S. 65 / Nr. 20 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 67 III 65

20. Entscheid vom 28. März 1941 i. S. Banca Urbana S.A.


Seite: 65
Regeste:
Widerspruchsverfahren (Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
-109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
und 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG).
Eigentums- oder Pfandansprüche Dritter bleiben gegenüber der Arrestierung oder
Pfändung vorbehalten, solange sie besteht und zudem hinsichtlich des Erlöses,
solange er nicht verteilt ist (Art. 107 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG). Der Dritte verwirkt
sein Widerspruchsrecht nur, wenn er dessen Anmeldung arglistig verzögert. Erw.
2. (Änderung der Rechtsprechung).
Bei Arrestierung und Pfändung von Orderpapieren hat das Betreibungsamt von
sich aus mit einer Eigentums- oder Pfandansprache zu rechnen, wenn das Papier
auf eine andere Person als den Schuldner indossiert ist. Erw. 1.
Procédure de revendication (art. 106-109 et 275 LP).
Les tiers ont le droit de faire valoir leurs revendications d'un droit de
propriété ou de gage sur des objets séquestrés ou saisis tant que durent le
séquestre ou la saisie et, sur le produit de la réalisation, tant que ce
dernier n'a pas été réparti (art. 107 al. 4 LP). Le tiers n'est déchu de son
droit d'opposition que s'il tarde malicieusement à le faire connaître
(Changement de jurisprudence). Consid. 2.
En cas de séquestre ou de saisie de papiers à ordre, l'office des poursuites
doit s'attendre à une revendication d'un droit de propriété ou de gage si ces
papiers sont endossés à une autre personne que le débiteur. Consid. 1.
Procedura di rivendicazione (art. 106-109 e 275 LEF).
I terzi possono far valere le loro rivendicazioni di un diritto di proprietà o
di pegno su oggetti sequestrati o pignorati finchè duri il sequestro o il
pignoramento e, sul ricavo della realizzazione, finchè esso non sia stato
ripartito (art. 107 cp. 4 LEF). Il terzo perde il suo diritto di opposizione
soltanto se tarda

Seite: 66
dolosamente ad annunciarlo. (Cambiamento di giurisprudenza). Consid. 2.
In caso di sequestro o di pignoramento di titoli all'ordine, l'ufficio
esecuzioni deve attendersi ad una rivendicazione di un diritto di proprietà o
di pegno se essi sono muniti di una girata ad un'altra persona che non sia il
debitore. Consid. 1.

A. ­ Für eine Schadenersatzforderung wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages
erwirkte die Compagnie Grainière S.A. in Zürich am 21. Dezember 1938 gegen die
Firma Intcomex S.A.R. in Bukarest den Arrest Nr. 315 auf ein bei der
Eidgenössischen Bank A.-G. in Zürich liegendes Seekonnossement mit
Nebenpapieren über eine Sendung von 102000 kg Weizen; an die Stelle des
Konnossements trat später als Arrestgegenstand der Barbetrag von Fr. 10535.37.
Der Arrest wurde durch Zahlungsbefehl vom 4. Januar 1939 prosequiert.
B. ­ Am 3. Oktober 1939 liess die Banca Urbana S.A. in Constanza am
Arrestgegenstand ein Pfandrecht für SFr. 160000.­ anmelden. Das Betreibungsamt
nahm davon Vormerk und setzte der Arrestgläubigerin in Anwendung von Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.

SchKG Frist zur Klage auf Aberkennung des Pfandrechts. Die Gläubigerin führte
Beschwerde mit dem Antrag, die Fristansetzung sei wegen Verspätung der
Pfandansprache aufzuheben. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hiess die
Beschwerde am 6. März 1941 gut. Mit dem vorliegenden Rekurs hält die
Pfandansprecherin daran fest, dass die Ansprache als gültig zuzulassen sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1. ­ In act. 15 al. 6 behauptet die Rekurrentin, dass das arrestierte
Konnossement auf sie indossiert war. Trifft dies zu ­ und es ist
wahrscheinlich, dass die Rekurrentin die Ware nicht ohne Sicherstellung
bevorschusst hat ­, so kann ihre Pfandansprache keinesfalls als verspätet
zurückgewiesen werden. Vielmehr erscheint der durch Indossament ausgewiesene
Berechtigte ohne weiteres

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als eine Person, die in der Lage ist, Eigentums- oder Pfandansprachen geltend
zu machen. Bei Arrestierung oder Pfändung von Orderpapieren, die auf eine
andere Person als den Schuldner indossiert sind, hat daher das Betreibungsamt
ohne weiteres mit einer solchen Ansprache zu rechnen und von Amtes wegen die
Abklärung der Frage in die Wege zu leiten. Indossamente (und bei Namenpapieren
allenfalls vorhandene Abtretungs- oder Verpfändungsurkunden) sind von Amtes
wegen zu berücksichtigen wie Grundbucheinträge bei Pfändung und Verwertung von
Liegenschaften (wozu vgl. Art. 138
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.272
SchKG, Art. 10
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 10 - 1 Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1    Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1  der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB19), oder
2  das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder
3  der Grundbucheintrag unrichtig ist.
2    In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten.20
und 38
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 38 - 1 Während der Frist für die Anfechtung des Lastenverzeichnisses können die Pfandgläubiger, die bisher dazu noch nicht in der Lage waren, beim Betreibungsamt verlangen, dass noch weitere Gegenstände als Zugehör der Liegenschaft in das Verzeichnis aufgenommen werden (Art. 11 Abs. 3 hiervor).
1    Während der Frist für die Anfechtung des Lastenverzeichnisses können die Pfandgläubiger, die bisher dazu noch nicht in der Lage waren, beim Betreibungsamt verlangen, dass noch weitere Gegenstände als Zugehör der Liegenschaft in das Verzeichnis aufgenommen werden (Art. 11 Abs. 3 hiervor).
2    Sind im Lastenverzeichnis Gegenstände als Zugehör des Grundstückes aufgeführt (Art. 34 Abs. 1 Buchst. a hiervor), so hat das Betreibungsamt gleichzeitig mit der nach Artikel 37 hiervor zu erlassenden Anzeige den Pfändungsgläubigern, dem Schuldner, und wenn die Gegenstände von einem Dritten als Eigentum beansprucht werden, auch diesem mitzuteilen, dass innerhalb der gleichen Frist die Zugehöreigenschaft dieser Gegenstände oder einzelner derselben beim Betreibungsamt bestritten werden könne.
3    Werden die Zugehörgegenstände zugleich von einem Dritten als Eigentum beansprucht, so ist die zehntägige Frist zur Bestreitung dieses Anspruchs (Art. 107 Abs. 2 SchKG) sämtlichen Pfändungs- und Pfandgläubigern und dem Schuldner anzusetzen.65
, b VZG).
2. ­ Die Angelegenheit braucht aber nicht zu näherer Prüfung hinsichtlich des
behaupteten Indossamentes an die Vorinstanz zurückgewiesen zu werden, da der
Rekurs auch abgesehen von dieser allfälligen Indossierung begründet ist.
Drittansprachen fallen nach Art. 107 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG in Betracht, solange die
Pfändung oder Arrestierung (Art. 275) besteht, ja zudem bezüglich des
Verwertungserlöses, solange er nicht verteilt ist. Eine Verwirkung sieht das
Gesetz in den Art. 106-109 nur als Folge der Missachtung einer vom
Betreibungsamt angesetzten Frist vor. Um indessen auf solche Weise die rasche
Abklärung herbeiführen zu können, muss das Betreibungsamt von der
Drittansprache Kenntnis haben. Verschweigt der Dritte, etwa gar im
Einverständnis mit dem Schuldner, seinen Anspruch, um die Einleitung des
Widerspruchsverfahrens zu verzögern, so greift er in unzulässiger Weise in den
ordentlichen Gang des Betreibungsverfahrens, ein. Um solchen Machenschaften
entgegenzutreten, hat die Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass der
Dritte, sobald er von der Arrestierung oder Pfändung erfahren hat, seine
Ansprache binnen zehn Tagen anzumelden habe, ansonst er das Widerspruchsrecht
verwirke (BGE 37 I 465 Erw. 2. Sep.-Ausg. 14, 244 ff.). Dieser Grundsatz, der
im Gesetze selbst nicht enthalten und auch den Gesetzen anderer Staaten
unbekannt ist (vgl.

Seite: 68
§ 771 der deutschen ZPO, dazu STEIN-JONAS, II, 3; art. 608 des französischen
Cpc, dazu GARSONNET et CÉSAR-BRU, 3me éd., IV, p. 344; art. 647 des
italienischen Cpc), schiesst jedoch über das Ziel hinaus, indem er
Drittansprachen unter Umständen ganz ungerechtfertigterweise ausschaltet zu
Gunsten der Beschlags- und Verwertungsrechte betreibender Gläubiger, denen
doch die materiellen Drittmannsrechte vorgehen. Es genügt zum Schutze der
materiellen Ansprüche des Dritten vor solch ungerechtfertigter Verwirkung
nicht, ihm die Rechtfertigung oder Entschuldigung der Versäumnis einer Frist,
die ihm nicht angesetzt wurde, durch Darlegung besonderer Gründe
vorzubehalten. Weiss der Dritte doch unter Umständen gar nicht, dass er etwas
und was er vorkehren kann; auch braucht ihm nicht ohne weiteres gegenwärtig zu
sein, dass er im Interesse der am Verfahren beteiligten Gläubiger seinen
Anspruch möglichst bald anmelden sollte, noch hat er von der Arrestierung oder
Pfändung mangels amtlicher Mitteilung notwendig in einer Weise Kenntnis
genommen, dass er den Lauf einer Verwirkungsfrist zu ahnen vermöchte. Das
Bundesgericht hat denn auch jenen Grundsatz bereits gemildert und anerkannt,
dass keine Verwirkung des Widerspruchsrechts eintritt, solange der Dritte in
guten Treuen untätig bleibt (BGE 64 III 13). Die Vorinstanz versteht dies mit
Unrecht nur im Sinne des bereits früher anerkannten Vorbehaltes einer
besondern Entschuldigung. Die Rechtslage ist nun überhaupt dahin
klarzustellen, dass der Dritte sein Widerspruchsrecht nur dann schon vor
Verteilung des Erlöses verwirkt, wenn er die Anmeldung seines Anspruchs
arglistig verzögert, d.h. mit seiner Säumnis darauf ausgeht, das
Betreibungsverfahren zu stören. Nur wer in solcher Absicht in den Gang der
Betreibung eingreift, verdient, mit der verzögerten Ansprache nicht mehr
gehört zu werden. Im vorliegenden Fall ist so etwas nicht dargetan; die
Rekurrentin hat sich einfach darauf verlassen, dass die Eidgenössische Bank,
in deren Besitz sich das Konnossement

Seite: 69
befand, das zur Wahrung ihrer Rechte allenfalls Erforderliche von sich aus
vorkehren werde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 67 III 65
Datum : 31. Dezember 1941
Publiziert : 27. März 1941
Quelle : Bundesgericht
Status : 67 III 65
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Widerspruchsverfahren (Art. 106-109 und 275 SchKG).Eigentums- oder Pfandansprüche Dritter bleiben...
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
SchKG: 106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
138 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.272
275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
VZG: 10 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 10 - 1 Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1    Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1  der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB19), oder
2  das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder
3  der Grundbucheintrag unrichtig ist.
2    In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten.20
38
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 38 - 1 Während der Frist für die Anfechtung des Lastenverzeichnisses können die Pfandgläubiger, die bisher dazu noch nicht in der Lage waren, beim Betreibungsamt verlangen, dass noch weitere Gegenstände als Zugehör der Liegenschaft in das Verzeichnis aufgenommen werden (Art. 11 Abs. 3 hiervor).
1    Während der Frist für die Anfechtung des Lastenverzeichnisses können die Pfandgläubiger, die bisher dazu noch nicht in der Lage waren, beim Betreibungsamt verlangen, dass noch weitere Gegenstände als Zugehör der Liegenschaft in das Verzeichnis aufgenommen werden (Art. 11 Abs. 3 hiervor).
2    Sind im Lastenverzeichnis Gegenstände als Zugehör des Grundstückes aufgeführt (Art. 34 Abs. 1 Buchst. a hiervor), so hat das Betreibungsamt gleichzeitig mit der nach Artikel 37 hiervor zu erlassenden Anzeige den Pfändungsgläubigern, dem Schuldner, und wenn die Gegenstände von einem Dritten als Eigentum beansprucht werden, auch diesem mitzuteilen, dass innerhalb der gleichen Frist die Zugehöreigenschaft dieser Gegenstände oder einzelner derselben beim Betreibungsamt bestritten werden könne.
3    Werden die Zugehörgegenstände zugleich von einem Dritten als Eigentum beansprucht, so ist die zehntägige Frist zur Bestreitung dieses Anspruchs (Art. 107 Abs. 2 SchKG) sämtlichen Pfändungs- und Pfandgläubigern und dem Schuldner anzusetzen.65
BGE Register
37-I-463 • 64-III-13 • 67-III-65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • verwirkung • indossament • konnossement • eigentum • schuldner • frist • drittansprache • vorinstanz • von amtes wegen • arrestgegenstand • kenntnis • schuldbetreibung • entschuldbarkeit • kommunikation • säumnis • säumnis • stelle • rechtslage • vormerkung
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