S. 76 / Nr. 21 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 64 III 76

21. Entscheid vom 24. Mai 1938 i. S. Levy.


Seite: 76
Regeste:
Ein rechtskräftiges schweizerisches Urteil über die in Betreibung stehende
Forderung ist in der ganzen Schweiz vollstreckbar, auch wenn der Richter nicht
kraft Wohnsitzes des Schuldners, sondern kraft Sondergerichtsstandes zuständig
war. Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV und Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG. Geltendmachung prozessualer
Einwendungen gegenüber dem in einem andern Kanton ausgefällten Urteil;
Kreisschreiben der Schuldbetr.- und Konkurskammer vom 20. Okt. 1910. (Erw. 1).
Ist endgültige Rechtsöffnung erteilt oder liegt ein im ordentlichen Verfahren
ergangenes rechtskräftiges Urteil vor, das die Rechtsöffnung in sich
schliesst, so kann der Fortsetzung der Betreibung mit keinen
materiellrechtlichen Einwendungen entgegengetreten werden. Vorbehalten bleibt
die Anrufung des Richters durch den Schuldner gemäss Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG. (Erw. 2).
Unter welchen Voraussetzungen kann die Fortsetzung der Betreibung auf Grund
eines im ordentlichen Verfahren erstrittenen Urteils ohne
Rechtsöffnungsentscheid verlangt werden (unter blossem Vorbehalt prozessualer
Einwendungen gemäss dem oben erwähnten Kreisschreiben)? (Erw. 3).
Berichtigung einer tarifwidrigen Anordnung von Amtes wegen. Art. 15
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
und 16
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 16 - 1 Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
1    Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
2    Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.

Geb. Tar. zum SchKG. (Erw. 4).
Le jugement suisse passé en force, portant sur la créance objet de la
poursuite, est exécutoire dans toute la Suisse même si la compétence du juge
ne dérivait pas du domicile du débiteur mais d'un for spécial (art. 61 CF et
81, al. 2 LP). Exceptions procédurales soulevées contre le jugement rendu dans
un autre canton; circulaire de la Chambre des poursuites et des faillites, du
20 octobre 1910. (consid. 1).
Lorsque la mainlevée définitive a été accordée ou qu'on est en présence d'un
jugement passé en force rendu dans une procédure ordinaire et impliquant
mainlevée, la continuation de la poursuite ne peut être empêchée par des
exceptions de fond. Demeure réservée la requête adressée au juge en conformité
de l'art. 85 LP (consid. 2).
Quelles sont les conditions de la continuation de la poursuite en vertu d'un
jugement rendu dans une procédure ordinaire sans mainlevée préalable (sous
simple réserve des exceptions procédurales, selon la circulaire précitée)?
(consid. 3).
Rectification d'office d'une application inexacte du tarif (art. 15 et 16 du
tarif des frais; consid. 4).
Una sentenza di un tribunale svizzero passata in giudicato relativa al credito
in escussione è esecutiva in tutta la Svizzera anche

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se il giudice era competente non in virtù del domicilio del debitore, ma in
forza di un foro speciale (art. 61 CF e 81 cp. 2 LEF). Eccezioni di procedura
sollevate contro la sentenza pronunciata in un altro cantone; circolare della
Camera di esecuzione e fallimenti, del 20 ottobre 1910 (consid. 1).
Quando il rigetto definitivo dell'opposizione è stato accordato o ci si trova
in presenza di una sentenza esecutiva, pronunciata in una procedura ordinaria
e avente forza di rigetto dell'opposizione, il proseguimento degli atti
esecutivi non può essere impedito sollevando eccezioni di diritto materiale.
Resta riservata la domanda presentata al giudice in virtù dell'art. 85 LEF
(consid. 2).
Quali sono le condizioni cui è sottoposto il proseguimento dell'esecuzione in
virtù di una sentenza pronunciata in una procedura ordinaria senza rigetto
dell'opposizione (con semplice riserva delle eccezioni procedurali (consid.
3)?
Rettifica d'ufficio d'un'applicazione inesatta della tariffa (art. 15 e 16
della tariffa, consid. 4).

A. - Die Konkursmasse der A.-G. Sanatorium Solsana in Davos erwirkte für eine
angebliche Forderung von Fr. 11982.80 gegen den im Auslande wohnenden Levy
zwei Arreste: den einen in Davos am 29. Januar 1935 auf zwei
Lebensversicherungspolicen und den andern am 13. Februar 1935 in Zürich auf
ein Guthaben. Beide Arreste wurden durch Betreibungen und, da der Schuldner
Recht vorschlug, durch Klage prosequiert. Der Prozess in Zürich wurde bis zum
Austrag desjenigen in Davos eingestellt. Durch rechtskräftiges Urteil des
Bezirksgerichtes Oberlandquart vom 25. Oktober 1937 wurde die Klage für einen
Betrag vom Fr. 1982.80 geschützt, im übrigen dagegen abgewiesen. Auf ein
daraufhin gestelltes Fortsetzungsbegehren gab das Betreibungsamt Davos am 17.
Dezember 1937 den Bescheid, der seinerzeit arrestierte Versicherungsanspruch
müsse aus dem Arrest entlassen werden, weil die Gläubigerin (bezw. der auf
Grund einer Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG an deren Stelle getretene
Konkursgläubiger) schon im Sommer 1935 die gesetzte Frist von zehn Tagen zur
Klage auf Ungültigerklärung der Begünstigung von Frau und Tochter des
Versicherungsnehmers unbenutzt habe verstreichen lassen.

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Nun verlangte der Gläubiger, gleichfalls mit Berufung auf das Davoser Urteil,
in Zürich Fortsetzung der dort hängigen Betreibung (für den durch das Urteil
geschützten Betrag); doch lehnte das Betreibungsamt das Begehren unter
Nachnahme von Fr. 2.55 Kosten ab mit der Bemerkung, das bündnerische Urteil
rechtfertige nur die Fortsetzung der in Davos angehobenen Betreibung, zumal
der in Zürich angehobene Forderungsprozess noch hängig sei.
B. - Die gegen diese Ablehnung geführte Beschwerde des Gläubigers wurde von
der Bezirks-Aufsichtsbehörde von Zürich abgewiesen, von der kantonalen
Aufsichtsbehörde dann aber am 14. April 1938 dahin gutgeheissen, dass das
Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren nach Massgabe des Kreisschreibens Nr.
26 des Bundesgerichtes vom 20. Oktober 1910 Folge zu geben und die beim
Gläubiger bezogenen Kosten von Fr. 2.55 entweder zu erstatten oder bei
künftigen Amtshandlungen anzurechnen habe.
C. - Der Schuldner zieht diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter mit dem
Antrag, die Beschwerde des Gläubigers sei in vollem Umfang abzuweisen. Er hält
das im Arrestprosequierungsprozess vor Bezirksgericht Oberlandquart
ausgefällte Urteil nicht für geeignet, eine Fortsetzung der in Zürich hängigen
Betreibung zu rechtfertigen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Das Kreisschreiben Nr. 26 der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichtes vom 20. Oktober 1910 geht von dem damals von der
Rechtsprechung bereits anerkannten Grundsatz aus, dass ein auf Rechtsvorschlag
hin gemäss Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG im ordentlichen Verfahren erstrittenes
rechtskräftiges Urteil, das die in Betreibung stehende Forderung ganz oder
teilweise dem betreibenden Gläubiger zuspricht, insoweit ohne weiteres auch
den Rechtsvorschlag beseitigt, es also dann nicht noch eines im summarischen
Verfahren auf Grund des

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Urteils nachzusuchenden Rechtsöffnungsentscheides bedarf. Diese Wirkung wird
auch Urteilen aus einem andern als dem Kanton, in dem die Betreibung geführt
wird, beigelegt, mit der blossen Einschränkung, die der hier angefochtene
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde gleichfalls vorbehält, wonach dem
Schuldner Frist zur allfälligen Erhebung prozessualer Einreden im Sinne von
Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG anzusetzen ist und, falls dies geschieht, der Gläubiger
ein auf die Beurteilung solcher Einreden beschränktes Rechtsöffnungsverfahren
in Gang zu setzen hat. Der Rekurrent hält dafür, eine solche, wenn auch
eingeschränkte, Berücksichtigung eines ausserhalb des Kantons des
Betreibungsortes ausgefällten rechtskräftigen Urteils sei nicht statthaft,
wenn sich die Zuständigkeit des urteilenden Richters auf eine Spezialnorm wie
hier auf den aus Arrestlegung in Davos hergeleiteten Sondergerichtsstand
stützt. Ein derartiges Urteil habe, anders als ein am natürlichen
Gerichtsstand des Schuldners, d. h. an dessen Wohnsitz, erwirktes, nur Wirkung
gerade zur Prosequierung des Arrestes, auf dem die Zuständigkeit des Richters
beruht. Diese Auffassung ist falsch. Sowenig wie die Klage gemäss Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.

SchKG leitet diejenige gemäss Art. 278 ein blosses Zwischenverfahren der
Betreibung ein. In beiden Fällen handelt es sich vielmehr um den ordentlichen
Forderungsprozess. Art. 278 verlangt dessen Anhebung binnen kurzer Frist
lediglich mit Rücksicht auf den Arrest, der nicht beliebig lange, ohne
prosequiert zu werden, aufrechtbleiben soll. Sieht der Kanton, in dessen
Gebiet der Arrest gelegt ist, für diese Klage den Gerichtsstand des
Arrestortes vor (was sowohl für Graubünden wie auch für Zürich zutrifft), so
kann der Streit über die Forderung, soweit nicht Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV entgegensteht,
eben dort ausgetragen werden. Ist die Zuständigkeit des Richters auf dieser
Grundlage gegeben, so haben Klage und Urteil dieselbe Bedeutung wie eine am
natürlichen Gerichtsstand des Schuldners angehobene Klage und ein daraufhin
ergangenes Urteil.

Seite: 80
Die Streitsache wird durch die Klageanhebung am Sondergerichtsstand ebenso
rechtshängig; daher konnte der Rekurrent, mit Hinweis auf die am 18. Februar
1935 in Davos hängig gewordene Forderungsklage, der etwas später vom nämlichen
Gläubiger betreffend den nämlichen Gegenstand in Zürich eingereichten Klage
die Einrede der rechtshängigen Sache entgegenhalten. Und wenn das auf jene
Klage hin ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Oberlandquart als Urteil eines
(kraft Arrestgerichtsstandes) zuständigen Richters zu gelten hat, so ist es
nach Massgabe von Art. 61
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 61 - Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.
der Bundesverfassung und Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG in der
ganzen Schweiz vollstreckbar, hat also der Gläubiger das Recht, nun auch in
der in Zürich angehobenen Betreibung das bündnerische Urteil als
vollstreckbaren Titel zu verwenden, soweit es ihm eine Forderung zuspricht.
2.- Unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Sinne von
Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG hat somit das bündnerische Urteil auch im Kanton Zürich
als vollstreckbar zu gelten. Die behauptete Gegenforderung von Fr. 2600 wegen
teilweise ungerechtfertigten Arrestes steht dem nicht entgegen. Ein
rechtskräftiger Entscheid, durch den dem Gläubiger endgültige Rechtsöffnung
erteilt ist, und ebenso ein im ordentlichen Verfahren erstrittenes Urteil mit
unmittelbar rechtsöffnender Wirkung, bildet den Ausweis über die Beseitigung
des Rechtsvorschlages. Liegt ein solcher Ausweis vor, so kann eine vom
Gläubiger nicht anerkannte Gegenforderung die Fortsetzung der Betreibung nur
mehr kraft eines vom Schuldner allenfalls zu erwirkenden Entscheides gemäss
Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG hindern. Im übrigen bleibt dem Schuldner die selbständige
Einklagung der Gegenforderung, sowie gegebenenfalls eine Arrestlegung zu deren
Sicherung unbenommen (vgl. BGE 58 III 33).
3.- Angesichts der zeitlichen Folge der hier in Betracht kommenden Vorkehren
ist allerdings fraglich, ob das bündnerische Urteil, auch wenn ihm keine

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Verfahrensmängel im Sinne von Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG anhaften sollten, die
Fortsetzung der in Zürich hängigen Betreibung unmittelbar gestattet, oder ob
dem Gläubiger hätte anheimgegeben werden sollen, damit beim Richter endgültige
Rechtsöffnung nachzusuchen, wobei der Schuldner Einreden sowohl nach Abs. 1
wie nach Abs. 2 des Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG erheben könnte. Es ist nämlich nicht
festgestellt, dass in Graubünden erst geklagt wurde, nachdem die Zürcher
Betreibung angehoben und hier bereits Rechtsvorschlag erhoben war. Indessen
erhebt der Schuldner keinen Anspruch auf ein gewöhnliches
Rechtsöffnungsverfahren; vielmehr lehnt er die Berücksichtigung des
bündnerischen Urteils lediglich aus den oben widerlegten grundsätzlichen
Gesichtspunkten ab. Daher ist der kantonale Entscheid zu bestätigen und
braucht nicht geprüft zu werden, ob ein im ordentlichen Verfahren ergehendes
Urteil, soweit es die in Betreibung stehende Forderung (wenn auch ohne auf die
Betreibung Bezug zu nehmen) schützt, nur dann die Einschränkung des
Rechtsöffnungsverfahrens gemäss dem eingangs erwähnten Kreisschreiben
rechtfertige, wenn die Klage nach Erhebung des Rechtsvorschlages in der
betreffenden Betreibung oder doch nach deren Anhebung hängig wurde.
3.- Der kantonale Entscheid spricht dem Betreibungsamte mit Unrecht die für
seine Verfügung vom Gläubiger bezogenen Kosten von Fr. 2.55 ab. Das wäre nach
Art. 16 des Gebührentarifs nur bei Verschulden des Amtes gerechtfertigt, wovon
nicht die Rede sein kann. Die tarifwidrige Anordnung ist von Amtes wegen
aufzuheben (Art. 15 GebTar).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 III 76
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 24. Mai 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 III 76
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Ein rechtskräftiges schweizerisches Urteil über die in Betreibung stehende Forderung ist in der...


Gesetzesregister
BV: 59 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
SchKG: 15 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
16 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 16 - 1 Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
1    Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
2    Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.
61 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 61 - Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.
79 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
81 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
85 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
BGE Register
58-III-32 • 64-III-76
Stichwortregister
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arrestort • ausserhalb • begünstigung • betreibungsamt • betreibungsort • bezirk • bezogener • bundesgericht • bundesverfassung • einwendung • entscheid • forderungsklage • fortsetzungsbegehren • frist • kantonales rechtsmittel • konkursmasse • mais • ordentliches verfahren • rechtsvorschlag • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • stelle • summarisches verfahren • tag • versicherungsnehmer • von amtes wegen • weiler