S. 183 / Nr. 39 Prozessrecht (d)

BGE 65 II 183

39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. November 1939 i. S. Heimat A.-G.
gegen Sommer.


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Regeste:
Streitwert, Art. 59 OG: Massgebend ist das wirkliche vermögens-rechtliche
Interesse der Parteien.
Valeur litigieuse, art. 59 OJ: C'est l'intérêt patrimonial réel des parties
qui est déterminant.
Valore litigioso, Art. 59 OGF: Determinante è l'effettivo interesse
patrimoniale delle parti.

A. - Der Kläger Sommer schloss am 30. November 1934 mit der beklagten
Bausparkasse einen Darlehensvertrag über Fr. 14000.- ab zwecks Ablösung von
Grundpfandschulden. Er leistete Anzahlungen im Betrage von insgesamt Fr.
216.-. Dann stellte er die Zahlungen ein und erklärte, den Vertrag wegen
Täuschung, eventuell wegen Irrtums anzufechten. Die Beklagte bestritt die
Berechtigung der Vorwürfe des Klägers und erklärte ihrerseits den Rücktritt
vom Vertrage wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den
Kläger.
B. - Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Feststellung der
Unverbindlichkeit des Darlehensvertrages und die Verpflichtung der Beklagten
zur Rückerstattung seiner Anzahlungen von Fr. 216.- sowie Fr. 6.- für ein
Zeitungsabonnement, nebst 5% Zins seit den Einzahlungsdaten.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage auf Bezahlung
von Fr. 273.60 nebst 5% Zins seit 20. November 1935.
C. - Das Obergericht des Kantons Aargau schützte mit Urteil vom 6. Oktober
1939 die Klage im vollen Umfang und wies die Widerklage ab.
D. - Gegen dieses Urteil reichte die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ein mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage und
Gutheissung der Widerklage. Sie beziffert den Streitwert auf Fr. 14000.-.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Bei der Berechnung des Berufungsstreitwertes in vermögensrechtlichen
Streitigkeiten ist nach Art. 59 OG auf das vermögensrechtliche Interesse
abzustellen, welches für die Parteien unmittelbar vor dem Entscheid der
Vorinstanz auf dem Spiele stand. Auf Grund dieser Überlegung ist das
Bundesgericht dazu gelangt, z. B. in Kollokationsstreitigkeiten als Streitwert
nicht den Nominalbetrag der streitigen Forderung, sondern die mutmassliche
Konkursdividende zu betrachten (BGE 65 III 28, 65 II 41), und in
Erbschaftsstreitigkeiten zwischen der Erbengemeinschaft und einzelnen Erben
den auf diese entfallenden Anteil der streitigen Forderung von der Streitsumme
abzuziehen (BGE 65 II 89).
Wendet man das diesen Fällen zu Grunde liegende, oben genannte Prinzip auch
auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich ohne weiteres, dass der
Auffassung der Beklagten, der Streitwert betrage Fr. 14000.-, nicht zugestimmt
werden kann. Wie die Vorinstanz, die sich mit der Frage des Streitwertes bei
der Festsetzung der ausserrechtlichen Entschädigung zu befassen hatte,
zutreffend ausführt, ist der Darlehensvertrag nach der Auffassung beider
Parteien dahingefallen, so dass sich der Streit nicht etwa um die Auszahlung
oder Nichtauszahlung der Darlehenssumme von Fr. 14000.- dreht. Streitig ist
vielmehr einzig noch, ob die Beklagte dem Kläger wegen Unverbindlichkeit des
Vertrages seine Anzahlungen von Fr. 216.-+ Fr. 6.- zurückzuerstatten habe,
oder ob der Vertrag durch den Rücktritt der Beklagten aufgehoben sei und sie
deshalb vom Kläger den für diesen Fall vorgesehenen Beitrag an die
Propagandakosten in der Höhe von Fr. 490.- abzüglich seiner Einzahlungen
fordern könne. Der Streitwert beträgt somit für die Hauptklage Fr. 222.-, für
die Widerklage Fr. 490.-, erreicht also den erforderlichen Berufungsstreitwert

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von Fr. 4000.-, bezw. Fr. 8000.- bei weitem nicht. Auf die Berufung ist daher
nicht einzutreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 65 II 183
Datum : 01. Januar 1938
Publiziert : 15. November 1939
Quelle : Bundesgericht
Status : 65 II 183
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Streitwert, Art. 59 OG: Massgebend ist das wirkliche vermögens-rechtliche Interesse der...


Gesetzesregister
OG: 59
BGE Register
65-II-183 • 65-II-41 • 65-II-89 • 65-III-28
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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