S. 8 / Nr. 3 Nulla poena sine lege (d)

BGE 65 I 8

3. Urteil vom 28. April 1939 i. S. Neef gegen Staatsanwaltschaft und
Obergericht Thurgau.


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Regeste:
Nulla poena sine lege: Wo, wie nach thurgauischem Recht der leichtsinnige
Bankerott ein Sonderdelikt ist, d. h. nur von dem in Konkurs geratenen
Schuldner begangen werden kann, verstösst gegen diesen Grundsatz die
Bestrafung eines Andern als desjenigen, über den der Konkurs eröffnet worden
ist, auch dann, wenn er tatsächlich Geschäftsinhaber war.
Nulla poena sine lege: Lorsque - comme en droit thurgovien - seul le débiteur
en faillite peut se rendre coupable de banqueroute frauduleuse, il est
contrarie au principe susénoncé de condamner une autre personne que le failli,
même lorsque cette personne était en fait propriétaire de l'entreprise.
Nulla poena sine lege: Quando, come in diritto turgoviese la bancarotta
fraudolenta è un delitto speciale, cioè non può essere commesso che dal
debitore caduto in fallimento, è contraria al principio sopra enunciato la
condanna di colui che di fatto, ma non di diritto è proprietario dell'impresa.

A. - Das thurgauische Einführungsgesetz zum SchKG bestimmt in § 68:
«Der in Konkurs geratene Schuldner, welcher:
a) die durch Gesetz, Geschäftssitte und Umfang des Geschäftsbetriebes
geforderten Bücher entweder gar nicht oder in solcher Unordnung geführt, dass
daraus sein Vermögensstand nicht ersehen werden konnte, ebenso derjenige,
welcher die übungsgemässen Bücherabschlüsse nicht gezogen;... macht sich des
leichtsinnigen Bankerotts schuldig und wird nach den Bestimmungen des § 62
dieses Gesetzes bestraft P.
B. - Der im Jahre 1927 von der thurgauischen Kriminalkammer wegen Betruges,
betrügerischen und leichtsinnigen Bankerottes zu 2 Jahren Arbeitshaus
verurteilte Rekurrent Ferdinand Neef-Hungerbühler gründete im Herbst 1932 in
Dietlikon (Kt. Zürich) eine Konservenfabrik. Im Handelsregister wurde die
Kommanditgesellschaft «Hans Neef & Cie .» als Geschäftsinhaberin eingetragen.

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Hans Neef, der Sohn des Rekurrenten war unbeschränkt haftender Gesellschafter.
Am 20. Februar 1933 wurde das Unternehmen in die Einzelfirma «Hans Neef»
umgewandelt und am 30. September 1933 nach Erlen (Kt. Thurgau) verlegt.
Ferdinand Neef besorgte die Geschäftsleitung; sein Sohn betätigte sich als
Arbeiter.
C. - Am 3. Dezember 1934 eröffnete das Bezirksgericht Bischofszell über die
Firma den Konkurs. Auf Veranlassung des Ferdinand Neef, der den Gläubigern die
Bezahlung einer Dividende zusicherte, zogen diese die Konkurseingaben zurück,
sodass der Konkurs widerrufen wurde. Da der Rekurrent den übernommenen
Verpflichtungen nicht nachkam, wurde am 11. September 1936 über den inzwischen
nach Zürich übersiedelten Hans Neef der Konkurs neuerdings eröffnet, jedoch
bereits am 17. September 1936 mangels Aktiven wieder als geschlossen erklärt.
D. - Auf Strafklage von zwei Gläubigern beschloss die thurgauische
Anklagekammer nach durchgeführter Untersuchung am 3. Mai 1938 die Überweisung
der Angeschuldigten wegen leichtsinnigen Bankerottes event. Gehilfenschaft
dazu an das Bezirksgericht Bischofszell, das Hans Neef von der Anklage
freisprach, den Rekurrenten dagegen zu einer Arbeitshausstrafe von 9 Monaten
verurteilte. Das thurgauische Obergericht bestätigte auf Appellation hin das
erstinstanzliche Urteil mit Entscheid vom 24. Januar 1939.
E. - Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der
Rekurrent die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Er macht die Verletzung
von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und § 9 Abs. 2 der thurgauischen Kantonsverfassung geltend.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Nach § 68 EG SchKG wird wegen leichtsinnigen Bankerotts nicht jeder bestraft,
der eine Bankerotthandlung

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begangen hat, sondern nur der in Konkurs geratene Schuldner, der sich eine
solche Handlung hat zuschulden kommen lassen. Die Rechtsprechung der
thurgauischen Gerichte nimmt in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre an,
es bedürfe keines Kausalzusammenhanges zwischen den Bankrotthandlungen und der
Konkurseröffnung (vgl. die nicht publizierten Entscheide des Bundesgerichtes
i. S. Lenz vom 16. Mai 1930 und i. S. Duetsch vom 7. Oktober 1938). Dagegen
muss zwischen Bankerotthandlung und Konkurseröffnung ein tatsächlicher
Zusammenhang insofern bestehen, als sich die Bankerotthandlung auf das
Vermögen beziehen muss, das infolge der Konkurseröffnung liquidiert wird.
Dieselben Gläubiger, die durch die Bankerotthandlung benachteiligt werden
können, müssen durch die Konkurseröffnung benachteiligt sein (FRANK,
Strafgesetzbuch, 17. Aufl. § 239 Ziff. VI S. 627; SYDOW-BUSCH-KRIEG,
Konkursordnung, 16. Aufl. § 240 Note 2; EBERMAYR, Reichsstrafgesetzbuch, KO §
239 Note 19).
War der Rekurrent, wie das Obergericht annehmen durfte, der wirkliche Inhaber
der Firma Hans Neef, so ist er zwar auch «Schuldner» der Firmagläubiger, aber
doch nicht ihr «in Konkurs geratener Schuldner» geworden. Ein in Konkurs
geratener Schuldner ist er nur insofern, als über ihn einige Jahre vor der
Gründung der Konservenfabriken Dietlikon und Erlen ein Konkursverfahren
durchgeführt und abgeschlossen worden war. Doch fällt jenes Verfahren hier
ausser Betracht; denn die dem Rekurrenten vorgeworfenen Bankerotthandlungen
stehen nicht mit dem seinerzeit über ihn durchgeführten, sondern allein mit
dem im Jahre 1934 über den Sohn Hans Neef eröffneten Konkurs in einem
tatsächlichen Zusammenhang.
Das Obergericht anerkennt, dass der Rekurrent nach dem Wortlaut von § 68 nicht
als Haupttäter bestraft werden könne. Wenn es ihn gleichwohl als solchen
bestraft hat, geschah dies ausschliesslich deshalb, weil es

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annahm, die gesetzliche Bestimmung regle nur den Normalfall; ihm dürfe aber
der vorliegende, mit dem im Gesetz geregelten wesensgleichen Tatbestand
gleichgeachtet werden. Damit hat das Obergericht die Grenzen der ausdehnenden
Gesetzesauslegung überschritten und einen Analogieschluss angestellt. Während
die ausdehnende Auslegung dem Gesetz einen möglichst weiten, aber immer noch
mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Anwendungsraum gibt, besteht die Analogie
darin, dass ein Rechtssatz auf einen Tatbestand angewendet wird, der
ausserhalb des Wortlautes des Gesetzes liegt, aber mit dem vom Gesetz
entschiedenen Tatbestand wesensgleich ist, d. h. nicht über den dem Gesetz
zugrunde liegenden Rechtsgedanken hinausgeht. Die Bestrafung des Rekurrenten
als Haupttäter mag dem dem Gesetze zugrunde liegenden Rechtsgedanken
entsprechen, geht aber offensichtlich über den Gesetzeswortlaut hinaus und
schafft durch Weglassung einer vorn Gesetz aufgestellten formalen
Strafbarkeitsvoraussetzung einen neuen Deliktstatbestand. Der Strafrichter,
der in dieser Weise vorgeht, verletzt aber den - im Kanton Thurgau als § 9 in
die Verfassung aufgenommenen - Grundsatz nulla poena sine lege (BGE 58 I S. 39
und dort zitierte Entscheide).
In dem Entscheid vom 12. November 1921 (Rechenschaftsbericht pro 1921 Nr. 22)
hat das Obergericht selbst erklärt, dass nur der in Konkurs geratene Schuldner
das Delikt des leichtsinnigen Bankerottes begehen könne. Auch im Urteil vom 8.
März 1938 hat es diesen Grundsatz nicht verlassen oder eingeschränkt; die
darin vertretene Auffassung, dass im Konkurse einer juristischen Person auch
ein bloss tatsächlicher Geschäftsleiter zu den «schuldigen Einzelpersonen der
Verwaltungs- und Aufsichtsorgane» im Sinn von § 69 EG gehören könne, geht
nicht über eine ausdehnende Gesetzesauslegung hinaus und kann daher zur
Unterstützung des angefochtenen Entscheides nicht angerufen werden.
Der hier vertretenen Auffassung entspricht auch die

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Rechtsprechung des zürcherischen Obergerichtes und die deutsche Literatur und
Praxis: die erstere hat bei der Anwendung von § 202 lit. a des zürch. STG, der
mit § 68 des thurgauischen EG übereinstimmt, stets an dem Grundsatz
festgehalten, dass beim leichtsinnigen Bankerott nur der in Konkurs geratene
Schuldner in Betracht falle, und hat einen Angeklagten, der unter dem Namen
eines andern Familienangehörigen ein Geschäft betrieb, freigesprochen (Blätter
Bd. 15 Nr. 101; Bd. 26 Nr. 52). Die letztere hat bei Auslegung von § 240 KO
stets angenommen, dass gestützt auf die Konkurseröffnung der Urheber der
Bankerotthandlungen nur dann zur Verantwortung gezogen werden dürfe, wenn sich
die Konkurseröffnung gegen ihn selbst richtete (Entscheidungen des
Reichsgerichtes in Strafsachen Bd. 25 S. 121/2; 29 S. 105/ó; 49 S. 322; 65 S.
413; FRANK, 1. c. § 239 Ziff. VIII, § 240 Ziff. VI; SYDOW-BUSCH-KRIEG, 1. c.
S. 519; OLSHAUSEN, Kommentar 9. Aufl. KO § 239 Note 6 lit. d; EBERMAYR, 1. c.
KO § 239 Note 2).
Der Zustand, wie er gemäss § 68 des EG besteht, mag das Rechtsempfinden
verletzen. Er hat zwar nicht, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, zur Folge,
dass ein Unschuldiger für den Schuldigen bestraft wird; denn wenn denjenigen,
der seinen Namen für den Geschäftsbetrieb hergegeben hat, kein strafrechtlich
erhebliches Verschulden trifft, muss er freigesprochen werden (PFLEGHART, SJZ
Bd. 19 S. 98). Möglich ist aber, dass der Hauptschuldige straffrei bleibt,
während der Wenigerschuldige bestraft wird. Diese Lücke kann nur der
Gesetzgeber ausfüllen. Im schweiz. Strafgesetzbuch geschieht dies wenigstens
teilweise dadurch, dass der Konkurseröffnung die Ausstellung eines
Verlustscheines gleichgestellt wird.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 65 I 8
Date : 01. Januar 1938
Published : 28. April 1939
Source : Bundesgericht
Status : 65 I 8
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Nulla poena sine lege: Wo, wie nach thurgauischem Recht der leichtsinnige Bankerott ein...


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