S. 43 / Nr. 12 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 65 III 43

12. Auszug aus dem Entscheid vom 19. April 1939 i. S. Bovard.

Regeste:
Widerspruchsverfahren, Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
-109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG.
Einer Drittansprache kann nur Folge gegeben werden, wenn sie die
angesprochenen Gegenstände einzeln bezeichnet
- so auch, wenn sie sich auf Arrestgegenstände bezieht, die in der
Arresturkunde nicht einzeln aufgeführt sind. Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG.
Procédure de tierce opposition, art. 106-109 LP.
Pour qu'une revendication puisse être prise en considération, il faut qu'elle
désigne chaque objet revendiqué;
- il en est ainsi même lorsqu'elle porte sur des objets séquestrés qui ne sont
pas spécifiés dans le procès-verbal de séquestre. Art. 275 LP.

Seite: 44
Procedura di rivendicazione (art. 106-109 LEF).
Affinché una rivendicazione possa essere presa in considerazione occorre che
menzioni singolarmente gli oggetti rivendicati;
- lo stesso vale, quando essa concerno oggetti sequestrati che non sono
specificati nel verbale di sequestro (art. 275 LEF).

A. - Der Rekurrent hat als Gläubiger der Stadt Santiago de Chile und der
Republik Chile je einen Arrest auf folgende bei der Schweizerischen
Kreditanstalt in Zürich angeblich befindliche Gegenstände herausgenommen: 1.
Jegliches Guthaben der Arrestschuldnerin, lautend auf den Namen der Autonomen
Amortisationskasse der öffentlichen Schuld der Republik Chile, und 2.
Wertschriften, Wechsel... der Arrestschuldnerin, deponiert auf den Namen der
genannten Amortisationskasse.
B. - Diese bestritt mit Briefen an das Betreibungsamt jegliche Ansprüche der
Arrestschuldner auf Werte der erwähnten Art, die allenfalls auf ihren (der
Amortisationskasse) Namen bei der Schweizerischen Kreditanstalt vorhanden sein
sollten; sie gebe auch gar nicht zu, solche Werte bei der Kreditanstalt zu
besitzen, und sei zur Auskunft nicht verpflichtet.
C. - Das Betreibungsamt setzte hierauf dem Rekurrenten Frist zur Klage gegen
die Amortisationskasse im Sinne von Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG. Die dagegen erhobene
Beschwerde des Rekurrenten wurde von den kantonalen Instanzen, der obern am
23. März 1939, abgewiesen. Der Rekurs an das Bundesgericht erneuert den Antrag
auf Aufhebung der Fristansetzung.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
...
Dem Rekurrenten ist nicht zuzumuten, gegen eine Drittansprache gerichtlich
anzukämpfen, die nicht angibt, auf welche Gegenstände sie sich bezieht, ja
nicht einmal die Behauptung enthält, unter den arrestierten Gegenständen
fänden sich solche, die zu Eigentum angesprochen werden, wirklich vor. Eine
derart leere Drittansprache

Seite: 45
ist nicht tauglich, Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens zu werden. Auch
vom Richter kann nicht verlangt werden, sich damit zu befassen und über
Bestand oder Nichtbestand von Dritteigentum an «allenfalls» vorhandenen, auf
den Namen der Drittansprecherin lautenden oder angelegten Gegenständen zu
urteilen. Will die Autonome Amortisationskasse nicht Gefahr laufen, unter den
Arrestobjekten befindliche Gegenstände, die ihr gehören, in der Betreibung
gegen die Arrestschuldner verwertet zu sehen, so hat sie anzugeben, welche
Gegenstände sie zu Eigentum anspricht. Eine allgemeine Rechtsverwahrung, wie
sie vorliegt, genügt nicht. Immerhin bestand Veranlassung, die
Amortisationskasse zur allfälligen Ergänzung ihrer Eingabe einzuladen. Das
wird das Betreibungsamt noch nachzuholen haben. Geht alsdann eine taugliche
Drittansprache ein, so ist das Verfahren nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG, jedoch nun mit
Angabe der einzelnen angesprochenen Gegenstände, einzuleiten. Andernfalls ist
eine Drittansprache als nicht vorhanden zu erachten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die erfolgte Fristansetzung
aufgehoben wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 65 III 43
Datum : 01. Januar 1938
Publiziert : 19. April 1939
Quelle : Bundesgericht
Status : 65 III 43
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Widerspruchsverfahren, Art. 106-109 SchKG.Einer Drittansprache kann nur Folge gegeben werden, wenn...


Gesetzesregister
SchKG: 106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
BGE Register
65-III-43
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
drittansprache • betreibungsamt • chile • wert • eigentum • zahl • entscheid • richterliche behörde • angabe • schuldbetreibungs- und konkursrecht • frist • brief • wille • arresturkunde • bundesgericht