seinen in Paris weilenden Bruder sofort verständigt, worauf sie sich
zusammen nach Olten begeben und dort auf die geschilderte Art versucht hätten,
sich wieder in den Besitz der Werte zu setzen.
Salomon Rosenberg verlangte nun von den S.B.B. die Rückgabe seines angeblichen
Eigentums. Inzwischen war aber der Zwischenfall in Olten durch die Presse zur
Kenntnis der tschechoslowakischen Gesandtschaft in Bern gelangt, welche die
S.B.B. um Aushändigung der Valoren

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ersuchte, damit sie nach der Tschechoslowakei zurückgeschafft werden könnten,
von wo sie in Verletzung der dortigen Devisenvorschriften ausgeführt worden
seien, und wohin sie auch nach der eigenen Darstellung der Ansprecher
gehörten. Die S.B.B. gaben diesem Begehren statt und händigten die Valoren am
26. Oktober 1938 der Gesandtschaft aus, die sie ihrerseits an die Hauptkasse
der tschechischen Staatsbahnen in Prag zuhanden des Berechtigten
weiterleitete. Vorher waren die tschechischen Kronen im Einverständnis
zwischen den S.B.B. und dem Kläger angesichts des drohenden Kurssturzes der
tschechoslowakischen Währung in SFr. 40521.60 umgewechselt worden.
B. ­ Der Appellationshof des Kantons Bern trat auf die von Salomon Rosenberg
gegen die S.B.B. angehobene Klage, die auf Herausgabe der Werte, eventuell
Schadenersatz, ging, mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein, soweit sie
sich auf Art. 927
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 927 - 1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.
1    Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.
2    Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern.
3    Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.
ZGB stützte, und wies sie im übrigen ab. Das Bundesgericht
bestätigte dieses Urteil im wesentlichen mit folgenden
Erwägungen:
1. ­ Die Klage aus Besitzesentziehung nach Art. 927
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 927 - 1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.
1    Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.
2    Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern.
3    Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.
ZGB ist durch den
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erledigt, womit sich der Kläger
abgefunden hat. Soweit sich die klägerischen Rechtsbegehren als rei vindicatio
gemäss Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
oder als Besitzesrechtsklage nach Art. 930 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 930 - 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
1    Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2    Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.
. ZGB
darstellen, fehlt den Beklagten die Passivlegitimation zur Sache, wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt; denn nach der für das Bundesgericht
verbindlichen tatsächlichen Feststellung des Appellationshofes haben die
S.B.B. den Besitz an den streitigen Werten endgültig zugunsten der
tschechoslowakischen Staatsbahnen aufgegeben. Zu beurteilen ist also nur mehr
das Eventualbegehren auf Schadenersatz aus fehlerhafter Verwaltung der von den
S.B.B. vorübergehend besessenen Valoren. Der Kläger begründet es mit dem
Vorwurf, die

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Bahn habe in schuldhafter Nichtbeachtung seines nachgewiesenen oder doch aus
dem Besitz zu vermutenden Eigentums die gefundenen Werte einem Dritten
ausgehändigt. Ist der Kläger als Eigentümer oder wenigstens als ­
vorübergehender ­ Besitzer ausgewiesen, so könnte es sich in der Tat fragen,
ob die Beklagten, allenfalls nach den Regeln über den Fund (Art. 720 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 720 - 1 Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.
1    Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.
2    Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.
3    Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.
. ZGB)
und die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 419 - Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht.
. OR), den durch die
Aushändigung der Werte entstandenen Schaden zu ersetzen hätten (vgl. BGE 59 II
143
ff.).
2. ­ Den Angaben der beiden Brüder Rosenberg, mit denen allein der Kläger sein
behauptetes Eigentum direkt beweisen will, hat die Vorinstanz in für das
Bundesgericht verbindlicher Weise keine Glaubwürdigkeit beigemessen... Sie
durfte deshalb füglich den direkten Eigentumsnachweis als misslungen ansehen.
3. ­ .....
4. ­ Richtig ist zwar, dass Moses Rosenberg, als er im Abort überrascht wurde,
die Werte, die er in der Mappe zu verstauen im Begriffe war, in seiner
tatsächlichen Gewalt hatte. Ob dieses Innehalten geradezu als Besitz im Sinne
des Art. 919
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 919 - 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
1    Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2    Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
ZGB anzusprechen ist, könnte indessen entgegen der Auffassung der
Vorinstanz bezweifelt werden; denn als Besitzer lassen gewisse Lehrmeinungen
nur denjenigen gelten, welcher der Gesamtheit der Mittel würdig ist, mit denen
die Rechtsordnung den Besitzenden schützt. Ausser den räumlichen Beziehungen
zwischen Person und Sache wird von diesen Autoren das Rechtsverhältnis, wie es
nach allgemeiner Verkehrsanschauung als vorhanden erscheint, als für den
Begriff der «tatsächlichen Gewalt» bedeutungsvoll angesehen (vgl. HOMBERGER,
Vorbemerkungen zu Art. 919 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 919 - 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
1    Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2    Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
. ZGB, N 7 ff., Art. 919, N 2 ff.; ferner
STAUDINGEB, § 854 BGB, N 2, WOLFF, Sachenrecht, S. 17). Wenn nun aber der
angebliche Besitzer sich wie hier verbirgt, kann wohl kaum von einem solchen
Rechtsschein gesprochen werden. Immerhin mag diese Frage offen bleiben, da aus
ähnlichen Erwägungen

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die nach Art. 930
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 930 - 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
1    Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2    Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.
ZGB mit dem ­ als gegeben vorausgesetzten ­ Besitz
verbundene Vermutung des Eigentums als entkräftet gelten muss. An den zu
dieser Entkräftung erforderlichen Gegenbeweis des das Eigentum Bestreitenden
stellt die Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden mit Fug keine
strengen Anforderungen; denn die Vermutung soll nicht einen anscheinend
unberechtigten Besitzer eines Beweises entheben, den er nicht erbringen
könnte. So sah das Bundesgericht (BGE 41 II 31 ff., 50 II 241 ff.) die
Vermutung dann als beseitigt an, wenn der Besitz bloss auf einem
«zweideutigen» Gewaltverhältnis über die Sache beruht. Es lehnte sich hiebei
an die französische Praxis an, die von dem in Art. 2279 Cc ausgesprochenen
Grundsatz «En fait de meubles, la possession vaut titre» die possession
«équivoque» ausnimmt und in diesem Falle nicht die Eigentumsvermutung, sondern
die gewöhnlichen Beweisregeln Platz greifen lässt. Nach französischem Recht
kann die Vermutung aber auch dann nicht angerufen werden, wenn die possession
von andern Mängeln behaftet, wenn sie «clandestine», «violente» oder
«délictueuse» ist (vgl. art. 2229 Cc, PLANIOL-RIPERT-PICARD, Droit civil
français III, no 155/6, 376/7, DALLOZ, Répertoire, 9. Bd., no 546). Es
rechtfertigt sich, solche Erwägungen in Fällen wie dem vorliegenden in
Ergänzung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für das
Schweizer Recht anzustellen. Der Besitz Moses Rosenbergs und damit auch des
Klägers muss demnach als in hohem Grade mangelhaft bezeichnet werden. Vor
allem war dieser Besitz heimlich, waren doch die Werte hinter der
Wandverschalung verborgen, und entnahm sie Moses Rosenberg diesem Versteck
hinter der verriegelten Aborttüre. Ferner musste er, ganz abgesehen von der
Täuschung der Bahnorgane, Gewalt anwenden, um zum Ziele zu kommen, indem er
eigenmächtig die Wandverschalung losschraubte. Endlich war sein Vorgehen auch
insofern widerrechtlich, als er die Bahn zum Devisenschmuggel missbrauchte.
Kehrt sich der mit dem Besitz

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normalerweise verbundene Schein des Rechts derart offensichtlich gegen den
Besitzer, so muss die Vermutung seines Rechts entfallen und den gewöhnlichen
Beweisregeln weichen. Demgegenüber kann auch die Erwägung nicht entscheidend
ins Gewicht fallen, dass man es einem Eigentümer, dessen Vermögen durch
ausserordentliche Umstände gefährdet ist, im allgemeinen nicht wohl verdenken
kann, wenn er dieses Vermögen auf ausserordentlichen Wegen zu retten sucht.
Die Brüder Rosenberg dachten übrigens zunächst auch gar nicht daran, gegen die
bahnamtliche Beschlagnahme zu protestieren und sich auf die aus dem Besitz
fliessende Eigentumsvermutung zu berufen; vielmehr anerkannten sie ohne
weiteres, dass der Beweis des Eigentums ihnen obliege. Dieser direkte Beweis
aber ist wie erwähnt nicht geglückt.
Der Frage, ob sich der Kläger auf die Eigentumsvermutung in offenbarem
Rechtsmissbrauch (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) berufe, aus welchem Grunde die Vorinstanz
schliesslich zur Abweisung der Klage gelangte, braucht deshalb nicht
nähergetreten zu werden. Ebenso kann offen bleiben, ob das Vorgehen der S.B.B.
zur Vermeidung eines Konflikts mit einer ausländischen Rechtsordnung geboten
war, wie die Vorinstanz im weitern annimmt.
5. ­ .....
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 II 24
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 11. März 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 II 24
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 930 Z ZGB. Bei heimlichem, gewaltsamem oder widerrechtlichem Besitz entfällt die...


Gesetzesregister
OR: 419
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 419 - Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
641 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
720 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 720 - 1 Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.
1    Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.
2    Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.
3    Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.
919 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 919 - 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
1    Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2    Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
927 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 927 - 1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.
1    Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.
2    Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern.
3    Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.
930
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 930 - 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
1    Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2    Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.
BGE Register
41-II-21 • 50-II-238 • 59-II-138 • 68-II-24
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wert • eigentum • salomonen • vermutung • vorinstanz • bundesgericht • olten • sachenrecht • vater • frage • paket • bahnhof • weiler • richtigkeit • tschechoslowakei • tag • beklagter • schadenersatz • rechtsbegehren • sachmangel
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