S. 303 / Nr. 43 Befreiung von kantonalen Abgaben (d)

BGE 67 I 303

43. Urteil vom 28. November 1941 i. S. Schweiz. Eidgenossenschaft gegen
Einwohnergemeinde Santa Maria.

Regeste:
Bundesrechtliche Beschränkungen kantonaler Abgaben.
1. Anstände über solche Beschränkungen werden vom Bundesgericht im direkten
verwaltungsrechtlichen Prozess beurteilt (Art. 18, lit. a VDG).-Andere
Anstände über die Besteuerung in den Kantonen, vor allem Fragen richtiger
Anwendung des kantonalen Abgabenrechts, gehören nicht in dieses Verfahren.
Unter Art. 18, lit. a fallen auch die Abgaben an Gemeinden.
2. Liegenschaften, die unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind, dürfen von
den Kantonen und den Gemeinden nicht mit direkten Steuern belegt werden.
Indirekte Steuern, Gebühren und Vorzugslasten sind zulässig.
Limites apportées aux contributions cantonales par le droit fédéral.
1. Les litiges portant sur de telles limites sont portés devant le Tribunal
fédéral par la voie du procès administratif direct (art. 18 lit. a JAD). -
Tous autres litiges relatifs à l'imposition dans les cantons et notamment les
questions relatives à l'application correcte du droit fiscal cantonal ne
peuvent être débattus dans cette procédure. L'art. 18 est aussi applicable aux
impôts communaux.

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2. Les immeubles qui sont directement destinés au service de la Confédération
ne peuvent être frappés d'impôts directs par les cantons ni par les communes.
Ils peuvent, en revanche, être atteints par les impôts indirects, les taxes et
les charges de préférence.
Limitazioni delle contribuzioni cantonali da parte del diritto federale.
1. Contestazioni relative a queste limitazioni sono giudicate dal Tribunale
federale per la via del processo amministrativo diretto (art. 18 lett. a GAD).
- Tutti gli altri litigi concernenti l'imposizione nei cantoni e in
particolare le questioni relative alla corretta applicazione del diritto
fiscale cantonale non entrano in questa procedura. L'art. 18 è applicabile
anche alle imposte comunali.
2. Gli immobili direttamente destinati al servizio della Confederazione non
possono essere colpiti da imposte dirette per opera dei cantoni e dei comuni,
ma possono invece essere colpiti da imposte indirette, tasse e contributi.

A. - Die Gemeinde Santa Maria bezieht u. a. eine Rüfensteuer, eine
Gemeindearbeitssteuer und eine Hydrantensteuer.
Die Rüfensteuer dient der Tilgung der Kosten der Rüfenverbauungen links und
rechts des Rom. Sie beträgt je 2,5 des Brutto-Katasterwertes der auf Seite der
Verbauung liegenden und 1,5 der auf der anderen Seite liegenden Grundstücke
(Art. 35 des Steuerreglementes der Gemeinde Santa Maria von 1939, StRegl.).
Vor 1937 waren die Ansätze höher.
Die Gemeindearbeitssteuer soll die Kosten der Gemeindearbeit (Gemeinwerk) zum
Teil decken. Sie beträgt 1,5 des Brutto-Katasterwertes der im Gemeindebann
liegenden Grundstücke (Art. 36 StRegl.).
Ausserdem leistet jede Haushaltung für Fr. 4.50, und jeder Einwohner von 12
bis 65 Jahren für einen nach Alter und Geschlecht abgestuften Betrag
Gemeindearbeit gratis; Viehbesitzer entrichten zugunsten der
Gemeindearbeit-Rechnung Fr. 0.10 für jedes Stück Grossvieh und Fr. 0.05 für
das Kleinvieh (Art. 37 StRegl., Variante).
Die Hydrantensteuer (lit. m des StRegl.) ist eingeführt worden durch einen
Gemeindebeschluss vom 22. November

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1924 zur Amortisation einer aus der Rekonstruktion der Hydrantenanlage
entstandenen Schuld von Fr. 60000.-. Es werden erhoben:
1) auf den Gebäulichkeiten in der Gemeinde 1,2 des Verkehrswertes;
2) von jeder Haushaltung Fr. 20.-;
3) Fr. 5.- bis 50.- auf Auslaufhahnen;
4) auf Boden und Kapitalien 1 Promille;
5) auf Grossvieh Fr. 1.20, auf Kleinvieh 20 Rappen für jedes Stück.
Am 30. Juni 1937 beschloss die Gemeindeversammlung eine Herabsetzung dieser
Taxen um 25 %.
B. - Am 24. Januar 1940 hat die Gemeindeverwaltung von Santa Maria der
eidgenössischen Zollkreisdirektion mitgeteilt, dass sie auf dem Zollhaus in
Santa Maria die drei genannten Abgaben zu erheben gedenke; sie ersuchte, zur
Festsetzung des Katasterwertes, um Angabe des Verkehrswertes des Hauses. Die
Zollkreisdirektion bestritt die Steuerpflicht unter Berufung auf Art. 10 des
BG. über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der
Eidgenossenschaft, vom 26. März 1934 (GarGes., GesSamlg. 1934 S. 509). «Eine
Ausnahme hieven machen einzig die Steuern, bezw. Abgaben an die Gemeinde für
das Feuerlöschwesen.»
Daraufhin verlangte die Gemeinde die 3 Abgaben, zunächst auf 10 Jahre zurück;
sie beschränkte dann aber die Forderung auf die 5 Jahre 1935 bis 1939. Sie
berechnete am 22. August 1940:
a) die Rüfensteuer zu 2,5 für das Zollhaus und einen Garten in Santa Maria und
das Zollhaus auf dem Umbrail mit Fr. 18.30 im Jahr,
b) die Gemeindearbeitssteuer zu 1,5 für die nämlichen Objekte mit Fr. 11.- im
Jahr,
c) die Hydrantensteuer auf dem Zollhaus und dem Garten in Santa Maria mit Fr.
14.50 im Jahr für 1935 und 1936 und Fr. 10.85 für 1937-1939,
im Ganzen für alle 3 Abgaben samt Zins Fr. 251.05.

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Die eidgenössische Verwaltung lehnte die Forderung ab und erhob gegen die
Betreibung Rechtsvorschlag.
Auf ein Gesuch der eidgenössischen Oberzolldirektion, die Gemeinde Santa Maria
zu veranlassen, die Gemeindearbeitssteuer und die Hydrantensteuer nicht, und
die Rüfensteuer nur für das Jahr 1939 einzufordern, trat der Kleine Rat des
Kantons Graubünden nicht ein.
C. - Mit Klage vom 15. März 1941 beantragt die eidgenössische
Oberzolldirektion namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft, festzustellen,
dass die Liegenschaften der Zollverwaltung in Santa Maria und auf dem Umbrail
steuerfrei und die bezüglichen Steuerforderungen der beklagten Gemeinde Santa
Maria nichtig seien.
Die Rüfensteuer werde als Vorzugslast im Sinne der Verfassung des Kantons
Graubünden, Art. 40, Abs. 5, grundsätzlich anerkannt und nur die
Zahlungspflicht für die zurückliegenden Jahre bestritten. Diese Steuer scheide
daher für die Frage der Steuerbefreiung auf Grund des Garantiegesetzes aus.
Dagegen widerspreche die Belastung mit der Hydrantensteuer und der
Gemeindearbeitssteuer den Vorschriften des Garantiegesetzes. Die Anschaffung
eines Gemeindehydranten und die Gemeindearbeit komme nicht nur Einzelnen in
der Gemeinde zugute, sondern der ganzen Gemeinde. Zu diesen Steuern würden
alle Liegenschaftsbesitzer gleichermassen herangezogen. Es werde dabei auch
nicht abgestuft wie bei der Rüfensteuer. Massgebend sei hier die finanzielle
Leistungsfähigkeit aller Angehörigen der Steuergemeinde, bemessen nach
Grundbesitz, Viehhabe und Grösse des Haushaltes. Die beiden Abgaben seien
direkte Steuern, wie die Beleuchtungsabgaben von Bulle (BGE 47 I S. 296 ff.)
und Herisau (SALIS-BURCKHARDT I No. 266 IV) und die Beiträge an die
Strassenbeleuchtung, die Kehrrichtabfuhr und den Strassenunterhalt in Freiburg
(ebenda No. 266 V).
Für den Fall, dass die Abgabepflicht angenommen werde, wird die Nachforderung
für die vier Jahre 1935 bis 1938

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bestritten. Die Steuer sei erst am 22. August 1940 festgesetzt worden und
könne sich nur auf die letzte Abgabeperiode von einem Jahr beziehen. Vor 1940
sei die Klägerin nie zur Steuerdeklaration aufgefordert worden.
D. - Die Gemeinde Santa Maria beantragt Abweisung der Klage, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Die bestrittenen Abgaben seien keine direkten oder
indirekten Steuern, sondern Gebühren oder Vorzugslasten im Sinne von Art. 40,
Abs. 5 der graub. KV.
Der Beitrag für die Wasserversorgung und die Hydrantenanlage sei eine typische
Vorzugslast. Die Hydranten als Löscheinrichtungen kämen in besonders hohem
Masse den Gebäudeeigentümern zugute. Rund die Hälfte der gesamten
Erstellungskosten, die Fr. 55000.- betrugen, werde von der Gemeinde aus den
Gemeindeeinkünften und direkten Steuern aufgebracht. Nur der Rest werde zum
Ausgleich besonderer Vorteile unter diejenigen «verschnitzt», die aus der
Anlage besondern Nutzen ziehen, unter die Eigentümer der im Bereiche der
Hydrantenanlage liegenden Gebäude, des Bodens, dessen Ertrag normalerweise in
solchen Gebäuden untergebracht wird, ferner auf das Vermögen der Personen, die
in diesen Gebäuden wohnen und die Haushaltungen mit Viehhabe, die darin
untergebracht sind. Der Schnitz richte sich dabei nicht nach der
Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen, und die Verteilung auf mehrere
Jahre ändere nichts am Charakter als Vorzugslast. Auch der Beitrag an die
Kanalisation der Gemeinde Thun sei nicht als direkte Steuer angesehen worden
(SALIS-BURCKHARDT No. 266 II). - Übrigens seien die Abgaben an die Gemeinde
für das Feuerlöschwesen und damit die Hydrantenabgabe am 1. Februar 1940 von
der Zollkreisdirektion anerkannt worden.
Auch bei der auf die Grundstücke verlegten Gemeindearbeitssteuer handle es
sich um eine typische Vorteilsausgleichung oder Gebühr. Die Gemeinde Santa
Maria führe die Erstellung und den Unterhalt von Weg und Steg im

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Gemeinwerk aus, wobei ein Teil der Kosten aus direkten Steuern gedeckt, ein
zweiter Teil durch Gratisarbeit nach Haushaltungen aufgebracht und ein dritter
Teil auf die Grundstücke unter Berücksichtigung des ihnen gewährten besonderen
Nutzens «verschnitzt» werde. Die Klägerin werde nur zu einem Beitrag an diesen
dritten Teil der Aufwendungen herangezogen.
Die geforderten Abgaben seien nicht verjährt; in der Beschränkung der
Forderung auf 5 Jahre liege ein freiwilliges Entgegenkommen.
Selbst wenn das Garantiegesetz den Forderungen entgegengehalten werden könnte,
so würde es sich doch rechtfertigen, dass der Bund, wie er es in andern Fällen
auch getan habe, die geforderten Beiträge der armen Berggemeinde freiwillig
zahle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess nach Art. 18, lit. a VDG können
dem Bundesgericht nur Anstände über bundesrechtliche Beschränkungen kantonaler
Abgaben zur Entscheidung unterbreitet werden. Andere Fragen, besonders solche
der richtigen Anwendung kantonalen Rechtes, gehören nicht in dieses Verfahren.
Das Bundesgericht hat sich daher hier nur mit der Beanstandung zu befassen,
die aus dem eidgenössischen Garantiegesetz hergeleitet wird. Auf die
eventuellen Einwendungen gegen die Forderungen der Gemeinde Santa Maria, die
Frage, ob die Abgaben für zurückliegende Jahre erhoben werden dürfen, soweit
sie nicht unter das Garantiegesetz fallen sollten, und ob für sie ein Zins
gefordert werden kann, ist daher nicht einzutreten.
2.- Es ist nicht bestritten, dass die Liegenschaften des Bundes in Santa Maria
und auf dem Umbrail, für die die beanstandeten Abgaben erhoben werden sollen,
unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind und daher, gemäss Art. 10 des
GarGes. nicht mit einer direkten Steuer belegt werden dürfen. Streitig ist
nur, ob die

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Gemeindearbeitssteuer und die Hydrantensteuer der Gemeinde Santa Maria direkte
Steuern sind oder Abgaben, von denen Art. 10 GarGes. den Bund nicht befreit.
Der Anstand fällt unter Art. 18, lit. a VDG. Denn zu den Anständen über
kantonale Abgaben im Sinne dieser Bestimmung gehören auch die Streitigkeiten
über Abgabeforderungen von Gemeinden (BGE 67 I S. 49). Die Klage auf Anwendung
des Garantiegesetzes gegenüber den Forderungen der Gemeinde Santa Maria ist
daher entgegenzunehmen.
3.- Nach Art. 10 GarGes. ist die eidgenössische Verwaltung befreit von
direkten Steuern auf den Liegenschaften der Zollverwaltung in Santa Maria.
Indirekte Steuern, sowie Abgaben, die nicht den Charakter von Steuern haben,
Gebühren und Vorzugslasten, dürfen erhoben werden (vgl. BBl 1851 III S. 252
und SALIS (II. Aufl.) I No. 30 a, S. 67 (zum alten Garantiegesetz) betreffend
indirekte Steuern und Gebühren; Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1934
No. 17, bes. S. 32, betr. Vorzugslasten).
Die beiden umstrittenen Abgaben sind keine indirekten Steuern und keine
Gebühren. Sie werden weder im Anschluss an einen Verkehrsvorgang oder sonst
einen die Abgabepflicht auslösenden, besondern Tatbestand erhoben, noch als
Entgelt für eine bestimmte Inanspruchnahme der Gemeindeverwaltung durch den
Pflichtigen. Sie lasten vielmehr auf dem Grundeigentum als
Sondervermögensabgaben auf dem Grundbesitz. Gemäss Art. 10 GarGes. sind sie
nur zulässig, soweit sie als Vorzugslasten charakterisiert werden können.
Zur Vorzugslast gehört, dass dem Pflichtigen mit einer Leistung des
Gemeinwesens ein Vorteil gewährt wird, der durch die besondere Belastung ganz
oder teilweise ausgeglichen werden soll (BGE 54 I S. 37 und
Verwaltungsentscheide a.a.O.). Auch muss dafür ein Masstab gewählt werden, der
geeignet ist, die Leistungen der Belasteten nach der Grösse des dem Einzelnen
individuell erwachsenden

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Vorteils abzustufen (Urteil vom 27. April 1923 i. S. SBB gegen Basel-Stadt,
nicht publiziert).
a) Die Gemeindearbeitssteuer auf den Liegenschaften dient der teilweisen
Deckung der Kosten des Gemeinwerkes, das vor allem in Erstellung und Unterhalt
von Weg und Steg besteht. Im übrigen sind Naturalleistungen nach Haushaltungen
und Einwohnern, sowie Geldbeiträge der Viehbesitzer vorgesehen.
Für die Klägerin kommt nur die Steuer auf den Liegenschaften in Betracht. Sie
wird nach Art. 36 StRegl. von allen Liegenschaften ohne Ausnahme zum gleichen
Satze von 1,5 des Katasterwertes (ohne Schuldenabzug) erhoben. Eine
Unterscheidung nach dem Vorteil der dem Einzelnen aus dem Gemeinwerk erwächst,
wird nicht gemacht. Eine solche allgemeine Auflage auf einem Vermögensobjekt
ist keine Vorzugslast, sondern eine Steuer (BGE 47 I 296 ff., SALIS-BURCKHARDT
I No. 266 V und das erwähnte Urteil i. S. SBB gegen Basel-Stadt). Wohl mögen
die Grundeigentümer ein höheres Interesse, als die übrigen Einwohner, an
Erstellung und Unterhalt von Weg und Steg durch das Gemeinwerk haben, weshalb
ihnen auch eine besondere Last in Form der Gemeindearbeitssteuer auferlegt
wird. Als Vorzugslast könnte die Abgabe aber nur gelten, wenn sie den
wirtschaftlichen Vorteilen der Gemeindearbeit für den einzelnen
Grundeigentümer entspräche und der Höhe solcher Vorteile angepasst wäre. Dass
dies der Fall sei, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte behauptet allerdings in
der Replik, dass den Gebäuden durch die Gemeindearbeit besondere Vorteile
entstünden, aber dass diese Vorteile über das vermehrte Interesse
hinausgingen, das die Belastung der Grundeigentümer mit einer allgemeinen,
nach einheitlichem Masstab erhobenen Steuer auf dem Grundbesitz rechtfertigt,
wird nicht dargetan. Namentlich fehlt eine Abstufung der Leistungen nach den
wirtschaftlichen Vorteilen, die das Gemeinwerk dem einzelnen Grundstück
bringt.
b) Über die Hydrantensteuer enthält das

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Gemeindesteuerreglement keine näheren Vorschriften. Sie wird immer noch
erhoben auf Grund des Gemeindebeschlusses vom 22. November 1924.
Die Bemerkung im Schreiben der Zolldirektion Chur vom 1. Februar 1940, dass
«Abgaben an die Gemeinde für das Feuerlöschwesen» durch Art. 10 GarGes. nicht
ausgeschlossen würden, kann der Klage nicht entgegengehalten werden. Sie wurde
abgegeben im Rahmen einer Auskunft und enthielt eine vorläufige
Ansichtsäusserung bei Vorverhandlungen über die beabsichtigte Belastung. Sie
schliesst eine abweichende Stellungnahme bei näherer Prüfung einer konkreten
Forderung und die Anfechtung der Steuerauflage selbst nicht aus.
Die Hydrantensteuer wird nach fünf verschiedenen Gesichtspunkten erhoben. Für
die Klägerin kommen nur die «Abgabe auf den Gebäulichkeiten in der Gemeinde»
von 1,2 (1935 und 1936) und 0,9 (1937-1939) und die «Abgabe auf Boden und
Kapitalien» von 1 resp. 0,5 in Betracht. Diese Abgaben lasten nicht, wie nach
dem Wortlaut des Gemeindebeschlusses angenommen werden könnte, auf allen
Gebäuden und Grundstücken in der Gemeinde, sondern nur auf den Liegenschaften,
die sich im Bereiche der Hydrantenanlage befinden. Das Zollhaus der Klägerin
auf dem Umbrail z. B. ist der Abgabe nicht unterworfen worden.
Die Hydrantensteuer wird erhoben zur Tilgung von rund der Hälfte einer Schuld,
die die Gemeinde zur Rekonstruktion der Hydrantenanlage und Wasserversorgung
eingegangen ist. (Die andere Hälfte wird aus allgemeinen Gemeindeeinnahmen
verzinst und abgetragen.) Auf das Grundeigentum ist dabei nur ein Teil der
Interessentenbeiträge verlegt worden. Ausserdem sind Beiträge der
Haushaltungen und Viehbesitzer und Abgaben für Auslaufhahnen vorgesehen.
Die Eigentümer von Gebäuden sind am Bestehen einer Hydrantenanlage besonders
interessiert. Nicht nur, weil dadurch die Feuersgefahr vermindert wird;
Gebäude, die

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sich im Bereiche guter Löscheinrichtungen befinden, sind auch unmittelbar
bevorzugt, insofern für sie die Prämien der kantonalen Brandversicherung um 5
bis 30 % herabgesetzt werden (§ 31, Abs. 2 des kantonalen
Brandversicherungsgesetzes vom 3. Oktober 1920).
Die Hydrantensteuer auf dem Grundbesitz wird nicht allgemein auf allen
Grundstücken in der Gemeinde erhoben, sondern ist auf die Liegenschaften
verlegt, denen die Hydrantenanlage zugute kommt. Sie kann daher als eine
Belastung zum Ausgleich jener besondern Vorteile anerkannt werden. Dass sie zu
einem festen Satz vom Verkehrswert berechnet wird, steht hier der
Charakterisierung als Vorzugslast nicht entgegen. Bei Schutzvorrichtungen
gegen Zerstörung kann der Beitrag des Einzelnen an die Vorzugslast nach dem
Werte des geschützten Objektes bemessen werden (Urteil i. S. SBB gegen
Basel-Stadt, Erw. 1, hievor zitiert). Auch die von der Klägerin als
Vorzugslast anerkannte Rüfensteuer wird nach dem Grundstückswert bemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird dahin begründet erklärt, dass die Klägerin für die
Liegenschaften der eidgenössischen Zollverwaltung in Santa Maria und auf dem
Umbrail von der Gemeindearbeitssteuer befreit ist. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 67 I 303
Date : 31. Dezember 1941
Published : 27. November 1941
Source : Bundesgericht
Status : 67 I 303
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Bundesrechtliche Beschränkungen kantonaler Abgaben.1. Anstände über solche Beschränkungen werden...


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1851/III/252