S. 116 / Nr. 21 Familienrecht (d)

BGE 65 II 116

21. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. September 1939 i. S. Abderhalden
gegen Vormundschaftsbehörde Bremgarten und Kons.

Regeste:
1. Verlust der elterlichen Gewalt nach Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB:
­tritt durch die Bevormundung der Kinder ohne weiteres ein;
­setzt weder einen Grund zum Vorgehen gemäss Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB noch die Anwendung
der für ein solches Vorgehen auf gestellten besondern Verfahrensvorschriften
voraus.
2. Zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
OG) ist nicht
zulässig:
a) gegen Entscheidungen über die Anwendung von Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB;
b) gegen Entscheidungen über die Wiederherstellung einer auf Grund dieser
Bestimmung aufgehobenen Elterngewalt.
1. 1. Application de l'art. 286 CC:
La mise sous tutelle des enfants emporte de plein droit la porte do la
puissance paternelle
­n'implique ni l'existence d'un fait qui justifierait l'application do l'art.
285 CC ni l'observation do la procédure prévue pour cette application.
2. 2. Ne peuvent faire l'objet d'un recours de droit civil (art. 86 OJ):
a) les décisions relatives à l'application do l'art. 286 CC
b) les décisions relatives au rétablissement do la puissance paternelle
supprimée en vertu de cette disposition.

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Applicazione dell'art. 286 CC:
1. 1. Se i figli sono messi sotto tutela, la potestà dei genitori cessa di
pieno diritto: non è necessaria l'esistenza di un fatto giustificante
l'applicazione dell'art. 285 CC, ne occorre osservare la procedura prevista
per questa applicazione.
2. 2. Non possono essere impugnate mediante ricorso di diritto civile (art. 86
OGF):
a) le decisioni relative all'applicazione dell'art. 286 CC
b) le decisioni relative al ripristino della potestà dei genitori soppressa in
virtù di questo disposto.

Aus der ersten Ehe der Beschwerdeführerin sind zwei Kinder hervorgegangen:
Rosa Heinzer, geboren am 29. Mai 1928, und Martha Heinzer, geboren am 7. Juli
1929. Der Ehemann starb am 18. September 1932 an den Folgen eines
Verkehrsunfalles. Der Witwe und den Kindern wurden Versicherungsrenten
ausgesetzt. Am 17. Juni 1933 ging die Beschwerdeführerin eine neue Ehe ein.
Die Vormundschaftsbehörde ihres nunmehrigen Wohnsitzes Brunnadern lud beide
Eheleute vor, eröffnete ihnen, dass die Kinder nun einen Vormund bekommen
müssen, und bezeichnete als solchen den neuen Ehemann. Im folgenden Jahre
ordnete sie an, dass das Kind Martha, das 1930 in ein Heim gegeben worden war,
nach Bremgarten zu einer Familie Schmid-Stolz verbracht werde, wo das Kind
Rosa schon zu Lebzeiten seines Vaters untergebracht worden war. Die
Vormundschaftsbehörde von Bremgarten übernahm die Vormundschaft über die
beiden Kinder, und diese wuchsen nun in Bremgarten auf, besuchen dort die
Schule und sind nach Berichten des Pfarr- und des Schulamtes wie auch der
Vormundschaftsbehörde dieses Ortes gut aufgehoben.
Im Jahre 1938 verlangte die Beschwerdeführerin, die ihre Kinder schon seit
mehreren Jahren nicht mehr besucht hatte, die Wiederherstellung ihrer
elterlichen Gewalt bei den Behörden ihres Wohnsitzkantons St. Gallen. Der
Regierungsrat dieses Kantons hat als Rekursinstanz dieses Begehren am 14. Mai
1939 abgewiesen. Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde hält die
Beschwerdeführerin daran fest. Eventuell beantragt

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sie die Einräumung eines in bestimmter Weise zu ordnenden Besuchsrechtes
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die elterliche Gewalt sei ihr gar
nicht in gültiger Weise entzogen worden, sondern habe bisher wegen der
Verbringung der Kinder nach Bremgarten nur tatsächlich nicht ausgeübt werden
können, ist nicht beizutreten. Mit der Bestellung einer Vormundschaft über die
Kinder war die elterliche Gewalt der Mutter aufgehoben. Sie hatte neben der
Vormundschaft keinen Raum mehr. Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB sieht denn auch solche
Bevormundung als einen Fall des Entzuges der elterlichen Gewalt vor, wie aus
dem gemeinsamen Randtitel zu Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
und 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB erhellt. Die
Beschwerdeführerin meint, die Bevormundung der Kinder sei nicht
rechtsbeständig, da dieser Massnahme ein Entzug der elterlichen Gewalt gemäss
Art. 285, unter Beobachtung des hiefür vorgeschriebenen Verfahrens, hätte
vorausgehen müssen. Dem ist nicht so. Nach Art. 286 ist im Falle der
Wiederverheiratung von Vater oder Mutter, die bisher die elterliche Gewalt
innehatten, bei gegebenen Voraussetzungen nichts anderes als eben die
Bevormundung der Kinder zu verfügen, womit der Verlust der elterlichen Gewalt
implicite verbunden ist. Diese Massnahme setzt nur voraus, dass sie zufolge
der durch die neue Ehe geschaffenen Verhältnisse als geboten erscheint.
Unfähigkeit des bisherigen Inhabers der elterlichen Gewalt zur Kindererziehung
oder schwere Verletzung der Elternpflichten braucht im Gegensatz zu Art. 285
nicht vorzuliegen. Demgemäss trifft die nach Art. 286 verfügte Vormundschaft
über die Kinder die Mutter (oder den Vater) weniger schwer als ein förmlicher
Entzug der Gewalt auf Grund von Art. 285, womit persönliches Ungenügen der
betroffenen Person festgestellt wäre. Der Grund zum allfälligen Vorgehen nach
Art. 286 liegt darin, dass sich aus den durch die Wiederverheiratung

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geschaffenen Verhältnissen die Notwendigkeit vormundschaftlichen Schutzes
ergibt. Je mehr ihm das Wohl dieser Kinder am Herzen liegt, um so leichter
wird sich der betreffende Elternteil mit dem Eingreifen der Behörden
abzufinden wissen, das seiner Elternehre keinen Abbruch tut, zumal wenn,
gemäss Art. 286 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB, er oder der neue Gatte als Vormund bezeichnet
wird, wie es hier zunächst auch geschehen ist. Aus dieser Verschiedenheit der
Voraussetzungen zum Vorgehen nach Art. 285 einer- und nach Art. 286 anderseits
erklärt sich, dass im letztern Fall von Bundesrechts wegen weder ein
ausdrücklicher Gewaltentzug ausgesprochen noch das allenfalls vom kantonalen
Recht vorgesehene besondere Verfahren für die Anwendung von Art. 285
beobachtet zu werden braucht. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge,
dieses Verfahren sei nicht eingehalten worden und die Vormundschaft daher
nicht gültig, geht somit fehl.
2. ­ Entscheidungen nach Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB, anders als solche nach Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
,
unterliegen nicht der Weiterziehung durch zivilrechtliche Beschwerde (Art. 86
Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
OG). Demgemäss sind auch Entscheidungen über
Wiederherstellungsbegehren nach Art. 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
ZGB nur dann an das Bundesgericht
weiterziehbar, wenn die elterliche Gewalt gemäss Art. 285 entzogen, nicht
auch, wenn sie durch Anordnung einer Vormundschaft gemäss Art. 286 aufgehoben
worden war (BGE 38 II 769 ff.). Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit
als unzulässig. Dass daneben auch noch Gründe zu einer Gewaltentziehung nach
Art. 285 in Frage standen, hinderte die Behörde nicht, das einfachere Vorgehen
zu wählen, das zudem der Elternehre der Gesuchstellerin weniger abträglich
war. Auch wenn man zunächst nach Art. 285 vorgegangen wäre, ohne auf diesem
Wege zur Entziehung der Elterngewalt zu gelangen, wäre hernach ein Vorgehen
nach Art. 286 offen gestanden. Muss es daher bei der rechtsbeständigen
Anordnung der Vormundschaft sein Bewenden haben, so ist die neue Ehe der
Gesuchstellerin auch nicht etwa für

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die Beurteilung ihres Wiederherstellungsbegehrens bedeutungslos geworden. Zur
Behandlung des das Besuchsrecht betreffenden Eventualbegehrens ist das
Bundesgericht von vornherein nicht zuständig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 65 II 116
Date : 01. Januar 1938
Published : 15. September 1939
Source : Bundesgericht
Status : 65 II 116
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 1. Verlust der elterlichen Gewalt nach Art. 286 ZGB:­tritt durch die Bevormundung der Kinder ohne...


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OG: 86  285
ZGB: 285  286  287
BGE-register
38-II-769 • 65-II-116
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parental authority • federal court • marriage • mother • father • guardian • remarriage • decision • visit • abrogation • nullity • knowledge • cantonal law • orderer • widow • person concerned • consensus • family • road accident • question • cantonal council
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