S. 200 / Nr. 32 Sachenrecht (d)

BGE 68 II 200

32. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Juli 1942 i.S.
Allgemeine Baugenossenschaft Zürich und Kons. gegen Pestalozzi und Kons.

Regeste:
Art. 833
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 833 - 1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
1    Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
2    Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.
3    Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
ZGB steht einer Vereinbarung, wonach bei Teilung des Grundstücks die
ganze Pfandhaft auf den einen Teil zu verlegen sei, nicht im Wege.

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L'art. 833 CC ne s'oppose pas à la convention suivant laquelle en cas de
partage de l'immeuble hypothéqué, la garantie ne reposera plus que sur une
fraction du gage.
L'art. 833 CC non osta ad una convenzione secondo cui, in caso di divisione
dell'immobile ipotecato, la garanzia graverà soltanto una parte del pegno.

Da. die Kläger ihr im Baugebiet des Quartierplans Nr. 178 in Zürich liegendes
Grundstück Nr. 3652 anlässlich der Erstellung der Marchwartstrasse noch nicht
überbauen wollten, wurde ihr Beitrag an die Kosten des Strassenbaus von den
Beklagten aufgebracht, diesen jedoch das Recht eingeräumt, auf die Kläger
zurückzugreifen. Die Kläger stellten ihre Schuld durch zwei auf das Grundstück
Nr. 3652 gelegte Grundpfandverschreibungen sicher und vereinbarten mit den
Beklagten, dass die Schuld fällig werde, sobald die Kläger das Grundstück
veräussern oder überbauen würden, und dass, falls nur ein Teil veräussert oder
überbaut werde, nur verhältnismässige Teilbeträge der Schuld fällig würden;
als Grundlage für die Teilzahlungen solle die Quartierplanabrechnung
massgebend sein. Als später die Kläger vom verpfändeten Grundstück drei
Parzellen abtrennten und veräusserten, die ausserhalb der Zone lagen, welche
laut Schlussabrechnung des Quartierplanbureaus mit Beiträgen für den
Strassenbau belegt worden war, verlangten sie von den Beklagten die Entlassung
der drei Parzellen aus der Pfandhaft ohne Leistung einer Abzahlung. Das
Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab, das Obergericht des Kantons Zürich
hiess sie dagegen gut. Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 833
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 833 - 1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
1    Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
2    Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.
3    Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
ZGB ist im Falle teilweiser Veräusserung eines mit einem
Pfande belasteten Grundstückes «die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu
verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet
wird».
Das Bezirksgericht ging davon aus, dass diese Bestimmung die Teilung der
Pfandhaft zwingend vorschreibe,

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sodass eine gegenteilige Abrede der Parteien nicht berücksichtigt werden
könnte. Es berief sich auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen
Konkursmasse Rich gegen Schweizerische Volksbank vom 1. Oktober 1925 (BGE 51
II 403
). Allein die Sach- und Rechtslage war in jenem Falle anders als hier.
Dort war vereinbart, dass bei der Teilung eines Grundstückes, welches mit
anderen in einem Gesamtpfand verfangen war, jeder der Teile mit der ganzen
Pfandhaft belastet bleiben solle, was zur Folge gehabt hätte, dass ein
Gesamtpfand auf mehreren Grundstücken gelastet hätte, die weder dem nämlichen
Eigentümer noch mehreren solidarisch schuldenden Eigentümern gehörten. Dies
war unzulässig, nicht nach Art. 833
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 833 - 1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
1    Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
2    Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.
3    Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
, sondern nach Art. 798
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 798 - 1 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
1    Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
2    In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.
3    Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.
ZGB, wonach mehrere
Grundstücke nur dann mit einem Gesamtpfand belastet werden können, wenn sie
dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter
Schuldner stehen. Nur auf diesen Fall bezieht sich das erwähnte Urteil, in
welchem ausgeführt ist, dass Art. 833 für den Fall des Art. 798 keine Ausnahme
darstelle, sondern ihn dahin ergänze, «dass bei einer Veräusserung eines
derartig mit einem Gesamtpfand belasteten Grundstückes - um auch in diesem
Falle das Prinzip des Art. 798 zu wahren - eine Verteilung des Gesamtpfandes
auf die einzelnen Grundstücke erfolgen muss, wobei allerdings die Bestimmung,
wie geteilt werden soll - aber auch nur diese - einer allfälligen
Parteivereinbarung vorbehalten ist». Im vorliegenden Falle spielt dagegen Art.
798
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 798 - 1 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
1    Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
2    In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.
3    Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.
ZGB keine Rolle. Keine Partei verlangt, die Pfandhaft als Gesamtpfandhaft
ungeteilt auf die verschiedenen Parzellen zu verlegen, sondern gestritten wird
darum, ob sie auf dem den Klägern verbleibenden Teil allein weiterbestehen
solle oder verteilt werden müsse. Zu dieser Frage ist im zitierten Urteil
nicht Stellung genommen.
Es besteht kein Grund, den Parteien zu verbieten, bei Teilung eines
Grundstückes die ganze Pfandhaft auf den einen oder andern Teil zu verlegen,
soweit dadurch nicht Vorschriften über die Maximalbelastung oder

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wohlbegründete Rechte verletzt werden, was im vorliegenden Falle nicht
zutrifft. Wenn das Gesetz eine Verlegung vorschreiben, aber die
verhältnismässige Teilung dem Belieben der Parteien («anderer Abrede», wie
Art. 833 sagt) überlassen würde, könnten die Parteien ja vereinbaren, dass auf
einen Teil ein:E ranken und auf den andern Teil der ganze Rest zu verlogen
sei. Der fremde Gläubiger könnte sich dagegen nicht wehren, sondern einfach
nach Art. 833 Abs. 2 die Zahlung der Pfandforderung innert Jahresfrist
verlangen, falls er nicht vertraglich gebunden ist, die Pfandverlegung
anzunehmen. Diese Überlegung zeigt, dass weder ein rechtlicher, noch ein
praktischer Grund der Entlassung eines Teils unter Belastung des Restes mit
der ganzen Pfandschuld entgegensteht.
Vgl. auch Nr. 36. - Voir aussi no 36.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 II 200
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 08. Juli 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 II 200
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 833 ZGB steht einer Vereinbarung, wonach bei Teilung des Grundstücks die ganze Pfandhaft auf...


Gesetzesregister
ZGB: 798 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 798 - 1 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
1    Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
2    In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.
3    Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.
833
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 833 - 1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
1    Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
2    Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.
3    Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
BGE Register
51-II-403 • 68-II-200
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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