BGE 64 II 43
10. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. März 1938 i. S. Schefer gegen
Wettstein und deren Kind.
Seite: 43
Regeste:
Revision bundesgerichtlicher Urteile.
Art. 192 Ziff. 2

wenn ein im frühern Prozesse einvernommener Zeuge nun in einem Strafverfahren
anders oder mehr aussagt.
Art. 192 Ziff. 3

Strafverfahrens zu.
Walter Schefer wurde durch Urteil des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 23.
Juni 1937 als Vater des von der Martha Wettstein am 8. Februar 1936 geborenen
Kindes Kurt Bruno Wettstein zu Vermögensleistungen an Mutter und Kind gemäss
Art. 317

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. |
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1 | Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. |
2 | Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen. |
9. Dezember 1937. Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch weist der Beklagte auf
ein am 10. Januar 1938 gegen die Kindsmutter angehobenes Strafverfahren wegen
falschen Zeugnisses, eventuell Meineides hin, das zur Zeit noch nicht
abgeschlossen sei, jedoch bereits die Feststellung zulasse, dass die
Kindsmutter in der kritischen Zeit noch mit einem andern Manne (Zellweger)
geschlechtlich verkehrt und zudem einen unzüchtigen Lebenswandel geführt habe.
Er beantragt unter Berufung auf Art. 192 Ziff. 2


SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. |
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1 | Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. |
2 | Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen. |
Urteils vom 9. Dezember 1937 im Sinne der Abweisung aller Klagebegehren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Revisionskläger nennt keine Beweismittel, deren Beibringung im frühern
Verfahren unmöglich gewesen wäre. Somit kommt der Revisionsgrund des Art. 192
Ziff. 2

der Strafuntersuchung gegen die Kindsmutter sich das Revisionsgesuch
vornehmlich stützt, war bereits im Vorprozesse als Zeuge einvernommen worden,
und es liegt nichts dafür vor, dass sich
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die damalige Einvernahme nicht auf alle Punkte hätte erstrecken können, die
nun Gegenstand seiner Aussagen im Strafverfahren bilden. War die Beweisführung
im Zivilprozesse unvollständig, so kann nicht die Revision des
bundesgerichtlichen Urteils zur Ergänzung des Prozesstoffes verlangt werden.
Sollte es aber nicht am Beweisverfahren gefehlt, sondern Zellweger unrichtig
ausgesagt haben, so ist der Revisionskläger darauf angewiesen, auch gegen ihn
eine Strafuntersuchung zu veranlassen, um sich alsdann auf Art. 192 Ziff. 3

BZP berufen zu können (sofern nicht schon das gegen die Kindsmutter hängige
Verfahren eine genügende Grundlage für die angestrebte Revision abgibt).
2.- Die Voraussetzungen zur Anrufung von Art. 192 Ziff. 3

noch nicht vor. Diese Bestimmung verlangt den Nachweis einer der erwähnten
strafbaren Handlungen «auf dem Wege des Strafprozesses» und setzt damit den
Abschluss eines Strafverfahrens voraus.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Revisionsgesuch wird als verfrüht zurückgewiesen.