BGE 66 II 1
1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Januar 1940 i. S. Mühlethaler gegen
Roth.
Seite: 1
Regeste:
Ehescheidung, Unterhaltsanspruch nach Art. 152 ZGB:
Bedürftigkeit eines erwerbsunfähigen Ehegatten, dessen Vermögen nicht
ausreicht, um den Notbedarf auf seine vermutliche Lebenszeit hinaus zu decken;
· insbesondere wegen unabwendbarer Familienlasten (Verpflegung von Kindern aus
erster Ehe, soweit dazu nach Massgabe seiner Vermögensverhältnisse eine das
Existenzminimum beeinträchtigende Verpflichtung besteht).
Divorce, droit à des aliments selon l'art. 152 CC:
Se trouve dans le dénuement, le conjoint auquel sa fortune ne permet pas de
couvrir ses besoins essentiels pour la durée probable de sa survie
· en particulier lorsqu'il a des charges de famille auxquelles il ne peut se
soustraire (entretien des enfants d'un premier lit, dans la mesure où, vu sa
situation de fortune, cet entretien l'obligerait à renoncer partiellement au
minimum qui lui est indispensable pour subsister).
Divorzio, diritto ad una pensione alimentare secondo l'art. 152 CC.
Il coniuge, che col suo patrimonio non può far fronte ai suoi bisogni
essenziali durante la sua vita probabile, si trova nell'indigenza,
· specialmente se ha degli oneri di famiglia, ai quali non può sottrarsi
(mantenimento dei figli nati dal primo matrimonio, nella misura in cui, data
la sua situazione patrimoniale, il coniuge fosse obbligato, per provvedere a
questo mantenimento, a rinunciare parzialmente al minimo che gli è
indispensabile per vivere).
Das Zivilgericht Basel-Stadt hat am 28. Juni 1939 die kinderlos gebliebene Ehe
der Parteien wegen tiefer Zerrüttung, ohne wesentliches Verschulden des einen
oder andern Teils, geschieden und den Beklagten zur Leistung einer monatlichen
Unterhaltsrente an die Klägerin im Betrage von je Fr. 90.- verpflichtet. Das
vom Beklagten mit dem Begehren um Befreiung von dieser Unterhaltspflicht
angerufene Appellationsgericht hat das erstinstanzliche Urteil am 24. Oktober
1939 bestätigt. Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Beklagte
neuerdings die
Seite: 2
Ablehnung der Unterhaltspflicht, eventuell angemessene Herabsetzung der zu
leistenden Rente.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da der Beklagte nicht als schuldiger Ehegatte im Sinne von Art. 151 ZGB
erscheint, anderseits die subjektiven Voraussetzungen eines
Unterhaltsanspruches der Klägerin nach Art. 152 gegeben sind und auch die
Leistungsfähigkeit des Beklagten in dem von der Vorinstanz angenommenen
Umfange nicht zweifelhaft ist, bleibt nur noch über die Bedürftigkeit der
Klägerin zu entscheiden. Sie hat ein eigenes Vermögen von Fr. 30000.- (oder
doch, was nicht abgeklärt wurde, mindestens Fr. 25000-), muss aber noch für
zwei Kinder aus erster Ehe im Alter von 9 und 12 Jahren sorgen. Die Vorinstanz
bejaht die Bedürftigkeit mit dem Hinweis auf die schwache Gesundheit der
Klägerin, die ihr nicht gestatte, einen wesentlichen Arbeitsverdienst zu
erzielen, und mit folgenden Ausführungen: «Der Zinsertrag dieses Vermögens
reicht für den Unterhalt der Klägerin und ihrer beiden Kinder nicht aus, und
nach Aufzehrung der Vermögenssubstanz gerät sie sofort in Not ... Würde die
Klägerin aus ihrem Vermögen eine Kinderrente von monatlich Fr. 90.- pro Kind
bis zum vollendeten 20. Altersjahr eines jeden erwerben, entsprechend den
Kosten einer den gegebenen Verhältnissen angemessenen Erziehung und Ausbildung
der Kinder, und aus dem Restkapital ... eine lebenslängliche Rente für sie
selbst, so würde diese letztere knapp Fr. 65.- betragen (PICCARD, Tafeln 9 und
11). Daraus erhellt, dass die Klägerin trotz ihres Vermögens ohne einen
Zuschuss des Beklagten nicht auskommt ...»
Demgegenüber bleibt zu beachten, dass der Beklagte nicht verpflichtet werden
kann, für den Unterhalt der Kinder der Klägerin aus erster Ehe aufzukommen
oder auch nur etwas daran beizutragen, weder unmittelbar durch Leistungen für
den Bedarf dieser Stiefkinder, noch mittelbar durch Leistungen an die
Klägerin, die diese
Seite: 3
instand zu setzen hätten, den Kindern aus ihren eigenen Mitteln mehr
zuzuwenden, als wozu sie sonst in der Lage wäre (vgl. BGE 61 II 297 betreffend
die entsprechend eingeschränkte Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art.
328
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 328 - 1 Chi vive in condizioni agiate è tenuto a soccorrere i parenti in linea ascendente e discendente quando senza di ciò essi cadessero nel bisogno. |
|
1 | Chi vive in condizioni agiate è tenuto a soccorrere i parenti in linea ascendente e discendente quando senza di ciò essi cadessero nel bisogno. |
2 | È fatto salvo l'obbligo di mantenimento dei genitori e del coniuge o del partner registrato.447 |
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 29 - 1 Se a qualcuno è contestato l'uso del proprio nome, egli può chiederne in giudizio il riconoscimento. |
|
1 | Se a qualcuno è contestato l'uso del proprio nome, egli può chiederne in giudizio il riconoscimento. |
2 | Ove alcuno subisca pregiudizio per il fatto che altri usurpi il proprio nome, può chiedere in giudizio la cessazione dell'usurpazione stessa. In caso di colpa può chiedere il risarcimento del danno, e quando la natura dell'offesa lo giustifichi, il pagamento di una somma a titolo di riparazione morale. |
der Klägerin sei so zu beurteilen, als ob deren Kinder gar nicht vorhanden
wären. Liegt doch der Klägerin die unabwendbare Pflicht ob, ihre Mittel mit
ihren Kindern zu teilen, so zwar, dass sie sich ebenso wie die Kinder
einzuschränken hat, falls diese Mittel nicht zur Deckung des Notbedarfs der
drei Personen ausreichen. Ergibt sich daraus eine Bedürftigkeit der Klägerin,
so ist sie auch dem Beklagten gegenüber zu beachten; denn soweit die Ansprüche
der Kinder gegenüber der Klägerin reichen, steht dieser eben das eigene
Vermögen nicht für sie selbst zur Verfügung. Nur darf nach dem Gesagten
entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden,
die Mittel der Klägerin stünden vorweg bis zur Erschöpfung den Kindern zur
Verfügung, indem sich die Klägerin für das ihr selbst Fehlende ja an den
Beklagten halten könne. Vielmehr ist als fehlend nur in Rechnung zu stellen,
was die Klägerin bei verhältnismässiger Aufteilung ihrer Mittel zwischen ihr
selbst und den Kindern zur Deckung ihres Notbedarfes entbehren muss. Wenn sie
den Kindern mehr zuwendet, als wozu sie angesichts ihrer Vermögenslage
verpflichtet wäre, darf dies nicht auf Kosten des Beklagten geschehen.
Bei dieser Betrachtungsweise erscheint es angemessen, den monatlichen
Rentenbetrag, den der Beklagte zu leisten hat, auf Fr. 40.- zu bestimmen. Es
wäre nicht gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch der Klägerin etwa deshalb
gänzlich abzulehnen, weil ihr Vermögen voraussichtlich auf eine Reihe von
Jahren hinreichen würde. Der Unterhaltsanspruch nach Art. 152 ZGB ist
grundsätzlich auf Lebenszeit gegeben. Bedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung
liegt daher vor, wenn der betreffende
Seite: 4
Ehegatte, wie die Klägerin, in der Erwerbsfähigkeit dauernd stark
eingeschränkt ist - sie wird angesichts ihrer schwachen Gesundheit kaum
wesentlich mehr als den eigenen Haushalt besorgen können und sein Vermögen
nicht auf die zu erwartende Lebenszeit hinaus (und auch nicht auf die
mutmassliche Lebenszeit des andern Ehegatten) zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes ausreicht. Es könnte daran gedacht werden, bei solchen
Verhältnissen den Unterhaltsanspruch an eine aufschiebende Bedingung zu
knüpfen; doch wäre dies wohl ein Ansporn, mit den eigenen Mitteln nicht
hauszuhalten; und auch abgesehen davon soll wenn möglich vermieden werden, den
Beklagten einer ungewissen zukünftigen Leistungspflicht auszusetzen. Die
Klägerin hat also von der Scheidung hinweg Fr. 40.- im Monat zu beziehen und
wird sich mit ihren übrigen Mitteln entsprechend einzurichten haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der vom Beklagten nach Art. 152
ZGB der Klägerin zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag auf Fr. 40.-
festgesetzt.