S. 105 / Nr. 25 Sachenrecht (d)

BGE 66 II 105

25. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Mai 1940 i. S. Kruse gegen Capra &
Bonati.

Regeste:
Baupfandrecht, vorläufige Eintragung (Art. 839
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
und 961
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1    Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1  zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2  im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2    Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3    Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.697
ZGB, Art. 22 der
Grundbuchverordnung).
1. Der Richter kann, ohne damit Bundesrecht zu verletzen:
· binnen der Frist des Art. 839 II ZGB eine vorläufige Eintragung des
Pfandrechts auf unbestimmte Zeit gewähren unter der Bedingung, dass die Klage
auf Anerkennung des Pfandanspruchs bereits hängig sei oder binnen angemessener
von ihm bestimmter Frist angehoben werde;
· binnen der Frist des Art. 839 II ZGB die Erneuerung einer bereits erfolgten
und dann gelöschten vorläufigen Eintragung bewilligen sofern der Pfandanspruch
inzwischen nicht rechtskräftig erledigt worden ist
· die dem Berechtigten zur Anhebung der Klage gesetzte Frist (Art. 961 am
Ende) nach seinem Ermessen erstrecken
1. Nach Beendigung des Hauptprozesses bleibt die vorläufige Eintragung
bestehen, sofern der Richter deren Ersetzung durch endgültige Eintragung weder
selbst anordnet noch dem Berechtigten Frist zur Anmeldung setzt und der
Berechtigte auch nicht von sich aus die endgültige Eintragung nachsucht.
Vorbehalten bleibt das Recht des Grundeigentümers,

Seite: 106
gegebenenfalls nach Massgabe des Prozessergebnisses beim Grundbuchamte die
Berichtigung oder Löschung einer stehen gebliebenen vorläufigen Eintragung zu
verlangen.
Hypothèque des entrepreneurs, inscription provisoire (art. 839 et 961 CC, art
22 ORF).
1. Le juge peut, sans violer le droit fédéral:
· ordonner avant l'expiration du délai de l'art. 839 al. 2, l'inscription
provisoire du droit de gage pour un temps indéterminé, pourvu que l'action en
reconnaissance de ce droit de gage soit déjà pendante ou, si elle ne l'est pas
encore, soit introduite dans un délai convenable, qu'il fixera
· ordonner, dans le même délai, la réinscription d'un droit de gage qui avait
déjà été inscrit à titre provisoire puis radié, dans la mesure où, dans
l'intervalle, le litige relatif à ce droit n'a pas fait l'objet d'un jugement
passé en force;
· proroger librement le délai qu'il avait fixé à l'ayant droit pour ouvrir
action.
1. Lorsque le procès principal est terminé, l'inscription provisoire subsiste;
toutefois, elle fait place à une inscription définitive lorsque le juge
l'ordonne ainsi, lorsqu'il assigne au titulaire un délai pour faire inscrire
définitivement son droit ou lorsque le titulaire lui-même en prend
l'initiative.
Le propriétaire foncier conserve, selon l'issue du procès, son droit de faire
rectifier ou supprimer l'inscription provisoire.
Ipoteca degli imprenditori, iscrizione provvisoria (art. 839 e 961 CC, art. 22
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 22 - 1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
1    Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
2    Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.

OR).
1. Senza violare il diritto federale, il giudice può:
· ordinare, prima che sia spirato il termine dell'art. 839 cp. 2 CC,
l'iscrizione provvisoria del diritto di pegno per un tempo indeterminato,
purchè l'azione volta a far riconoscere questo diritto di pegno sia già
pendente o, almeno, sia promossa entro un termine adeguato che il giudice
fisserà;
· ordinare, entro il termine dell'art. 839 cp. 2 CC, la reinscrizione del
diritto di pegno che era già stato iscritto provvisoriamente e poi cancellato,
in quanto che, nel frattempo, la controversia relativa a questo diritto non
sia stata decisa da una sentenza diventata definitiva;
· prorogare liberamente il termine assegnato all'interessato per promovere
causa.
1. Terminato il processo principale, l'iscrizione provvisoria sussiste,
tuttavia essa è sostituita da un'iscrizione definitiva quando il giudice
disponga in tale senso, o assegni all'interessato un termine per far iscrivere
il proprio diritto o l'interessato stesso, di propria iniziativa, domandi
l'iscrizione definitiva.
Il proprietario del fondo conserva, secondo il risultato del processo, il
diritto di far rettificare o cancellare l'iscrizione provvisoria.

A. - Die Klägerin hat für die Beklagten Bauarbeiten ausgeführt. Am 5. August
1937 erlangte sie eine richterliche Bewilligung der vorläufigen Eintragung
eines

Seite: 107
Baupfandrechtes für Fr. 6931.55. Der Richter setzte ihr zugleich eine vom
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung laufende Frist von zwei Monaten zur
Anhebung des ordentlichen Rechtsstreites, «andernfalls die vorläufige
Eintragung gelöscht würde». Die Verfügung wurde den Parteien und dem
Grundbuchamt am 9. August eröffnet. Am 9. Oktober verlängerte der Richter die
Klagefrist um einen weitern Monat und eröffnete dies in gleicher Weise. Die
Klage auf Feststellung der Forderung mit Zinsen und auf Einräumung des Rechtes
auf endgültige Eintragung des Baupfandrechtes wurde am 9. November 1937
eingereicht.
B. - Mit Urteil vom 16. Februar 1940 hat das Obergericht des Kantons Luzern
der Klägerin eine Forderung von Fr. 6247.45 mit 5% Zins von Fr. 4212.45 und 4%
Zins von Fr. 2035. - je seit dem 2. August 1937 zugesprochen und sie
berechtigt erklärt, hiefür endgültig ein Baupfandrecht eintragen zu lassen.
C. - Die Beklagten halten mit der vorliegenden Berufung am Antrag auf
Abweisung der Klage fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Baupfandrecht kann nur binnen dreier Monate nach Vollendung der Arbeit
eingetragen werden, und die endgültige Eintragung setzt Anerkennung oder
gerichtliche Feststellung der Forderung voraus (Art. 839 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
ZGB).
Indessen kann sich der Baugläubiger bei bestrittener Forderung gegen die
Folgen des Ablaufes dieser gesetzlichen Verwirkungsfrist schützen, indem er
binnen der Frist eine vorläufige Eintragung erwirkt und dafür sorgt, dass sie
bestehen bleibt, bis die endgültige Eintragung erfolgen kann (Art. 961 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1    Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1  zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2  im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2    Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3    Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.697

ZGB und Art. 22 Abs. 4 der Grundbuchverordnung). Das ist hier durch die
vorläufige Eintragung vom 5./ 9. August 1937 und die Klagerhebung binnen der
auf zwei Monate angesetzten und hernach um einen weitern Monat verlängerten
Klagefrist geschehen.

Seite: 108
Die Beklagten wenden ein, die Verlängerung der Klagefrist durch den Richter
widerspreche dem Charakter einer Verwirkungsfrist; die vorläufige Eintragung
habe daher mit dem unbenutzten Ablauf der zwei Monate ihre Wirkung verloren.
Dem ist nicht beizupflichten. Das ZGB sieht in Art. 961 am Ende die Ansetzung
einer Klagefrist durch den Richter vor, ohne deren Dauer ein für allemal zu
bestimmen (anders als etwa Art. 107 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG, wonach die vom
Betreibungsamt anzusetzende Frist zur Anhebung der Widerspruchsklage
unabänderlich zehn Tage zu betragen hat). Der Richter hat also die Frist nach
seinem Ermessen zu bestimmen. Daher steht das Bundesrecht auch der
nachträglichen Verlängerung der Frist durch den Richter (hier gemäss § 79 der
luzernischen ZPO) nicht entgegen. Durch solche Fristerstreckung wird dem
Verwirkungscharakter der Frist nicht Abbruch getan, sondern nur der Endpunkt
der Frist hinausgeschoben.
Wenn Art. 961 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1    Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1  zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2  im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2    Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3    Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.697
ZGB den Richter verpflichtet, bei Bewilligung der
Vormerkung deren Wirkung zeitlich und sachlich genau festzustellen, so heisst
das nicht, es müsse auch für den Fall der Prozessanhebung ein bestimmter
Endtermin festgesetzt werden. Vielmehr genügt es, den Fortbestand der
bewilligten Eintragung an die Bedingung zu knüpfen, dass der Hauptprozess
binnen bestimmter (allenfalls zu verlängernder) Frist angehoben werde. Ist der
Hauptprozess bei Bewilligung der vorläufigen Eintragung bereits hängig, so
braucht gar keine Wirkungsdauer festgesetzt zu werden.
Eine andere Frage ist, ob das Pfandrecht nach Beendigung des Hauptprozesses
binnen bestimmter Frist zur endgültigen Eintragung angemeldet werden müsse.
Fehlt es an richterlicher Fristbestimmung hiefür und ordnet der Richter die
endgültige Eintragung auch nicht selbst an, so mag der Berechtigte sie zu
beliebiger Zeit beim Grundbuchamt nachsuchen; bis dahin besteht solchenfalls
die vorläufige Eintragung weiter, wofern der Beklagte nicht deren Löschung für
denjenigen Betrag erwirkt,

Seite: 109
der allenfalls durch das Urteil nicht geschützt worden ist.
2.- Eine weitere Einwendung der Beklagten geht dahin, die vorläufige
Eintragung habe am 5./ 9. August 1937 gar nicht mehr gültig vorgenommen werden
können, nachdem die Klägerin bereits früher eine vorläufige Eintragung erlangt
und dann in deren Löschung eingewilligt hatte. Allein das Bundesrecht
verbietet die Wiederholung solcher Eintragungen nicht, sofern die letzte noch
binnen der Frist des Art. 839 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
ZGB erfolgt.
3.- (Höhe der durch das Pfandrecht zu sichernden Forderung).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 16. Februar 1940 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 66 II 105
Datum : 01. Januar 1940
Publiziert : 15. Mai 1940
Quelle : Bundesgericht
Status : 66 II 105
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Baupfandrecht, vorläufige Eintragung (Art. 839 und 961 ZGB, Art. 22 der Grundbuchverordnung).1. Der...


Gesetzesregister
OR: 22
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 22 - 1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
1    Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
2    Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.
SchKG: 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
ZGB: 839 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
961
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1    Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1  zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2  im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2    Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3    Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.697
BGE Register
66-II-105
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frist • termin • monat • beklagter • klagefrist • fristerstreckung • zins • bedingung • ermessen • bundesgericht • dauer • beendigung • entscheid • richterliche behörde • einwendung • sachenrecht • bestrittene forderung • wiederholung • ersetzung • initiative
... Alle anzeigen