S. 155 / Nr. 30 Sachenrecht (d)

BGE 65 II 155

30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Juni 1939 i. S. Faesi und Konsorten
gegen Graf.


Seite: 155
Regeste:
Nachbarrecht, Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB. Übermässige Geruchsbelästigung durch den Betrieb
einer Kaffeerösterei in einem Wohnquartier. Abhilfemassnahmen: Apparaturen zur
Beseitigung der Röstdünste, eventuell Betriebseinschränkung auf bestimmte Tage
und Stunden.
Rapports de voisinage, art. 684 CC. Diffusion exagérée d'odeurs incommodantes
par une rôtisserie de café, dans un quartier destiné à l'habitation. Moyens
d'y porter remède: pose d'appareils propres à absorber les vapeurs produites
par la torréfaction; éventuellement, obligation de ne torréfier que certains
jours et à certaines heures.
Rapporti di vicinato, art. 684 CC. Esagerata diffusione di odori molesti da
parte di un negozio di torrefazione del caffè, in un quartiere destinato ad
abitazione. Mezzi per porvi rimedio: installazione di apparecchi atti ad
assorbire i vapori prodotti dalla torrefazione, eventualmente, obbligo di non
procedere alla torrefazione in certi giorni e a certe ore.

A. - Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft Bahnhofstrasse 26 in
Zollikon; auf dieser betreibt sie seit dem Jahre 1935 eine Kaffeerösterei. Die
Kläger, die in der Nachbarschaft der Beklagten wohnen, fühlen sich durch die
beim Röstvorgang entstehenden Dünste übermässig belästigt. Sie hatten schon im
Jahre 1936 Klage auf Beseitigung dieser Störung erhoben, die Klage jedoch
unter Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen, nachdem die Beklagte sich
vergleichsweise bereit erklärt hatte, gemäss dem Vorschlag des gerichtlichen
Experten ein mit Kupferoxydspänen beschicktes Heizrohr einbauen zu lassen. Da
diese Vorrichtung aber keine Abhilfe brachte, reichten die Kläger im Dezember
1937 neuerdings Klage ein.
B. - Die Kläger haben in erster Linie beantragt, die Beklagte sei zu
verpflichten, einen Elektrofilter gemäss dem Vorschlag des Professors v.
Gonzenbach einzubauen, bei dem die Kläger im Jahre 1935 ein Privatgutachten
eingeholt hatten; eventuell sei die Beklagte zu verpflichten,

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eine andere dem Gericht zweckmässig erscheinende Vorrichtung anzubringen;
weiter eventuell haben die Kläger beantragt, es sei der Beklagten der Betrieb
der Kaffeerösterei gänzlich zu verbieten oder dieser in einem vom Gericht
festzusetzenden Umfang zeitlich zu beschränken.
Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen.
C. - Das Bezirksgericht Zürich hat mit Urteil vom 4. Mai 1938 die Klage in dem
Sinne geschützt, dass die Beklagte nur an 3 Tagen in der Woche jeweilen von
9-11 Uhr vormittags Kaffee rösten dürfe.
D. - Auf Berufung beider Parteien hin hat das Obergericht Zürich mit Urteil
vom 16. Dezember 1938 der Beklagten untersagt, ihre Kaffeerösterei zu einer
andern Zeit als an Wochentagen von 8-11 Uhr vormittags zu betreiben, im
übrigen dagegen die Klage abgewiesen.
Dieser Entscheid beruht im Wesentlichen auf den folgenden Erwägungen: In den
Röstdämpfen seien verschiedene Stoffe enthalten, die zwar nicht
gesundheitsschädlich seien, aber besonders bei längerer Einwirkung als lästig
empfunden werden, nämlich Essigsäure, die einen leicht stechenden, Methylamin,
das einen unangenehmen, und Pyrrol, das einen leicht beissenden Geruch
aufweise. Diese Gerüche, die selbst in ausserordentlich geringer Konzentration
mit der Nase noch wahrzunehmen seien, machen sich namentlich bei Süd- und
Westwind in den Liegenschaften der Kläger stark bemerkbar. Der Betrieb der
Beklagten sei zwar ein Kleinbetrieb, bei dem der Röstapparat nur während
weniger Stunden gebraucht werde; da das Haus der Beklagten aber in einer Mulde
liege, bleibe der Geruch bei tiefem Barometerstand oder Föhnwetter längere
Zeit hindurch liegen. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem fraglichen
Quartier um ein Wohnquartier handle, müsse diese Geruchsbelästigung vom
Standpunkt eines Durchschnittsmenschen aus als übermässig im Sinne von Art.
684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB bezeichnet werden. Bei der Prüfung der Frage, wie der unzulässigen
Immission zu begegnen sei,

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hat die Vorinstanz das Begehren der Kläger um gänzliche Einstellung des
Betriebes der Beklagten als zu weitgehend abgelehnt, da die Beklagte für ihren
Unterhalt auf den Betrieb angewiesen sei. Einen Versuch mit dem von den
Klägern vorgeschlagenen Elektrofilter zu machen, könne der Beklagten nicht
zugemutet werden, da die Erstellerfirma keine hinreichende Garantie für dessen
Wirksamkeit zu geben vermöge. Die Vorinstanz hat sich deshalb der vom
Bezirksgericht gewählten Lösung der Beschränkung des Röstbetriebes in
zeitlicher Hinsicht angeschlossen, aber weitergehend als die erste Instanz das
Rösten an jedem Wochentag von 8-11 Uhr morgens als zulässig erklärt.
E. - Gegen das Urteil des Obergerichtes haben die Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen. Sie beantragen erneut, die Beklagte sei zu
verpflichten, ihre Rostanlage mit einem Elektrofilter zu versehen; eventuell
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abklärung der Frage, ob
durch Einbau eines solchen Filters die Belästigung behoben werden könne.
Weiter eventuell beantragen sie die Wiederherstellung des bezirksgerichtlichen
Urteils, d. h. Beschränkung des Röstbetriebes auf 3 Wochentage von 9-11 Uhr
vormittags.
Die Beklagte hat die Anschlussberufung erklärt und beantragt wiederum
gänzliche Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Feststellungen der Vorinstanz über die Beschaffenheit, die Dauer und
die Wirkungen der beim Betrieb der Kaffeerösterei der Beklagten entstehenden
Dünste einerseits und den Charakter des in Frage stehenden Quartiers als gutes
Wohnquartier anderseits sind tatsächlicher Natur und daher gemäss Art. 81
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
OG
für das Bundesgericht verbindlich. Bei der Entscheidung der Rechtsfrage, ob
die Belästigung einen solchen Grad erreiche, dass sie für ein Wohnquartier als
übermässig im Sinne von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB zu bezeichnen sei, ist die Vorinstanz von
rechtlich

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richtigen Grundsätzen ausgegangen, indem sie auf die Wirkung der fraglichen
Immission auf einen Durchschnittsmenschen abgestellt hat und nicht etwa nur
auf die besonderen Bedürfnisse und Empfindungen gerade der Kläger. Im übrigen
handelt es sich hiebei um eine Ermessensfrage, in welcher das Bundesgericht
weitgehend auf die Beurteilung durch die Vorinstanz angewiesen ist und nur
Anlass zum Einschreiten hätte, wenn unzweifelhaft ein Ermessensmissbrauch oder
eine Ermessensüberschreitung vorläge. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die
Anschlussberufung auf gänzliche Abweisung der Klage, welche die Verneinung
einer übermässigen Immission zur Voraussetzung hätte, ist daher abzuweisen.
2.- Ist die vom Betrieb der Beklagten auf die Liegenschaften der Kläger
ausgeübte Immission unzulässig, so fragt sich, welche Vorkehrungen dagegen zu
treffen seien. Eine gänzliche Einstellung des Betriebes scheidet schon deshalb
aus, weil die Kläger ihr diesbezügliches Begehren fallen gelassen haben.
Von den sonst in Betracht fallenden Massnahmen verdient diejenige den Vorzug,
welche eine möglichst umfassende Behebung der Übelstände bewirkt. Dies wäre,
sofern die Behauptungen der Kläger zutreffen sollten, der Einbau eines
Elektrofilters. Für die Kläger hätte diese Lösung den Vorteil, dass die
Belästigung nicht nur auf bestimmte Zeiten eingeschränkt, sondern vollständig
beseitigt würde. Der Vorteil für die Beklagte aber läge darin, dass sie in der
Wahl des Zeitpunktes für das Rösten frei wäre und ihn den geschäftlichen
Notwendigkeiten entsprechend ansetzen könnte, sowie dass sie bei einer
allfälligen Vergrösserung des Betriebes infolge Umsatzsteigerung nicht durch
Beschränkung der Röstzeiten gehemmt wäre.
Die Vorinstanz hat den Einbau eines Elektrofilters als untunlich abgelehnt mit
der Begründung, nachdem die erste Schutzvorrichtung den in sie gesetzten
Erwartungen nicht entsprochen habe, könnte der Beklagten die Aufwendung
weiterer Mittel für Apparate usw. nur zugemutet

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werden, wenn eine hinreichende Garantie für deren Wirksamkeit bestünde; dies
sei aber für den Elektrofilter nicht der Fall. Sie übersieht jedoch, dass es
sich vorderhand noch gar nicht um die Anschaffung eines solchen Filters, der
Fr. 3600.- kosten würde, handelt, sondern lediglich um die probeweise
Anbringung desselben. Einen Versuch zu machen, kann der Beklagten aber um so
eher zugemutet werden, als ja die Kläger bereit sind, für die Kosten eines
solchen aufzukommen, wie sie sowohl im kantonalen Verfahren, wie auch in der
Berufungsschrift erklärt haben.
Die Sache ist daher zur Vornahme dieses Versuches an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Auf Grund von dessen Ergebnissen wird sich dann die Vorinstanz
neuerdings über die Frage auszusprechen haben, ob die Wirksamkeit des Filters
derart gesichert erscheine, dass dessen Anschaffung der Beklagten zugemutet
werden dürfe. Bei der neuen Entscheidung wird die Vorinstanz auch die Frage
der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Ausgabe für die Beklagte zu prüfen haben.
Denn die Beklagte könnte nicht zur Anschaffung eines Apparates verpflichtet
werden, dessen Kosten für sie unerschwinglich wären, so dass sie auf diesem
Umwege zur Einstellung des Betriebes gezwungen würde, während doch gemäss dem
von den Klägern in dieser Hinsicht mit Recht nicht angefochtenen Entscheid der
Vorinstanz das gänzliche Verbot des Betriebes als zu weitgehend zu bezeichnen
wäre.
3.- Sind die Ergebnisse des Versuchs derart, dass aus dem einen oder andern
Grunde die Verpflichtung der Beklagten zu der Anschaffung des Elektrofilters
ausser Betracht fällt; so bleibt nur die Möglichkeit der zeitlichen
Beschränkung der Immission, die von den beiden kantonalen Instanzen gewählt
worden ist. Dabei erweist sich die vom Bezirksgericht getroffene Lösung als
die zweckmässigere; denn eine Ermächtigung der Beklagten, täglich von 8-11 Uhr
zu rösten, würde dem Anspruch der Kläger auf möglichste Einschränkung der
Belästigung nicht in

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genügendem Masse gerecht, besonders wenn man in Betracht zieht, dass die
Beklagte nach den Akten bisher mit verschwindenden Ausnahmen während höchstens
2 Stunden täglich geröstet hat und dass schon dies eine übermässige
Belästigung der Nachbarschaft mit sich brachte. Auf der andern Seite bedeutet
die Vorschrift des Bezirksgerichts, dass nur an drei Wochentagen von 9-11 Uhr
geröstet werden dürfe, keineswegs eine zu weitgehende Einschränkung für die
Beklagte, da nach den Akten die Rösterei in den letzten Jahren nie mehr als 20
Stunden monatlich im Betrieb war, während nach der Regelung des
Bezirksgerichts der Beklagten monatlich mindestens 24 Stunden zur Verfügung
stehen. Dagegen empfiehlt es sich, die Wahl der drei Tage nicht der Beklagten
anheimzustellen, sondern sie zum vorneherein festzulegen, damit die Kläger
genau wissen, wann sie mit einer Geruchsbelästigung zu rechnen haben und sich
dementsprechend einrichten können. Dabei hätte die Vorinstanz auf die
geschäftlichen Bedürfnisse der Beklagten gebührend Rücksicht zu nehmen
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
2.- In Gutheissung der Hauptberufung wird das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 16. Dezember 1938 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 65 II 155
Datum : 01. Januar 1938
Publiziert : 28. Juni 1939
Quelle : Bundesgericht
Status : 65 II 155
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Nachbarrecht, Art. 684 ZGB. Übermässige Geruchsbelästigung durch den Betrieb einer Kaffeerösterei...


Gesetzesregister
OG: 81
ZGB: 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
BGE Register
65-II-155
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beklagter • vorinstanz • uhr • immission • bundesgericht • frage • tag • dauer • angewiesener • vorteil • geruch • monat • entscheid • ermessensfehler • ware • unternehmung • begründung des entscheids • ausgabe • examinator • anschlussbeschwerde
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