S. 196 / Nr. 33 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 68 I 196

33. Auszug aus dem Urteil vom 27. November 1942 i. S. W. gegen
Wehropferrekurskommission des Kantons St. Gallen.

Regeste:
Wehropfer: 1. Die Veranlagungs- und Rekursbehörden können verlangen, dass der
Steuerpflichtige, der den Schuldenabzug in Anspruch nehmen will, seinen
Gläubiger nennt.
2. Der Steuerpflichtige, der den Steuerbehörden Angaben verweigert, die zur
gehörigen Abklärung seiner Verhältnisse notwendig sind, darf mit einer
Steuerbusse belegt werden.
Sacrifice pour la défense nationale: 1. Les autorités de taxation et de
recours peuvent exiger que le contribuable qui entend bénéficier de la
déduction des dettes nomme ses créanciers.
2. Le contribuable qui refuse de donner au fisc les indications nécessaires
pour établir sa situation financière est passible d'une amende fiscale.
Sacrificio per la difesa nazionale: 1. Le autorità di tassazione e di ricorso
possono esigere che il contribuente, che vuol beneficiare del diffalco dei
debiti, indichi i nomi dei suoi creditori.
2. Il contribuente, che rifiuta di fornire alle autorità fiscali i dati
necessari per accertare la sua situazione finanziaria, è passibile d'una multa
fiscale.

A. ­ Der Rekurrent hat in der Wehropfererklärung Fr. 70600.­ Aktiven und Fr.
22000.­ Passiven angegeben. Im Einspracheverfahren verlangte er auch noch den
Abzug von Hypotheken auf seiner Liegenschaft im Betrage von Fr. 44600.­. Die
Einsprache wurde abgewiesen.

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Die kantonale Rekurskommission hat den Rekurrenten unter Hinweis auf Art. 56
und 96 WOB aufgefordert, das Schuldverhältnis durch Nennung des Gläubigers
nachzuweisen. Er hat darauf durch seinen Anwalt erklären lassen, es handle
sich um ein Darlehen, das ihm durch den Schweizerischen Bankverein in St.
Gallen vermittelt worden sei. Er selbst kenne den Gläubiger nicht und die Bank
weigere sich, ihn anzugeben. Er legte vor: eine Quittung des Schweizerischen
Bankvereins St. Gallen vom 4. Februar 1942, über einen «für Rechnung Konto Nr.
11873» entrichteten Halbjahreszins auf einem Kapital von Fr. 44600.- und eine
Bescheinigung vom 19. Juni 1942, worin die nämliche Bank bestätigt, dass sie
«für die Fr. 30600.­Inhaber Schuldbrief dd. Alt St. Johann 5.3.1936 Nr. 19 I.
Rang ohne Vorgang, Fr. 14000.­ Inhaber Schuldbrief dd. Alt St. Johann
11.4.1938 Nr. 84 I. Rang, Vorgang Fr. 30600.­ lediglich als Treuhänder»
fungiere. Beim Titelgläubiger handle es sich um eine Drittperson, deren Namen
die Bank dem Schuldner nicht bekannt gegeben habe.
Die kantonale Rekurskommission hat die angefochtene Einschätzung bestätigt und
dem Rekurrenten wegen versuchter Steuerhinterziehung (Art. 96, Abs. 2 WOB)
eine Busse von Fr. 450.­ auferlegt.
B. ­ Der Rekurrent erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass ein
wehropferpflichtiges Vermögen nicht bestehe. Er verlangt den Abzug von Fr.
44600.­Hypothekarschulden und macht geltend, die Inhaber-Schuldbriefe auf
seiner Liegenschaft im Betrage von Fr. 30600.­ und Fr. 14000.­ seien zur Zeit
der Wehropferdeklaration beim Schweizerischen Bankverein in St. Gallen
plaziert gewesen; dieser habe das Darlehen vermittelt und für den Gläubiger
jeweilen die Zinsen bezogen, ohne dem Rekurrenten den Namen des Gläubigers zu
nennen. Auf die Aufforderung der Steuerbehörden hin habe sich der Rekurrent um
Bekanntgabe des Gläubigers bemüht, aber nur die oben ihrem Inhalte nach

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wiedergegebene Erklärung der Bank erhalten können. Der Rekurrent habe damit
alles getan, was er vorkehren konnte, um das Schuldverhältnis nachzuweisen.
Als weitere Folge der Auseinandersetzungen habe er die Kapitalien bei der
Ersparnisanstalt Toggenburg A.-G. unterbringen müssen. Auch die Busse sei
unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. ­ .....
2. ­ Nach Art. 56, Abs. 2 und Art. 73, Abs. 2 WOB können die Veranlagungs- und
Rekursbehörden verlangen, dass der Steuerpflichtige, der den Schuldenabzug in
Anspruch nehmen will, seinen Gläubiger nennt und sie damit in die Lage
versetzt, die Abzugsberechtigung zu überprüfen. Der Steuerpflichtige, der
dieser Verpflichtung im Verfahren nicht nachkommt, verunmöglicht die für die
Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs notwendige Abklärung des
Sachverhalts und kann sich nicht darüber beschweren, wenn sein Begehren
abgewiesen wird.
Mit der Behauptung, er habe seinen Gläubiger nicht gekannt, kann sich der
Rekurrent nicht entschuldigen. Er hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn er
sich in Beziehungen eingelassen haben sollte, die eine sachgemässe Abklärung
für seine Steuereinschätzung massgebender Verhältnisse ausschliessen.
Unbegründet ist auch sein Hinweis auf Art. 47 des Bankengesetzes. Denn es
würde sich nicht um die Beziehungen der Bank zu Drittpersonen handeln, sondern
um das Verhältnis eines Schuldners zu seinem Gläubiger, wobei das
Bankgeheimnis überhaupt nicht in Betracht kommen kann. Es ist nicht
einzusehen, unter welchem Gesichtspunkt die Bank einem Klienten, dem sie ein
Darlehen vermittelt, die Nennung des Gläubigers verweigern könnte...
3. ­ Wo wie hier unter Zusammenwirken mehrerer Personen den Steuerbehörden
Angaben verweigert werden,

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die zur gehörigen Abklärung des Sachverhalts erforderlich wären, liegt die
Annahme nahe, dass eine Steuerhinterziehung wenigstens eines der Beteiligten
beabsichtigt ist, wobei die übrigen Beteiligten behilflich sind. Es war daher
richtig, dass dem Rekurrenten wegen der Vorkehren, mit denen er den nach der
Aktenlage unbegründeten Schuldenabzug durchzusetzen versuchte, eine Busse
gemäss Art. 96, Abs. 2 WOB auferlegt wurde.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 I 196
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 27. November 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 I 196
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Wehropfer: 1. Die Veranlagungs- und Rekursbehörden können verlangen, dass der Steuerpflichtige, der...


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68-I-196
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