S. 279 / Nr. 57 Versicherungsvertrag (d)

BGE 66 II 279

57. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. November 1940 S. Morf-Nater gegen
«Neuenburger», Schweizerische Allgemeine Versicherungsgesellschaft.


Seite: 279
Regeste:
Aufschub des Versicherungsschutzes bis zur Zahlung der ersten Prämie und der
Nebenkosten (sogenannte Einlösungsklausel):
· kann gültig vereinbart werden, Art. 19 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 19
1    Wenn der Vertrag nicht anders bestimmt, ist die Prämie für die erste Versicherungsperiode mit dem Abschlusse der Versicherung fällig. Unter Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird, verstanden. Die Versicherungsperiode umfasst im Zweifel den Zeitraum eines Jahres.
2    ...45
3    Die folgenden Prämien sind im Zweifel jeweilen mit Beginn einer neuen Versicherungsperiode fällig.
VVG (Erw. 2);
· hat zur Folge, dass die Versicherung auch ohne Mahnung im Sinne von Art. 20
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 20
1    Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.47
2    Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen.48
3    Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens vom Ablaufe der Mahnfrist an.
4    Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.

VVG ruht; anderseits erlischt der Versicherungsvertrag, wenn die erste Prämie
binnen zweier Monate seit Fälligkeit weder bezahlt noch rechtlich eingefordert
wird, analoge Anwendung von Art. 21
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 21
1    Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass das Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.
2    Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.
VVG (Erw. 2 und 4);
· Zulässigkeit einer Mahnung zur Herbeiführung der nicht bereits durch die
Einlösungsklausel begründeten Verzugsfolgen des Art. 20
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 20
1    Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.47
2    Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen.48
3    Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens vom Ablaufe der Mahnfrist an.
4    Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.
VVG (Erw. 4);
· Unklare Vertragsbestimmung, jedoch übereinstimmende Auffassung beider
Parteien, worauf abzustellen ist (Erw. 3).
Clause portant que l'assurance n'entrera en vigueur qu'après le paiement de la
première prime et des frais accessoires:
· Une telle clause est valable, art. 19 al. 2 LCA (consid. 2).
· Elle suspend l'obligation de l'assureur, même sans avertissement préalable
(art. 20 LCA); en outre, le contrat d'assurance est censé résilié, en vertu de
l'art. 21 LCA applicable par analogie, s'il n'y a ni paiement de la première
prime ni poursuite de ce chef dans les deux mois dès l'échéance (consid. 2 et
4).
· L'assureur peut valablement faire une sommation au preneur d'assurance pour
se mettre au bénéfice des conséquences de sa demeure, telles que les règle
l'art. 20 LCA, ces conséquences ne découlant pas de la clause sur le paiement
préalable de la première prime (consid. 4).
· Cas où une clause de la police est ambiguë, mais où les parties s'accordent
sur l'interprétation (consid. 3).
Clausola secondo cui l'assicurazione entrerà in vigore soltanto dopo il
pagamento del primo premio e delle spese accessorie:
· Una tale clausola è valida, art. 19 op. 2 LCA (consid. 2).
· Essa sospende l'obbligo dell'assicurazione anche senza previa diffida (art.
20 LCA); inoltre il contratto di assicurazione è ritenuto rescisso in virtù
dell'art. 21 LCA applicabile per analogia, se il primo premio non è pagato nè
oggetto di esecuzione entro due mesi dalla scadenza (consid. 2 e 4).
· L'assicuratore può validamente diffidare l'assicurato per mettersi al
beneficio delle conseguenze della sua mora quali sono previste dall'art. 20
LCA, poichè esse non derivano dalla clausola relativa al pagamento del primo
premio (consid. 4).
· Caso in cui una clausola è ambigua, ma le parti si accordano circa la sua
interpretazione (consid. 3).

A. - Der Kläger schloss am 29. November 1937 mit der beklagten
Versicherungsgesellschaft einen

Seite: 280
Feuerversicherungsvertrag über die Fahrhabe seiner Ehefrau. Die
Versicherungssumme wurde auf Fr. 20000.- und die jährlich am 15. Dezember
vorauszahlbare Prämie auf Fr. 24.- festgesetzt. Die Versicherungszeit sollte
am 15. Dezember 1937 mittags 12 Uhr beginnen und am 15. Dezember 1947 mittags
12 Uhr endigen. In der Nacht vom 5. auf den 6. Oktober 1938 verbrannte die als
Gegenstand der Versicherung bezeichnete Fahrhabe. Der Kläger fordert nun von
der Beklagten Zahlung von Fr. 18450.- mit Zins. Die Beklagte lehnt die Haftung
ab, weil die Versicherung mangels Barzahlung der ersten Prämie samt
Nebenkosten nach Art. 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gar nicht in
Kraft getreten sei. Demgegenüber beruft sich der Kläger auf die Mahnpflicht
des Versicherers nach Art. 20
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 20
1    Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.47
2    Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen.48
3    Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens vom Ablaufe der Mahnfrist an.
4    Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.
VVG sowie auf Erklärungen des Agenten Heller und
auf die am Morgen nach dem Brande durch seine Ehefrau erwirkte Aushändigung
der Police mit der darin durch Heller unter dem 4. Januar 1938 verurkundeten
Quittung für die erste Prämie samt Nebenkosten. Die Beklagte lässt nicht
gelten, dass Heller durch diese Übergabe der Police nachträglich die
Versicherung habe in Kraft setzen können. Übrigens sei die Police nur zur
Vorweisung an die mit der Untersuchung der Brandursachen befassten Behörden
ausgehändigt worden; der Klage stehe die Einrede der Arglist entgegen.
B. - Von den kantonalen Instanzen, dem Obergericht des Kantons Zürich am 15.
März 1940, abgewiesen, hält der Kläger mit der vorliegenden Berufung am
Klagebegehren fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (A. V. B.) sehen in Art. 19
Barzahlung der Prämien vor. Ob damit auch die Verrechnung mit einer fälligen
und unbestrittenen Geldforderung des Versicherungsnehmers gegen den
Versicherer ausgeschlossen werden wolle, ist fraglich. Indessen ist von einer
solchen Forderung des Klägers

Seite: 281
nicht die Rede, sondern nur von einer Forderung gegen den Agenten Heller, was
die Beklagte nicht berührt. Somit fallen die behaupteten Erklärungen des
Agenten nicht in Betracht, sofern dieser nicht gestützt darauf dann eine
Zahlung für den Kläger an die Beklagte geleistet hat. Letzteres ist aber nach
der auf Anwendung kantonalen Prozessrechts beruhenden Entscheidung des
Obergerichts gar nicht in wirksamer Weise behauptet worden. Im übrigen sind
die angeblichen Vereinbarungen mit dem Agenten, die auf eine Abweichung von
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinauslaufen, unbeachtlich (Art. 34
Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 34 - Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunternehmen für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.
VVG).
2.- Mangels Bezahlung der ersten Prämie konnte die Versicherung nach der in
Art. 10 der A. V. B. enthaltenen Einlösungsklausel nicht in Kraft treten. Das
heisst, dass der Vertrag für beide Teile verbindlich abgeschlossen, der Kläger
somit zur Prämienzahlung verpflichtet war, aber der Versicherungsschutz eben
erst mit der Zahlung der ersten Prämie in Lauf gesetzt werden sollte (Art. 10
Abs. 2 und 3 A. V. B.: «Der Abschluss des Versicherungsvertrages schliesst den
Beginn der Haftung nicht ohne weiteres in sich. - Der Versicherungsschutz
tritt vielmehr erst nach Zahlung der ersten Prämie und der Nebenkosten in
Kraft...». Klauseln dieses Inhalts sind in Versicherungsverträgen sehr
gebräuchlich und in Art. 19 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 19
1    Wenn der Vertrag nicht anders bestimmt, ist die Prämie für die erste Versicherungsperiode mit dem Abschlusse der Versicherung fällig. Unter Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird, verstanden. Die Versicherungsperiode umfasst im Zweifel den Zeitraum eines Jahres.
2    ...45
3    Die folgenden Prämien sind im Zweifel jeweilen mit Beginn einer neuen Versicherungsperiode fällig.
VVG als zulässig vorausgesetzt,
entsprechend der bereits früher herrschenden Versicherungspraxis. Gemäss
dieser Klausel gilt der im Versicherungsvertrag festgesetzte Anfangstermin des
Versicherungsschutzes nur unter der Bedingung, dass alsdann die erste Prämie
bezahlt ist. Andernfalls ist der Beginn des Schutzes bis zur Zahlung der
ersten Prämie aufgeschoben.
Damit ist die Auffassung des Klägers nicht vereinbar, die Versicherung sei
vorläufig in Kraft getreten und hätte nur zufolge fruchtloser Mahnung im Sinne
von Art. 20
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 20
1    Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.47
2    Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen.48
3    Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens vom Ablaufe der Mahnfrist an.
4    Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.
VVG eingestellt werden können. Die Klausel besagt das gerade
Gegenteil. Es verschlägt nichts, dass

Seite: 282
Art. 20
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 20
1    Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.47
2    Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen.48
3    Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens vom Ablaufe der Mahnfrist an.
4    Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.
VVG zu den Bestimmungen gehört, die nicht durch Parteivereinbarung zu
Ungunsten des Versicherungsnehmers abgeändert werden dürfen (Art. 98
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 98 - Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 1-3a, 6, 9, 11, 14 Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 28a, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 38c Absatz 2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41a, 42 Absätze 1-3, 44-46, 54, 56, 57, 59, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 90-95a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96.
VVG). Ist
doch, wie dargetan, die Einlösungsklausel vom Gesetze selbst in Art. 19 Abs. 2
als zulässige Modifikation des Versicherungsschutzbeginns vorbehalten. Wo eine
solche Klausel aufgestellt ist, bedarf es daher zur Einstellung des
Versicherungsschutzes nur dann einer Mahnung gemäss Art. 20
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 20
1    Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.47
2    Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen.48
3    Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens vom Ablaufe der Mahnfrist an.
4    Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.
VVG, wenn dieser
Schutz, sei es zufolge Bezahlung der ersten Prämie oder zufolge nachträglichen
Hinfalls der Klausel (durch dahingehende Vereinbarung der Parteien oder durch
Aushändigung der Police im Sinne von Art. 19 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 19 Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen - 1 Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu Waffen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sind verboten.
1    Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu Waffen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sind verboten.
2    Der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu anderen als in Artikel 5 Absatz 1 erfassten Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen ist bewilligungspflichtig. Die Artikel 8, 9, 9b Absatz 3, 9c, 10, 11 Absätze 3 und 5 sowie 12 gelten sinngemäss.
3    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher.
4    Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.
WG) inzwischen in Kraft
getreten war.
3.- Im vorliegenden Falle steht der klar gefassten Einlösungsklausel eine
andere Bestimmung gegenüber, die damit nicht übereinzustimmen scheint. Art. 20
der A. V. B. hält zwar zunächst die Einlösungsklausel ausdrücklich fest, indem
er bestimmt: «Bleibt die Zahlung der ersten Prämie und der Nebenkosten aus, so
treten die in Art. 10 genannten Säumnisfolgen ein», fährt dann aber fort: «Der
Versicherungsnehmer wird unter Androhung dieser Folgen durch eingeschriebene
Mahnung aufgefordert, binnen vierzehn Tagen, von der Absendung der Mahnung an
gerechnet, Zahlung zu leisten. Bei weiterer Säumnis hat die Gesellschaft die
Wahl, entweder den Vertrag als dahingefallen zu erklären oder die rückständige
Prämie nebst Kosten rechtlich einzufordern». Indessen will die Beklagte mit
dem äusserst ungeschickt abgefassten zweiten Satz natürlich nicht die eben
erst noch im ersten Satz bestätigte Einlösungsklausel preisgeben, sondern eine
Mahnung nur im Hinblick auf das Wahlrecht nach dem dritten Satze vorsehen. Ob
diese Überlegung jedem Leser und also jedem Versicherungsnehmer zuzumuten sei,
ist allerdings fraglich. Der Kläger jedenfalls hat es so verstanden und war
sich bewusst, dass die Zahlung der ersten Prämie Voraussetzung für den Beginn
des

Seite: 283
Versicherungsschutzes sei. Das erhellt aus den Aussagen der beiden Eheleute
Morf-Nater anlässlich der polizeilichen Untersuchung des Brandfalles (Nr. 1
und Nr. 18 der Untersuchungsakten; auch die dazu in der Replikschrift des
vorliegenden Prozesses vor Bezirksgericht enthaltenen Ausführungen des Klägers
gehen davon aus).
4.- Der Kläger beruft sich ferner auf die von seiner Ehefrau am Morgen nach
dem Brand erwirkte Aushändigung der Police. Allein diese Aushändigung
vermochte nichts mehr daran zu ändern, dass der Brand, das befürchtete
Ereignis, während nicht bestehenden Versicherungsschutzes eingetreten war. Der
von den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag war bereits früher
dahingefallen. Auf Versicherungsverträge mit Einlösungsklausel findet Art. 21
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 21
1    Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass das Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.
2    Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.

VVG analoge Anwendung, in der Weise, dass der Vertrag erlischt, wenn die erste
Prämie nicht binnen zweier Monate nach Fälligkeit bezahlt oder rechtlich
eingefordert wird (vgl. JAEGER in JZ 29 S. 179/80). Indem Art. 21, an Art. 20
anknüpfend, die Frist von zwei Monaten mit der erfolglos gebliebenen Mahnung
beginnen lässt, nimmt er nur auf die Fälle Bezug, in denen es eben solcher
Mahnung bedarf, um den Versicherungsschutz einzustellen. Ist aber die
Versicherung kraft einer Einlösungsklausel bis zur Zahlung der ersten Prämie
aufgeschoben, so dass die Versicherung von vornherein ruht, muss die
Einforderungsfrist ohne weiteres mit der Fälligkeit der ersten Prämie zu
laufen beginnen. Hätte es doch sonst der Versicherer in der Hand, die Prämien
bis vor Ablauf der Verjährung auflaufen zu lassen und sie erst dann
einzufordern, ohne anderseits, eben wegen der Einlösungsklausel, für einen in
der Zwischenzeit eingetretenen Versicherungsfall zu haften. Das Gesetz will,
dass der Versicherer bei ruhender Versicherung nicht länger als zwei Monate
mit der Einforderung der rückständigen Prämie zuwarten könne. Das wird bei
Versicherungsverträgen mit Einlösungsklausel durch solch analoge Anwendung von
Art. 21
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 21
1    Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass das Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.
2    Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.
VVG erreicht. Indem diese

Seite: 284
Bestimmung einen Rücktritt des Versicherers bei unbenutztem Ablauf der Frist
fingiert, lässt sie den Vertrag erlöschen. Auch der Versicherer selbst ist
alsdann nicht mehr gebunden. Ein Versicherungsnehmer, der allenfalls
ausnahmsweise selbst eine längere Frist gewünscht hätte, muss dies als Folge
seiner Säumnis hinnehmen. Die zwei Monate als solche aber kann er als
Erfüllungsfrist benutzen; denn die Einlösungsklausel bewirkt mit dem Aufschub
der Versicherung nicht zugleich Verzug im Sinne der Art. 20
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 20
1    Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.47
2    Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen.48
3    Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens vom Ablaufe der Mahnfrist an.
4    Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.
und 21
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 21
1    Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass das Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.
2    Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.
VVG, wonach
der Versicherer nach erfolglos gebliebener Mahnung eine nachträgliche
Erfüllung nicht mehr anzunehmen braucht und sofort zurücktreten kann, falls er
nicht die Einforderung der rückständigen Prämie vorzieht und sie binnen der
zwei Monate auch ins Werk setzt. Will der Versicherer auch beim Bestehen einer
Einlösungsklausel nicht zwei Monate lang gebunden sein, ohne Zahlung zu
erhalten, so mag er im Hinblick auf die Klausel eine Mahnung entsprechend Art.
20
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 20
1    Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.47
2    Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen.48
3    Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens vom Ablaufe der Mahnfrist an.
4    Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.
VVG zu dem (beschränkten) Zweck erlassen, schon mit dem Ablauf der
Mahnfrist, falls die Zahlung nicht eingeht, das Recht zum sofortigen Rücktritt
und zur Verweigerung der Annahme einer nachträglichen Zahlung als diejenige
Verzugsfolge herbeizuführen, die nicht bereits mit der Einlösungsklausel
verbunden ist. Eine derartige Mahnung kann mit Rücksicht auf die
Einlösungsklausel im Rahmen der zweimonatigen Einforderungsfrist ergehen, ohne
deren Lauf zu berühren.
Im vorliegenden Falle waren, als sich der Brand ereignete, mehr als zwei
Monate seit der Fälligkeit der ersten Prämie, d. h. seit dem Beginn der ersten
Versicherungsperiode (Art. 19 der A. V. B.) verstrichen. Freilich kann ein
neuer Versicherungsvertrag einfach durch Aushändigung der auf Grund eines
ausgelaufenen Vertrages ausgestellten Police abgeschlossen werden. Das kam
aber nach Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht mehr in Betracht (Art. 9
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 9
1    Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens.
2    Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist.
3    Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen.
4    Vorläufige Deckungszusagen sind vom Versicherungsunternehmen schriftlich zu bestätigen.

VVG). Und die Übernahme einer Gefahr, die sich bereits verwirklicht hatte,
überstieg ausserdem

Seite: 285
die Vertretungsbefugnisse eines Agenten (Art. 34
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 34 - Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunternehmen für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.
VVG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 15. März 1940 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 66 II 279
Datum : 01. Januar 1940
Publiziert : 06. November 1940
Quelle : Bundesgericht
Status : 66 II 279
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Aufschub des Versicherungsschutzes bis zur Zahlung der ersten Prämie und der Nebenkosten...


Gesetzesregister
VVG: 9 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 9
1    Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens.
2    Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist.
3    Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen.
4    Vorläufige Deckungszusagen sind vom Versicherungsunternehmen schriftlich zu bestätigen.
19 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 19
1    Wenn der Vertrag nicht anders bestimmt, ist die Prämie für die erste Versicherungsperiode mit dem Abschlusse der Versicherung fällig. Unter Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird, verstanden. Die Versicherungsperiode umfasst im Zweifel den Zeitraum eines Jahres.
2    ...45
3    Die folgenden Prämien sind im Zweifel jeweilen mit Beginn einer neuen Versicherungsperiode fällig.
20 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 20
1    Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.47
2    Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen.48
3    Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens vom Ablaufe der Mahnfrist an.
4    Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.
21 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 21
1    Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass das Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.
2    Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.
34 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 34 - Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunternehmen für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.
98
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 98 - Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 1-3a, 6, 9, 11, 14 Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 28a, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 38c Absatz 2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41a, 42 Absätze 1-3, 44-46, 54, 56, 57, 59, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 90-95a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96.
WG: 19
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 19 Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen - 1 Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu Waffen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sind verboten.
1    Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu Waffen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sind verboten.
2    Der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu anderen als in Artikel 5 Absatz 1 erfassten Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen ist bewilligungspflichtig. Die Artikel 8, 9, 9b Absatz 3, 9c, 10, 11 Absätze 3 und 5 sowie 12 gelten sinngemäss.
3    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher.
4    Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.
BGE Register
66-II-279
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
monat • versicherungsschutz • beginn • beklagter • versicherer • versicherungsvertrag • nebenkosten • versicherungsnehmer • wille • bundesgericht • uhr • frist • barzahlung • entscheid • verfahren • aufhebung • neuenburg • verzug • bedingung • tag
... Alle anzeigen