S. 151 / Nr. 48 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)
BGE 67 III 151
48. Entscheid vom 19. November 1941 i. S. Sigrist.
Regeste:
Wechselbetreibung (Art. 177 ff
. SchKG). Ein gezogener Wechsel der den Namen
des Bezogenen nicht angibt, ist unvollständig (Art. 991 Ziff. 3
und Art. 992
OR). Ein Akzept ersetzt diese Angabe nicht.
Poursuite pour effets de change (art. 177 et sv. LP). La lettre de change qui
ne mentionne pas le nom du tiré est incomplète(art. 991, 3 et 992 CO); une
acceptation ne peut tenir lieu de cette énonciation.
Esecuzione cambiaria (art. 177 e seg. LEF). La cambiale che non indica il nome
del trattario è incompleta (art. 991 cifra 3 e 992 CO); un'accettazione non
può fare le voci di questa indicazione.
A. - Auf Grund einer Urkunde, deren Vorderseite lautet: «Stans, den 14. Nov.
1940 Fr. 1000.- Am 31. Mai 1941 zahle Sie gegen diesen prima Wechsel an die
Order eigene "Volksbank Willisau A.-G. 00266 Willisau" die Summe von Fr.
Tausend 0/00
Seite: 152
Wert laut Kaufsnachtrag v. 31. Okt. 1940 (Bel. Nr. 335)
per aval Fr. M. Sigrist
per aval W. Sigrist
Hotel Rössli, a/See Hergiswil
Frau K. Sigrist Hotel de la Paix, Luzern.»
mit dem seitlich links, auf dem für die Annahme bestimmten Feld, angebrachten
Namenszug eines Jak. Nyffeler, hat das Betreibungsamt Hergiswil auf Begehren
der Indossatarin Volksbank Willisau A.-G. einen Zahlungsbefehl zur
Wechselbetreibung zugestellt an Frau Marg. Sigrist, Hotel Rössli, Hergiswil.
B. - Die Betriebene hat diese Wechselbetreibung auf dem Beschwerdeweg als
unstatthaft angefochten, weil der Forderungsurkunde ein wesentliches
Erfordernis eines gezogenen Wechsels, nämlich die «Adresse» des Bezogenen,
fehle. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 27. Oktober 1941 abgewiesen,
hält sie mit dem vorliegenden Rekurs am Antrag auf Aufhebung der
Wechselbetreibung fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die Betreibungsbehörden haben sich an Hand des ihnen vorzulegenden Wechsels
oder Checks zu vergewissern, ob die Forderung, für die der Gläubiger
Wechselbetreibung verlangt, sich wirklich auf einen Wechsel oder Check gründe,
d.h. vor allem, ob die vorgelegte Urkunde die wesentlichen Erfordernisse eines
Wechsels oder Checks erfülle (Art. 177
SchKG). Als gezogener Wechsel kann nun
nach Art. 992
OR nicht gelten eine Urkunde, «der einer der im vorstehenden
Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt», insbesondere nach Art. 991 Ziff. 3
«der Name dessen, der zahlen soll (Bezogener)». In dieser Hinsicht anerkennt
Art. 992 keine Ausnahrne. Damit ist gesagt, dass in der Urkunde angegeben sein
muss, an wen sich die Zahlungsanweisung richtet. Daran fehlt es hier. Die
unter die Namen der Bürgen geschriebene
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Ortsangabe «Hotel Rössli, Hergiswil a/See» scheint einfach die nähere Adresse
der Bürgen zu bezeichnen, gleichwie die anscheinend von der gleichen Hand
unter die Unterschrift der Ausstellerin gesetzten Worte «Hotel de la Paix,
Luzern» die Adresse der letztern bezeichnen. Sollte aber mit der erstern
Angabe die Adresse des Bezogenen gemeint sein, was aus der Urkunde nicht
erhellt, so fehlt es doch an der vom Gesetze geforderten Namensangabe. Immer
angenommen, die Worte «Hotel Rössli...» betreffen den Bezogenen, könnte nicht
etwa der Besitzer dieses Hotels als unzweideutig bezeichnet gelten. Ist doch
bei einem Hotel nicht von vornherein ausgemacht, dass es vom Eigentümer selbst
betrieben wird, noch, dass eine einzige Person Eigentümer oder gegebenenfalls
Pächter ist, ganz abgesehen davon, dass das Eigentum oder die Pacht seit
Ausstellung des Wechsels auf eine andere Person übergegangen sein kann ohne
Übernahme solcher Verbindlichkeiten des Vorbesitzers. Über das vom Gesetz klar
und deutlich formulierte Erfordernis der Namensangabe lässt sich
schlechterdings nicht hinwegsehen.
Dass nach Art. 997
OR die Ungültigkeit einzelner auf dem Wechsel stehender
Unterschriften keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen hat, steht mit
der Strenge der Art. 991/992 betreffend die erforderlichen Angaben nicht in
Widerspruch. Diesen Bestimmungen ist genügt, wenn der Wechsel vollständig als
gezogener Wechsel formuliert ist und insbesondere auch einen mit Namen
bezeichneten Bezogenen angibt, aber nicht, wenn es schon an den erforderlichen
Angaben fehlt.
Die Art. 991 und 992 bieten endlich keinen Halt für die im Schrifttum
vereinzelt vertretene Ansicht, die fehlende Angabe des Namens des Bezogenen
werde gegebenenfalls durch ein Akzept ersetzt. Aus den erwähnten Vorschriften
ist vielmehr zu schliessen, dass niemand, auch der Akzeptant nicht,
wechselmässig verpflichtet ist, wenn der Wechsel die erforderliche Angabe
eines Bezogenen nicht enthält. Davon haben die
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Betreibungsbehörden jedenfalls solange auszugehen, als keine massgebende
Gerichtspraxis für eine Milderung im Sinne jener Lehrmeinung besteht. Ein
Wechsel wie der vorliegende kann somit nicht als einwandfreie Wechselurkunde
angesehen werden, wie dies für die Einleitung einer Wechselbetreibung
erforderlich wäre. Als eigener Wechsel ist der vorliegende nicht ausgestellt;
übrigens gibt es keine eigenen Wechsel an eigene Order.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Wechselbetreibung aufgehoben.
BGE 67 III 151
48. Entscheid vom 19. November 1941 i. S. Sigrist.
Regeste:
Wechselbetreibung (Art. 177 ff
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 177 |
||||||
| Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. | ||||||
| Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben. | ||||||
des Bezogenen nicht angibt, ist unvollständig (Art. 991 Ziff. 3
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 991 |
||||||
| Der gezogene Wechsel enthält: | ||||||
| die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; | ||||||
| die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; | ||||||
| den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); | ||||||
| die Angabe der Verfallzeit; | ||||||
| die Angabe des Zahlungsortes; | ||||||
| den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll; | ||||||
| die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; | ||||||
| die Unterschrift des Ausstellers. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 992 |
||||||
| Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. | ||||||
| Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel. | ||||||
| Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. | ||||||
| Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist. | ||||||
OR). Ein Akzept ersetzt diese Angabe nicht.
Poursuite pour effets de change (art. 177 et sv. LP). La lettre de change qui
ne mentionne pas le nom du tiré est incomplète(art. 991, 3 et 992 CO); une
acceptation ne peut tenir lieu de cette énonciation.
Esecuzione cambiaria (art. 177 e seg. LEF). La cambiale che non indica il nome
del trattario è incompleta (art. 991 cifra 3 e 992 CO); un'accettazione non
può fare le voci di questa indicazione.
A. - Auf Grund einer Urkunde, deren Vorderseite lautet: «Stans, den 14. Nov.
1940 Fr. 1000.- Am 31. Mai 1941 zahle Sie gegen diesen prima Wechsel an die
Order eigene "Volksbank Willisau A.-G. 00266 Willisau" die Summe von Fr.
Tausend 0/00
Seite: 152
Wert laut Kaufsnachtrag v. 31. Okt. 1940 (Bel. Nr. 335)
per aval Fr. M. Sigrist
per aval W. Sigrist
Hotel Rössli, a/See Hergiswil
Frau K. Sigrist Hotel de la Paix, Luzern.»
mit dem seitlich links, auf dem für die Annahme bestimmten Feld, angebrachten
Namenszug eines Jak. Nyffeler, hat das Betreibungsamt Hergiswil auf Begehren
der Indossatarin Volksbank Willisau A.-G. einen Zahlungsbefehl zur
Wechselbetreibung zugestellt an Frau Marg. Sigrist, Hotel Rössli, Hergiswil.
B. - Die Betriebene hat diese Wechselbetreibung auf dem Beschwerdeweg als
unstatthaft angefochten, weil der Forderungsurkunde ein wesentliches
Erfordernis eines gezogenen Wechsels, nämlich die «Adresse» des Bezogenen,
fehle. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 27. Oktober 1941 abgewiesen,
hält sie mit dem vorliegenden Rekurs am Antrag auf Aufhebung der
Wechselbetreibung fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die Betreibungsbehörden haben sich an Hand des ihnen vorzulegenden Wechsels
oder Checks zu vergewissern, ob die Forderung, für die der Gläubiger
Wechselbetreibung verlangt, sich wirklich auf einen Wechsel oder Check gründe,
d.h. vor allem, ob die vorgelegte Urkunde die wesentlichen Erfordernisse eines
Wechsels oder Checks erfülle (Art. 177
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 177 |
||||||
| Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. | ||||||
| Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben. | ||||||
nach Art. 992
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 992 |
||||||
| Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. | ||||||
| Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel. | ||||||
| Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. | ||||||
| Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist. | ||||||
Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt», insbesondere nach Art. 991 Ziff. 3
«der Name dessen, der zahlen soll (Bezogener)». In dieser Hinsicht anerkennt
Art. 992 keine Ausnahrne. Damit ist gesagt, dass in der Urkunde angegeben sein
muss, an wen sich die Zahlungsanweisung richtet. Daran fehlt es hier. Die
unter die Namen der Bürgen geschriebene
Seite: 153
Ortsangabe «Hotel Rössli, Hergiswil a/See» scheint einfach die nähere Adresse
der Bürgen zu bezeichnen, gleichwie die anscheinend von der gleichen Hand
unter die Unterschrift der Ausstellerin gesetzten Worte «Hotel de la Paix,
Luzern» die Adresse der letztern bezeichnen. Sollte aber mit der erstern
Angabe die Adresse des Bezogenen gemeint sein, was aus der Urkunde nicht
erhellt, so fehlt es doch an der vom Gesetze geforderten Namensangabe. Immer
angenommen, die Worte «Hotel Rössli...» betreffen den Bezogenen, könnte nicht
etwa der Besitzer dieses Hotels als unzweideutig bezeichnet gelten. Ist doch
bei einem Hotel nicht von vornherein ausgemacht, dass es vom Eigentümer selbst
betrieben wird, noch, dass eine einzige Person Eigentümer oder gegebenenfalls
Pächter ist, ganz abgesehen davon, dass das Eigentum oder die Pacht seit
Ausstellung des Wechsels auf eine andere Person übergegangen sein kann ohne
Übernahme solcher Verbindlichkeiten des Vorbesitzers. Über das vom Gesetz klar
und deutlich formulierte Erfordernis der Namensangabe lässt sich
schlechterdings nicht hinwegsehen.
Dass nach Art. 997
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 997 |
||||||
| Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluss. | ||||||
Unterschriften keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen hat, steht mit
der Strenge der Art. 991/992 betreffend die erforderlichen Angaben nicht in
Widerspruch. Diesen Bestimmungen ist genügt, wenn der Wechsel vollständig als
gezogener Wechsel formuliert ist und insbesondere auch einen mit Namen
bezeichneten Bezogenen angibt, aber nicht, wenn es schon an den erforderlichen
Angaben fehlt.
Die Art. 991 und 992 bieten endlich keinen Halt für die im Schrifttum
vereinzelt vertretene Ansicht, die fehlende Angabe des Namens des Bezogenen
werde gegebenenfalls durch ein Akzept ersetzt. Aus den erwähnten Vorschriften
ist vielmehr zu schliessen, dass niemand, auch der Akzeptant nicht,
wechselmässig verpflichtet ist, wenn der Wechsel die erforderliche Angabe
eines Bezogenen nicht enthält. Davon haben die
Seite: 154
Betreibungsbehörden jedenfalls solange auszugehen, als keine massgebende
Gerichtspraxis für eine Milderung im Sinne jener Lehrmeinung besteht. Ein
Wechsel wie der vorliegende kann somit nicht als einwandfreie Wechselurkunde
angesehen werden, wie dies für die Einleitung einer Wechselbetreibung
erforderlich wäre. Als eigener Wechsel ist der vorliegende nicht ausgestellt;
übrigens gibt es keine eigenen Wechsel an eigene Order.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Wechselbetreibung aufgehoben.
Gesetzesregister
OR 991
OR 992
OR 997
SchKG 177
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 991 |
||||||
| Der gezogene Wechsel enthält: | ||||||
| die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; | ||||||
| die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; | ||||||
| den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); | ||||||
| die Angabe der Verfallzeit; | ||||||
| die Angabe des Zahlungsortes; | ||||||
| den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll; | ||||||
| die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; | ||||||
| die Unterschrift des Ausstellers. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 992 |
||||||
| Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. | ||||||
| Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel. | ||||||
| Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. | ||||||
| Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 997 |
||||||
| Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluss. | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 177 |
||||||
| Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. | ||||||
| Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben. | ||||||
BGE Register