S. 242 / Nr. 52 Prozessrecht (d)

BGE 65 II 242

52. Entscheid der I. Zivilabteilung vom 3. November 1939 über das
Interventionsgesuch der Firmen E. Paillard et Co. A.-G. und Allgemeine
Elektrizitäts-Gesellschaft i. S. N. V. Philips Gloeilampenfabrieken gegen
Siemens und Halske Aktiengesellschaft.

Regeste:
Das Recht zur Nebenintervention nach Art. 16
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 16
1    Wenn eine Partei einem Dritten, gegen den sie im Falle des Unterliegens im Rechtsstreite einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung zu haben oder dem sie für den Ausgang desselben haftbar zu sein glaubt, Anzeige vom Rechtsstreit macht, kann der Dritte der anzeigenden Partei als Intervenient beitreten, ohne sein Interesse glaubhaft machen zu müssen.
2    Das gleiche Recht steht weitern Dritten zu, denen der Empfänger der Streitverkündung unter den gleichen Voraussetzungen seinerseits Anzeige macht.
3    Wird die Anzeige durch den Richter zugestellt, so hat sie die Gründe der Benachrichtigung und die Lage des Verfahrens anzugeben.
BZP setzt voraus, dass eine
unrichtige Entscheidung des Richters in der Streitsache die eigene materielle
Rechtslage des Dritten beeinträchtigen oder gefährden würde.
L'intervention accessoire n'est admissible, conformément à l'art. 16 PCF, que
dans les cas où un jugement erroné sur le droit litigieux léserait ou
compromettrait, quant au fond, les propres droits du tiers.
L'intervento accessorio è ammissibile, conformemente all'art. 16 PCF, soltanto
noi oasi in cui una sentenza errata sulla pretesa litigiosa ledesse o
compromettesse, quanto al merito, i diritti propri del terzo.

A. - Die Firma N. V. Philips Gloeilampenfabrieken in Eindhoven reichte im Mai
1934 gegen die Firma Kaiser & Cie A.-G. Bern beim Handelsgericht des Kantons
Bern Klage ein wegen Verletzung ihres Schweizer Patentes

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130580. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage auf
Nichtigerklärung des klägerischen Patentes.
Die Firma Siemens & Halske Aktiengesellschaft, Berlin, trat hinsichtlich der
Widerklage als Intervenientin auf Seite der Widerklägerin in den Prozess ein
und wurde als solche vom Handelsgericht zugelassen.
Durch Urteil vom 31. Juli 1939 wies das Handelsgericht die Klage ab, hiess die
Widerklage gut und erklärte das Patent Nr. 130580 nichtig.
B. - Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin und Widerbeklagte die Berufung
an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Widerklage und
Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur Beurteilung der
Klagebegehren.
C. - Durch gemeinsame Eingabe vom 14. September 1939 an das Bundesgericht
stellen die Firmen E. Paillard & Cie A.-G., Ste. Croix, und Allgemeine
Elektrizitäts-Gesellschaft A. E. G., Berlin, gestützt auf Art. 16
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 16
1    Wenn eine Partei einem Dritten, gegen den sie im Falle des Unterliegens im Rechtsstreite einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung zu haben oder dem sie für den Ausgang desselben haftbar zu sein glaubt, Anzeige vom Rechtsstreit macht, kann der Dritte der anzeigenden Partei als Intervenient beitreten, ohne sein Interesse glaubhaft machen zu müssen.
2    Das gleiche Recht steht weitern Dritten zu, denen der Empfänger der Streitverkündung unter den gleichen Voraussetzungen seinerseits Anzeige macht.
3    Wird die Anzeige durch den Richter zugestellt, so hat sie die Gründe der Benachrichtigung und die Lage des Verfahrens anzugeben.
BZP das
Gesuch, sie seien im Prozess auf Seite der Berufungsbeklagten als
Nebenintervenientinnen zuzulassen.
Gegen die Firma Paillard & Cie A.-G. ist vor dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt ebenfalls eine Klage der heutigen Berufungsklägerin hängig
wegen Verletzung ihres Patentes Nr. 130580, wobei die Firma Paillard & Cie
A.-G. die Einrede der Patentnichtigkeit erhoben hat.
Die Firma Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft A.-G. hat gegen die heutige
Berufungsklägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage auf
Nichtigerklärung des Patentes Nr. 130580 eingeleitet; der Prozess ist
ebenfalls noch im Gange.
D. - Die Berufungsklägerin beantragt, das Nebeninterventionsgesuch sei
abzuweisen, eventuell seien die sämtlichen Streitgenossen zur Bestellung eines
gemeinsamen Vertreters anzuhalten.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach der Vorschrift des Art. 16
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 16
1    Wenn eine Partei einem Dritten, gegen den sie im Falle des Unterliegens im Rechtsstreite einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung zu haben oder dem sie für den Ausgang desselben haftbar zu sein glaubt, Anzeige vom Rechtsstreit macht, kann der Dritte der anzeigenden Partei als Intervenient beitreten, ohne sein Interesse glaubhaft machen zu müssen.
2    Das gleiche Recht steht weitern Dritten zu, denen der Empfänger der Streitverkündung unter den gleichen Voraussetzungen seinerseits Anzeige macht.
3    Wird die Anzeige durch den Richter zugestellt, so hat sie die Gründe der Benachrichtigung und die Lage des Verfahrens anzugeben.
BZP, die zufolge Art. 85
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 16
1    Wenn eine Partei einem Dritten, gegen den sie im Falle des Unterliegens im Rechtsstreite einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung zu haben oder dem sie für den Ausgang desselben haftbar zu sein glaubt, Anzeige vom Rechtsstreit macht, kann der Dritte der anzeigenden Partei als Intervenient beitreten, ohne sein Interesse glaubhaft machen zu müssen.
2    Das gleiche Recht steht weitern Dritten zu, denen der Empfänger der Streitverkündung unter den gleichen Voraussetzungen seinerseits Anzeige macht.
3    Wird die Anzeige durch den Richter zugestellt, so hat sie die Gründe der Benachrichtigung und die Lage des Verfahrens anzugeben.
OG auch für das
Verfahren vor Bundesgericht als Berufungsinstanz gilt, kann sich ein Dritter,
dessen Recht oder Verbindlichkeit von dem streitigen Rechte abhängt, der
betreffenden Prozesspartei anschliessen.
Das Bundesgesetz über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vom 22. November 1850 (BZP) lehnt sich in seinen
Vorschriften über die Parteien an die gemeinrechtliche Lehre an, die zur Zeit
seines Erlasses das Zivilprozesswesen beherrschte (vgl. SCHURTER u. FRITZSCHE,
Das Zivilprozessrecht des Bundes, S. 369). Das gemeine Recht und seine Lehre
hielten die Nebenintervention in engen Schranken. Sie wurde lediglich in zwei
Fällen als zulässig erklärt: erstens dann, wenn dem Dritten ein Recht zustehe,
das dadurch bedingt sei, dass die Partei, der er sich anschliessen wolle, den
Prozess gewinne, und zweitens dann, wenn der Dritte eine Regressklage von
Seiten einer Partei zu gewärtigen habe, sofern diese den Prozess verliere
(vgl. v. BAYER, Vorträge über den deutschen gemeinen ordentlichen
Civilprozess, 7. Auflage, erschienen im Jahre 1842, S. 50). Dementsprechend
verlangt auch Art. 16
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 16
1    Wenn eine Partei einem Dritten, gegen den sie im Falle des Unterliegens im Rechtsstreite einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung zu haben oder dem sie für den Ausgang desselben haftbar zu sein glaubt, Anzeige vom Rechtsstreit macht, kann der Dritte der anzeigenden Partei als Intervenient beitreten, ohne sein Interesse glaubhaft machen zu müssen.
2    Das gleiche Recht steht weitern Dritten zu, denen der Empfänger der Streitverkündung unter den gleichen Voraussetzungen seinerseits Anzeige macht.
3    Wird die Anzeige durch den Richter zugestellt, so hat sie die Gründe der Benachrichtigung und die Lage des Verfahrens anzugeben.
BZP für die Nebenintervention, dass das Recht oder die
Verbindlichkeit des Dritten vom streitigen Rechte abhänge. Das bedeutet nach
der angeführten Lehre, dass das Recht oder die Verbindlichkeit des Dritten mit
dem Rechte, das Gegenstand des Prozesses ist, stehen und fallen muss. Das
Recht des Dritten darf nur dann Bestand haben, wenn die Partei, der er als
Nebenintervenient beitreten will, den Prozess gewinnt, und die Verbindlichkeit
des Dritten darf umgekehrt nur dann gegeben sein, wenn seine Partei im Prozess
unterliegt. Erforderlich ist also ein rechtliches Interesse des Dritten am
Prozessausgang in dem Sinne, dass eine unrichtige Entscheidung seine eigene
materielle Rechtslage beeinträchtigen oder doch gefährden

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würde. Das allein vermag in der Tat die Einmischung eines Dritten in einen
hängigen Prozess, bei der sich die eine Partei diesen Dritten als Gehilfen
ihres Gegners aufdrängen lassen muss, hinlänglich zu rechtfertigen. So hält
denn auch die neuere Prozessrechtsentwicklung am Erfordernis des rechtlichen
Interventionsinteresses im soeben umschriebenen Sinne fest, während sie im
übrigen zahlreiche Fesseln des gemeinrechtlichen Prozesses gesprengt hat (vgl.
für das deutsche Recht: WACH, Handbuch des deutschen Civilprozessrechtes, Bd.
1 S. 618; HELLWIG, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechtes, Bd. 2 S. 482;
ROSENBERG, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechtes, 2. Aufl. S. 127; Urteil
des Reichsgerichtes vom 12. November 1932, abgedruckt in der Zeitschrift
«Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht», Bd. 38 S. 135; für das
österreichische Recht: ULLMANN, Das österreichische Civilprozessrecht, 3.
Aufl. S. 95; für das zürcherische Recht: STRÄULI u. HAUSER, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. S. 97).
2.- Im vorliegenden Falle sind diese Voraussetzungen für die Nebenintervention
nicht erfüllt. Gegenstand der Widerklage, mit Bezug auf welche die
Gesuchstellerinnen in den Prozess einzutreten begehren, ist der Anspruch der
Widerklägerin auf Nichtigerklärung des Patentes der Widerbeklagten. Gleiche
Ansprüche erheben die gesuchstellenden Firmen in den Prozessen, die in Basel
bezw. Zürich zwischen ihnen und der heutigen Widerbeklagten hängig sind, wobei
die Firma Paillard & Cie A.-G. die Patentnichtigkeit freilich nur einredeweise
geltend macht. Die Ansprüche der Gesuchstellerinnen hängen jedoch nicht gemäss
Art. 16
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 16
1    Wenn eine Partei einem Dritten, gegen den sie im Falle des Unterliegens im Rechtsstreite einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung zu haben oder dem sie für den Ausgang desselben haftbar zu sein glaubt, Anzeige vom Rechtsstreit macht, kann der Dritte der anzeigenden Partei als Intervenient beitreten, ohne sein Interesse glaubhaft machen zu müssen.
2    Das gleiche Recht steht weitern Dritten zu, denen der Empfänger der Streitverkündung unter den gleichen Voraussetzungen seinerseits Anzeige macht.
3    Wird die Anzeige durch den Richter zugestellt, so hat sie die Gründe der Benachrichtigung und die Lage des Verfahrens anzugeben.
BZP vom Anspruch der Widerklägerin ab. Wohl werden ihre Prozesse in
Basel und Bern gegenstandslos, wenn das Bundesgericht dazu gelangt, das Patent
nichtig zu erklären. Die Gesuchstellerinnen sind daher insofern am Ausgang des
vorliegenden Prozesses interessiert. Dieses Interesse ist aber ein rein
prozessuales und nicht ein materiellrechtliches. in dem Sinne, dass ihre

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eigenen Ansprüche durch denjenigen der Widerklägerin bedingt wären. Denn wenn
die Widerklage abgewiesen wird, so bleiben die gegen das gleiche Patent
gerichteten Vernichtungsansprüche der Gesuchstellerinnen davon völlig
unberührt. Sie können mit den in Basel und Zürich hängigen Prozessen
unbekümmert darum, dass das Bundesgericht den Anspruch der Widerklägerin als
unbegründet erklärt hat, weiterverfolgt werden. Die materielle Rechtslage der
Gesuchstellerinnen wird durch den vorliegenden Prozess keineswegs gefährdet.
Damit fehlt der gesetzlich allein vorgesehene Anlass zur Nebenintervention.
Von einer Interessengefährdung könnte in Fällen der vorliegenden Art höchstens
dann gesprochen werden, wenn man annehmen wollte, es werde für den Dritten
schwer halten, mit seiner Patentnichtigkeitsklage durchzudringen, nachdem
vorher eine von anderer Seite erhobene gleiche Klage abgewiesen worden sei.
Allein eine materiellrechtliche Abhängigkeit des einen Klageanspruchs vom
andern liegt auch unter diesem Gesichtspunkte nicht vor, und abgesehen hievon
ist die Gefährdung mehr eine scheinbare als eine wirkliche. Wenn in einem
zweiten Nichtigkeitsprozess, eingeleitet durch einen andern Kläger, wieder
anderes Material und insbesondere eine andere Expertise vorgelegt wird, so
besteht für den Richter kein Grund, in der Annahme der Nichtigkeit
zurückhaltend zu sein, nur weil eine frühere, von ihm selbst oder von einem
andern Richter beurteilte Nichtigkeitsklage keinen Erfolg gehabt hat; der
Richter wird im neuen Prozess so entscheiden, wie er es auf Grund des neuen
Materials für richtig hält.
Unerheblich ist ferner, ob die Intervention der beiden Gesuchstellerinnen vom
prozessökonomischen Standpunkt aus wünschbar wäre. Das Gesetz erklärt die
Abhängigkeit der Ansprüche und nicht das prozessökonomische Interesse als
massgebend für das Recht zur Nebenintervention. Tatsächlich ist dieses
Interesse jedenfalls im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren auch äusserst
gering.

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Da neue Behauptungen und neue Beweismittel nach Art. 80
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 16
1    Wenn eine Partei einem Dritten, gegen den sie im Falle des Unterliegens im Rechtsstreite einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung zu haben oder dem sie für den Ausgang desselben haftbar zu sein glaubt, Anzeige vom Rechtsstreit macht, kann der Dritte der anzeigenden Partei als Intervenient beitreten, ohne sein Interesse glaubhaft machen zu müssen.
2    Das gleiche Recht steht weitern Dritten zu, denen der Empfänger der Streitverkündung unter den gleichen Voraussetzungen seinerseits Anzeige macht.
3    Wird die Anzeige durch den Richter zugestellt, so hat sie die Gründe der Benachrichtigung und die Lage des Verfahrens anzugeben.
OG im
Berufungsverfahren nicht zulässig sind, könnte die vom Nebenintervenienten der
Hauptpartei zu leistende Hilfe nur darin bestehen, dass er sich an der
rechtlichen Erörterung beteiligen und dem Gerichte vielleicht Rechtsgutachten
und Rechtsliteratur vorlogen würde. Das kann aber auch ohne Nebenintervention,
auf sehr einfachem Wege durch Vermittlung der Hauptpartei geschehen, indem der
Dritte diese auf die ihm wichtig scheinenden rechtlichen Gesichtspunkte
aufmerksam macht und ihr Gutachten und Literatur zur Verfügung stellt; die
Partei wird dann schon in ihrem eigenen Interesse nach Möglichkeit davon
Gebrauch machen.
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
Die Gesuchstellerinnen werden nicht zur Nebenintervention zugelassen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 65 II 242
Datum : 01. Januar 1938
Publiziert : 03. November 1939
Quelle : Bundesgericht
Status : 65 II 242
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Das Recht zur Nebenintervention nach Art. 16 BZP setzt voraus, dass eine unrichtige Entscheidung...


Gesetzesregister
BZP: 16
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 16
1    Wenn eine Partei einem Dritten, gegen den sie im Falle des Unterliegens im Rechtsstreite einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung zu haben oder dem sie für den Ausgang desselben haftbar zu sein glaubt, Anzeige vom Rechtsstreit macht, kann der Dritte der anzeigenden Partei als Intervenient beitreten, ohne sein Interesse glaubhaft machen zu müssen.
2    Das gleiche Recht steht weitern Dritten zu, denen der Empfänger der Streitverkündung unter den gleichen Voraussetzungen seinerseits Anzeige macht.
3    Wird die Anzeige durch den Richter zugestellt, so hat sie die Gründe der Benachrichtigung und die Lage des Verfahrens anzugeben.
OG: 80  85
BGE Register
65-II-242
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • widerklage • handelsgericht • nichtigkeit • rechtslage • intervention • aktiengesellschaft • entscheid • richtigkeit • basel-stadt • verfahren • gesuch an eine behörde • rechtsbegehren • grundlagenwerk • richterliche behörde • annahme des antrags • bewilligung oder genehmigung • voraussetzung • verfahrenspartei • ungültigkeitsklage
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