S. 58 / Nr. 17 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). (d)

BGE 65 III 58

17. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. März 1939 i. S. Baumgartner gegen
Wiss.

Regeste:
Die Einrede, der Schuldner sei seit dem Konkurse nicht zu neuem Vermögen
gekommen (Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
und 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG), kann von einem Erben, der dessen
Verlassenschaft angenommen hat, der Betreibung für solche
Konkursverlustforderungen nicht entgegengehalten werden. Art. 603
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1    Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2    Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
ZGB. Die
Sondervorschrift von Art. 591
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 591 - Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inventar besonders aufgezeichnet und können gegen den Erben, auch wenn er die Erbschaft annimmt, nur bis zu dem Betrage geltend gemacht werden, der bei der konkursmässigen Tilgung aller Schulden aus der Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden fallen würde.
ZGB, wonach der Erbe bei Aufstellung eines
öffentlichen Inventars nur beschränkt für Bürgschaftsschulden des Erblassers
haftet, lässt sich nicht auf diesen Fall analog anwenden.
Exception tirée du défaut de retour a: meilleure fortune (art. 265 al. 2 et 3
LP).
L'héritier du failli, qui a accepté la succession, ne peut pas opposer cette
exception au créancier qui le poursuit à raison d'une dette constatée dans
l'acte de défaut de biens délivré contre le défunt. Art. 603 CC. La
disposition spéciale de l'art. 591 CC selon laquelle, lorsqu'un inventaire a
été dressé, l'héritier ne répond que dans une mesure restreinte des
cautionnements du défunt, ne peut pas être étendue par analogie au cas
envisagé.
L'eccezione di non essere ritornato a miglior fortuna (art. 265 cp. 2 e 3 LEF)
non può essere opposta dall'erede, che ha accettato la successione, al
creditore che gli ha promosso esecuzione a motivo di un attestato di carenza
di beni rilasciato contro il defunto. Art. 603 CC. La norma speciale dell'art.
591 CC,

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secondo cui, allorché è stato eretto un inventario, l'erede è responsabile in
misura limitata delle fideiussioni del defunto, non può essere applicata per
analogia al Gaso in questione.

Die Witwe und Erbin des Albert Baumgartner ist für eine in dessen Konkurs zu
Verlust gekommene Forderung belangt worden. Sie hat die Einrede erhoben, neues
Vermögen im Sinne von Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
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SchKG sei nicht vorhanden, der Nachlass
vielmehr überschuldet. Die kantonalen Gerichte haben die Einrede verworfen,
weil sie dem Erben des Konkursschuldners nicht zustehe. Die Beklagte hält mit
der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht an der Einrede fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Abweichend vom Vollstreckungsrecht anderer Staaten gibt Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
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SchKG
die Vollstreckung von im Konkurs des Schuldners ungedeckt gebliebenen
Forderungen nicht schlechthin frei, noch knüpft er an die Durchführung des
Konkurses die gegenteilige Folge, dass solche Forderungen nun nicht mehr der
Zwangsvollstreckung unterlägen. Vielmehr ist die Zwangsvollstreckung solcher
Forderungen zulässig mit der Beschränkung der Haftung auf neues Vermögen des
Schuldners. Das will nicht heissen, dass eine solche Zwangsvollstreckung
Überhaupt nur gegen den Schuldner, nach Massgabe der erwähnten Beschränkung,
gegen einen Erben dann aber Überhaupt nicht mehr gegeben sei. Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
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Satz 1 unterstellt den Konkursverlustschein den für den Pfändungsverlustschein
geltenden Bestimmungen von Art. 149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
SchKG, soweit sie mit dem Konkursrechte
vereinbar sind, d. h. den Absätzen 4 und 5, die insbesondere vorsehen. dass
die Verlustscheinsforderung gegenüber dem Erben des Schuldners binnen
Jahresfrist seit Antritt der Erbschaft verjährt. Das setzt voraus, dass eine
solche Schuld auf den Erben übergeht (sofern sie ihrer Natur nach auf ihn
Übergehen kann). Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
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SchKG stellt Übrigens den Fortbestand der im Konkurs
zu Verlust gekommenen

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Forderungen nicht in Frage, so dass es schon deshalb bei der Regel des
Erbrechtes (Art. 603
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1    Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2    Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
ZGB) zu bleiben hat, wonach die Erben ohne weiteres
solidarisch für die Schulden des Erblassers haften.
Die Beklagte lehnt denn auch ihre Haftung als Erbin nicht schlechtweg ab. Sie
wendet bloss ein, die Beschränkung des Vollstreckungsverfahrens müsse ihr
gegenüber in gleicher Weise wie gegenüber dem Erblasser Platz greifen. Allein
die Bestimmung von Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
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SchKG will nur der Lage des Schuldners selbst
Rechnung tragen, der den Konkurs über sich ergehen lassen musste. Sie schützt
ihn vor einer Gefährdung der allenfalls seit dem Konkurse neu gewonnenen
Existenz durch Belangung für solche Verlustforderungen; sie entzieht der
Pfändung für solche Forderungen nicht nur, was allgemein unpfändbar ist,
sondern auch, was der Schuldner zur Erfüllung neuer Verbindlichkeiten und zur
Führung seines neuen Gewerbes braucht. Auf diese um der wirtschaftlichen
Persönlichkeit des Konkursschuldners willen aufgestellte Bestimmung kann sich
der Erbe nicht berufen. Zu seinen Gunsten lässt sich nichts daraus herleiten,
dass die angetretene Erbschaft überschuldet ist. Solche Überschuldung kann
ebenfalls vorliegen, wenn der Erblasser niemals in Konkurs geraten war. Wieso
im einen Falle die Stellung eines Erben günstiger sein soll, ist nicht
einzusehen. In beiden Fällen hat der Erbe die Wahl, die Erbschaft
auszuschlagen oder aber nach Art. 603
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1    Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2    Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
ZGB in die Verbindlichkeiten
einzutreten, ohne für sich die Einrede des mangelnden neuen Vermögens
beanspruchen zu können. Auch die Stellung der seit dem Konkurse neu
hinzugetretenen Gläubiger des Erblassers erfordert keine Hintansetzung der
Verlustscheinsgläubiger nach Annahme der Erbschaft. Die Gläubiger müssen
ohnehin mit einer Ausschlagung der Erbschaft rechnen, wobei, wie bei einem
weitern Konkurs über das Vermögen des Schuldners überhaupt, zwischen
Verlustscheins- und neuen Gläubigern kein Unterschied mehr besteht (BGE 35 II
684
). Es geht nun

Seite: 61
nicht an, jenen Gläubigern einem die Erbschaft annehmenden Erben gegenüber
sogar das zu versagen, was ihnen bei konkursamtlicher Liquidation des
Nachlasses zufiele. Aber auch eine Beschränkung der Erbenhaftung auf dieses
Betreffnis, wie es Art. 591
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 591 - Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inventar besonders aufgezeichnet und können gegen den Erben, auch wenn er die Erbschaft annimmt, nur bis zu dem Betrage geltend gemacht werden, der bei der konkursmässigen Tilgung aller Schulden aus der Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden fallen würde.
ZGB für Schulden aus Bürgschaften des Erblassers
vorsieht, lässt sich nicht rechtfertigen. Es gibt keinen allgemeinen
Grundsatz, wonach die Gläubiger eines Erblassers vom Erben nicht mehr
verlangen können, als was ihnen bei Belangung des Erblassers selbst oder bei
konkursamtlicher Liquidation des Nachlasses zugekommen wäre; aus Art. 603
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1    Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2    Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
ZGB
ergibt sich das Gegenteil. Die Sondervorschrift des Art. 591
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 591 - Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inventar besonders aufgezeichnet und können gegen den Erben, auch wenn er die Erbschaft annimmt, nur bis zu dem Betrage geltend gemacht werden, der bei der konkursmässigen Tilgung aller Schulden aus der Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden fallen würde.
ZGB lässt sich
nicht auf beliebige Fälle ausdehnen' Sie nimmt Bürgschaftsverpflichtungen
wegen ihrer besondern Natur von der allgemeinen Haftung aus, übrigens nur bei
Aufstellung eines öffentlichen Inventars. Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
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SchKG sieht dagegen, ohne
auf die Natur der Forderungen abzustellen, eine Milderung des
Vollstreckungsverfahrens nach durchgeführter Konkursliquidation vor, zu dem
dargelegten Zwecke, den von solcher Liquidation betroffenen Schuldner zu
schützen, woraus schlechterdings nichts zugunsten eines die Erbschaft
annehmenden Erben folgt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 21. Oktober 1938 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 65 III 58
Datum : 01. Januar 1938
Publiziert : 24. März 1939
Quelle : Bundesgericht
Status : 65 III 58
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Die Einrede, der Schuldner sei seit dem Konkurse nicht zu neuem Vermögen gekommen (Art. 265 Abs. 2...


Gesetzesregister
SchKG: 149 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
ZGB: 591 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 591 - Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inventar besonders aufgezeichnet und können gegen den Erben, auch wenn er die Erbschaft annimmt, nur bis zu dem Betrage geltend gemacht werden, der bei der konkursmässigen Tilgung aller Schulden aus der Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden fallen würde.
603
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1    Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2    Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
BGE Register
35-II-684 • 65-III-58
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erbe • schuldner • erblasser • zwangsvollstreckung • wille • bundesgericht • konkursamt • beklagter • vollstreckungsverfahren • inventar • schuldbetreibungs- und konkursrecht • feststellung des neuen vermögens • erbschaft • bewilligung oder genehmigung • annahme des antrags • wissen • verlustschein • witwe • erbrecht • analogie • frage • biene • weiler
... Nicht alle anzeigen