S. 218 / Nr. 46 Erbrecht (d)

BGE 65 II 218

46. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. November 1939 i. S. Ineichen gegen
Ineichen.

Regeste:
Anrechnung von landwirtschaftlichen Grundstücken oder Anteilsrechten an
solchen bei der Erbteilung.
Die Anrechnung zum Ertragswert (Art. 617 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
ZGB) kann beansprucht werden:
wie von einem gesetzlichen so auch von einem eingesetzten Erben, dem der
Erblasser das landwirtschaftliche Grundstück oder sein Anteilsrecht an einem
solchen Grundstück durch Verfügung von Todes wegen zugewiesen hat;
-vorausgesetzt dass die Weiterführung des landwirtschaftlichen Gebrauches in
Aussicht steht;
-vorbehaltlich der Berücksichtigung eines vom Erblasser festgesetzten höhern
Anrechnungswertes
Ist für die Erbteilung der Ertragswert massgebend so ist er es auch für die
Berechnung des verfügbaren Teilbetrages der Erbschaft (Art. 474
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.
1    Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.
2    Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen.
ZGB). In
Betracht kommt der amtlich geschätzte, nicht ein vom Erblasser festgesetzter
niedrigerer Ertragswert (Art. 618
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 618 - 1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
1    Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
2    ...539
ZGB).

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Handelt es sich um ein Anteilsrecht, so gelangt zur nachträglichen Verteilung
nach Art. 619
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.
ZGB im Falle der Veräusserung der ganzen Liegenschaft der dem
Anteilsrecht des Erblassers entsprechende Bruchteil des Gewinnes.
Pour quel prix les immeubles ruraux ou les parts d'immeubles ruraux,
doivent-ils être portés en compte lors du partage successoral?
L'héritier institué peut, au même titre que l'héritier légal, exiger que
l'immeuble lui soit compté pour la valeur de rendement (art. 617 al. 2 CC)
lorsque le de cujus lui a, par une disposition à cause de mort, attribué cet
immeuble ou la part pour laquelle il en était propriétaire.
- Il faut toutefois qu'il apparaisse probable que l'exploitation agricole sera
continuée.
- Le de cujus peut prescrire que l'immeuble sera compté pour une valeur plus
élevée.
Lorsque la valeur de rendement fait règle pour le partage, elle fait règle
aussi pour le calcul de la quotité disponible (art. 474 CC). Pour fixer la
valeur de rendement, c'est l'estimation officielle qui est décisive et non pas
la somme moins élevée que le de cujus a éventuellement indiquée (art. 618 CC).
Lorsqu'il s'agit d'une part de propriété et que l'immeuble entier vient à être
mis en vente, le partage complémentaire prévu à l'art. 619 CC porte sur une
part du gain proportionnelle à la part de propriété du de cujus.
Valore dei fondi rustici in caso di divisione successoria.
Come l'erede legale, così l'erede istituito può esigere che il fondo rustico
sia stimato secondo il suo reddito (art. 617 cp. 2 CC), allorché il de cuius
gli ha attribuito, mediante una disposizione a causa di morte, il fondo
rustico o la parte di cui era proprietario.
Deve tuttavia apparire probabile che l'azienda agricola sia continuata.
Il de cuius può disporre che il fondo sarà computato ad un valore più elevato.
Allorchè il valore di reddito è determinante per la divisione successoria,
esso è pure determinante pel computo della porzione disponibile (art. 474 CC).
Per fissare il valore di reddito, fa regola la stima officiale e non la somma
meno elevata che il de cuius ha eventualmente indicata (art. 618 CC).
Se si tratta di una quota di proprietà e il fondo intero è messo in vendita,
la partecipazione di cui all'art. 619 CC porta su una parte dell'utile
proporzionale alla quota di proprietà del de cuius.

Aus dem Tatbestand:
Die Brüder Josef und Jakob Ineichen in Ballwil waren gemeinsame Eigentümer des
Heimwesens Meiengrüne. Mit letztwilliger Verfügung setzte Josef den Bruder
Jakob und die Mutter zu Erben neben seiner Ehefrau und seinem Kind ein, die er
beide auf den Pflichtteil beschränkte.

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Er bestimmte, dass sein hälftiger Anteil am Heimwesen samt lebendem und totem
Inventar den eingesetzten Erben zufallen solle, die damit Alleineigentümer des
Heimwesens und des Inventars werden sollten, und setzte hiefür bestimmte
niedrige Ertragswerte fest, als Grundlage der den gesetzlichen Erben zu
leistenden Abfindung. Es ist nicht mehr streitig, dass die eingesetzten Erben
die Liegenschaft mit Inventar unter Ausschluss der gesetzlichen Erben erwerben
sollen. Diese verlangen jedoch als Kläger, dass ihre Pflichtteile auf Grund
des Verkehrswertes von Liegenschaft (Fr. 90000.-) und Inventar (Fr. 17500.-)
ermittelt werden, während die eingesetzten Erben als Beklagte auf den
Ertragswert der Liegenschaft abstellen wollen, der vom Erblasser auf Fr.
35000.- festgesetzt, von der amtlichen Schatzungskommission dagegen im
Verfahren gemäss Art. 617
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
/18
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
und 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
ZGB auf Fr. 59500.- bestimmt worden ist.
Das Obergericht hat den Verkehrswert als massgebend erklärt. Die Beklagten
beantragen, für die Liegenschaft sei der Ertragswert zu berücksichtigen, zwar
nicht der vom Erblasser angenommene, sondern der amtlich geschätzte;
hinsichtlich des Inventars lassen auch die Beklagten den Verkehrswert gelten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
...
2.- Wenn Art. 474
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.
1    Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.
2    Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen.
ZGB als massgebend den Stand des Vermögens bei Eröffnung des
Erbganges bezeichnet, so ist damit der wirkliche Vermögensstand, der wahre
Wert des Vermögens gemeint. Jeder Noterbe hat Anspruch auf den Pflichtteil,
der sich bei richtiger Bewertung des Nachlasses ergibt. Die Beklagten haben
den Herabsetzungsanspruch denn auch insoweit anerkannt, als sie nicht mehr auf
den vom Erblasser festgesetzten Anrechnungswerten beharren, sondern die
amtlichen Schatzungswerte als massgebend gelten lassen. Zu entscheiden bleibt,
ob der dabei berücksichtigte Ertragswert der Liegenschaft

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oder aber, wie die Kläger beantragen, deren Verkehrswert in Rechnung zu
stellen sei. Wenn und solange nun ein landwirtschaftliches Grundstück seiner
Gebrauchsbestimmung erhalten bleibt, ist der wahre Wert der Ertragswert, d. h.
der dem landwirtschaftlichen Ertrag, bei Abzug des zur Bewirtschaftung
erforderlichen Geld- und Arbeitsaufwandes, entsprechende Kapitalbetrag (BGE 54
II 93
). Gerade um dem Übernehmer zu ermöglichen, sich auf dieser Grundlage mit
den Miterben auseinanderzusetzen und das Gut zum weitern landwirtschaftlichen
Gebrauch zu behalten, statt es veräussern oder einem andern Gebrauche
dienstbar machen zu müssen, um des bei der Erbteilung angenommenen Wertes
teilhaftig zu sein, erklärt Art. 617 Abs. 2 den Ertragswert als massgebenden
Anrechnungswert. Will so das Gesetz den Landwirtschaftsbetrieb als solchen
schützen, so besteht kein Grund, die Bestimmung nicht ebenso wie einem
gesetzlichen auch einem eingesetzten Erben zugute kommen zu lassen,
entsprechend der in Art. 607 für die Durchführung der Teilung vorgesehenen
Gleichstellung Beider. Soll die Auseinandersetzung auf dieser Grundlage vor
sich gehen, so muss aber der Nachlass auch bei Bestimmung des verfügbaren
Wertbetrages so bewertet werden; anders liesse sich die Anrechnung zum
Ertragswert bei der Teilung nicht durchführen. Bestünde z. B. die vorliegende
Erbschaft lediglich aus einem mit Fr. 50000.- belasteten landwirtschaftlichen
Gut von Fr. 58000.- Ertrags- und Fr. 74000.- Verkehrswert, so beliefen sich
die vom reinen Nachlass berechneten Pflichtteile von 13/16 bei Annahme des
Verkehrswertes auf
[(24000*13 Fr)/19500]
Um diesen Betrag ausrichten zu können, müsste der Übernehmer ihn entweder aus
sonstigem Vermögen entnehmen oder die Belastung der Liegenschaft um diesen
Betrag auf Fr. 69500, also über den Ertragswert hinaus, erhöhen. Damit wäre
die Übernahme zum Ertragswert vereitelt; um auf seine Rechnung zu kommen,
bliebe dem Übernehmer

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nur die Veräusserung oder die Aufgabe des landwirtschaftlichen Gebrauches
übrig. Das kann nicht der Wille des Gesetzes sein, das dem Erblasser
gestattet, einem eingesetzten Erben die verfügbare Quote in Form eines
landwirtschaftlichen Grundstuckes zu dem für die Weiterbewirtschaftung
zutreffenden Werte zuzuwenden. Auch bei Zuweisung an einen von mehreren
gesetzlichen Erben lässt sich die Erbteilung nur bei entsprechender Berechnung
der Erbteile durchführen, bezw. der Pflichtteile, wenn nämlich die Zuweisung
nicht nur als Teilungsvorschrift verfügt, sondern mit einer Beschränkung der
Miterben auf den Pflichtteil verbunden ist. Das erhellt aus folgender
Betrachtung: Wäre das im vorstehenden Beispiel angenommene landwirtschaftliche
Gut einem von drei Söhnen, als einzigen Erben, im Sinn einer
Teilungsvorschrift zugewiesen (oder gemäss Art. 620 ff. zuzuweisen), so hätte
der Übernehmer den beiden Brüdern als deren Erbteil bei Berechnung zum
Verkehrswert je 1/3 des reinen Nachlasses von Fr. 24000.-, also zusammen Fr.
16000.- auszurichten. Würde ihm anderseits das Gut zum Ertragswert
angerechnet, so müsste er, um jene Erbteile auszurichten, diesen ganzen
Nettowert preisgeben und überdies Fr. 8000.- zusetzen. Und wenn die beiden
Brüder auf den Pflichtteil gesetzt wären, so hätte er ihnen je 1/4 des reinen
Nachlasses, also bei Berechnung zum Verkehrswert zusammen Fr. 12000.-
auszurichten, womit er immer noch nicht einmal den reinen Ertragswert von Fr.
8000.- für sich behalten könnte, geschweige denn die ihm zugewendete
verfügbare Quote erhielte. Soll die Anrechnung zum Ertragswert verwirklicht
und die Verfügungsfreiheit des Erblassers gewahrt werden, so muss die Art. der
Bewertung bei Ermittlung der Erbteile bezw. Pflichtteile einer- und bei der
Durchführung der Erbteilung anderseits übereinstimmen. Wo die Zuweisung eines
landwirtschaftlichen Gutes zum Ertragswert an einen Erben in Frage kommt, ist
daher der Nachlass bezw. der verfügbare Teil von vornherein nach der
Ertragswertberechnung

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zu bestimmen. Nur für den Fall, dass eine Veräusserung landwirtschaftlicher
Grundstücke für Rechnung der Erbschaft oder eine Änderung ihrer
Gebrauchsbestimmung erfolgen sollte, ist eine andere Berechnung am Platze. Die
endgültige Bestimmung der Betreffnisse mag bis zur Abklärung dieser Frage
jeweilen ausstehen. Wird zunächst auf den Ertragswert abgestellt, so steht
nichts entgegen, im Falle des Verkaufes für die Erbschaft zu höherm Preis
nachträglich weitere Zahlungen an die Erben zu leisten. Bei Zuweisung gemäss
Art. 617 Abs. 2 bleibt überdies die Beteiligung der Miterben an einem spätern
Veräusserungsgewinn nach Massgabe von Art. 619 vorbehalten.
Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass Art. 474 in anderer Hinsicht einer
abweichenden Bewertung bei der Pflichtteilsberechnung einer- und bei der
Erbteilung anderseits Raum zu geben scheint, indem er auf den Zeitpunkt der
Erbgangseröffnung abstellt, während Art. 617 den Zeitpunkt der Teilung als
massgebend bezeichnet. Auch in dieser Beziehung frägt sich übrigens, ob nicht
Art. 474 durch Art. 617 näher bestimmt wird. Das mag hier offen bleiben, da
von einer seit dem Tode des Erblassers eingetretenen Wertveränderung nicht die
Rede ist. Jedenfalls will Art. 474 in erster Linie nur ausschliessen, dass die
Frage der Herabsetzbarkeit einer Verfügung von Todes wegen nach dem frühern
Zeitpunkt beurteilt werde, in dem sie getroffen wurde, statt nach dem
Zeitpunkt des Todes, auf den sie wirksam zu werden hatte. Damit ist wohl nicht
ausgeschlossen, auch für die Pflichtteilsberechnung einen noch spätern
Zeitpunkt als massgebend zu erachten, soweit sich bei Abwicklung des zur
Verwirklichung der erbrechtlichen Ansprüche durchzuführenden Erbganges, der
sich über eine längere Zeit hin erstrecken kann, Wertveränderungen ergeben,
die bei der Teilung nach gesetzlicher Vorschrift zu berücksichtigen sind.
Dem Erblasser bleibt natürlich unbenommen, die

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Zuweisung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen eingesetzten Erben an die
Bedingung der Anrechnung zu einem höhern als dem Ertragswert zu knüpfen. Er
überschreitet jedoch, wie ausgeführt, seine Verfügungsfreiheit nicht, wenn er
den Ertragswert als massgebend erklärt, der mangels abweichender Verfügung
nach Art. 617 Abs. 2 ohnehin gilt.
3.- Das Obergericht sieht einen Grund zur Ablehnung der Ertragsbewertung
darin, dass der Erblasser nicht Alleineigentümer des Gutes, sondern bloss
einer von mehreren Mit- oder Gesamteigentümern war. In BGE 45 II 628 und 53 II
392
wurde die Anwendbarkeit der Art. 620 ff. auf eine solche Erbschaft
verneint und einem Erben, der bereits neben dem Erblasser Anteilhaber an dem
Gewerbe war, ein aus dieser Stellung herzuleitendes Vorrecht gegenüber andern
Erben zur Übernahme des Ganzen auf Grundlage einer Ertragsbewertung nicht
zuerkannt. Hier geht es jedoch gar nicht um ein gesetzliches Übernahmerecht
hinsichtlich des Nachlasses des Josef Ineichen. Vielmehr stützen sich die
Beklagten mit Recht namentlich auf dessen letztwillige Verfügung, und ihr
Übernahmerecht ist unbestritten. Somit sind nicht die Art. 620 ff., sondern
die Art. 617 (Abs. 2) - 619 anzuwenden. Der Wortlaut dieser Bestimmungen
zwingt nicht dazu, nur Alleineigentum des Erblassers zu berücksichtigen.
Solche Einschränkung entspricht auch nicht deren Sinn und Gehalt, wonach
landwirtschaftliches Gut durch Bewertung nach seinem Ertrags-, d. h.
Gebrauchswert eben dem landwirtschaftlichen Gebrauch erhalten bleiben soll.
Durch Abfindung der Kläger auf dieser Bewertungsgrundlage wird die Erbteilung
durchzuführen sein. Vorbehalten bleibt das im Grundbuch vorzumerkende
Nachforderungsrecht gemäss Art. 619, das sich in folgender Weise bemisst: Die
Brüder Josef und Jakob Ineichen waren an dem Heimwesen Meiengrüne je zur
Hälfte beteiligt. Veräussern die Beklagten das Gut oder einen Teil davon

Seite: 225
binnen zehn Jahren mit Gewinn, so ist der halbe Gewinnbetrag der Verteilung
unterworfen, im Verhältnis der Erbbetreffnisse. Sollte Miteigentum bestehen
(Jakob 3/4, die Mutter 1/4), SO unterstünde bei Veräusserung des Anteils des
Jakob 1/3 des Gewinns der nachträglichen Verteilung, bei Veräusserung des
Anteils der Mutter aber der ganze Gewinn, da ihr Anteil ganz aus der Erbschaft
des Josef Ineichen stammt. Das Verhältnis der Erbbetreffnisse ist: Ehefrau des
Josef Ineichen 1/4, dessen Sohn 9/16, Bruder Jakob und Mutter je 3/32
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Berufung und Aufhebung von Ziff. 2 und 3 des Urteils des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. Juni 1939 werden die Beklagten Witwe
Marie Ineichen-Bühlmann und Jakob Ineichen berechtigt erklärt, den
Liegenschafts- und Inventaranteil des Erblassers auf Grund des
Schatzungswertes von Fr. 77000.- (Ertragswert der Liegenschaft Fr. 59500,
Verkaufswert des Inventars Fr. 17500.-) zu übernehmen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 65 II 218
Datum : 01. Januar 1938
Publiziert : 16. November 1939
Quelle : Bundesgericht
Status : 65 II 218
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Anrechnung von landwirtschaftlichen Grundstücken oder Anteilsrechten an solchen bei der...


Gesetzesregister
ZGB: 18 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
474 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.
1    Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.
2    Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen.
617 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
618 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 618 - 1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
1    Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
2    ...539
619 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht.
620
BGE Register
45-II-628 • 53-II-392 • 54-II-93 • 65-II-218
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
alleineigentum • anrechnungswert • bedingung • beklagter • berechnung • bruchteil • bundesgericht • dauer • dienstbarkeit • eingesetzter erbe • entscheid • erbe • erbgang • erblasser • erbrecht • erbschaftsteilung • ertragswert • frage • gebrauchswert • geld • gesetzlicher erbe • grundbuch • inventar • kauf • konkursdividende • landwirtschaftliches grundstück • landwirtschaftsbetrieb • miteigentum • mutter • pflichtteil • richtigkeit • stelle • teilhaftung • teilung • tod • unternehmung • verfügbarer teil • verfügung von todes wegen • verkehrswert • vorrecht • wert • wille • witwe • zufall