S. 139 / Nr. 44 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 67 III 139

44. Entscheid vom 10. Oktober 1941 i. S. Morgenegg.


Seite: 139
Regeste:
Betreibung mehrerer Schuldner. Erfordernis der genauen Benennung jedes
Schuldners und des auf jeden einzelnen entfallenden Forderungsbetrages. Art.
67 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG. Analoges Erfordernis für die Aufnahme einer Arrest- oder
Retentionsurkunde. Art. 2757276, 283
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 283 - 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493
1    Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493
2    Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden.
3    Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an.
SchKG. Unvollziehbarkeit eines
gerichtlichen Urteils oder Rechtsöffnungsentscheides mangels Ausscheidung der
auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge. Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
/84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
88 SchKG.
Einem Betreibungs- oder Retentionsbegehren gegen «Charles und Familie
Morgenegg» kann demnach auch gegen Charles Morgenegg selbst nicht Folge
gegeben werden, wenn der Betrag der ihn treffenden Verpflichtung nicht
angegeben ist.
Poursuite contre plusieurs débiteurs. Nécessité de les désigner chacun par son
nom et d'indiquer exactement le montant pour lequel chacun est poursuivi. Art.
67 ch. 2 et 3, art. 70 LP. Exigence analogue pour le procès-verbal de
séquestre ou de prise d'inventaire. Art. 275/ó, 283 LP. Un jugement ou une
ordonnance de mainlevée qui ne précise pas la part de la cette qui incombe à
chaque débiteur ne peut recevoir exécution. Art. 79-84, 88 LP.
En conséquence, l'office saisi d'une réquisition de poursuite ou de prise
d'inventaire contro «Charles Morgenegg et famille» ne peut même pas lui donner
suite contre Charles Morgenegg, lorsque le montant de l'obligation qui le vise
n'est pas indiqué.
Esecuzione contro parecchi debitori. Necessità di designare ciascuno col suo
nome e d'indicare esattamente l'importo pel quale ciascuno é escusso. Art. 67
cifre 2 e 3, art. 70 LEF. Analoga esigenza pel verbale di sequestro o di
ritenzione. Art. 275/ó, 283 LEF. Non si può esequire una sentenza o un decreto
di rigetto d'opposizione che non precisi la parte del debito che incombe a
ciascun debitore. Art. 79-84, 88 LEF.
Ne segue che l'ufficio cui è stata presentata una domanda di esecuzione o
d'inventario contro «Charles Morgenegg e famiglia», non può darle corso
nemmeno contro Charles Morgenegg, .se l'importo dell'obbligazione che lo
concerne non e indicato.

A. - Die Darlehenskasse Tarasp hat gegen «§Charles und Familie Morgenegg» beim
Betreibungsamt Ob-Tasna im März 1941 die Betreibungen Nr. 96 und 97 angehoben
und in der erstern für einen Teilbetrag, in der zweiten für den ganzen Betrag
der Betreibungssumme provisorische Rechtsöffnung erhalten. Ferner hat sie
gegen «Charles Morgenegg und Familie Morgenegg» im August 1941 die
Retentionsurkunde Nr. 1 aufnehmen lassen und

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gestützt darauf die Betreibung Nr. 272 mit der gleichen Schuldnerbezeichnung
eingeleitet.
B. - Auf Beschwerde von «Herrn Charles Morgenegg & Cie» vom 20. August 1941
hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 19. September 1941 das Betreibungsamt
angewiesen, in den Betreibungen Nr. 96, 97 und 272 eventuellen
Fortsetzungsbegehren nur gegen den Schuldner Charles Morgenegg Folge zu
leisten. Gründe: Die Kollektivbezeichnung «Familie Morgenegg» sei ungenügend
und die angefochtenen Betreibungsvorkehren gegenüber dieser Familie nichtig;
soweit aber Charles Morgenegg betreffend, der eindeutig als Schuldner genannt
sei, bestehe kein Grund, die Retentionsurkunde und die Zahlungsbefehle nicht
als zu Recht bestehend gelten zu lassen.
C. - Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt Charles Morgenegg gänzliche
Aufhebung der erwähnten Betreibungsvorkehren, also auch ihm gegenüber.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz ist mit Recht davon ausgegangen, dass eine Mehrzahl von
Schuldnern nicht unter einer Kollektivbezeichnung, wie «Erben X» oder «Familie
X» betrieben werden kann - ausgenommen der Fall einer Gesellschaft, die unter
gemeinsamer Firma Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann -, sondern jeder
Schuldner einzeln betrieben werden muss (Kreisschreiben Nr. 16 des
Bundesgerichts vom 3. April 1925, BGE 51 III 98). Es handelt sich nicht nur um
eine Formalität der Anschreibung; vielmehr ist jedem Schuldner ein besonderer
Zahlungsbefehl zuzustellen (Art. 70 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 70 - 1 Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
1    Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
2    Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.136
SchKG) und dabei (nach den
Ausführungen des Kreisschreibens Nr. 15 der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer vom 16. Februar 1906) auch je ein besonderes Gläubigerdoppel
anzufertigen. Entsprechendes gilt von der Aufnahme und Zustellung von
Arresturkunden (BGE 32 I 604 = Sep.-Ausg. 9 S. 262) und Retentionsurkunden.

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Darüber hinaus ist dem Rekurrenten entgegen der Auffassung der Vorinstanz
darin beizupflichten, dass die in Frage stehenden Vorkehren aufgehoben werden
müssen, auch soweit sie ihn selbst betreffen. Allerdings enthalten die
vorliegenden Urkunden, der unzulässigen Kollektivbezeichnung der Familie
vorgängig, den Namen des Rekurrenten, so dass dieser in Verbindung mit den
übrigen Angaben genügend deutlich als Mitschuldner bezeichnet wäre. Allein es
fehlt an einer Ausscheidung der auf ihn entfallenden Schuldbeträge. Es ist
nicht einmal gesagt, aus wieviel Personen die Familie besteht; übrigens könnte
nicht ohne weiteres angenommen werden, die Schuld zerfalle in jeder Betreibung
in gleiche Kopfteile, noch ist anderseits in Betreibungsbegehren und
Zahlungsbefehlen von solidarischer Verpflichtung die Rede, und solche liesse
sich auch nicht vermuten (Art. 143
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
1    Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
2    Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
OR). Bei dieser Unsicherheit über die gegen
den Rekurrenten geltend gemachten Forderungsbeträge können weder die
Zahlungsbefehle noch die Retentionsurkunde einfach unter Weglassung der
«Familie» aufrechtbleiben. Alle diese Vorkehren sind unvollziehbar und daher
als nichtig aufzuheben. Dem Gläubiger bleibt überlassen, gegen einzelne oder
alle Glieder der Familie Morgenegg neue Betreibungs- und Retentionsbegehren zu
stellen, je unter Angabe des Forderungsbetrages.
Dem steht nicht entgegen, dass in den Betreibungen Nr. 96 und 97 für gewisse
Beträge provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist. Der
Rechtsöffnungsentscheid ersetzt freilich für die Fortsetzung der Betreibung
den Zahlungsbefehl. Allein die vorliegenden Entscheide lauten gleichfalls auf
Charles und Familie Morgenegg ohne Angabe der auf jenen entfallenden
Schuldsummen und ohne Feststellung einer solidarischen oder den Rekurrenten
speziell treffenden Verpflichtung für den vollen gegen ihn und die Familie
geltend gemachten Betrag. Ein derartiger Rechtsöffnungsentscheid ist
ebensowenig vollziehbar, wie es der ihm zugrunde liegende Zahlungsbefehl
mangels

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Rechtsvorschlages wäre. Das Betreibungsamt muss wissen, für welchen
Forderungsbetrag gegenüber dem einzelnen Schuldner eine Pfändung vollzogen
werden soll, wie dies anderseits auch für die Aufnahme einer Retentionsurkunde
gelten muss.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
In Gutheissung des Rekurses und Aufhebung des angefochtenen Entscheides werden
die Betreibungen Nr. 96, 97 und 272 sowie die Retentionsurkunde Nr. 1 (vom 13.
August 1941) aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 67 III 139
Datum : 31. Dezember 1941
Publiziert : 09. Oktober 1941
Quelle : Bundesgericht
Status : 67 III 139
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Betreibung mehrerer Schuldner. Erfordernis der genauen Benennung jedes Schuldners und des auf jeden...


Gesetzesregister
OR: 143
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
1    Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
2    Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
SchKG: 67 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
70 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 70 - 1 Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
1    Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
2    Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.136
79 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
84 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
283
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 283 - 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493
1    Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493
2    Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden.
3    Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an.
BGE Register
32-I-604 • 51-III-98 • 67-III-139
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angewiesener • anschreibung • arresturkunde • betreibungsamt • betreibungsbegehren • bundesgericht • entscheid • erbe • familie • fortsetzungsbegehren • frage • nichtigkeit • provisorische rechtsöffnung • rechtsvorschlag • requisition • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • stelle • tonbildträger • unternehmung • vermutung • vorinstanz • wissen • zahlungsbefehl