S. 40 / Nr. 13 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 64 III 40

13. Entscheid vom 25. März 1938 i. S. Lupfer.

Regeste:
Öffentliche Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 66 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG):
- ist nicht ohne weiteres zulässig, wenn dem Gläubiger (und dem
Betreibungsamte) der Wohnort des Schuldners unbekannt ist. Vielmehr sind
zunächst die Nachforschungen anzustellen, die nach den Umständen zur
Ermittlung einer Zustellungsadresse des Schuldners führen können;
- die Frist zur Anfechtung des Zahlungsbefehls wegen unzulässiger
Ediktaleröffnung läuft nicht, bevor der Schuldner vom Ediktalverfahren
Kenntnis erlangt hat. Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG.
Notification du commandement de payer par publication (art. 66, al. 4, LP):
a) Elle n'est pas justifiée aussitôt que le créancier (et l'office des
poursuites) ignore le domicile du débiteur; il faut procéder d'abord à des
recherches de nature à faire découvrir l'adresse du débiteur;
b) Le délai pour porter plainte contre la notification par publication ne
court point aussi longtemps que le débiteur n'en a pas connaissance (art. 17
LP).
Notifica del precetto esecutivo mediante pubblicazione (art. 66, cp. 4, LEF):
- essa non si giustifica già pel fatto che il creditore (e l'ufficio di
esecuzione) ignora il domicilio del debitore; dapprima bisogna procedere a
ricerche per scoprire l'indirizzo del debitore;
- il termine per aggravarsi dalla notifica non corre finchè il debitore non ha
avuto notizia della pubblicazione (art. 17 LEF).

Dr. Albert Schloss liess am 22. Juni 1937 für eine angebliche Forderung aus
Provisionsvertrag im Hauptbetrage von Fr. 19395.- (900 engl. Pfund zu 21.55)
gegen Dr. Egbert Lupfer, «z. Zt. in Tokio (Japan)», dessen

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angebliche Guthaben sowie Wertschriften- und Goldhinterlagen beim
Schweizerischen Bankverein in Zürich arrestieren und hob dann Betreibung an
mit Zahlungsbefehl Nr. 8484 des Betreibungsamtes Zürich 1, welcher zu Handen
von «Dr. Egbert Lupfer, seinerzeit in Tokio (Japan), dessen gegenwärtige
Adresse unbekannt ist», am 16. Juli 1937 im Amtsblatt des Kantons Zürich und
im Tagblatt der Stadt Zürich bekanntgemacht wurde. Es folgte dann die Pfändung
und auf Verwertungsbegehren des Gläubigers die Ansetzung des
Steigerungstermins auf den 8. Oktober 1937. Der Durchführung der Verwertung
kam indessen der Schuldner zuvor mit Beschwerde vom 28. September, der vor
allen Instanzen aufschiebende Wirkung beigelegt worden ist. Der Schweizerische
Bankverein hatte ihm auf dem Wege über seine frühere Mailänder Adresse von der
Arrestierung Kenntnis gegeben und sich dahin geäussert, er werde den
Zahlungsbefehl dann auf diplomatischem Wege, wohl erst nach Wochen erhalten;
als der Schuldner darauf zurückschrieb, er werde Recht vorschlagen, hatte ihm
die Bank, nun direkt nach Japan, auch über den Vollzug der Pfändung berichtet,
den sie sich nur daraus erklären könne, dass ein Rechtsvorschlag unterblieben
oder bereits gerichtlich beseitigt worden sei; ferner war am 18. September ein
Telegramm der Bank an ihn abgegangen, das ihn über das Verwertungsbegehren
unterrichtete, Gegenmassnahmen als geboten bezeichnete und die Adresse eines
hiefür allenfalls zu beauftragenden Zürcher Anwaltes enthielt, und mit
Schreiben vom gleichen Tage, das ihm am 26. oder 27. September zuging, hatte
ihm die Bank nähere Aufschlüsse erteilt und insbesondere darauf hingewiesen
(was sie selbst erst nach Kenntnisnahme vom Verwertungsbegehren erfahren
hatte), dass die Betreibungsurkunden zu seinen Handen veröffentlicht worden
waren. Die Beschwerde konnte dann auf telegraphische Weisung des Schuldners
sofort eingereicht und später ergänzt werden. Der Antrag geht auf Aufhebung
des Zahlungsbefehls sowie der spätern Betreibungsvorkehren.

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Er wird damit begründet, dass die öffentliche Zustellung gemäss Art. 66 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124

SchKG nicht zulässig gewesen sei und statt dessen eine wirkliche Zustellung
nach Japan hätte vorgenommen werden können und sollen.
Die kantonalen Instanzen haben die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen,
die obere mit Entscheid vom 17. Februar 1938. Sie räumt ein, dass der
Schuldner von dem Ediktalverfahren erst wenige Tage vor Einreichung der
Beschwerde erfahren habe, erachtet dieses Verfahren jedoch für gerechtfertigt
angesichts der für eine Zustellung ungenügenden und überdies unrichtigen
Adressangabe des nach ihrer Auffassung nicht besser unterrichteten Gläubigers
- der Schuldner wohnt nicht in Tokio, sondern gewöhnlich in Shimonoseki - und
zieht daraus den Schluss, der Zahlungsbefehl sei zehn Tage nach Erscheinen der
öffentlichen Bekanntmachung unanfechtbar geworden.
Mit Rekurs an das Bundesgericht hält der Beschwerdeführer an seinem Antrage
fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Die sogleich nach Empfang der Kunde von der öffentlichen Zustellung
angehobene Beschwerde ist auf keinen Fall verspätet (Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG). War diese
Art der Eröffnung anstelle einer eigentlichen Zustellung unzulässig, wie es
der Rekurrent annimmt, so konnte sie nicht rechtskräftig werden, bevor er
davon Kenntnis erhielt, worauf ihm ausserdem die Beschwerdefrist zur Verfügung
stand. War das Ediktalverfahren dagegen zulässig und die öffentliche
Bekanntmachung demzufolge rechtswirksam, entsprechend der Auffassung der
kantonalen Aufsichtsbehörde, so ändert dies an der Rechtzeitigkeit der
Beschwerde nichts, muss jedoch zu deren materieller Abweisung führen. Der
kantonale Entscheid widerspricht sich selbst, indem er auf die vom
Beschwerdeführer erhobene Rüge eingeht, um dann aus dem Ergebnis der
Beurteilung auf eine Versäumnung der Beschwerdefrist zu

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schliessen, während das Ergebnis eben in der Anerkennung der Gültigkeit der
öffentlichen Zustellung, so wie sie vorgenommen wurde, und damit in der
Verneinung eines Beschwerdegrundes besteht.
2.- Auch in dieser materiellen Beurteilung gellt die Vorinstanz fehl. Die
Bestimmung von Art. 66 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG, wonach die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung zu ersetzen ist, wenn «der Wohnort des Schuldners unbekannt
ist». berechtigt das Betreibungsamt nicht, kurzerhand den Ediktalweg
einzuschlagen, sobald die Adressangabe des Gläubigers nicht genügt und auch
das Amt selbst nicht näher unterrichtet ist. Vielmehr muss in einem solchen
Falle durch alle zweckmässigen, der Sachlage entsprechenden Nachforschungen
versucht werden, den Wohnort des Schuldners, d. h. eine mögliche
Zustellungsadresse, sei es auch nicht an seinem allfälligen festen Wohnsitze,
herauszufinden. Dies entspricht richtiger Auslegung der in Rede stehenden
Zustellungsvorschrift des Art. 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
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SchKG, der die Zustellung nur dann durch
Bekanntmachung ersetzt sehen will, wenn der Schuldner trotz Anwendung der zu
Gebote stehenden Auskunftsmittel unerreichbar bleibt oder eine Nachforschung
zum vornherein als aussichtslos erscheint; es entspricht auch den vom
Bundesgericht auf Grund von Art. 4 der Bundesverfassung aufgestellten
Grundsätzen über die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Voraussetzungen
einer ohne Rechtsverweigerung zulässigen Ediktalladung im Zivilprozess (vgl.
für beides BGE 56 I 94 ff. und die dort erwähnten weitern Entscheidungen). Bei
Anwendung von Art. 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG diese Grundsätze zu wahren, besteht speziell
hinsichtlich des Zahlungsbefehls Veranlassung, mit dem die Betreibung ohne
jeglichen Ausweis über Bestand und Vollstreckbarkeit der Forderung angehoben
werden kann und der, wenn der Schuldner nicht binnen gesetzlicher Frist Recht
vorschlägt, für das betreffende Betreibungsverfahren in Kraft erwächst, so
dass der Schuldner dessen Fortsetzung nicht mehr hindern kann, selbst wenn

Seite: 44
er seinerseits den Richter anruft, abgesehen von besondern Fällen (Art. 77
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 77 - 1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
1    Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
2    Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.144
3    Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien.
4    Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.145
5    Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.146
, 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.

SchKG). Hier war freilich das binnen gesetzlicher Frist seit Zustellung der
Arresturkunde eingereichte Betreibungsbegehren nicht etwa wegen ungenügender
Angaben über eine Zustellungsadresse des Schuldners von der Hand zu weisen.
Vielmehr wurde damit der Arrest gültig prosequiert. An das Betreibungsbegehren
strengere Anforderungen stellen, hiesse die Arrestprosequierung in ungehöriger
Weise erschweren. Anderseits war aber nach dem Gesagten bei Ausführung des
Betreibungsbegehrens den berechtigten Interessen des Schuldners Rechnung zu
tragen. Um Anhaltspunkte zu gewinnen, hätte das Betreibungsamt den Gläubiger
über seine Geschäftsbeziehungen zum Schuldner und namentlich über dessen
frühere Wohnorte einvernehmen können. Dabei hätte es den frühern Wohnort
Mailand in Erfahrung gebracht, der auch den Schweizerischen Bankverein auf die
richtige Spur geführt zu haben scheint. Ferner wäre eine Anfrage beim
Bankverein selbst in Betracht gekommen, der hätte Auskunft geben können und im
wohl verstandenen Interesse seines Klienten auch sollen. Endlich hätte man
sich durch Vermittlung schweizerischer Behörden oder Vertreter an
diplomatische oder konsularische Vertreter des Heimatstaates des Rekurrenten
in Japan, an die Leitung der japanischen Fremdenpolizei oder vielleicht sogar
an Angehörige oder Bekannte des Rekurrenten wenden können, die unter Umständen
Bescheid wussten und, unter Hinweis auf das grosse Interesse des Schuldners an
einer Vermeidung des Ediktalverfahrens, wohl auch zur Auskunft zu bewegen
gewesen wären. Nichts von alldem ist versucht worden, das Betreibungsamt hat
auch dem Gläubiger keine Nachforschungen aufgegeben, wobei es ihm eine
angemessene Frist hätte setzen können; und anderseits berechtigt nichts zur
Annahme, der Schuldner habe seine Adresse geflissentlich verschwiegen; er
scheint vielmehr auf die Zustellung des Zahlungsbefehls immer noch gewartet zu
haben, bis er durch den Brief der Bank

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vom 18. September 1937 über die öffentliche Zustellung unterrichtet wurde, die
er alsdann hinsichtlich der auf den Arrestvollzug gefolgten
Betreibungshandlungen mit Recht angefochten hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, dem
Rekurrenten einen Zahlungsbefehl gemäss Art. 66 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG zuzustellen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 III 40
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 25. März 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 III 40
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Öffentliche Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 66 Abs. 4 SchKG):- ist nicht ohne weiteres...


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 77 - 1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
1    Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
2    Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.144
3    Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien.
4    Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.145
5    Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.146
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
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56-I-89 • 64-III-40
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