S. 191 / Nr. 42 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 64 III 191

42. Entscheid vom 31. Oktober 1938 i. S. Banco Alemàn Transatlàntico.


Seite: 191
Regeste:
Lastet auf gepfändeter beweglicher Sache ein anerkanntes Pfandrecht eines
Dritten, so hat das Betreibungsamt, abgesehen vom Fall der Verwertung gemäss
Art. 126
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 126 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
1    Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
2    Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.
und 127
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 127 - Ist von vorneherein anzunehmen, dass der Zuschlag gemäss Artikel 126 nicht möglich sein wird, so kann der Betreibungsbeamte auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Verwertung absehen und einen Verlustschein ausstellen.
SchKG, zu keinen Massnahmen Hand zu bieten, die auf Erfüllung
der Pfandforderung des Dritten gerichtet sind. Namentlich darf das Amt nicht
Zahlungen zu Handen des Dritten mit befreiender Wirkung für den Pfandschuldner
entgegennehmen; Art. 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
SchKG gestattet solche Zahlungen an das Amt nur auf
Rechnung einer in Betreibung stehenden Forderung.
Die anerkannte Pfandforderung ist nur dann als hinfällig zu betrachten, wenn
der Dritte seine Pfandansprache beim Amte zurückzieht oder ein rechtskräftiges
Urteil deren Hinfall (z. B. zufolge Erfüllung) ausspricht.
Hormis le cas de la réalisation suivant les art. 126 et 127 LP, il n'y a pas
lieu pour l'office des poursuites de se prêter à des mesures tendantes à
désintéresser le tiers qui possède un droit de gage reconnu sur l'objet saisi.
L'office ne doit notamment pas accepter des paiements destinés à libérer le
débiteur envers le tiers créancier gagiste, l'art. 12 LP ne s'appliquant pas à
une créance qui n'est pas en poursuite.
La créance garantie par gage reconnue devient caduque lorsque le tiers retire
sa revendication auprès de l'office ou qu'un jugement passé en force prononce
cette caducité (par ex. à la suite de paiement).

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Eccettuato il caso della realizzazione secondo gli art. 126 e 127 LEF,
l'Ufficio di esecuzione non deve prestarsi a delle misure per disinteressare
il terzo che ha un diritto di pegno riconosciuto sull'oggetto pignorato. In
particolare l'Ufficio non deve accettare pagamenti destinati a liberare il
debitore nei confronti del terzo creditore pignoratizio, l'art. 12 LEF non
tornando applicabile ad un credito che non è in esecussione.
Il credito riconosciuto garantito da pegno diventa caduco, quando il terzo
ritira la sua rivendicazione presso l'ufficio od una sentenza cresciuta in
giudicato pronuncia questa caducità (p. es. in seguito a pagamento).

Die Filiale Barcelona der Deutschen Überseeischen Bank mit Hauptsitz in Berlin
(Banco Alemàn Transatlàntico) hat unbestrittenes Pfandrecht an einer Anzahl
Aktien der Compania Hispano-Americana de Electricidad («CHADE»), die das
Betreibungsamt Zürich 1 in drei von Hans Seligmann-Schürch & Cie, Basel, gegen
José Maria Ameller-Badia und Miguel Vidal Guardiola angehobenen
Arrestbetreibungen bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich gepfändet
hat. Als das Verwertungsbegehren gestellt war, versuchten die Schuldner im
Einverständnis mit der betreibenden Gläubigerin die an der Kasse der
Pfandgläubigerin in Barcelona zahlbaren Pfandforderungen abzulösen, um die
Verwertung der Pfändungsgegenstände zu erleichtern. Die Zahlung konnte
indessen wegen behördlicher Eingriffe in Barcelona nicht bewirkt werden. Am 6.
April 1938 wurde sodann auf Grund eines Telegrammwechsels der
Pfandschuldbetrag von nunmehr Pesetas 487400 dem Betreibungsamt Zürich 1 zu
Handen der Pfandgläubigerin ausgehändigt. Das Betreibungsamt ist der
Auffassung, damit sei die Pfandschuld getilgt, und das Pfandrecht falle nun
bei der Verwertung nicht mehr in Betracht. Die Pfandgläubigerin, die dies
nicht gelten lassen will, hat den Zuschriften des Betreibungsamtes vom 11. und
13. April 1938, die sie am 15. bezw. 17. April erhalten hat, mit Eingabe vom
23./25. April widersprochen und um deren Weiterleitung als Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde ersucht, falls das Betreibungsamt nicht von seinem Standpunkt
abgehen sollte.

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Diese Überweisung wurde erst am 12. Mai 1938 vorgenommen, und die kantonalen
Instanzen haben in der Folge die Beschwerde als verspätet von der Hand
gewiesen. Die Pfandgläubigerin zieht den Entscheid der obern kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 15. September 1938 an das Bundesgericht weiter und hält
ihre Beschwerde aufrecht.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Wird zwar die Pfändung einer Sache hinfällig bei erfolgreich von dritter Seite
erhobener Eigentumsansprache, so bleibt sie dagegen bei ebenso erhobener
Pfandansprache bestehen und ist die Verwertung gleichfalls zulässig,
vorausgesetzt dass ein die anerkannten Pfandforderungen übersteigender Preis
erzielt werden kann (Art. 126
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 126 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
1    Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
2    Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.
/7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
SchKG). Dabei ist im Verwertungsverfahren über
Fahrnis, im Gegensatz zur Liegenschaftsverwertung, die Überbindung von
Pfandforderungen auf den Erwerber ausgeschlossen, ebenso die Aufrechterhaltung
der Pfandlast ohne Übertragung der zugehörigen Schuldpflicht. Art. 129
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 129 - 1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.253
1    Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.253
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997254 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.255
3    Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.256
4    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG
verlangt (im Gegensatz zu dem für die Liegenschaftsverwertung aufgestellten
Art. 135) gänzliche Bezahlung des Steigerungspreises, und gleiches muss beim
Verkauf aus freier Hand unter gegebenen Voraussetzungen gelten. Daraus ergibt
sich als Folge des auf Begehren des Pfändungsgläubigers durchgeführten
Verwertungsverfahrens die Liquidierung des Pfandrechts, selbst wider Willen
des Pfandgläubigers, gleichgültig auch, ob die Pfandforderungen überhaupt
fällig sind.
In der Durchführung des gesetzlich geordneten und in seinen Grundlagen
festgelegten Verwertungsverfahrens erschöpft sich jedoch die dem
Betreibungsamt zustehende Vollstreckungsgewalt. Irgendwelche auf Erledigung
der Pfandlast gerichtete Massnahmen, die nicht im ordnungsgemässen Gang der
Pfändungsbetreibung ihre Rechtfertigung finden, braucht sich der
Pfandberechtigte nicht

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gefallen zu lassen, auch dann nicht, wenn damit bezweckt wird, günstige
Vorbedingungen eben für die weitere Durchführung jener Betreibung zu schaffen.
Sein Interesse an der Vermeldung einer Pfandliquidation ist an sich nicht
weniger schutzwürdig als das entgegengesetzte Interesse des
Pfändungsgläubigers. Es hat davor nur soweit zurückzutreten, als sich dies als
Folge von Betreibungsvorkehren des Pfändungsgläubigers ergibt, die auf
gesetzlicher Grundlage beruhen und in der vorgeschriebenen Weise durchgeführt
werden. Erweist sich eine erfolgreiche Verwertung ohne Beachtung dieser
Schranken als unmöglich, so rechtfertigt das keine Abweichung vom Verfahren.
Sowenig dem Pfandgläubiger zugemutet werden kann, selber zu einer Verwertung
Hand zu bieten, die er, wie hier aus einleuchtenden Gründen, gar nicht
wünscht, sowenig steht es dem Betreibungsamt zu, in einer durch das
gesetzliche Verfahren der Pfändungsbetreibung nicht gebotenen Weise in dessen
Rechte einzugreifen. Jeder ungesetzliche Versuch, gegen den Willen des
Pfandgläubigers dessen Rechte zu liquidieren, um den Interessen des
Pfändungsgläubigers so zum Durchbruch zu verhelfen, kennzeichnet sich als
Überschreitung der Amtsgewalt, wogegen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen
einzuschreiten haben und die schlechterdings nicht in Rechtskraft erwachsen
kann, weshalb auf eine Beschwerde des Pfandgläubigers auch nach Ablauf der
ordentlichen Beschwerdefrist des Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG einzutreten ist.
Indem das Betreibungsamt hier, ohne die gepfändeten «CHADE»-Aktien verwertet
zu haben, einen Betrag spanischer Währung zu Handen der Pfandgläubigerin
entgegennahm, um deren Pfandrecht damit ohne weiteres, bevor sie in den Besitz
des Geldes gekommen wäre, als erledigt zu erklären, hat es in der Tat seine
Amtsbefugnisse überschritten. Diese Zahlung kann keineswegs unter Art. 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.

SchKG fallen, wonach das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnung des
betreibenden Gläubigers mit befreiender Wirkung für den Schuldner
entgegenzunehmen hat. Ein nicht betreibender Dritter, als Pfandberechtigter

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an gepfändeter Sache, untersteht dieser Bestimmung nicht. Mit der Erfüllung
seiner Forderungen hat sich das Betreibungsamt nicht zu befassen, abgesehen
von deren Berücksichtigung bei Verwertung der pfandbelasteten Sache. Würden
die Grundsätze des Art. 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
SchKG auf ihn übertragen, so müsste er die
Erfüllung seiner Pfandforderungen durch Zahlung an das Betreibungsamt statt an
sich selbst dulden, was gerade hier angesichts des vertraglich vereinbarten
Zahlungsortes Barcelona nicht gleichgültig ist, und zu einer unerwünschten
Zeit, ja ohne Rücksicht auf die Fälligkeit, und ohne dass festzustehen
brauchte, dass die betreffende Sache in der Pfändungsbetreibung dann auch
wirklich zur Verwertung komme; steht doch dahin, ob es dem Schuldner nicht
gelingt, sich durch Zahlungen, allenfalls noch durch Abschlagszahlungen im
Verwertungsstadium der Betreibung, zu befreien und so die Verwertung von
gepfändeten Gegenständen zu vermeiden; auch mag mitunter die Verwertung gerade
der pfandbelasteten Sache unnötig werden, weil andere gepfändete Gegenstände
einen ausreichenden Erlös ergeben. Dieser Entwicklung der Dinge darf das
Betreibungsamt nicht durch Annahme einer für den Pfandgläubiger geleisteten
Zahlung vorgreifen. Es darf dem Pfandgläubiger auch nicht verwehren, das
Ergebnis der Verwertung der pfandbelasteten Sache abzuwarten, um sie bei
ungenügendem Angebot aus der Pfändung fallen zu lassen. Verpfändete Sachen
sind eben für einen Pfändungsgläubiger von vornherein nur verwertbar, wenn die
anerkannten Pfandlasten überboten werden.
Natürlich muss dem Schuldner unbenommen bleiben, fällige Pfandforderungen
gemäss den dafür geltenden Zahlungsbedingungen zu erfüllen und so die
Pfandbelastung hinfällig zu machen. Kann er so den Pfandberechtigten zum
Rückzug der Pfandansprache beim Betreibungsamte veranlassen, so hat sich das
Amt daran ebenso zu halten wie an ein gerichtliches Urteil, das den Hinfall
der Pfandbelastung rechtskräftig ausspricht. Das Amt hat aber nicht selbst
mitzuwirken an der Erfüllung einer nicht in

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Betreibung stehenden und nicht zufolge erfolgreicher Verwertung
mitzuliquidierenden Pfandforderung. Wären die Schranken der Amtsbefugnisse
auch hier beachtet worden, so hätte das Betreibungsamt den einzuschlagenden
Weg nicht verfehlt und keine Veranlassung gehabt, sich über die schwierige
Lage zu beklagen, die sich daraus ergebe, dass es von jedem Beteiligten
entsprechend den verschiedenen Interessen «gedrängt und geplagt und mit der
Haftbarkeit bedroht» werde. Dass sich das Amt auf die Entgegennahme der
Pesetenzahlung zu Handen der Pfandgläubigerin versteifte und das Pfandrecht
ohne weiteres als erloschen erklärte, ist umso schwerer begreiflich, als die
Pfandgläubigerin sich mit Drahtmeldung vom 6. April 1938 an das Amt
ausdrücklich nur mit einer auf dessen ausschliessliche Rechnung und Gefahr mit
entsprechenden Begleiturkunden an sie zu übersendenden Zahlung einverstanden
erklärte. Den Briefwechsel zwischen den Beteiligten demgegenüber in Betracht
zu ziehen und verbindlich zu würdigen, stand dem Amte nicht zu. Wollte es die
Zahlung nicht im Sinne der eben erwähnten Meldung der Pfandgläubigerin
behandeln, was, wie dargetan, in der Tat nicht seine Sache war, so hatte es
sie zurückzuweisen.
Der Versuch, die Beschwerdeführerin auf solche Weise auszuschalten, erweist
sich damit als wirkungslos. Der dem Betreibungsamt ausgehändigte Geldbetrag
spanischer Währung steht dem Leistenden zur Verfügung. Wird nicht nachträglich
noch die in Betreibung stehende Forderung selbst beglichen, so muss zur
Verwertung der gepfändeten «CHADE»-Aktien geschritten werden, was deren
Schätzung wie auch die Umrechnung der sie anerkanntermassen belastenden
Pfandforderungen der Beschwerdeführerin in schweizerische Währung, zur
Bestimmung des Mindestpreises, bedingt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 III 191
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 31. Oktober 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 III 191
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Lastet auf gepfändeter beweglicher Sache ein anerkanntes Pfandrecht eines Dritten, so hat das...


Gesetzesregister
SchKG: 7 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
12 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
126 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 126 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
1    Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
2    Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.
127 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 127 - Ist von vorneherein anzunehmen, dass der Zuschlag gemäss Artikel 126 nicht möglich sein wird, so kann der Betreibungsbeamte auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Verwertung absehen und einen Verlustschein ausstellen.
129
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 129 - 1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.253
1    Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.253
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997254 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.255
3    Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.256
4    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
BGE Register
64-III-191
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • schuldner • wille • spanisch • entscheid • berechnung • bewegliche sache • verwertungsbegehren • ertrag • rechtskraft • bewilligung oder genehmigung • rechtskraft • umrechnung • von amtes wegen • hauptsitz • erwachsener • weiler • geld • schuldbetreibungs- und konkursrecht • beschwerdefrist
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