604 C. Entscheidungen der Schulddetreibungs-

89. Einsehen vom 20. Heptmber 1906 in Sachen glseuex.

Arrestbefehl ; Unzuldsse'gkeit eine? Beschwerde dagegen. Zustellung
eier Arresturkuna'e: Unkèarhee't einreiben-, wer als Arrestschuldner
m Anspruch genommen werden will; Ungültigkeit des A-rrestvollzuges und
der da.-rauf gestutzt-see Betreibemg.

I. Am 18. Mai 1906 erliess der Gemeinde rä det Seelisberg als
Arrestbehörde zu Gunsten des Aloisp Afsichilbantgin Hofstatt Seelisberg
als Arrestgläubigers für eine Forderung von 15t39 Fr. 97 Ets. einen
Arrestbefehl Nr. 7 gegen Aschwanden Michael sel. Erben von Hofstatt
Seelisberg. Diesen Befehl Vollzog das Betreibungsamt Seelisberg
am gleichen Tage, indem es von einem in der Waisenlade Seelisberg
befindlichen Erbbetreffnisse den dein Michael Aschwanden seinerzeit
angefallenen Anteil mit Arrest belegte Zur Prosequierung des Arrestes
erwirkte der Arrestglaubiger für die Arrestforderung am 21. Mai einen
Zahlungsbefehl Nr. 23 des Betreibungsamtes Seelisberg und zwar ebenfalls
gegen Aschwanden Michael sel. Erben von Hofstatt Seelisberg als betriebene
Schuldner.

Eine Abschrift der Arresturkunde stellte das Amt durch die Post dein
Eheinann der Rekurrentin, Karl Elfener-Aschwanden in Menzingen zu, indem
es in einem beigelegten Begleitschreiben erklarte, die oZwiiftellung
erfolge zu Handen sowohl der Ehefrau ais ihrer Bruder, deren Aufenthalt
dein Amte unbekannt sei. Dersahlungsbefehl wurde laut dem auf dem
Schuldnerdoppel befindlichen Verrichtungszeugnis am 23. Mai 1906 ebenfalls
dem Ehemann der Frau Klara Elsener durch die Post zugestellt.

II. Am 30. Mai 1906 führte Klara Elsener bei der kautenalen
Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren: den ArrestBere?! Nr. 7 und
den Zahlungsbefeht Nr. 23 als ungültig zu erklaren resp. aufzuheben Die
Beschwerdeführerin machte zunächst 'sub Ziff. 1 ber Beschwerdeschrift
geltend, dass es sich um eine nach Art. 149 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
SchKG gegenüber den
Erben des Michael Aschwanden verjährte Arrestforderung handle. Sodann
brachte sie sub Biff. 2 cm, das Amt habe ungesetzlicher-uan
Konkurskammer. N° 89. 605

weise die Arrefturkunde und den Zahlungsbefehl einzig der
Beschwerdeführerin zugestellt, während diese nicht etwa die Rechts-
vertreterin der Erben Aschwanden sei und nicht einmal genau wisse,
wo sich alle ihre Geschwister befinden.

III. Mit einem Entscheide vom 18. August und einem ihn ergänzenden
Nachtragsentscheid vom 1. September 1906 erkannte die kantonale
Aufsichtsbehörde: 1. Auf die Beschwerde wegen Verspätung der Frist für
die Bestreitung des Arrestgrundes nach Art. 279 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
SchKG werde
nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde werde hinsichtlich der Biff. 2
der Beschwerde, d. h. hinsichtlich der behaupteten ungesetzlichen
Ausfertigung und Zustellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehles
als unbegründet abgewiesen In ersterer Beziehung wird darauf abgestellt,
dass die fünftägige Anfechtungsfrist des Art. 279 Abs. 2 versäumt worden
sei. Für den andern Teil lautet die Begründung des Entscheides gestützt
auf den sub I gegebenen Sachverhalt dahin: Am 20. und 21. Mai sei Jakob
Aschwanden, ein Bruder der Beschwerdeführerin, in Seelisberg gewesen,
die Abschrift des Arrestbefehles und das erwähnte Begleitschreiben
mit sich führend, und habe die Absicht kundgegeben, mit dem Gläubiger
einen Vergleich abzuschliessen, unter dem Hinweis-, dass er dazu
bevollmächtigt sei. Sodann sei die Beschwerdeführerin unzweifelhaft
und unbestrittenermassen gesetzliche Miterbin der Hinterlassenschast
Michael Aschwanden. Nach all dem werde der Arrestund der Zahliingsbesehl
zu Unrecht als ungefetzlich angefochten

IV. Mit rechtzeitigem Rekurse hat Frau Klara Elsener ihre Beschwerde an
das Bundesgericht weitergezogen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde schliesst in ihrer Vernehmlassung auf
Abweifung des Rekurses

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Soweit die Beschwerde sich gegen den Arrestbefehl richtet, den der
Rekursgegner Alois Aschwanden am 16. Mai 1906 von der Arrestbehörde
Seelisberg erwirkt hat, sind die Aufsichtsbehörden unzuständig. Denn die
Verfügungen der Arrestbehörden unterstehen ihrer Überprüfung nicht. Der
Nichteintretensbeschluss, den die Vorinstanz in dieser Beziehung
ausgefüllt hat, ist deshalb als

606 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

solcher richtig, wenn es auch zutreffender gewesen wäre, ihn niit
der mangelnden Kompetenz zur Beurteilung der Beschwerde statt mit der
Verspätung in der Beschwerdesührung zu begründen.

2. Zuständig dagegen sind die Aufsichtsbehörden zur Prüfung, ob der
Vollzug, den das Betreibuiigsamt Seelisberg dem Arrestbefehl vom 16. Mai
gleichen Tages gegeben hat, gesetzesgeinäss sei, d. h. ob er nirgends zu
einer Verletzung derjenigen Vorschriften geführt habe, deren Beobachtung
das Gesetz dein Amt für die Vollziehung von Arreiten zur Pflicht macht
(vergl. AS 31 I Nr. 37 Erw. i = Sep.-Ausg. 8 Nr. 17).

Jii dieser Beziehung nun herrscht Streit darüber, ob die Rekurrentin
die Zustellung der gegen Aschwanden Michaels sel. Erben von Hofstatt
Seelisbergll lautende-i Arresturkunde (Protokos! über den Arrestvollzug)
als für sich rechtsverbindlich gelten lassen musste. Hierbei ist nun vor
allein zu sagen, dass über die wirkliche Bedeutung der Arresturkunde und
damit notwendig auch des Zustellungsaktes Unklarheit herrscht, soweit
es sich um die Frage handelt, wer eigentlich als Arreftschuldner habe
angesucht werden wollen.

Mit am meisten Grund wohl könnte man annehmen, nian habe es mit einein
Arrestverfahren zu tun, das gegen die Geschwister Aschwanden als einzelne
Arrestschuldner, darunter die Reknrrentin, gleichzeitig geführt wird;
also mit einem Verfahren gegen mehrere Schuldner gemäss Art. 70 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 70 - 1 Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
1    Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
2    Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.136

SchKG, in

dein die Rekurrentin als gemeinsame Vertreterin der übrigen Geschwister
im Sinne dieser Bestimmung behandelt würde. Für diesen Fall wäre aber zu
bemerken, dass aus den Akten die Voraussetzungen für den Bestand eines
Vertretungsverhältnisses eine rechtsgeniigliihe Bedollniächtigung der
Rekurrentin, die Urkunde für die andern Geschwister sich zustellen
zu lassen in keiner Weise ersichtlich sind. Damit erweist sich die
Zustellung als ungültig, soweit man sie als Kollektivzustellung auffasst,
d. h. als Amtshandlung, die sich gleichzeitg gegen alle Geschwister
Aschwanden und insoweit auch gegen die Rekurrentin richtet. Die letztere
brauchte sich infolgedessen namentlich nicht gefallen zu lassen, als
Vertreterin ihrer Geschwister behandelt zu werden und konnte durch die
daraus gerichteten Massnahmen des Amtes nicht irgendwie verpflichtet
werdenund Konkurskammer. N° 89. 607

Dagegen schliesst das Gesagte die Möglichkeit nilcht engste i};
erfolgte Zustellung einer Einzelzustellung gleichzuha ten Eee nur als
solche aufzufassen, d. h. davon auszugehen, siea wo. r als gegenüber
der Relurrentin erfolgen und nur gegenuber ih Fall Arrestschuldnerin
rechtsverbindlich sem. Aber auch fur dieseäil estund von diesem
Gesichtspunkte aus gewurdigt, erscheint die rr de: urkunde unklar
und entspricht sie auch den gesetzlichen fAnfor t rungen nicht. Zwar
mag ja zu sagen sein, dass die Eigenschaft der Rekurrentin als Erbiii
des Michael Aschwanden anerkann b? und feststeht, und dass insoweit
sich nichts dagegen eiitilixpcgnals lässt, wenn die Arrestnrkunde die
Rekurrentin nicht namen ondern in Anspruch zu nehmende Arrestschuldnerin
bezeichnen st n= allgemein von den Erben des Michael Aschwanden si;-ii
Fass dessen bietet diese allgemeine Bezeichnung abgesehexz llan ,mg: Tie
sich im Sinne der oben erorterten Kollektivziisel Liù? die legen lässt
-in anderer Beziehung Anlass zu Zweifean Raum beabsichtigte Bedeutung :
sie gibt namlich der Moglich ei Erba; dass das Arrestverfahren sich
(fiati gegen die inehrderendie Reoder die Rekurrentin allein) gegen
die Erbmasse, an g SchKG kurrentiu berechtigt isf, als Partei im Sinne
des Art. _ herum richten will. Dabei ist anderseits auch diese Annahme
im}; ndern unsicher, da die Arresturkuiide nicht von der Erbschaft,
und die von den Erben spricht. Und es wäre auch hier das Litech . t
dar: Pflicht der Rekurrentin zur Vertretung der Erbmasse nich MXL-s all
dein ergibt sich, dass die Rekurrentin, als LZ; bi; Betreibungsamt die
Arresturkundelezurgs dekrunkosxtmzdusäixagjzette Ungewisseii darüber
sein musste, we e. e f 13 soweit sie die er utellung zukomme, und dass
die Arrestur un e, · : bei Arsestsschuldner hinreichigidf bezkichgziein
L::lxräogiieet:lei;i::g;r;g:l;' un enau und niangel at i . e äteägen
gfolgt nun freilich aus einer solchen bSäichalgxd IIC? geltender Praxis
(Vergl. Archiv 10 Nr. 25 Zu die Handlung Sep.-Ausg.8 Nr. 55 *) noch
nicht schlechthin, ass agi wenn als ungültig aufzuheben ist, sondern
genagt es regem S-

. d. R d. . Pubé.) * Ges.-Ausg. 31 I Nr. 88. (Amm 6 f

M C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

man dem Betriebenen das Recht zugesteht, eine genauere Abfassung der
zugestellten Urkunde und überhaupt eine bestimmte Erklärung über die
Bedeutung des Zustellungsaktes zu verlangen. Anders verhält es sich aber
beim Arrestvollzuge: Hier wird vom Betreibungsbeamten die Partei, gegen
die als Schuldner er vorgeht, nicht selbständig (wenn auch auf Grundlage
eines Begehrens der Gegenpartei) bestimmt; sondern diese Bestimmung findet
er in dem Arrestbesehl bereits vor, der, um überhaupt eine Vollziehung
zu ermöglichen, aussagen muss, gegen wen als Arrestschuldner der
Arrest bewilligt sei und damit die Vollzugshandlungen sich zu richten
haben. An diese Angabe des Arrestbefehles hat sich das Amt für die
Vollziehung des Arrestes zu halten und darf sich also namentlich nicht
deshalb darüber hinwegsetzen, weil ihm der Arrestgläubiger nachträglich
genauere Erklärungen darüber abgibt, gegen wen er das Arrestverfahren
durchgeführt wissen will. Jst nun die genannte Angabe, wie hier so
ungenau und vieldeutig, dass sich Gewissheit über ihren wirklichen
Sinn nicht gewinnen lässt, so bleibt dem Amte nichts iübrig, als die
Vornahme Von Arrestvollzugshandlungen abzulehnen und zwar für so lange,
bis der Arrestgläubiger einen im fraglichen Punkte hinreichend bestimmt
und klar abgefassten Arrestbefehl beibringt.

Darnach ist der Rekurs bezw. die Beschwerde im ersten Punkte, d. h. soweit
es sich um das Arrestverfahren handelt, teilweise gutzuheissem nämlich dem
Begehren um Aufhebung des Am-stbesehle Nr. 7 worunter die Rekurrentin
den eigentlichen Arrestbefehl und dessen durch die Arresturkunde im
engem Sinne ausgewiesenen Vollng versteht soweit zu entsprechen, dass die
Verarrestierung des fraglichen Erbbetressnisses durch das Betretbungsamt
Seelisberg als derzeit für die Rekurrentin rechtsunwirksam erklärt und
die Zustellung der Arresturlunde an sie als ungültig aufgehoben wird.

3. Das Gesagte führt sodann ohne weiteres zur Gutheissung des
zweiten Beschwerdebzw. Rekursbegehrens, das auf Aufhebung auch
des Zahlungsbefehles Nr. 23 lautet. Dieser Zahlungsbesehl bezweckt
die Prosequierung des Arresies und kann deshalb und nur deshalb vom
Betreibungsamte Seelisberg als demjenigen des Arrestortes (Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
SchKG)
ausgehen. Er wird also dadurchund Konkurskammer. N° 90. 609

hinfällig, dass seine gesetzliche Grundlage ein für die Rekurrentin
verbindlicher und ihr gültig erössneter Arrestvollzug am 9 ni t me r
vor anden ist.

Mkstgkities den Jemachlien Akrsführungen ergibt sich endlich von selbst,
dass die andern Erben Aschwanden, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht mitgewirkt haben, durch die streitigen Amtshandlungen des
Betreibungsamtes Seeltsberg nicht haben rechtlich Verpflichtet werden
können.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Vollzug des
Arrestbefehles Nr. 7 und die Zustellung der Arresturkunde als gegenüber
der Rekurrentin ungültig erklärt und der Zahlungsbefehl Nr. 23 aufgehoben
wird.90. Entscheid vom 26. Heute-endet 1906 in Sachen Yodenheimer und
Heini-arm

Wechselbetreibung. Betreibmeg gegen die Koälektevgeseäiscleafäm:
einer falliten Kollektivgesellsclzuft, gestützt auf em Afc...ept bea
Gesellschaft Stellung des Betreébzmgsamtes med der Aeefszchts &kò'raîen.
Art. 808; 564, 568 OR-

I. Am i. August 1906 wurde über die Kollektivgesellschaft Schubarth &
Bodenheimer, deren Mitglieder die heutigen Returrenten W. Schubarth
und S. Bodenheimer waren, der Konkurs erkannt. Am 4. August erwirkte
Thomas Ernst Haller vom Betreibungsamt Baselstadt gegen jeden der
Rekurrente5n56eran Zahlungsbesehl auf Wechselbetreibung (NE' 12,050
u. 12,73 ) fix einen Forderungsbetrag von 4995 Fr. 00 Ets. Als Tor
T&S titel geben die beiden Befehle an: Akzept d: d. 11. Junäz t a der
falliten Firma Schubarchc Bodenheimer tm genannten ebr g.

Die Rekurrenten verlangten im Beschwerdewege Aufhe unlg der zwei
Wechselbetreibungen, indem sie anbrachten: Die lwechsgi:e mässige
Verpflichtung treffe nach Art. 808
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 808 - Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.
OR nur tso che,den den Wechsel
unterzeichnet haben, während er hier nich von
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 I 604
Datum : 20. Januar 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 I 604
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 604 C. Entscheidungen der Schulddetreibungs- 89. Einsehen vom 20. Heptmber 1906


Gesetzesregister
OR: 808
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 808 - Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.
SchKG: 52 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
70 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 70 - 1 Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
1    Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
2    Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.136
149 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
279
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arrestbefehl • erbe • geschwister • arresturkunde • betreibungsamt • zahlungsbefehl • arrestvollzug • wechselbetreibung • wille • schuldner • begründung des entscheids • tag • wissen • die post • erbmasse • annahme des antrags • bewilligung oder genehmigung • frist • kopie • zahl
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