S. 13 / Nr. 5 Erbrecht (d)

BGE 67 II 13

5. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Februar 1941 i.S. M.D. gegen P.U. und
M.U.


Seite: 13
Regeste:
Erbrecht, Anfechtung der letztwilligen Verfügung wegen Willensmangels, Art.
469
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
, 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB.
- Anfechtung der unter psychischem Zwang (Hörigkeit des Testators)
entstandenen Verfügung
- Anfechtung der letztwilligen Verfügung wegen Irrtums des Testators mit Bezug
auf die Beweggründe. Voraussetzungen dafür.
Droit successoral. Demande tendante à l'annulation d'une disposition à cause
de mort pour vice du consentement. Art. 469, 519 CC.
- Action intentée en raison du fait que le testateur aurait agi sous l'empire
d'une contrainte morale (attachement servile).
- Action intentée en raison de l'erreur sur les motifs dans laquelle le
testateur se serait trouvé.
Diritto successorio. Azione volta ad ottenere l'annullamento di una
disposizione a causa di morte a motivo di vizi del consenso. Art. 469 e 519
CC.
- Azione promossa pel fatto che il testatore avrebbe agito sotto una pressione
morale (affezione servile).
- Azione promossa per l'errore sui motivi, nel quale il testatore si sarebbe
trovato.

(Aus dem Talbestand:)
A. ­ Der am 7. Januar 1938 in Zürich verstorbene J.U. hatte in seiner
öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 27. März 1937 über die Verteilung
seines Nachlasses auf seine drei Töchter bestimmt, dass er diese Erben von
jeder Ausgleichspflicht befreie und vom Vermögen je 6/16 den Töchtern P.U. und
Frau M.U. zuweise, der Tochter Frau M.D. hingegen nur den Rest von 4/16, was
ihrem gesetzlichen Pflichtteil entsprach.
Diese Erbin erhob Klage gegen ihre beiden Schwestern, indem sie die
Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung geltend machte. Sie behauptete, der
Erblasser habe sich unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung,
Drohung und Zwang befunden, als er sie mit seiner

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Verfügung zum Vorteil ihrer Geschwister zurückgesetzt habe. Er sei seiner
Freundin Frau G. hörig gewesen und habe sich in allen seinen wichtigen
Handlungen nach dem Willen dieser Frau gerichtet, die ihn auch durch unwahre
und täuschende Angaben gegen sie, die Klägerin, aufgehetzt und dadurch zu dem
sie benachteiligenden Testament veranlasst habe. Sollte er sie aber auf den
Pflichtteil zurückgesetzt haben in der Meinung, dass sie als Pächterin des ihm
gehörenden Wirtschaftsbetriebes ein für die Zukunft gesichertes Einkommen
finden werde, so hätte er sich auch hierüber im Irrtum befunden, da sie durch
dieses Unternehmen in der Folge ohne ihre Schuld ruiniert worden sei.
B. ­ Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Klage in Bestätigung des
Entscheides des Bezirksgerichtes Zürich abgewiesen, ebenso das Bundesgericht,
an das die Klägerin die Berufung eingereicht hatte,
u.a. mit folgender Begründung:
Die Klägerin beruft sich auf alle in Art. 469 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB angeführten
Anfechtungsgründe, nämlich auf Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung und
Zwang. Was sie nach den Feststellungen der Vorinstanz in tatsächlicher
Hinsicht vorgebracht hat, ist aber, sei es bewiesen oder nicht, von vornherein
ungeeignet, den Tatbestand einer durch Drohung oder Zwang beeinflussten
Testamentserrichtung zu erfüllen. Es fehlt jede Angabe darüber, unter welchen
Umständen und mit welchem Nachteil der Testator für den Fall einer
anderslautenden Verfügung widerrechtlich bedroht worden sei. Die Klägerin
scheint vielmehr behaupten zu wollen, dass der Testator von einem Zwang
psychischer Art beherrscht gewesen sei, weil er sich in einem an Hörigkeit
grenzenden Verhältnis zur Frau G. befunden und allgemein unter deren Einfluss
gestanden habe. Selbst wenn dies richtig wäre, würde es zur Annahme eines für
die Testamentsanfechtung genügenden Zwanges aber nicht ausreichen. Der
Testator müsste sich in der

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Unmöglichkeit befunden haben, den auf ihn einwirkenden Beeinflussungen mit
eigenen Überlegungen zu begegnen und seinen eigenen Willen zu bilden und zur
Geltung zu bringen. Da die Verfügung in der Form der öffentlichen Urkunde
errichtet wurde, in welcher vom Urkundsbeamten die ausdrückliche eigene
Willenserklärung des Testators verurkundet und von den Zeugen bescheinigt
wurde, dass der Erblasser sich nach ihrer Wahrnehmung im Zustande der
Verfügungsfähigkeit befunden habe (Art. 499
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 499 - Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.
-501
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 501 - 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
1    Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2    Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3    Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
ZGB), müsste die Klägerin
zunächst die Richtigkeit dieser Urkunde durch Gegenbeweis widerlegt haben
(Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB). Davon ist aber nicht die Rede.
Was die übrigen Anfechtungsgründe des Irrtums und der absichtlichen Täuschung
anbelangt, glaubt die Klägerin, ihrer Substanzierungspflicht genügt zu haben,
weil im Erbrecht, im Unterschied zur Geltendmachung von Willensmängeln bei
Verkehrsgeschäften, jeder beliebig geartete Irrtumstatbestand genüge. Richtig
ist, dass der Irrtum kein wesentlicher im Sinne von Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR zu sein
braucht. Er muss nicht, wie nach Art. 24 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR, einen bestimmten, eine
notwendige Grundlage des Geschäftes bildenden Sachverhalt betreffen, sondern
kann sich auch auf einen blossen Beweggrund und demgemäss sowohl auf
gegenwärtige Umstände wie erst in der Zukunft erwartete Ereignisse beziehen.
Doch folgt schon aus dem Begriff des Beweggrundes, dass die unrichtige
Vorstellung des Erblassers eine Annahme oder Erwartung betreffen muss, die für
ihn bestimmend und ausschlaggebend war. Er muss, wie Art. 469
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB ausdrücklich
bestimmt, seine Verfügung «unter dem Einfluss» des Irrtums errichtet haben,
und es muss demgemäss dargetan sein, dass er ohne diese irrtümliche Anschauung
eine andere oder keine Verfügung getroffen hätte. [Folgen Ausführungen
darüber, dass dieser Nachweis nach den Feststellungen des kantonalen Richters
nicht erbracht sei.]
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 67 II 13
Datum : 31. Dezember 1941
Publiziert : 12. Februar 1941
Quelle : Bundesgericht
Status : 67 II 13
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Erbrecht, Anfechtung der letztwilligen Verfügung wegen Willensmangels, Art. 469, 519 ZGB.-...


Gesetzesregister
OR: 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
ZGB: 9 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
469 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
499 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 499 - Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.
501 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 501 - 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
1    Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2    Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3    Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
BGE Register
67-II-13
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
irrtum • erblasser • richtigkeit • erbrecht • vorteil • wirkung • weiler • wille • pflichtteil • beweggrund • entscheid • testament • sachverhalt • geschwister • unternehmung • beweis • begründung der eingabe • angabe • bewilligung oder genehmigung • bescheinigung
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