S. 61 / Nr. 18 Bankengesetz (d)

BGE 64 III 61

18. Entscheid vom 4. Mai 1938 i. S. Spar- und Leihkasse des Amtsbezirks
Laufen.


Seite: 61
Regeste:
Bankenstundung (Art. 29 ff
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 29 Sanierung der Bank - Bei einer Sanierung der Bank muss der Sanierungsplan sicherstellen, dass die Bank nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält.
. BankenG): Entscheide des Stundungsgerichts können
nur wegen Gesetzwidrigkeit, nicht wegen Unangemessenheit ans Bundesgericht
weitergezogen werden (Art. 55 Abs. 2 VVo/BankenG).
Sursis bancaire (art. 29 et sv., loi sur les banques). - Les décisions de
l'autorité de sursis ne sont sujettes à recours au Tribunal fédéral que pour
violation de la loi, non parce qu'elles ne seraient pas appropriées aux
circonstances (art. 55, al. 2, règl. d'exéc.).
Moratoria (art. 29 e seg. della legge federale su le banche e le casse di
risparmio). Le decisioni del giudice della moratoria possono essere impugnate
mediante ricorso al Tribunale federale soltanto se violano la legge e non
quando costituiscano provvedimenti inadeguati (art. 55 cp. 2 del regolamento
di esecuzione).

In dem Stundungsverfahren gemäss Art. 29 Bankengesetz über die Spar- und
Leihkasse des Amtsbezirks Laufen hat die kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs als Stundungsgericht, zufolge
Rückweisungsentscheides der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 10.
November 1937, die Honorarsaldoforderung des Kommissärs gestützt auf eine
Vernehmlassung der Eidg. Bankenkommission auf Fr. 4000.- festgesetzt.

Seite: 62
Hiegegen rekurriert die Spar- und Leihkasse an das Bundesgericht mit dem
Antrag auf Reduktion der Gesamtrechnung des Kommissärs um Fr. 6363.75. Zur
Begründung wird ausgeführt, die Bankenkommission suche einseitig die
Interessen des Kommissärs zu wahren. Die Vernehmlassungen des letztern und der
Bankenkommission zur Eingabe der Rekurrentin vom 20. Dezember 1937 an das
Stundungsgericht hätten ihr zur Einsicht unterbreitet werden sollen. Mit einem
Pauschalabstrich von Fr. 820.95 werde man der Sache nicht gerecht; es müsse
jeder einzelne Rechnungsposten geprüft werden. Im übrigen wird auf die Eingabe
vom 20. Dezember 1937 verwiesen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 55 Abs. 2 VVo zum Bankengesetz gelten für die Beschwerdeführung
gegen Entscheide des Stundungsgerichts, des Konkursgerichts und der
Nachlassbehörde die Vorschriften über die Weiterziehung von Entscheiden der
kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs an das
Bundesgericht. Weiter wird bestimmt: «Alle Entscheide des Konkursgerichts und
der Nachlassbehörde können auch wegen Unangemessenheit an das Bundesgericht
weitergezogen werden». Daraus ergibt sich e contrario, dass die hier nicht
genannten Entscheide des Stundungsgerichts nicht wegen blosser
Unangemessenheit, sondern - entsprechend der allgemeinen Regelung in Art. 19
Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG - nur wegen Gesetzwidrigkeit ans Bundesgericht weitergezogen
werden können. Im vorliegenden Rekurse in Verbindung mit der Beschwerde vom
20. Dezember 1937 wird jedoch keinerlei Gesetzesverletzungsrüge erhoben. Eine
solche liegt auch nicht in dem Vorwurf, es seien übertrieben häufig zwei
Delegierte des Kommissärs zu Sitzungen und Besprechungen gereist, was die
Kosten erheblich vermehrt habe. Aus Ziff. 9 der Rechtfertigung des Kommissärs
in seiner Vernehmlassung

Seite: 63
an die Vorinstanz (S. 5, act. 317) geht hervor, dass es sich schliesslich auch
hier doch um nichts anderes als eine Angemessenheitsfrage handelt. Da der
Lokalbankenverband nicht eine Erwerbsgesellschaft ist, erscheint das Bedenken
kaum gerechtfertigt, der beanstandete Tätigkeitsaufwand sei um möglichst
lukrativer Ausnützung des vorhandenen Verbandspersonals willen erfolgt. Die
Frage der Angemessenheit desselben kann, gemäss der eingangs erwähnten
Bestimmung, das Bundesgericht nicht überprüfen.
Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass die Frage,
ob der Überprüfung des Bundesgerichts unterliegende Punkte streitig sind, erst
auf Grund näheren Aktenstudiums negativ entschieden werden konnte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 III 61
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 04. Mai 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 III 61
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Bankenstundung (Art. 29 ff. BankenG): Entscheide des Stundungsgerichts können nur wegen...


Gesetzesregister
BankenG: 29
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 29 Sanierung der Bank - Bei einer Sanierung der Bank muss der Sanierungsplan sicherstellen, dass die Bank nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält.
SchKG: 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
BGE Register
64-III-61
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • frage • rechtsmittel • begründung des entscheids • vorinstanz • delegierter • wille