S. 373 / Nr. 62 Obligationenrecht (d)

BGE 64 II 373

62. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. November 1938 i. S. Kretz gegen
Schiess.


Seite: 373
Regeste:
Tierhalterhaftung, Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 56 - 1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
1    Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.
3    ...31
OR.
Voraussetzung: Handeln des Tieres aus eigenem Antrieb: Reizung schliesst
solches nicht aus.
Haltereigenschaft: Voraussetzung ist Gewaltverhältnis über das Tier. Daher
bleibt bei Verkauf der Verkäufer Halter bis zur Übergabe.
Übergabe ist vollzogen mit der Herstellung des Gewaltverhältnisses.
Entlastungsbeweis des Halters: Verhalten seines Angestellten ist ihm
zuzurechnen.
Mitverschulden des Geschädigten.

A. - Der Arbeitgeber des Klägers Schiess, Metzgermeister Schmid in Oberbüren,
hatte von den Beklagten, den Brüdern Kretz, einen 542 Pfund schweren Eber zum
Schlachten gekauft. Der Kläger erhielt am 21. Mai 1935 den Auftrag, diesen
abzuholen in der Käserei Lenggenwil, welche die Beklagten durch ihren Bruder
Alois Kretz als Angestellten betreiben lassen. Um das Tier zu verladen,
stellten Alois Kretz und der Kläger den von diesem mitgebrachten
Transportgatter vor das Waagegitter, in welches der Eber zunächst verbracht
worden war. Der Zwischenraum zwischen Waagegitter und Transportgatter wurde
auf der einen Seite durch die geöffnete Türe des Waagegitters, auf der andern
Seite durch ein anderes Gitter abgeschrankt, ohne dass jedoch eine feste
Verbindung mit einem Seil, durch Bolzen oder dergl. hergestellt wurde. Als der
Kläger und Alois Kretz den Eber von der Waage in den Transportgatter treiben
wollten, wurde er unruhig, stiess den Transportgatter weg, drückte die Türe
des Waagegitters nach aussen und biss den Kläger, der sich gegen diese
stemmte, ins linke Knie. Diese Verletzung, die infolge Wundinfektion eine
mehrmonatige Spitalbehandlung und eine Operation notwendig machte, führte zu
einem bleibenden Nachteil in Gestalt einer Versteifung des linken Knies im
Winkel von 160°.

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B. - Der Kläger belangte die Beklagten als Tierhalter auf Bezahlung von Fr.
24260.50 nebst 5% Zins seit 21. Mai 1935 als Ersatz der Arzt- und
Heilungskosten, sowie des Schadens aus Lohnausfall und wegen dauernder
Verminderung der Erwerbsfähigkeit um 33 1/3%.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage, im wesentlichen mit der
Begründung, dass sie nach dem Verkauf des Tieres nicht mehr Halter gewesen
seien und dass der Unfall ausschliesslich auf das eigne Verschulden des
Klägers zurückzuführen sei.
C. - Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen schützte die Klage im Betrage
von Fr. 8790.20 nebst 5% Zins seit 1. Januar 1936 und wies sie für den darüber
hinausgehenden Betrag ab. Das Kantonsgericht bejahte grundsätzlich die
Haftbarkeit der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Tierhalter, nahm jedoch ein
erhebliches eigenes Verschulden des Klägers an, das eine Reduktion seiner
Schadenersatzansprüche um 60% rechtfertige; den gesamten Schaden aus Arzt- und
Heilungskosten, Lohnausfall sowie Verminderung der Erwerbsfähigkeit um 33 1/3%
veranschlagte es auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens auf Fr.
21975.55.
D. - Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Juli 1938 ergriffen die
Beklagten die Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag, es sei in
Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage im vollen Umfang abzuweisen,
eventuell sei der zugesprochene Betrag erheblich zu reduzieren wegen
weitergehenden Verschuldens des Klägers, als das Kantonsgericht angenommen
habe.
Der Kläger hat um Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Entscheides ersucht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Beklagten haben in der heutigen Verhandlung bestritten, dass eine
Tierhalterhaftung überhaupt in Frage komme, da der Eber den Kläger nicht aus
eigenem Antrieb, sondern infolge der Beeinflussung durch den

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Kläger selber und Alois Kretz angegriffen habe; dass der Kläger verletzt
wurde, sei nur möglich gewesen wegen der von ihm selber und Alois Kretz
getroffenen fehlerhaften Massnahmen.
Dieser Einwand ist jedoch unstichhaltig. Wohl greift die Haftungsbestimmung
des Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 56 - 1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
1    Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.
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OR nur dort Platz, wo das Tier nicht als willenloses Werkzeug in
der Hand des Menschen, sondern als ein aus eigenem Antrieb handelndes
Lebewesen einen Schaden herbeigeführt hat; aber eine Beeinflussung durch den
Menschen, die das Tier nicht zum blossen Werkzeug macht, sondern seinem
eigenen Willen und seiner tierischen Eigenart noch Raum lässt, schliesst die
Anwendbarkeit der Tierhalterhaftung noch nicht aus (OSER-SCHÖNENBERGER N. 7 zu
Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 56 - 1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
1    Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.
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OR). Mit einem Fall der letzteren Art hat man es hier aber zu tun: der
Eber war nicht blosses Werkzeug, wie es z. B. ein vom Fuhrmann beherrschtes
Pferdegespann ist, sondern er griff den Kläger aus eigenem Antrieb an, nachdem
er vorerst durch den Versuch des Klägers und des Alois Kretz, ihn in den
Transportgatter zu treiben, gereizt worden war. Dass das Tier zu diesem
Angriff nur Gelegenheit hatte, weil die von den beteiligten Menschen
getroffenen Dispositionen fehlerhaft waren, berührt die grundsätzliche Frage
der Tierhalterhaftung nicht.
2.- Die Beklagten bestreiten weiter, im Zeitpunkt des Unfalles Halter des in
Frage stehenden Ebers gewesen zu sein. Sie machen geltend, Halter eines Tieres
sei nach Literatur und Judikatur, wer den Nutzen davon habe; das sei hier der
Käufer Schmid gewesen, auf den nach Art. 185 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 185 - 1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
1    Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
2    Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.
3    Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.
OR mit dem Kaufsabschluss
Nutzen und Gefahr übergegangen seien.
Auch dieser Auffassung kann jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht
beigepflichtet werden.
Die Haftung des Tierhalters ist eine Haftung auf Grund von gesetzlich
überbundenen Sorgfaltspflichten. Sie setzt daher das Bestehen eines
Gewaltverhältnisses

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über das Tier voraus; denn zur Beobachtung einer bestimmten Sorgfalt kann nur
verhalten werden, wer die Möglichkeit hat, die hiezu erforderlichen Vorkehren
zu treffen. Durch den Kaufsabschluss wird nun dem Erwerber eines Tieres trotz
dem nach Art. 185 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 185 - 1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
1    Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.
2    Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.
3    Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.
OR eintretenden Übergang von Nutzen und Gefahr
keinerlei Gewalt über das Tier verschafft. Er hat lediglich einen
obligatorischen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem Tier gegen den
Verkäufer, in dessen Gewalt das Tier auch weiterhin bleibt und der darum bis
zur Übergabe auch als dessen Halter zu betrachten ist (vgl. v. TUHR, OR S.
358: Halter ist der Eigentümer, der das Tier verkauft hat).
Zu Unrecht glauben die Beklagten sich demgegenüber darauf berufen zu können,
dass es nach der in der Literatur aufgestellten und auch vom Bundesgericht
schon verwendeten Umschreibung des Tierhalterbegriffes wesentlich darauf
ankommt, wer den Nutzen von einem Tier habe (OSER-SCHÖNENBERGER, N. 9, BECKER,
N. 4 zu Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 56 - 1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
1    Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.
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OR, BGE 58 II 374). Bei der Aufstellung dieser Definition
hatte man diejenigen Fälle im Auge, bei denen, wie z. B. im Verhältnis des
Dienstherrn und des Knechtes, die Gewalt über ein Tier in der Weise geteilt
ist, dass der eine die rechtliche Verfügungsbefugnis über das Tier hat,
während die faktische Gewalt, der Gewahrsam, vom andern ausgeübt wird. Auf
Grund der Überlegung, dass der Dienstherr in erster Linie an der Existenz des
Tieres interessiert sei, weil er den Nutzen von ihm ziehe, wurde unter solchen
Umständen die Haltereigenschaft ihm zuerkannt. Dagegen ist wesentlich und darf
nicht aus den Augen verloren werden, dass es sich im Gegensatz zu dem hier in
Frage stehenden Verhältnis des Verkäufers und des Käufers um die Abgrenzung
zwischen zwei Beteiligten handelt, die b e i d e über das Tier eine Gewalt
ausüben und daher an sich auch beide als Halter in Betracht kommen könnten.
3.- Waren somit die Beklagten bis zur Übergabe des

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Tieres dessen Halter, so fragt sich im weiteren, in welchem Moment die
Übergabe vollendet war. Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon
auszugehen, dass wegen der Eigenart des Tieres die Übergabe nicht einfach
dadurch vollzogen werden konnte, dass der Verkäufer dem Käufer das Tier im
Stall oder unter der Stalltüre an die Hand gab, sondern dass spezielle
Vorkehren für die Überleitung des Tieres in den Gewahrsam des Erwerbers nötig
waren: Das Tier musste in den vom Käufer, bezw. vom Kläger als dessen
Stellvertreter, mitgebrachten Transportgatter verbracht werden. Der Gewahrsam
des Käufers war in dem Zeitpunkt erstellt, in welchem das Tier auf den
Transportgatter verladen war. Damit war das Gewaltverhältnis zwischen dem Tier
und dem Kläger, auf das es hier ankommt, hergestellt.
Dass die Übergabe schon vollzogen gewesen sei mit der Verbringung des Tieres
in das Waagegitter und dem Abschluss von dessen Türe, wie die Beklagten
behaupten, trifft nicht zu. Das im Waagegitter befindliche Tier befand sich
weder im Gewahrsam des Käufers, noch waren ihm damit im Sinne von Art. 922
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 922 - 1 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
1    Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
2    Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
ZGB
die Mittel übergeben, die ihm die Herrschaft über das Tier verschafften.
Hievon könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn das Tier, sei es im
Stall, sei es auf der Waage, in einen beweglichen Käfig oder dergl. gebracht
worden wäre, der dann vom Kläger, wenn auch mit Hilfe eines Angestellten der
Beklagten, auf seinen Wagen hätte verladen werden können. Wieso mit der
Verbringung des Tieres in das auf der Waage verbleibende Waagegitter dem
Kläger die Mittel zur Ausübung der Herrschaft übergeben sein sollten, ist
nicht einzusehen.
Da der Kläger von dem Eber gebissen wurde, bevor sich dieser im
Transportgatter befand, also vor vollzogener Übergabe, so waren die Beklagten
im Zeitpunkt des Unfalls noch Tierhalter, wie die Vorinstanz zutreffend
angenommen hat.
4.- Als Tierhalter sind die Beklagten grundsätzlich

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schadenersatzpflichtig, sofern sie nicht den in Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 56 - 1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
1    Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.
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OR vorgesehenen
Entlastungsbeweis zu erbringen vermögen, dass sie alle nach den Umständen
gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet
haben.
Die Vorinstanz hat erklärt, dass sich die Prüfung dieser Frage erübrige, da
die Beklagten gar nicht behauptet hätten, irgendwelche Anordnungen über die
Wartung des Tieres oder Weisungen für dessen Verlad gegeben zu haben. Mit der
Feststellung, dass die Beklagten persönlich nichts vorgekehrt haben, erledigt
sich indessen entgegen der Meinung der Vorinstanz die Frage des
Entlastungsbeweises noch nicht. Sofern ihr Angestellter Alois Kretz, zu dessen
dienstlichen Obliegenheiten auch die Mithilfe beim Verlad des verkauften Ebers
gehörte, das Erforderliche vorgekehrt hätte, so könnten sie sich zu ihrer
Entlastung darauf berufen. Sie behaupten denn auch, die getroffenen Vorkehren
seien die üblichen gewesen und hätten zur Verhütung eines Schadens genügt;
wenn der Kläger trotzdem von dem Tiere gebissen worden sei, so habe er dies
ausschliesslich seinem eigenen Verschulden zuzuschreiben.
Auf Grund der von der Vorinstanz in anderem Zusammenhang, nämlich bei der
Prüfung der Frage des eigenen Verschuldens des Klägers, getroffenen
tatsächlichen Feststellungen ergibt sich jedoch, dass die von Alois Kretz
getroffenen Massnahmen mit Rücksicht auf die Umstände unzureichend waren,
sodass der Entlastungsbeweis als gescheitert bezeichnet werden muss. Wie die
Vorinstanz feststellt, ist der Eber ein nicht ungefährliches Tier, das in
seinen Hauern eine Waffe besitzt, mit der es einem Menschen schwere
Verletzungen beizubringen vermag. Ein Eber ist daher, insbesondere wenn er
sich störrisch zeigt, mit Vorsicht zu behandeln, da er in störrischem Zustand
auch den Menschen angreift. Diese Tatsachen erforderten bei der Überleitung
des Tieres von der Waage in den Transportgatter Vorkehren, welche ein
Ausbrechen

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des schweren und kräftigen Tieres und einen Angriff auf die am Verladen
Beteiligten unmöglich machten. Auf jeden Fall war besondere Vorsicht am
Platze, als das Tier sich beim ersten Versuch, es von der Waage
weiterzutreiben, aufgeregt zeigte. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz
darin beizupflichten, dass sich eine feste Verbindung der Waagetüre mit dem
Transportgatter, sei es mit einem Seil, sei es mit einem Holzpflock,
aufgedrängt hätte, da doch damit gerechnet werden musste, dass das schwere
Tier den Transportgatter ohne weiteres werde wegstossen können und die Kraft
eines Mannes nicht ausreichen werde, einen ernstlichen Ausbruchsversuch
abzuwehren.
5.- Die Haftung der Beklagten wird jedoch gemildert durch das
Selbstverschulden des Klägers, der für die fehlerhaften und unzureichenden
Anordnungen mitverantwortlich ist, da er nach den verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz als Metzgerknecht im Verlad und Transport solcher Tiere
Erfahrung hatte, und zwar die grössere Erfahrung als der Angestellte der
Beklagten, der sich mehr auf die Schweinemast als die Schweinezucht verstand.
Er hätte sich daher besser als Alois Kretz darüber Rechenschaft geben können,
dass eine feste Verbindung in der oben geschilderten Art notwendig sei.
Entgegen der Meinung der Vorinstanz kann dem Kläger dagegen nicht auch zum
Verschulden angerechnet werden, dass er sich gegen die vom Eber
zurückgedrückte Waagetüre stemmte, wobei er mit dem Knie etwas über die Türe
hinaus geriet und so in den Bereich der Hauer des Ebers gelangte. Es ist
nämlich in Betracht zu ziehen, dass das Anstemmen des Klägers gegen die Türe
lediglich einen Versuch darstellte, den Eber am Ausbrechen zu hindern und so
die Folgen der Unterlassung der Vorsichtsmassnahmen abzuwenden. Hiebei hatte
der Kläger einen schweren Stand und konnte seine Stellung nicht mehr frei
wählen.
Wegen des eigenen Verschuldens des Klägers hat die

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Vorinstanz eine Reduktion der Ersatzpflicht der Beklagten um 60% eintreten
lassen, und der Kläger hat durch Unterlassung der Berufung diesen Abzug als
gerechtfertigt anerkannt. Die Beklagten sind der Auffassung, dass das
Verschulden des Klägers die gänzliche Abweisung der Klage, zum mindesten aber
eine 60% übersteigende Reduktion der Ersatzpflicht rechtfertige. Das
Verschulden des Klägers ist allerdings erheblich; es ist jedoch nicht derart
schwerwiegend, dass es die grundsätzliche kausale Haftbarkeit der Beklagten
völlig auszuschalten vermöchte. In welchem Umfange die Reduktion zu erfolgen
habe, ist eine Ermessensfrage, in der das Bundesgericht keinen Anlass hat, von
der Lösung der Vorinstanz abzuweichen, welche die Verhältnisse an Ort und
Stelle geprüft hat und daher eher in der Lage war, die einzelnen Faktoren in
ihrer Bedeutung für den ganzen Hergang abzuwägen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons
St. Gallen vom 8. Juli 1938 wird bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 64 II 373
Date : 01. Januar 1937
Published : 09. November 1938
Source : Bundesgericht
Status : 64 II 373
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Tierhalterhaftung, Art. 56 OR.Voraussetzung: Handeln des Tieres aus eigenem Antrieb: Reizung...


Legislation register
OR: 56  185
ZGB: 922
BGE-register
58-II-371 • 64-II-373
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