S. 209 / Nr. 44 Familienrecht (d)

BGE 65 II 209

44. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Oktober 1939 i. S. Ingold gegen
Bossard und Genossen.


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Regeste:
Verjährung der Verantwortlichkeitsklage aus Vormundschaftsrecht.
1. Schutz des Mündels: Auch nach Entlassung eines Vormundes und Zustellung
seiner Schlussrechnung bleibt die Verjährung der Ansprüche gegenüber
Mitgliedern vormundschaftlicher Behörden gehemmt, wenn und solange die
betreffende Person unter Vormundschaft bleibt, ohne Rücksicht auch auf eine
allfällige Verlegung des Wohnsitzes. (Art. 454 III gegenüber 454 I ZGB).
2. Schutz des unter elterlicher Gewalt stehenden Unmündigen: Ansprüche wegen
Unterlassung vormundschaftlicher Schutzmassnahmen beginnen nicht zu verjähren
vor Eintritt der Mündigkeit und Handlungsfähigkeit. (Analoge Anwendung von
Art. 454 III ZGB).
3. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird anderseits der Lauf der Verjährung der
soeben erwähnten Ansprüche nicht durch den blossen Umstand gehemmt, dass
allenfalls in den letzten Jahren der Unmündigkeit an einem andern Wohnort eine
Vormundschaft errichtet worden war, die erst nach Eintritt der Mündigkeit
durch Rechnungsablage abgeschlossen wird.
4. Ausserordentliche Verjährung nach Art. 455 bei späterer Erkennung des
Verantwortlichkeitsgrundes.
Prescription de l'action fondée sur la responsabilité des organes de la
tutelle.
1. Protection du pupille. Tant que le pupille demeure sous tutelle, la
prescription ne court point en ce qui concerne ses droits contre les membres
des autorités de tutelle. Il en est ainsi même lorsque le tuteur a été relevé
de ses fonctions et a déposé son compte final ou lorsque le pupille a
éventuellement changé de domicile (art. 454 al. 3 opposé à l'art. 454 al. 1
CC).
2. Protection du mineur soumis à la puissance de ses parents: La prescription
des droits fondés sur l'omission do mesures protectrices par les autorités de
tutelle ne commence à courir qu'au moment où l'intéressé est devenu majeur et
capable (Application par analogie do l'art. 454 al. 3 CC).
3. A partir de ce moment, la prescription dos droits dont il s'agit court
alors même que pendant les dernières années de sa minorité, l'intéressé a été
mis sous tutelle on un autre lieu et que cette tutelle n'a pris fin par la
reddition des comptes qu'après l'arrivée de la majorité.
4. Prescription extraordinaire do l'art. 455 CC dans le cas où la cause de la
responsabilité n'a été découverte que plus tard.

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Prescrizione dell'azione di responsabilità, in materia di tutela.
1. Protezione del tutelato: Fino a tanto che il tutelato resta sotto tutela,
la prescrizione delle sue pretese contro i membri delle autorità di tutela non
corre, anche se il tutore ha cessato dalle sue funzioni e ha presentato il
conto di chiusura o il tutelato ha eventualmente cambiato domicilio (art. 454
cp. 3 e 454 cp. 1 CC).
2. Protezione del minorenne sottoposto alla potestà dei genitori: Le pretese
per omissione di misure protettive da parte delle autorità di tutela non
cominciano a prescriversi prima dell'inizio della maggiore età e della
capacità civile (applicazione per analogia dell'art. 454 cp. 3 CC).
3. A partire da questo momento il decorso della prescrizione delle suddette
pretese non é più impedito dalla semplice circostanza che verso la fine della
minore età l'interessato è stato messo sotto tutela in un altro luogo, tutela
che è terminata con la presentazione dei conti soltanto dopo l'inizio della
maggiore età.
4. Prescrizione straordinaria ai sensi dell'art. 455 CC nel caso in cui la
causa di responsabilità potè essere scoperta soltanto più tardi.

Aus dem Tatbestand:
Die am 13. Januar 1914 geborene Klägerin stand nach dem am 6. Mai 1918
erfolgten Tod ihres Vaters unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Die
Vormundschaftsbehörde des damaligen Wohnortes Zürich bestellte ihr für die
erbrechtliche Auseinandersetzung einen Beistand. Das Kindesvermögen wurde
einer Zürcher Bank in Verwahrung gegeben. Die Vormundschaftsbehörde von Zürich
benachrichtigte davon diejenige des neuen Wohnortes Brissago, wo sich die
Mutter der Klägerin bereits im März 1919 wieder verheiratet hatte. Später nahm
das Ehepaar Wohnsitz in Luzern. Das Kindesvermögen wurde mit Bewilligung der
Luzerner Vormundschaftsbehörde der Mutter herausgegeben. Es ging verloren. Die
in Luzern im Jahre 1930 für das Kind bestellte Vormundschaft wurde, nachdem es
volljährig geworden, abgeschlossen und die Schlussrechnung am 13. Dezember
1935 zugestellt.
Die vorliegende, nach fruchtlosem Aussöhnungsversuch vom 30. November 1936
eingereichte Schadenersatzklage richtet sich gegen Mitglieder der
Vormundschaftsbehörde von Zürich, denen vorgehalten wird, sie hätten
seinerzeit

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der spätern Herausgabe des Kindesvermögens vorbeugen sollen durch Bestellung
eines Vormundes oder auf andere Weise. Die von den Beklagten erhobene Einrede
der Verjährung ist von den kantonalen Gerichten geschützt worden. Demgegenüber
hält die Klägerschaft mit der vorliegenden Berufung an ihren Begehren fest.
Aus den Erwägungen:
1.- Mit der Klage wird unmittelbare Haftung der Behördemitglieder geltend
gemacht, nicht subsidiäre neben einem Vormund (oder Beistand) gemäss Art. 429
Abs. 1; wird doch der Schaden gerade daraus hergeleitet, dass die Behörde
keine Vormundschaft oder Beistandschaft errichtet noch die Errichtung durch
eine andere Behörde veranlasst noch endlich andere Schutzmassnahmen getroffen
habe. Das Obergericht glaubt deshalb Art. 454 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
1    Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2    Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3    Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4    Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
ZGB anwenden zu sollen,
wonach die Verantwortlichkeitsklage, wie gegenüber dem Vormund, so auch
gegenüber den unmittelbar haftbaren Mitgliedern der vormundschaftlichen
Behörden «mit Ablauf eines Jahres nach Zustellung der Schlussrechnung»
verjährt. Da in Zürich keine Vormundschaft geführt und demgemäss auch keine
Schlussrechnung zugestellt wurde, stellt das Obergericht einer solchen
Zustellung den Abschluss der Tätigkeit der Zürcher Vormundschaftsbehörde durch
die Beschlüsse vom 19. Dezember 1919 und 30. Januar 1920 gleich. Mit Unrecht.
Anders als gegenüber einem Vormund beginnt die Verjährung der Klage gegen die
Behördemitglieder nach Art. 454 Abs. 3 «in keinem Falle vor dem Aufhören der
Vormundschaft». Die Verjährung ruht somit, solange die betreffende Person
überhaupt unter Vormundschaft steht, mag auch mehr als ein Vormund geamtet und
seine Tätigkeit jeweilen durch Ablegung einer Schlussrechnung abgeschlossen
haben.
2.- Von dieser Bestimmung ist auch hier auszugehen. Freilich stand die
Klägerin in Zürich nicht unter Vormundschaft. Sie war aber ein unmündiges Kind
und

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stand unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Wenn Art. 454 nur den Fall
der Vormundschaft in Betracht zieht, so deshalb, weil dies der Hauptfall ist,
in dem die vormundschaftlichen Behörden nach Art. 426 ff. verantwortlich
werden können. Da aber diese Behörden unter Umständen auch nicht (bereits)
bevormundeten Personen, insbesondere Unmündigen Schutz zu gewähren haben
(wobei hier namentlich die Art. 297 und 298 in Betracht fallen), muss die aus
Versäumung solcher Pflichten herzuleitende Verantwortlichkeit während der
Dauer der Unmündigkeit des Schutzbefohlenen ebenfalls keiner Verjährung
unterworfen sein. Dem steht nicht entgegen, dass für den Unmündigen der
Inhaber der elterlichen Gewalt Klage erheben kann; denn dies unterbleibt eben
oft, zumal wenn, wie hier, Interessenkollision besteht, indem der Behörde
vorgeworfen wird, zu wenig streng gegen den Inhaber der elterlichen Gewalt
eingeschritten zu sein. Art. 454 Abs. 3 nimmt überhaupt keine Rücksicht
darauf, ob die Verantwortlichkeit der Behörden schon während der Vormundschaft
(oder Unmündigkeit) vom gesetzlichen Vertreter hätte geltend gemacht werden
können. Der nicht handlungsfähige Schutzbefohlene soll in dieser Hinsicht
gegenüber Mitgliedern vormundschaftlicher Behörden keinem Rechtsverlust aus
dem Grunde ausgesetzt sein, dass der gesetzliche Vertreter nicht gehandelt
hat. Die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden und das hinter ihnen
stehende Gemeinwesen können sich darnach gegenüber Verantwortlichkeitsklagen
weder auf den allgemeinen Grundsatz berufen, wonach die Verjährung mit der
Fälligkeit einer Forderung beginnt (Art. 130
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 130 - 1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
1    Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2    Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
OR), noch auch nur auf die für
den einzelnen Vormund nach Art. 454 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
1    Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2    Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3    Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4    Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
ZGB geltende Regel, dass
Verantwortlichkeitsansprüche mit der Zustellung seiner (gemäss Art. 453
genehmigten oder verworfenen) Schlussrechnung zu verjähren beginnen. Vielmehr
läuft die Verjährung solcher Ansprüche gegenüber Behördemitgliedern, falls der
Abschluss des Amtes eines Vormundes

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nicht die Vormundschaft über die betreffende Person überhaupt beendigt, nach
Art. 454 Abs. 3 vom spätern Zeitpunkt des Endes der Vormundschaft an,
gleichgültig auch, ob die belangten Mitglieder allenfalls vor dem Aufhören
dieser Vormundschaft aus der Behörde ausgetreten waren und ob die
Vormundschaft überhaupt nicht bis zum Ende am gleichen Ort geführt wurde. Abs.
3 von Art. 454 tritt in deutlichen Gegensatz zu Abs. 1, wessen sich der
Gesetzgeber auch bewusst war (Erläuterungen zu Art. 478-483 des Vorentwurfes,
Abs. 3 am Ende). Steht eine gemeinsame Haftung der Behördemitglieder mit einem
Vormund in Frage, so ist freilich nicht ohne weiteres ersichtlich, wie sich
die Subsidiarität ihrer Haftung nach Art. 429 Abs. 1 mit dem spätern Beginn
der Verjährung in Einklang bringen lasse. Das kann jedoch hier, wo nur
unmittelbare Haftung der Behördemitglieder in Betracht kommt, offen bleiben.
3.- Zu prüfen bleibt, ob die Verjährung der vorliegenden Klage bereits mit dem
Eintritt der Mündigkeit der Klägerin, am 13. Januar 1934, begonnen habe oder
erst mit der Zustellung der Schlussrechnung des in Luzern für die letzten
Jahre ihrer Unmündigkeit ernannten Vormundes, am 13. Dezember 1935, in welchem
Falle die einjährige Frist durch die Anhebung des Rechtsstreites im November
1936 unterbrochen worden wäre. Kein Zweifel ist, dass für den Beginn der
Verjährung einer Verantwortlichkeitsklage gegenüber der Vormundschaftsbehörde
von Luzern gleich wie gegenüber dem von dieser ernannten Vormund Art. 454 Abs.
1 Platz zu greifen hätte. Gegenüber der Behörde des frühern Wohnsitzes der
Klägerin, Zürich, ist dagegen ausschliesslich Abs. 3 anzuwenden. Darnach kommt
es auf das Aufhören der Vormundschaft, d. h. den Eintritt der Mündigkeit, an
(Art. 431 Abs. 1). Demgegenüber stellt Art. 454 Abs. 1 in der Anwendbarkeit
auf Behördemitglieder eine Sondervorschrift dar, der nur die dem letzten
Vormunde vorgesetzten Behörden unterworfen sind. Es wäre auch

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kaum einzusehen, wieso den beklagten Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde von
Zürich eine Erschwerung ihrer rechtlichen Stellung erwachsen sollte aus der
später in Luzern bestellten Vormundschaft.
4.- Für den Beginn der ordentlichen Verjährung fällt ausser Betracht, ob
allenfalls erst der Abschluss der an einem spätern Wohnort geführten
Vormundschaft dem nun handlungsfähig gewordenen Schutzbefohlenen die zur
Klageerhebung erforderliche Kenntnis des Verantwortlichkeitsgrundes und des
Schadens verschafft habe. Das ist vielmehr von Belang für die Frage, ob die
ausserordentliche Verjährung gemäss Art. 455 anzunehmen sei. Hier trifft dies
nicht zu. Die Klägerin kannte die Grundlagen eines allfälligen Anspruches
gegen die Beklagten, wie . . . erhellt, schon vor Erreichung des
Mündigkeitsalters, und die daher massgebende ordentliche Verjährung ist ein
Jahr nach Eintritt der Mündigkeit, am 13. Januar 1935, unbenutzt abgelaufen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 24. März 1939 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 65 II 209
Datum : 01. Januar 1938
Publiziert : 05. Oktober 1939
Quelle : Bundesgericht
Status : 65 II 209
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Verjährung der Verantwortlichkeitsklage aus Vormundschaftsrecht.1. Schutz des Mündels: Auch nach...


Gesetzesregister
OR: 130
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 130 - 1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
1    Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2    Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
ZGB: 454
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
1    Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2    Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3    Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4    Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
BGE Register
65-II-209
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vormund • elterliche gewalt • beginn • vormundschaftliche behörde • verantwortlichkeitsklage • mutter • schutzmassnahme • beklagter • schaden • frage • 1919 • gesetzliche vertretung • ehegatte • mündigkeit • beendigung • erbrecht • weiler • tod • dauer • kenntnis
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