S. 51 / Nr. 8 Derogatorische Kraft des Bundesrechts (d)

BGE 66 I 51

8. Urteil vom 3. Mai 1940 i. S. Dr. Schnyder gegen Mislin.


Seite: 51
Regeste:
Ein Kanton kann, ohne gegen das Obligationenrecht oder die Gewerbefreiheit zu
verstossen, die Honoraransätze für die zur Rechtspflege gehörenden
Verrichtungen der Anwälte festsetzen und höhere Ansprüche als die aus einem
solchen Tarif sich ergebenden überhaupt ausschliessen. Er kann demgemäss auch
Vereinbarungen als ungültig erklären, wonach der Anwaltstarif eines andern
Kantons anzuwenden ist und der Entscheid über die Tarifmässigkeit und
Angemessenheit der Rechnungsansätze seinen Moderationsbehörden entzogen wird.
Diese Rechtssetzungsbefugnis eines Kantons gilt für alle vor seinen Behörden
durchgeführten Rechtsstreitigkeiten, ohne Rücksicht auf den Wohn- oder
Geschäftssitz des Anwaltes oder des Klienten.
Kann die zürcherische Gebührenordnung für Rechtsanwälte ohne Willkür als
Zwangstarif im erwähnten Sinne betrachtet werden?
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV schliesst die Kompetenz der Behörden des Prozesskantons zur
verbindlichen Bestimmung der tarifmässigen Höhe des Honorars des Anwaltes
nicht aus.
Un canton peut, sans violer le droit des obligations ou le principe de la
liberté du commerce, fixer les honoraires dus pour les vacations judiciaires
des avocats et exclure complètement toute prétention dépassant le tarif. Il
peut, par conséquent déclarer nulles les conventions qui tendent à rendre
applicable le tarif d'un autre canton et soustraient à la connaissance des
autorités qu'il a instituées les litiges portant sur la conformité au tarif et
la fixation équitable des articles du compte.
Les règles qu'un canton édicte en vertu de cette compétence législative valent
pour tous les procès qui se déroulent devant les autorités de ce canton, sans
égard pour le domicile civil ou commercial de l'avocat ou de son client.
L'ordonnance zurichoise sur les émoluments des avocats peut-elle, sans
arbitraire, être considérée comme tarif obligatoire emportant les conséquences
qui viennent d'être énoncées?
L'art. 59 CF n'exclut point que les autorités du canton où se déroule le
procès ne puissent valablement fixer les honoraires de l'avocat selon le tarif
en vigueur.
Senza violare il diritto delle obbligazioni o il principio della libertà di
commercio, un cantone può fissare gli onorari dovuti per le incombenze
giudiziarie degli avvocati ed escludere completamente ogni pretesa eccedente
la tariffa. Può quindi dichiarare nulle le convenzioni che tendono a rendere
applicabile

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la tariffa di un altro cantone e sottraggono alla cognizione delle autorità
appositamente istituite le contestazioni vertenti sul punto di sapere se gli
importi esposti non violino la tariffa e siano stati fissati in modo equo.
Le norme, che un cantone promulga in virtù di questa competenza legislativa,
valgono per tutti i processi che si svolgono davanti alle autorità di questo
cantone, indipendentemente dal domicilio civile o commerciale dell'avocato o
del suo cliente.
Il regolamento zurigano sugli emolumenti degli avvocati può essere considerato
senza arbitrio come una tariffa obbligatoria nel senso suddetto?
L'art. 59 CF non esclude che le autorità del cantone, ove si svolge il
processo, possano validamente fissare gli onorari dell'avvocato secondo la
tariffa in vigore.

A. ­ Das zürcherische Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938
bestimmt in:
«§ 33. Die Regelung der Gebühren der Rechtsanwälte für ihre Bemühungen im Sinn
von § 1 und die damit in engem Zusammenhang stehende Tätigkeit erfolgt durch
Verordnung des Obergerichts.»
«§ 31. Die Prozessparteien und die Anwälte sind berechtigt, beanstandete
Anwaltsrechnungen durch das Gericht, bei dem der Prozess anhängig ist oder im
Kanton Zürich letztinstanzlich anhängig war, auf ihre Angemessenheit und
Übereinstimmung mit dem Gebührentarif prüfen und den Betrag festsetzen zu
lassen. Gegen Entscheide über solche Begehren kann innert zehn Tagen, von der
Zustellung des Entscheides an, Beschwerde bei der Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte geführt werden.»
«Bemühungen im Sinn von § 1» sind die «Vertretung und Verbeiständung von
Parteien in Zivilprozessen und in Strafprozessen vor den zürcherischen
Gerichten, sowie vor Untersuchungs- und Anklagebehörden und deren
Oberinstanzen». Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte besteht aus
vier vom Obergericht und drei von der Rechtsanwaltschaft gewählten
Mitgliedern: den Präsidenten und Vizepräsidenten bezeichnet das Obergericht
aus seiner Mitte.
Zwei mit den oben wiedergegebenen §§ 33, 34 sachlich übereinstimmende
Vorschriften enthielt schon das frühere Anwaltsgesetz vom 3. Juli 1898 in § 7
Abs. 1 und 3. Doch war eine Weiterziehung des Moderationsentscheides und zwar
durch Beschwerde an das Obergericht danach nur möglich, wenn er von einer
unteren Instanz ausging, nicht wenn das Obergericht selbst die Rechnung

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festzusetzen hatte, weil der Prozess letztinstanzlich bei ihm hängig gewesen
war.
Zur Zeit gilt noch die unter der Herrschaft des früheren Gesetzes erlassene
Verordnung des Obergerichts betreffend die Anwaltsgebühren vom 5. Juli 1920. §
1 dieser Verordnung lautet:
«Die Entschädigung der Anwälte für die Parteivertretung vor den staatlichen
Gerichten und Untersuchungsbehörden des Kantons Zürich bestimmt sich nach den
folgenden Vorschriften.»
B. ­ Der Rekurrent Dr. Hans Schnyder, Advokat in Basel, war Anwalt des in
Dornach (Kt. Solothurn) wohnhaften Rekursbeklagten Anton Mislin in dessen
Ehescheidungssache. Er hatte zunächst für den Rekursbeklagten auftragsgemäss
die Scheidungsklage beim Richter von Dornach (Amtsgericht Dorneck-Thierstein)
eingeleitet. Doch verständigten sich dann die Ehegatten Mislin, das
Scheidungsverfahren in Zürich durchzuführen, dergestalt dass der
Rekursbeklagte sich dem dort von der Ehefrau anhängig gemachten
Scheidungsbegehren anschloss. Auch in diesem zürcherischen Verfahren vertrat
der Rekurrent den Rekursbeklagten. Nachdem es durch rechtskräftiges
Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 1939 abgeschlossen
war, stellte der Rekurrent seinem Auftraggeber Rechnung im Betrag von Fr.
2059.80, wovon Fr. 1800.­ Honorar und Fr. 259.80 Ersatz von Auslagen. Die vom
Rekursbeklagten dem Rekurrenten ausgestellte Vollmacht enthält u.a. die
folgenden Bestimmungen:
«Massgebend für die Berechnung der Forderung des Bevollmächtigten an Honorar,
Gebühren und Auslagen sind die vom Appellationsgericht Basel und von der
Advokatenkammer Basel aufgestellten Gebührentarife. Im Falle von
Streitigkeiten über die Höhe der Ansprüche des Bevollmächtigten unterwerfen
sich der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte dem endgültigen Entscheide der
Moderationskommission der Basler Advokatenkammer. Für Streitigkeiten über die
Höhe der Ansprüche aus Prozessführung vor den Gerichten des Kantons
Basel-Stadt steht es dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten frei, den
Entscheid des Moderationsausschusses des betreffenden Gerichts anzurufen.»
Trotzdem wendete sich Mislin an das Bezirksgericht Zürich mit dem Begehren,
die Rechnung zu prüfen

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und das Honorar zu ermässigen. Durch Beschluss vom 30. August 1939 gab das
Bezirksgericht Zürich dem Antrage Folge, ohne den Rekurrenten dazu angehört zu
haben, und setzte die diesem geschuldete Entschädigung, unter Anwendung des
zürcherischen Anwaltstarifs, auf Fr. 1659.80 fest (Grundgebühr mit Zuschlägen
Fr. 1400.­ nebst den nicht beanstandeten Auslagen von Fr. 259.80). Auf
Beschwerde Dr. Schnyders hob die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im
Kanton Zürich durch Entscheid vom 4. Dezember 1939 den Beschluss des
Bezirksgerichts auf und wies dieses an, nach Anhörung des Rekurrenten in der
Sache neu zu entscheiden. Der Rekurrent hatte mit der Beschwerde in erster
Linie beantragt, es sei auf das Moderationsbegehren nicht einzutreten, da nach
den Bestimmungen der vom Rekursbeklagten unterzeichneten Vollmacht zur
Beurteilung der Honorarfrage einzig die hier eingesetzte Schiedsinstanz
(Moderationskommission der Basler Advokatenkammer) zuständig sei und sich
ausserdem auch die Höhe des Honorars nicht nach dem zürcherischen, sondern
nach den baselstädtischen Tarifen richte. Beide Abreden seien zweifellos
zulässig und schlössen die Anwendung der zürcherischen Gebührenordnung und das
hier vorgesehene Moderationsverfahren aus. Die Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte wies indessen diese Einwendung zurück, mit der Begründung: § 34
des zürcherischen Anwaltsgesetzes enthalte eine zwingende Vorschrift des
öffentlichen Rechts, die nicht durch Parteivereinbarung beseitigt werden
könne. Eine ausserkantonale Anwaltskammer wende unter Umständen einen vom
zürcherischen wesentlich verschiedenen Gebührentarif an. Die Partei eines im
Kanton Zürich geführten Prozesses müsse aber die Anwendung des zürcherischen
Anwaltstarifs verlangen und durchsetzen können, wozu das in § 34 vorgesehene
Verfahren diene.
C. ­ Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Dr. Schnyder,
der Entscheid der

Seite: 55
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich sei aufzuheben und
es seien die zürcherischen Instanzen als unzuständig zu erklären, über die
Honoraransprüche des Rekurrenten zu befinden. Er hält an der in der kantonalen
Beschwerde in dieser Beziehung vertretenen Rechtsauffassung fest und erblickt
in der abweichenden Entscheidung der rekursbeklagten Behörde einen Verstoss
gegen Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
, 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
, 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
, 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV.
D. ­ Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet. Der Rekursbeklagte Mislin beruft sich auf die Begründung des
angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Beschwerde geht davon aus, dass es zwar den Kantonen zustehen möge,
zum Schutze der Rechtsuchenden vor Überforderung die Leistungen der Anwälte zu
tarifieren. Doch könnten diese Tarifansätze nur als Ausdruck der üblichen
Vergütung und demnach unter Vorbehalt abweichender Abreden (Art. 394 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.

OR) gelten, ferner für den Fall, dass die abweichende Vereinbarung als solche
gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstossen sollte,
wie z. B. das pactum de quota litis. Eine Ordnung, die den Tarif als
schlechthin bindend erkläre und irgendwelche andere Abrede ausschliesse,
selbst wenn sie den allgemeinen zivilrechtlichen Gültigkeitserfordernissen
genüge, sei unzulässig. Sie lasse sich mit der vom Bundesgesetzgeber
grundsätzlich anerkannten privatrechtlichen Vertragsfreiheit nicht vereinbaren
und greife deshalb in das Bundeszivilrecht über.
Verletzt wären zwar in diesem Falle nicht die vom Rekurrenten angerufenen Art.
3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
und 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
BV, sondern der in Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Übergangsbestimmungen zur BV ausgesprochene
Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen
Recht. Doch ist die Rüge seiner Verletzung dem Sinne nach in den

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Beschwerdevorbringen mitenthalten, was genügt, um sie als erhoben zu
betrachten. Materiell hat das Bundesgericht (1. Zivilabteilung) zu der Frage
Stellung genommen in dem Urteil vom 3. Juli 1915 i. S. Haass gegen Wyler (BGE
41 II S. 474 ff., insbes. S. 480 ff.). Es hat hier, in Anlehnung an frühere
Entscheidungen anerkannt, dass der zivilrechtliche Charakter des Verhältnisses
zwischen Anwalt und Klient (entgeltlicher Auftrag, ausnahmsweise
Dienstvertrag) die Kantone nicht hindere, in dessen Gestaltung, auch was die
Honorierung der Tätigkeit der Anwälte betrifft, durch öffentlichrechtliche
Normen einzugreifen und die Honoraransätze tarifmässig festzulegen. Diese
Befugnis wurde den Kantonen jedenfalls in dem Rahmen zuerkannt, in dem ihnen
die Regelung der Rechtspflege als öffentlichrechtlicher Aufgabe zukomme, also
für die hiezu gehörenden Verrichtungen der Anwälte. Und zwar in dem Sinne,
dass die einschlägige kantonale Gesetzgebung hier höhere Ansprüche als die aus
dem Tarif sich ergebenden überhaupt ausschliessen kann selbst bei einer darauf
gerichteten, den allgemeinen zivilrechtlichen Erfordernissen entsprechenden
Vereinbarung, mit der Folge dass solche Vereinbarungen alsdann, weil
widerrechtlich (einem zulässigen kantonalen Verbotsgesetz zuwiderlaufend),
nach Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR als nichtig anzusehen sind (sog. Zwangstarif). Es besteht kein
Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen (nach Art. 23 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OG könnte es
zudem nur auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts geschehen).
Neben der derogatorischen Kraft des Bundeszivilrechts ruft der Rekurrent
freilich gegen die Zulässigkeit eines solchen Zwangstarifs noch Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV,
die Gewährleistung der Gewerbefreiheit an. Im Falle Haass gegen Wyler stand
diese Einwendung nicht zur Erörterung; sie hätte auch im Berufungsverfahren
nicht geprüft werden können. Doch wird eine selbständige Begründung für die
Rüge nicht gegeben, sondern der Verstoss gegen die genannte Verfassungsnorm
wiederum in dem Eingriff in die

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«Vertragsfreiheit» erblickt. Inwieweit diese nach Bundesrecht auf dem
streitigen Gebiet unter Ausschluss einschränkender kantonaler
öffentlichrechtlicher Normen wirklich besteht, ist aber eine Frage der
Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen Zivilrechts und
nicht der Gewerbefreiheit. Die Gründe des öffentlichen Interesses, aus denen
nach dem Urteil i. S. Haass gegen Wyler solche kantonale Normen mit dem
Bundeszivilrecht vereinbar sind und sich als zulässige Ausübung der den
Kantonen nach Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
ZGB verbliebenen Befugnisse darstellen, reichen zudem
augenscheinlich auch aus, um darin eine durch den Vorbehalt von Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
.
e BV gedeckte polizeiliche Verfügung über die Gewerbeausübung zu sehen
(BURCKHARDT, Kommentar zur BV S. 278).
Aus der Natur jener Interessen (Erschwinglichkeit der Rechtspflege,
Verhinderung ihrer ungerechtfertigten Verteuerung und damit der
Beeinträchtigung einer wesentlichen Staatsaufgabe) folgt ferner notwendig,
dass die in Frage stehende Rechtssetzungsbefugnis des Kantons sich auf alle in
seinem Gebiet, vor seinen Gerichten und Behörden durchgeführten
Rechtsstreitigkeiten beziehen muss und auf jede in solchen vor sich gegangene
Anwaltstätigkeit und dass es auf den Wohnsitz oder Geschäftssitz des Anwaltes
und Klienten nicht ankommen kann. Der Anwalt, der ausserhalb seines Wohn- und
Geschäftssitzes in einem anderen Kanton zur Rechtspflege gehörende
Verrichtungen übernimmt und ausführt, kann dies nur unter der Herrschaft der
bundesrechtlich zulässigen zwingenden öffentlichrechtlichen Normen des
Prozesskantons tun und sich diesen nicht dadurch entziehen, dass er mit dem
Klienten die Anwendung der entsprechenden Ordnung eines anderen Kantons
vereinbart. Der Rekurrent macht allerdings geltend, dass die Unterstellung
unter einen solchen ebenfalls staatlichen ausserkantonalen Tarif nicht zu
Ergebnissen führen könne, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten
Sitten verstossen würden (Art. 19
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
OR); es fehle deshalb ein öffentliches

Seite: 58
Interesse, um sie auszuschliessen. Die Einwendung ist indessen nicht
schlüssig. Wenn der Kanton eine Materie durch öffentlichrechtliche
Vorschriften ordnen darf, muss er auch frei darüber bestimmen können, welche
Regelung er als die den allgemeinen Interessen entsprechende betrachtet, und
braucht ein Hinübergreifen ausserkantonalen öffentlichen Rechts auf die seiner
Rechtssetzungsbefugnis unterstehende Tätigkeit nicht zu dulden. Jeder
Anwaltstarif ist zudem der Eigenart des Rechtsgangs in dem betreffenden Kanton
angepasst. Auch die Anwendung des staatlichen Anwaltstarifs eines anderen
Kantons bietet deshalb so gut wie die freie Honorarvereinbarung noch keine
Gewähr dafür, dass man damit nicht zu ungerechtfertigten übersetzten
Honorarbeträgen käme, weil die betreffenden Ansätze unter Umständen auf
Besonderheiten des Verfahrens im Tarifkanton beruhen, die für den
Prozesskanton mit wesentlich verschiedenem (einfacherem) Verfahren nicht
zutreffen. Nur eine über die Ansätze des zürcherischen Tarifs hinausgehende
höhere Rechnungsstellung für die Mitwirkung in einem zürcherischen Prozesse
will aber der angefochtene Entscheid ausschliessen, wenn er dem genannten
Tarif und dem in § 34 des Anwaltsgesetzes vorgesehenen Moderationsverfahren
zwingenden und ausschliesslichen Charakter beimisst, nicht Abreden, wodurch
der Anwalt erklärt hat, sich mit einem geringeren Honorar zu begnügen. Wenn
ein Rechtsverhältnis materiell durch zwingende Normen geregelt und damit der
Parteidisposition entrückt ist, so können aber nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen auch Streitigkeiten daraus nicht durch Schiedsabrede der
Entscheidung der in jener Ordnung dafür vorgesehenen Instanz entzogen werden
(BGE 41 II S. 314/5).
2. ­ Ob die zürcherische Gebührenordnung für die Rechtsanwälte wirklich den
von der kantonalen Aufsichtskommission angenommenen Zwangscharakter hat oder,
wie der Rekurrent behauptet, nur einen Dispositivtarif für den Fall des
Fehlens einer besonderen

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Honorarabrede enthält, kann das Bundesgericht nur im beschränkten Rahmen des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, der Willkür und Rechtsverweigerung nachprüfen. Was die Beschwerde
vorbringt, vermag diese Rüge unmöglich zu stützen. Denn es läuft im Grunde
einfach wieder darauf hinaus, dem Erlasse deshalb nur die zweite beschränkte
Bedeutung zu vindizieren, weil eine andere Regelung mit dem eidgenössischen
Verfassungsrecht nicht vereinbar wäre. Um den Vorwurf der Willkür
auszuschliessen, genügt es, dass die kantonale Gesetzgebung keine Bestimmung
enthält, die der Auslegung des angefochtenen Entscheides unzweideutig
entgegensteht. Es ist keineswegs erforderlich, dass Anwaltsgesetz und Tarif
die Unzulässigkeit abweichender Honorarvereinbarungen noch besonders und
ausdrücklich feststellen. Ja es kann umgekehrt schon das Fehlen einer
Vorschrift, welche solche Abreden vorsieht, ohne Willkür als hinreichender
Grund für die Annahme eines Zwangstarifs angesehen werden, solange diese
Vermutung nicht durch andere Bestimmungen des Erlasses zwingend widerlegt
wird. Solche führt aber der Rekurrent nicht an noch behauptet er, dass bisher
die kantonale Praxis eine andere gewesen wäre. Sowohl § 33 des Anwaltsgesetzes
als § 1 der geltenden Gebührenordnung lassen die Deutung durchaus zu, dass es
sich dabei um zwingende, durch Abrede nicht abänderbare Ansätze handeln soll.
Bei der Beratung der Gebührenordnung im zürcherischen Kantonsrat hat denn auch
der Berichterstatter der kantonsrätlichen Kommission dem Tarif unwidersprochen
diese Bedeutung beigelegt (s. das Zitat bei MÖTH, Honorar des Anwalts S. 20
Nr. 29).
3. ­ Dass Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nicht gegen die Kompetenz der Behörden des Prozesskantons
angerufen werden kann, die Höhe des Honorars verbindlich zu bestimmen, auf das
der Anwalt für seine Tätigkeit in einem hier geführten Prozesse tarifmässig
Anspruch besitzt, hat das Bundesgericht schon oft ausgesprochen (BGE 9 S. 434
ff.; 26 I S. 180; 31 I S. 594; 37 I S. 488; 38 I S. 507). Eine

Seite: 60
weitergehende Bedeutung kommt aber der Entscheidung, die in dem streitigen
zürcherischen Moderationsverfahren ergehen wird, nicht zu. Auch die
Feststellung, dass das zürcherische Anwaltsrecht Honorarabreden nicht zulasse,
die zu einer den Tarif überschreitenden Vergütung führen würden, bildet nur
ein Motiv dafür, warum trotz der Anrufung einer solchen Abrede auf die Prüfung
der Tarifmässigkeit der Rechnung einzutreten sei. Es liegt darin nicht eine
Ungültigerklärung der Abrede selbst, die den ordentlichen Richter zu binden
vermöchte, wenn der Rekurrent sich mit dem Ergebnis der Moderation nicht
abfinden und den Versuch unternehmen will, einen der Vereinbarung
entsprechenden höheren Anspruch im Zivilprozess einzuklagen, weder nach der
Richtung, ob der zürcherischen Gebührenordnung wirklich jene Tragweite
zukomme, noch nach der anderen, ob eine solche kantonale Ordnung die
zivilrechtliche Ungültigkeit abweichender Vereinbarungen nach Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR nach
sich zu ziehen vermöge. Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, den der Rekurrent in diesem Zusammenhang
allein als angeblich verletzt bezeichnet, trifft überdies augenscheinlich
nicht zu. Denn er schützt lediglich den Schuldner dagegen, dass er für eine
persönliche Ansprache bei einem anderen Richter als demjenigen seines
Wohnsitzes belangt wird. Im Prozess um ein angeblich geschuldetes höheres
vereinbartes Honorar wäre aber der Rekurrent Gläubiger und Kläger, nicht
Beklagter.
4. ­ Zur Festsetzung der Honoraransätze für die Verrichtungen des Rekurrenten,
die sich auf das Verfahren vor Amtsgericht Dorneck-Thierstein bezogen, sind
allerdings die zürcherischen Moderationsbehörden nicht zuständig. Nach der
Begründung des angefochtenen Entscheides ist aber auch nicht anzunehmen, dass
sich die Überprüfung auch auf diesen Teil der Rechnung erstrecken soll.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 66 I 51
Date : 01. Januar 1940
Published : 02. Mai 1940
Source : Bundesgericht
Status : 66 I 51
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Ein Kanton kann, ohne gegen das Obligationenrecht oder die Gewerbefreiheit zu verstossen, die...


Legislation register
BV: 2  3  4  31  59  64
OG: 23
OR: 19  20  394
ZGB: 6
BGE-register
41-II-299 • 66-I-51
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