BGE 65 I 230
40. Urteil vom 13. Oktober 1939 i. S. Giesker gegen Zürich, Kirchenpflege St.
Peter.
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Regeste:
Kultussteuern: 1. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 49
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 49 Preminenza e rispetto del diritto federale - 1 Il diritto federale prevale su quello cantonale contrario. |
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1 | Il diritto federale prevale su quello cantonale contrario. |
2 | La Confederazione vigila sul rispetto del diritto federale da parte dei Cantoni. |
2. Bei der Besteuerung von Familien, deren Glieder verschiedenen Konfessionen
angehören, muss die Belastung mit Kirchensteuern auf Verlangen so eingerichtet
werden, dass dem konfessionell gemischten Charakter der besteuerten
Gemeinschaft Rechnung getragen wird.
2. Art. 49
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 49 Preminenza e rispetto del diritto federale - 1 Il diritto federale prevale su quello cantonale contrario. |
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2 | La Confederazione vigila sul rispetto del diritto federale da parte dei Cantoni. |
Hausgemeinschaft, trotz eines Einspruchs, von einer der in Betracht fallenden
Religionsgenossenschaften für die volle Kirchensteuer in Anspruch genommen
wird.
Impôts ecclésiastiques: 1. Qualité pour agir en cas de violation de l'art. 49
al. 6 CF.
2. Dans l'imposition de familles dont les membres appartiennent à des
confessions différentes, le caractère mixte de la communauté imposée doit, sur
demande, entrer en ligne de compte dans la détermination de la charge fiscale.
2. L'art. 49 al. 6 CF est violé lorsqu'un ménage dont les membres
appartiennent à des églises de confessions différentes se voit réclamer tout
l'impôt par une de ces églises, malgré une protestation.
Imposte relative alle spese del culto. 1. Qualità per agire nel caso di
violazione dell'art. 49 cp. 6 CF.
2. Nell'imposizione di famiglie, i cui membri appartengono a confessioni
diverse, il carattere misto della comunione imposta deve, su domanda, entrare
in linea di conto per determinare l'onere fiscale.
2. L'art. 49 cp. 6 CF è violato quando una famiglia, i cui membri appartengono
a chiese di confessioni diverse, è assoggettata, nonostante reclamo, a tutta
l'imposta da parte di una di queste chiese.
A. - Der Rekurrent Harry Giesker-Singerl in Zürich wird für das Jahr 1939 in
Staat und Gemeinde besteuert für Fr. 23800.- Einkommen und Fr. 192600.-
Vermögen, inbegriffen Fr. 8300.- Geschäftseinkommen und Fr. 73100.-
Geschäftsvermögen der Ehefrau, die selbständig ein Modegeschäft betreibt. (Er
ist Prokurist bei
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seinem Onkel und Adoptivvater Ernst Giesker, Versicherungen und Getreide.) Im
Steuerbordereau ist u. a. aufgeführt die reformierte Kirchensteuer von Fr.
205.90 = 15% des einfachen Staatssteuerbetrages auf dem der Einschätzung
zugrunde liegenden Vermögen und Einkommen. Einen Antrag auf Teilung der
Kirchensteuer mit Rücksicht darauf. dass die Ehefrau als Katholikin der
reformierten Kirchensteuer nicht unterliege, hat die Kirchenpflege St. Peter
in Zürich unter Berufung auf § 6 zürch. StG abgelehnt.
B. - Die Eheleute Harry und Barbara Giesker-Singerl haben die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 49
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Herabsetzung der reformierten Kirchensteuer von Fr. 205.90 auf die Hälfte,
eventuell entsprechend den Anteilen der Eheleute am steuerpflichtigen
Einkommen und Vermögen, wozu erklärt wird, der Antrag auf Herabsetzung der
Kirchensteuer auf die Hälfte werde aus praktischen Gründen gestellt, in
Anlehnung an § 97, Abs. 2 zürch. StG, wonach Steuerpflichtige, welche für ihre
Familienglieder die Dienste einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde in
Anspruch nehmen, ohne ihr anzugehören, die halbe Steuer zu entrichten haben;
man überlasse es dem Gericht, welchem Antrag der Vorzug gegeben werde. Der
Verstoss gegen Art. 49
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katholischen Ehefrau und Einkommen daraus der reformierten Kirchensteuer
unterworfen werden.
C. - Die Kirchenpflege St. Peter in Zürich beantragt Nichteintreten, eventuell
Abweisung des Rekurses. Auf die Beschwerde der Ehefrau Giesker sei nicht
einzutreten; Frau Giesker figuriere nicht im Steuerregister und es würden von
ihr keine Steuern verlangt. Der Ehemann Giesker gehöre der evangelischen
Landeskirche an, sodass von einem Verstoss gegen Art. 49
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werden könne. Die angeordnete Besteuerung stehe im Einklang mit §§ 94, 95, 97
in Verbindung mit §§ 2 und 6 des Steuergesetzes. Danach seien für alle
Gemeindesteuern,
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auch für die Kirchgemeindesteuern, Einkommen und Vermögen zusammenlebender
Ehegatten als Ganzes zu versteuern, Steuersubjekt sei nur der Ehemann und
nicht die Eheleute oder die in gemeinsamen Haushalt lebende, Familie, wofür
auf die Dienstanleitung für die Einschätzungsorgane (RICHARD: Kommentar S. 32)
verwiesen wird. Darauf, ob das Frauenvermögen und -einkommen Sondergut sei,
komme es nicht an. Ein in der Beschwerdeschrift angerufenes Kreisschreiben der
Finanzdirektion an die Gemeinderäte, Kirchensteuerpflegen und
Gemeindesteuerämter über die Kirchensteuerpflicht, vom 24. September 1920,
stehe auf dem nämlichen Boden. Wie sich die Kirchensteuer des
steuerpflichtigen Ehemannes bemisst, ob und inwieweit auch das
Erwerbseinkommen und das Vermögen der nicht seiner Konfession angehörenden
Ehefrau mitberücksichtigt werden könne, sei eine Frage des kantonalen
Steuerrechts und berühre Art. 49
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Zur staatsrechtlichen Beschwerde aus Art. 49
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Ehegatten legitimiert, der Ehemann als Haupt und Vertreter der ehelichen
Gemeinschaft, um deren Besteuerung es sich handelt, die Ehefrau als dasjenige
Glied der Gemeinschaft, das Anspruch auf Berücksichtigung der
Konfessionszugehörigkeit erhebt.
§ 6. Abs. 1 zürch. StG ordnet die Besteuerung der zusammenlebenden Ehegatten
als Gemeinschaft, wirtschaftliche Einheit, an. Dass dabei die einzelnen
Glieder der Gemeinschaft als Steuersubjekte wegfallen und durch das
Familienhaupt ersetzt werden, ist in der Bestimmung nicht ausdrücklich gesagt,
und wenn sich die kantonale Praxis auf den Standpunkt stellen sollte, dass es
so sei (vgl. RICHARD, Kommentar S. 32), so müsste den Familiengliedern, die
durch die Besteuerung mitbetroffen sind, von Bundesrechts wegen die
Möglichkeit gewahrt bleiben, ihren Anspruch auf Berücksichtigung der
Konfessionszugehörigkeit
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bei Besteuerung der Familiengemeinschaft geltend zu machen. In diesem Falle
befindet sich Frau Giesker. Der Ehemann, der der besteuernden Kirchgemeinde
angehört, kann zwar persönlich nicht in Rechten nach Art. 49, Abs. 6 betroffen
sein. Sein Gewissen wird durch Leistungen an die eigene Kirchgemeinde nicht
belastet. Er ist aber gleichwohl zur Beschwerde berechtigt, wenn dadurch ein
Glied der Familiengemeinschaft betroffen wird, als deren Haupt und Vertreter
er in Anspruch genommen wird.
2.- Da nach Art. 49
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bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer
Religionsgenossenschaft auferlegt werden, der er nicht angehört, so muss bei
der Besteuerung von Familien, deren Glieder verschiedenen Konfessionen
angehören, die Belastung mit Kirchensteuern auf Verlangen so eingerichtet
werden, dass dem konfessionell gemischten Charakter der besteuerten
Gemeinschaft Rechnung getragen ist (BGE 35 I S. 680, 40 I S. 380). Über die
Durchführung des Verfassungsgrundsatzes hat der Bund keine Vorschriften
erlassen. Die Kantone sind demnach unter der Voraussetzung einer sachgemässen
Lösung frei, für ihr Gebiet darüber zu befinden, wie im Hinblick auf Art. 49
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Abs. 6 BV vorzugehen ist. Unzulässig aber wäre eine Ordnung, die dem
Verfassungsgrundsatz überhaupt nicht Rechnung trägt. Dies ist dann der Fall,
wenn eine konfessionell gemischte Hausgemeinschaft, trotz eines Einspruchs,
von einer der in Betracht fallenden Religionsgenossenschaften für die volle
Kirchensteuer in Anspruch genommen wird.
Sollte daher das Zürcher Steuergesetz die Besteuerung für Kultuszwecke so
geordnet haben, dass bei gemischten Ehen die Befugnis zur Erhebung der
reformierten Kirchensteuer von der Familiengemeinschaft ohne Rücksicht auf die
Konfessionszugehörigkeit der übrigen Familienglieder einzig durch die
(evangelische) Konfession des Familienhauptes bestimmt würde, so wäre eine
Unvereinbarkeit
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mit Art. 49
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unzulässig.
Die Bestimmungen des Zürcher Steuergesetzes zwingen aber nicht zu dieser
Annahme. § 97 StG beschränkt die Kirchensteuer auf die Konfessionsangehörigen,
die nach § 2 StG steuerpflichtig sind. Nach § 2 aber sind alle natürlichen
Personen steuerpflichtig, die im Kanton wohnen. Die Ehefrau in
Familiengemeinschaft ist von der Steuerpflicht nicht ausgenommen. Dann aber
ergäbe sich die nach Art. 49
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 49 Preminenza e rispetto del diritto federale - 1 Il diritto federale prevale su quello cantonale contrario. |
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Besteuerung zugunsten der konfessionsfremden Ehefrau schon aus § 97. Es ist
Sache der Auslegung, ob überhaupt und, wenn ja, in welchem Sinne § 6
anzuwenden ist in den besonderen Fällen konfessionell gemischter Familien. Mit
heranzuziehen wäre dabei wohl zunächst §1 9 des Kirchengesetzes vom 26.
Oktober 1902, der die Steuern der Kirchgemeinden auf Konfessionsangehörige
beschränkt. Die Auffassung, diese Bestimmung sei durch § 6 StG aufgehoben
worden, wäre nicht leicht zu begründen. §19 Kirchengesetz stellt sich dar als
eine Regelung für die besonderen Verhältnisse der Kirchgemeinden; dass sie
aufgehoben sein soll, weil das Steuergesetz allgemein die Besteuerung der
Familiengemeinschaft als Einheit vorschreibt, ist nicht ohne weiteres
anzunehmen. Es würde sich eher fragen, ob nicht die Sonderbestimmung in §19
Kirchengesetz in ihrer kategorischen Fassung die Anwendung des § 6 StG bei
konfessionell gemischten Familien ausschliesst. Die massgebenden
Gesichtspunkte der beiden Vorschriften (Erfassung der Familiengemeinschaft bei
der Progression und Trennung im Hinblick auf die Konfessionsverschiedenheit)
liessen sich aber vielleicht auch vereinbaren. Wollte man schliesslich
annehmen, §19 des Kirchengesetzes sei zufolge von § 6 StG aufgehoben, so
stände § 6 StG doch jedenfalls unter der Schranke von Art. 49
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wonach der Konfession der Familienglieder bei konfessionell gemischten
Hausgemeinschaften auf Verlangen Rechnung getragen werden muss.
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3.- Der Rekurs der Eheleute Giesker-Singerl ist demnach grundsätzlich
begründet, insofern die Kirchenpflege St. Peter sich geweigert hat, dem
Begehren des Familienhauptes auf Berücksichtigung der Konfessionszugehörigkeit
der Ehefrau Rechnung zu tragen. Es kann sich nur fragen, wie dies zu geschehen
hat. § 97, Abs. 2 StG, wonach nur die halbe Steuer zu bezahlen ist, wenn ein
Steuerpflichtiger für Glieder seiner Familie die Dienste einer Kirchgemeinde
in Anspruch nimmt, der er nicht angehört, kommt hier nicht in Betracht. Es
handelt sich nicht um die Besteuerung des Familienhauptes durch eine fremde
Kirchgemeinde, sondern darum, den Steueranspruch der (protestantischen)
Kirchgemeinde des Familienhauptes einzuschränken im Hinblick auf die
Konfessionszugehörigkeit eines Familiengliedes, hier der (katholischen)
Ehefrau. Das Zürcher Steuergesetz enthält für solche Fälle keine ausdrückliche
Anordnung und die Kirchenpflege St. Peter hat weder Nachweise über Entscheide
in gleichliegenden oder ähnlichen Fällen beigebracht, noch eine Lösung für den
konkreten Fall vorgeschlagen. Sie hat aber auch keinen Einspruch dagegen
erhoben, dass eventuell nach Rekursantrag eine Herabsetzung der Kirchensteuer
im Verhältnis des Sondergutes und des Sondereinkommens angeordnet werde, was,
wenn nicht die einzige, so doch jedenfalls eine mögliche und im vorliegenden
Falle billig erscheinende Lösung darstellt, weshalb für das Jahr 1939 im Sinne
dieses Rekursantrages zu entscheiden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die reformierte Kirchensteuer
1939 von Fr. 205.90 entsprechend den Anteilen der Eheleute Giesker-Singerl am
steuerpflichtigen Vermögen und Einkommen herabgesetzt wird.