S. 33 / Nr. 8 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 66 III 33

8. Entscheid vom 11. September 1940 i. S. Stuber-Müller.

Regeste:
Betreibung gegen Ehefrau (Art. 68bis SchKG). Will der Ehemann gegenüber einer
gegen die Ehefrau allein gerichteten Betreibung geltend machen, ein
gepfändeter Gegenstand bezw. das zu verwertende Pfand gehöre zum eingebrachten
Glut (Abs. 3 Satz 2), hat er dies nicht mit Beschwerde, sondern im
Widerspruchsverfahren zu tun.
Betreibung gegen Ehefrau allein wird vom Rechtsstillstand zugunsten des
Ehemannes nicht berührt.

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Poursuites contre une femme mariée (art. 68bis LP). Lorsque, dans une
poursuite dirigée exclusivement contre la femme le mari prétend qu'un bien
saisi ou le gage dont la réalisation est requise constitue un apport de la
femme (al. 3, 2e phrase) il doit le faire valoir dans la procédure de
revendication, non dans une plainte.
La poursuite dirigée uniquement contre la femme n'est pas touchée par la
suspension des poursuites dont bénéficie le mari.
Esecuzione contro la moglie (art. 68bis LEF). Se, in un'esecuzione promossa
esclusivamente contro la moglie, il marito pretende che un oggetto pignorato o
il pegno, di cui è chiesta la realizzazione, costituisce un apporto della
moglie (cp. 3, frase seconda), deve agire non mediante reclamo, ma per via di
rivendicazione.
L'esecuzione promossa esclusivamente contro la moglie non beneficia della
sospensione degli atti esecutivi a favore del marito.

A. ­ Die Eheleute Stuber-Müller erhoben Beschwerde gegen das Betreibungsamt
Cham mit dem Begehren, es seien die gegen die Ehefrau als Schuldnerin
gerichteten Pfändungsbetreibungen Nr. 137 und 426 und die
Grundpfandverwertungsbetreibung Nr. 146 sowie die in letzterer unterm 19.
April 1940 verfügte Miet- und Pachtzinssperre aufzuheben und der Schuldnerin
die in den beiden ersteren Betreibungen geleisteten Abschlagszahlungen, in der
letztern allenfalls einkassierte Mietzinse herauszugeben, mit folgender
Begründung: Der Betreibungsbeamte habe, entgegen Art. 68 bis SchKG, die
Betreibungsurkunden nicht an den Ehemann als den Vertreter der Schuldnerin
gerichtet und zugestellt; die Pfandliegenschaft sei nicht Sondergut der
Ehefrau, sondern eingebrachtes Gut, also liege auch nicht eine Sonderguts-,
sondern eine Vollschuld vor; die Betreibungen seien daher nichtig. Soweit es
sich um Betreibungshandlungen seit dem 26. März 1940 handle, seien sie
eventuell gestützt auf Art. 16 der BRVo betr. vorübergehende Milderungen der
Zwangsvollstreckung (vom 17. Oktober 1939) aufzuheben, da der Ehemann seit
jenem Tage im Aktivdienst stehe und der daherige Rechtsstillstand auch
zugunsten der Ehefrau gelte.
B. ­ Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, halten die Eheleute
Stuber mit dem vorliegenden Rekurse an ihren Begehren samt Begründung fest.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Alle drei Betreibungen sind gegen die Ehefrau als Schuldnerin allein
gerichtet. Nach Art. 68bis SchKG kann sich eine Betreibung gegen die Frau
allein, ohne Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Ehemann, richten, wenn
der Gläubiger für seine Forderung nur Befriedigung aus dem Sondergut der Frau
verlangt; bezw., bei einer Pfandverwertungsbetreibung, wenn das der
Schuldnerin gehörende Pfand Sondergut bildet. Es gibt also solche gegen die
Ehefrau allein gerichtete Betreibungen. Dass die in Betreibung gesetzte
Forderung nicht Sonderguts-, sondern Vollschuld sei, kann nicht einmal die
Ehefrau geltend machen, geschweige denn der Ehemann, der kein Interesse daran
hat, den Gläubiger daran au hindern, sich mit der Exekution in das Sondergut
allein zu begnügen (vgl. BGE 64 III 98 ff.). Hingegen kann sich der Ehemann
gestützt auf Art. 68 bis Abs. 3 Satz 2 dagegen wehren, dass in der allein
gegen die Ehefrau gerichteten Betreibung Vermögenswerte des eingebrachten
Gutes in Anspruch genommen werden; aber nicht mit einer Beschwerde zum Zwecke
der Aufhebung der Betreibung. Will er geltend machen, ein gepfändeter
Gegenstand bezw. das zu verwertende Pfand gehöre zum eingebrachten Gut, so hat
er diesen güterrechtlichen Anspruch beim Betreibungsamt anzumelden, das dafür
das Widerspruchsverfahren einzuleiten hat.
Konnten die Betreibungen gegen die Ehefrau allein, ohne Miteinbeziehung des
Ehemannes als Vertreter, gültig geführt werden, so werden sie auch von dem für
diesen ­ für sich selber wie als Vertreter ­ geltenden Rechtsstillstand wegen
Aktivdienstes nicht berührt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 66 III 33
Datum : 01. Januar 1940
Publiziert : 10. September 1940
Quelle : Bundesgericht
Status : 66 III 33
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Betreibung gegen Ehefrau (Art. 68bis SchKG). Will der Ehemann gegenüber einer gegen die Ehefrau...


Gesetzesregister
SchKG: 68bis
BGE Register
64-III-98 • 66-III-33
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sondergut • eingebrachtes gut • pfand • vollschulden • wille • betreibungsamt • nichtigkeit • ehegatte • begründung des entscheids • betreibungsbeamter • betreibungshandlung • zahlungsbefehl • schuldbetreibungs- und konkursrecht • biene • tag • betreibungsurkunde • zwangsvollstreckung