S. 120 / Nr. 35 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 65 III 120

35. Auszug aus dem Entscheid vom 20. Dezember 1939 i. S. H. Käser et Cie A.-G.

Regeste:
Rechtsstillstand. Art. 57
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
SchKG (modifiziert durch Art. 16 der Verordnung des
Bundesrates über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 17.
Oktober 1939) kommt auch juristischen Personen zugute, sofern die sie
ordentlicherweise vertretenden natürlichen Personen sich im Militärdienste
befinden.
Suspension de poursuites. L'art. 57 LP (modifié par l'art. 16 de l'ordonnance
du Conseil fédéral du 17 octobre 1939 atténuant à titre temporaire le régime
de l'exécution forcée) s'applique aussi aux personnes morales, en tant que les
personnes physiques qui les représentent ordinairement se trouvent au service
militaire.
Sospensione degli atti esecutivi. L'art. 57 LEF (modificato dall'art. 16
dell'Ordinanza del Consiglio federale, del 17 ottobre 1939 che mitiga
temporaneamente le disposizioni sull'esecuzione forzata) si applica anche alle
persone morali in quanto le persone fisiche che le rappresentano
ordinariamente si trovano in servizio militare.

Art. 57
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
SchKG ist für die Dauer des Aktivdienstes durch folgende Bestimmung
ersetzt: «Für eine Person, die sich im Militärdienst befindet, und für die
Personen, deren gesetzlicher Vertreter sie ist, besteht während der Dauer des
Dienstes sowie während der auf die Entlassung folgenden drei Wochen
Rechtsstillstand...» (Art. 16 der Verordnung des Bundesrates über
vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung, vom 17. Oktober 1939).
Daraus, dass diese Bestimmung das Wort «Person» sowohl für die im
Militärdienst Befindlichen wie dann auch für die durch sie Vertretenen
verwendet, schliesst die

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kantonale Aufsichtsbehörde, auch als Vertretene seien nur physische Personen
in Betracht zu ziehen. Dieses Argument ist nicht schlüssig. Der Ausdruck
«Person» umfasst physische und juristische Personen. Wenn er in der
vorliegenden Bestimmung mit Bezug auf Militärpersonen nur in der einen
Bedeutung gemeint sein kann, so schliesst dies keineswegs aus, dass als
Vertretene, für die ja nicht etwa ebenfalls Militärpflicht vorausgesetzt ist,
auch juristische Personen in Betracht fallen. Die Bestimmung will nun als
«gesetzlich» Vertretene solche Personen schützen, die ordnungsgemäss auf die
Vertretung durch den im Militärdienst Stehenden angewiesen sind, im
Unterschied zu solchen, die eine Militärperson bloss als gewillkürten,
jederzeit ersetzbaren Vertreter bestellt haben. Gemäss dieser Unterscheidung
sind der ersten Gruppe neben natürlichen Personen, die durch einen nun
einberufenen Wehrmann vertreten sind, auch juristische Personen zuzuzählen,
deren ordnungsgemäss bestellte ständige Vertreter sich im Militärdienste
befinden; denn die ordentlichen Vertreter einer juristischen Person, zumal
deren Organe, aber auch Prokuristen und andere Handlungsbevollmächtigte,
lassen sich nicht mit ad hoc für einzelne Besorgungen Beauftragten auf gleiche
Linie stellen.; sie können sowenig wie gesetzliche Vertreter natürlicher
Personen ohne weiteres ersetzt werden. Das von der Vorinstanz angezogene
Schrifttum hatte Zeiten allgemeinen Friedens im Auge, wo nicht wie jetzt mit
Einberufungen auf kurze Frist und in solchem Umfange zu rechnen war und daher
juristische Personen nicht wohl in den Fall kamen, sich nicht rechtzeitig
vorsehen zu können. Bei den heutigen Verhältnissen lassen sich dagegen die
juristischen Personen grundsätzlich nicht mehr von der durch Art. 57
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
SchKG
gewährten Rechtswohltat des Rechtsstillstandes ausnehmen. Eine engere
Auslegung lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf den engern Begriff des
gesetzlichen Vertreters in Art. 47
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 47
SchKG rechtfertigen; denn dieser Begriff
erklärt sich daraus, dass für juristische Personen hinsichtlich des

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Betreibungsortes eine besondere Bestimmung (Art. 46 Abs. 2) Platz greift,
während hinsichtlich des Rechtsstillstandes für sie keine besondere Ordnung
getroffen ist.
Das Bundesgericht hat den geänderten Art. 57
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
SchKG denn auch bereits auf
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften anwendbar erklärt, deren unbeschränkt
haftende und zur Vertretung berechtigte Teilhaber alle im Militärdienst sind,
vorausgesetzt, dass die Gesellschaft auch nicht etwa durch einen oder mehrere
Handlungsbevollmächtigte gültig vertreten werden könnte (Entscheid vom 29.
November 1939 i. S. J. Briffod & Cie) l . Ferner wurde, ebenfalls unter dieser
Voraussetzung, der nämliche Schutz einer Aktiengesellschaft zuerkannt, deren
Verwaltung einem einzigen Manne oblag, der sich im Militärdienst befand
(Entscheid vom 29. November 1939 i. S. Société immobilière Nouvelle Arve A S.
A.). Auch wenn Schuldnerin eine in keiner Weise als Einmanngesellschaft
auftretende juristische Person ist, hat sie Anspruch auf Rechtsstillstand,
sofern die sie ordentlicherweise, als Organe bezw. Mitglieder kollektiv
bestellter Organe oder als Handlungsbevollmächtigte, vertretenden natürlichen
Personen sich im Militärdienst befinden. Es mag dahingestellt bleiben, ob der
aus solcher Verhinderung der ordentlichen Vertreter sich ergebende
Rechtsstillstand aufrecht bleibe, auch wenn die Verhinderung längere Zeit
gedauert hat und die vertretene Gesellschaft inzwischen Möglichkeit und
Veranlassung zur Bestellung einer andern Vertretung gehabt hätte.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 65 III 120
Datum : 01. Januar 1938
Publiziert : 20. Dezember 1939
Quelle : Bundesgericht
Status : 65 III 120
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Rechtsstillstand. Art. 57 SchKG (modifiziert durch Art. 16 der Verordnung des Bundesrates über...


Gesetzesregister
SchKG: 47 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 47
57
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
BGE Register
65-III-120
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
juristische person • gesetzliche vertretung • natürliche person • dauer • zwangsvollstreckung • bundesrat • angehöriger der armee • betreibungsort • wille • schuldbetreibungs- und konkursrecht • besteller • kommanditgesellschaft • stelle • prokurist • frieden • angewiesener • bundesgericht • frist • aktiengesellschaft • einmanngesellschaft
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